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Teil III · Kapitel 18 10 Minuten Lesezeit

Freiberufler: welche Berufsgruppen und Einkünfte zählen?

Ab 2027 eröffnet das neue Förderrecht auch bestimmten Selbständigen einen eigenen Zugang zur Altersvorsorgeförderung. Für Freiberufler kommt es dabei nicht allein auf den Berufstitel an: Maßgeblich sind die steuerliche Einordnung der Einkünfte nach § 18 EStG, das Beitragsjahr, die Altersgrenze und eine Steuererklärung für genau dieses Jahr. Hier erfährst du, welche Tätigkeiten erfasst sind und warum Umsatz und Gewinn nicht dasselbe bedeuten.

Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Der neue Einkünfte-Zugang ist beschlossen und gilt ab 2027; bis dahin gelten die bisherigen Fördervoraussetzungen.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Ab 2027 kann ein eigener Förderweg für bestimmte selbständige Einkünfte hinzukommen.
  • 2. Er umfasst § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG – nicht jede Tätigkeit, die umgangssprachlich „freiberuflich“ heißt.
  • 3. Für selbständige Arbeit ist steuerlich grundsätzlich der Gewinn maßgeblich, nicht der Umsatz.
  • 4. Das 67. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein; außerdem ist eine Steuererklärung für das Beitragsjahr erforderlich.
  • 5. Vertrag, eigener Beitrag und Zulagenantrag bleiben zusätzliche Voraussetzungen.

Wichtig: „Freiberufler“ ist keine Förderzusage. Das Steuerrecht ordnet die konkrete Tätigkeit und ihre Einkünfte ein. Die Reform erweitert den Kreis ab 2027, ändert aber nicht automatisch die steuerliche Einstufung oder deine Rentenversicherungspflicht.

Was sich für Selbständige ab 2027 ändert

Das Altersvorsorgereformgesetz ergänzt § 10a EStG um einen weiteren unmittelbaren Zugang. Ab dem Beitragsjahr 2027 kann er für Steuerpflichtige gelten, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im jeweiligen Beitragsjahr Einkünfte nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG erzielen. Für diesen Einkünfte-Zugang muss außerdem eine Steuererklärung für genau dieses Beitragsjahr abgegeben worden sein.

Die Altersgrenze gilt für diesen zusätzlichen Einkünfte-Weg; sie ist keine pauschale Altersgrenze für alle anderen Fördertatbestände. Prüfe deshalb weitere Berechtigungswege separat.

Das ist eine Erweiterung des Förderrechts, keine Änderung des Berufsrechts: Sie macht niemanden automatisch zum Freiberufler und begründet keine Rentenversicherungspflicht. Bis zum Start 2027 gilt der bisherige Förderrahmen. Auch ab 2027 hängt die Förderung nicht nur am Status: Ein eigener förderfähiger Vertrag, die erforderlichen Beiträge und der Zulagenantrag bleiben gesondert zu prüfen. Den Gesamtüberblick über unmittelbare und mittelbare Wege bietet Kapitel 14.

Welche Berufsgruppen und Tätigkeiten § 18 EStG erfasst

§ 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG beschreibt freiberufliche Einkünfte. Dazu zählen selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten. Das Gesetz nennt außerdem bestimmte Berufe ausdrücklich, darunter Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Ingenieure, Architektinnen und Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer und Lotsen.

Die Liste erfasst auch ähnliche Berufe. Ob eine Tätigkeit einem Katalogberuf ähnelt, hängt von den konkreten Aufgaben, der erforderlichen Qualifikation und der Art der Berufsausübung ab. Eine passende Berufsbezeichnung allein genügt nicht. Fachlich vorgebildete Mitarbeitende schließen die Einordnung ebenfalls nicht automatisch aus: Der Berufsträger muss aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig bleiben.

Der neue Fördertatbestand ist etwas weiter als der umgangssprachliche Begriff „Freiberufler“. Er nennt neben Nummer 1 ausdrücklich auch:

  • § 18 Absatz 1 Nummer 2: Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, sofern es keine gewerblichen Einkünfte sind.
  • § 18 Absatz 1 Nummer 3: Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, zum Beispiel Vergütungen für Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung oder eine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.

Das Gesetz zur Förderung ab 2027 verweist ausdrücklich auf Nummern 1 bis 3. Nummer 4 des § 18 Absatz 1 ist in diesem neuen Einkünfte-Weg nicht aufgeführt. Die gesetzliche Verweisung ist daher genauer als eine pauschale Aussage wie „alle Einkünfte nach § 18 zählen“.

Für die Förderung zählt grundsätzlich der Gewinn, nicht der Umsatz

Das Einkommensteuerrecht definiert Einkünfte aus selbständiger Arbeit grundsätzlich als Gewinn. Vereinfacht ist das der Unterschied zwischen Betriebseinnahmen und abzugsfähigen Betriebsausgaben. Der Umsatz – etwa die Summe deiner Rechnungen – ist deshalb nicht automatisch der Betrag, der als Einkünfte nach § 18 EStG zählt.

Beispiel: Eine selbständige Übersetzerin erzielt im Jahr 48.000 Euro Betriebseinnahmen und hat 8.000 Euro Betriebsausgaben. Vereinfacht ergibt das 40.000 Euro Gewinn. Für die Einordnung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist nicht allein der Rechnungsbetrag von 48.000 Euro maßgeblich. Das Beispiel unterstellt, dass die Tätigkeit steuerlich unter § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG fällt; es begründet weder eine allgemeine Einkommensgrenze noch eine individuelle Förderzusage.

Der neue Tatbestand nennt keine feste Mindesthöhe der Einkünfte. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass ein Verlust oder ein Nullbetrag die Voraussetzung „Einkünfte erzielen“ erfüllt. Wenn deine Steuererklärung keinen positiven Gewinn ausweist oder mehrere Einkunftsarten zusammentreffen, lass die konkrete Zuordnung vor dem Zulagenantrag fachkundig klären.

Freiberuflich oder gewerblich: die steuerliche Einordnung entscheidet

Nicht jede selbständige Tätigkeit ist ein freier Beruf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb richten sich nach § 15 EStG; § 18 erfasst freiberufliche und bestimmte andere selbständige Tätigkeiten. Deshalb kann dieselbe Person im Alltag „selbständig“ sein, steuerlich aber Einkünfte nach § 15 statt § 18 erzielen. Die Reform berücksichtigt beide Einkunftsarten, aber die Voraussetzungen müssen jeweils für das Beitragsjahr erfüllt sein. Die gewerbliche Variante behandelt der Themenblock zur selbständigen und gewerblichen Tätigkeit gesondert.

Bei gemischten Tätigkeiten kommt es auf eine saubere steuerliche Abgrenzung an. Bei bestimmten Personengesellschaften kann eine gewerbliche Tätigkeit dazu führen, dass die Tätigkeit insgesamt als Gewerbebetrieb gilt. Verlass dich daher nicht allein auf die Bezeichnung im Vertrag, auf eine Gewerbeanmeldung oder darauf, dass einzelne Leistungen kreativ, beratend oder heilend wirken. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und ihre steuerliche Behandlung.

Wenn du zugleich angestellt bist, prüfe beide Zugangswege getrennt: Eine Pflichtversicherung aus einer Beschäftigung kann unabhängig von deinen selbständigen Einkünften relevant sein. Kapitel 15 erklärt den Arbeitnehmer-Zugang; Kapitel 16 behandelt die Sonderregeln für Minijobs.

Rentenversicherungspflicht und Versorgungswerk sind eigene Prüfpunkte

„Freiberuflich“ bedeutet nicht automatisch „nicht gesetzlich rentenversichert“. Für bestimmte Selbständige kann nach § 2 SGB VI Versicherungspflicht bestehen, etwa abhängig von der Tätigkeit bei Lehrkräften, Pflegepersonen, Kunstschaffenden oder bestimmten Selbständigen mit im Wesentlichen einem Auftraggeber. Bei Künstlerinnen, Künstlern und Publizisten kann zusätzlich das Künstlersozialversicherungsgesetz maßgeblich sein. Prüfe diesen Versicherungsstatus separat; er kann einen eigenen Förderweg eröffnen.

Auch eine Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk reicht für sich allein nicht als Förderzusage. Für bestimmte Versorgungswerk-Mitglieder enthält das neue Recht einen eigenen Zugang, der Einkünfte nach § 19 EStG, eine als Pflichtmitglied entrichtete Versorgungsabgabe und eine schriftliche oder elektronische Einwilligung zur Datenübermittlung spätestens bis zum Ende des Beitragsjahres voraussetzt. Das ist nicht mit der hier beschriebenen Einkünfte-Regel für § 18 gleichzusetzen. Bei freiberuflichen Einkünften prüfst du beide Tatbestände nur dann getrennt, wenn sie zu deiner konkreten Situation passen.

Sieben typische Fälle im Überblick

Die Tabelle zeigt, warum Beruf, Einkunftsart und Fördervoraussetzung nicht in einen Topf gehören. Sie ersetzt weder die steuerliche Einordnung noch eine individuelle Prüfung des Beitragsjahres.

Tätigkeiten nach § 18 EStG und mögliche Folge für den neuen Förderzugang
BeispielfallSteuerliche EinordnungEinkünfteFolge ab 2027
Freiberufliche ÜbersetzerinSelbständig ausgeübte Übersetzer-Tätigkeit ist in § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG ausdrücklich genannt.Für die Einkünfte zählt grundsätzlich der steuerliche Gewinn, nicht die Summe der Rechnungen.Ab 2027 kann der Einkünfte-Zugang greifen, wenn zusätzlich die Altersvoraussetzung und die Steuererklärung für das Beitragsjahr erfüllt sind.
Architekt mit MitarbeitendenArchitekten gehören zu den Katalogberufen. Fachlich vorgebildete Mitarbeitende schließen die freiberufliche Einordnung nicht automatisch aus.Der Architekt muss aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig bleiben.Nicht die Zahl der Mitarbeitenden, sondern die tatsächliche Tätigkeit und steuerliche Einordnung sind entscheidend.
Wissenschaftlerin oder selbständige LehrkraftWissenschaftliche, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten können § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG erfüllen.Entscheidend ist die konkrete Tätigkeit; eine Berufsbezeichnung allein reicht nicht.Zusätzlich prüfen, ob aus der selbständigen Tätigkeit eine Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI folgt.
Einnehmer einer staatlichen Lotterie§ 18 Absatz 1 Nummer 2 EStG erfasst diese Einkünfte, soweit sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind.Die Abgrenzung zwischen selbständiger Arbeit und Gewerbe muss zur tatsächlichen Tätigkeit passen.Die neue Vorschrift nennt ausdrücklich auch Nummer 2; die übrigen persönlichen Voraussetzungen bleiben erforderlich.
Testamentsvollstrecker oder AufsichtsratsmitgliedVergütungen aus sonstiger selbständiger Arbeit können unter § 18 Absatz 1 Nummer 3 EStG fallen.Die Regel nennt unter anderem Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung und Aufsichtsratstätigkeit als Beispiele.Auch diese Einkünfte können in den neuen Einkünfte-Zugang fallen; die steuerliche Zuordnung ist im Einzelfall zu prüfen.
Tätigkeit wird als Gewerbe eingeordnetNicht jede selbständige Tätigkeit ist freiberuflich. Gewerbliche Einkünfte richten sich nach § 15 EStG.Bei gemischten Tätigkeiten und Personengesellschaften können besondere Abgrenzungsregeln die Einordnung verändern.Der §-18-Weg passt dann nicht; der gesonderte Zugang für Einkünfte nach § 15 EStG ist zu prüfen.
Freiberufler ohne Steuererklärung für das BeitragsjahrEine passende Berufsgruppe oder die eigene Bezeichnung als Freiberufler ersetzt die gesetzliche Nachweisvoraussetzung nicht.Die neue Einkünfte-Regel verlangt eine Steuererklärung für dasselbe Beitragsjahr.Für diesen Zugang ist die Voraussetzung noch nicht belegt. Eine andere Förderberechtigung kann unabhängig davon bestehen.

Dein Prüfweg in fünf Schritten

Nutze diese Reihenfolge für jedes Beitragsjahr neu. Sie hilft bei der Vorbereitung, ist aber keine verbindliche steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidung.

  1. Das Beitragsjahr festlegen: Prüfe das Kalenderjahr, für das du Förderung beanspruchst. Die Einkünfte und die Steuererklärung müssen sich auf dieses Beitragsjahr beziehen; Vorjahreszahlen allein belegen den neuen Zugang nicht.
  2. Die Einkunftsart steuerlich einordnen: Prüfe anhand deiner tatsächlichen Tätigkeit, ob Einkünfte nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG vorliegen. Eine Berufsbezeichnung, Gewerbeanmeldung oder Rechnung allein entscheidet die Einordnung nicht.
  3. Alter und weitere Zugangswege prüfen: Für den neuen Einkünfte-Zugang darf das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet sein. Prüfe daneben eine mögliche Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einen anderen unmittelbaren beziehungsweise mittelbaren Zugang.
  4. Steuererklärung für genau dieses Jahr abgeben: Die Vorschrift verlangt eine Steuererklärung für das Beitragsjahr. Verwechsle diese Voraussetzung nicht mit einer besonderen Abgabefrist bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres; eine solche Frist steht nicht in diesem Tatbestand.
  5. Vertrag, Einzahlung und Zulagenantrag getrennt erledigen: Die Förderberechtigung allein zahlt keine Zulage aus. Du brauchst einen passenden Altersvorsorgevertrag, die erforderlichen eigenen Beiträge und den Zulagenantrag über den Anbieter. Bewahre Steuerunterlagen und Nachweise auf.

Für den vollständigen Berechtigungscheck und mögliche Wege über Beschäftigung oder Minijob lies Kapitel 14, Kapitel 15 und Kapitel 16.

Kurze Fragen zum Kapitel

Sind alle Freiberufler ab 2027 automatisch förderberechtigt?

Nein. Für den neuen Einkünfte-Zugang müssen im Beitragsjahr Einkünfte nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG vorliegen, das 67. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein und eine Steuererklärung für das Beitragsjahr muss abgegeben worden sein. Weitere Fördervoraussetzungen bleiben bestehen.

Welche Einkünfte nach § 18 EStG zählen?

Die neue Regel nennt § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3: freiberufliche Tätigkeiten und Katalog- oder ähnliche Berufe, bestimmte Einnehmer staatlicher Lotterien sowie Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Nummer 4 wird in diesem Zugang nicht genannt.

Zählt mein Umsatz oder mein Gewinn?

Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist steuerlich grundsätzlich der Gewinn maßgeblich. Vereinfacht: Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben. Der Umsatz oder die Summe deiner Rechnungen ist deshalb nicht automatisch die Einkunft im Sinne des § 18 EStG.

Muss die Steuererklärung bis zum Ende des Beitragsjahres abgegeben sein?

Der neue Tatbestand verlangt eine Steuererklärung für das Beitragsjahr, nennt dafür aber keine Abgabefrist bis zum 31. Dezember dieses Jahres. Die konkrete Förderabwicklung und die gesonderte Zulagen-Antragsfrist sind davon zu unterscheiden.

Was gilt, wenn ich im Versorgungswerk oder in der Künstlersozialkasse bin?

Eine Mitgliedschaft allein sollte nicht mit Förderberechtigung gleichgesetzt werden. Pflichtversicherung nach dem SGB VI, Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und der gesonderte Versorgungswerk-Zugang haben eigene Voraussetzungen. Prüfe, ob daneben der Einkünfte-Zugang nach § 18 EStG erfüllt ist.

Quellen und weiterführende Informationen

Geprüft am 1. November 2026. Der neue Einkünfte-Zugang ist im Altersvorsorgereformgesetz verkündet, gilt aber erst ab 2027. Für § 18 und den Gewinnbegriff sind die amtlichen Fassungen des Einkommensteuergesetzes maßgeblich. Steuerliche Einzelfälle können von den Beispielen abweichen.

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