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Teil III · Kapitel 17 10 Minuten Lesezeit

Selbständig oder gewerblich: wer kann Förderung erhalten?

Selbständig zu arbeiten oder ein Gewerbe angemeldet zu haben, reicht für die Förderung des Altersvorsorgedepots nicht automatisch. Ab dem Beitragsjahr 2027 eröffnet das neue Recht einen unmittelbaren Zugang für bestimmte Selbständige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Dafür müssen Alter, Einkunftsart und Steuererklärung für dasselbe Beitragsjahr zusammenpassen.

Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Die neue Regel ist beschlossen und gilt ab dem Beitragsjahr 2027; für 2026 ist sie noch kein eigener Zugang.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Ab 2027 kann § 15 EStG einen unmittelbaren Förderzugang für Selbständige eröffnen.
  • 2. Dafür müssen Einkunftsart, Beitragsjahr, Altersgrenze und Steuererklärung zusammenpassen.
  • 3. Gewerbeanmeldung, Umsatz, Gewerbesteuer oder eine GmbH-Beteiligung reichen für sich allein nicht.
  • 4. Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt ein eigener Berechtigungsweg.
  • 5. Berechtigung ist nicht dasselbe wie Zulage: Vertrag, Beitrag und Antrag sind zusätzlich nötig.

Wichtig: Die neue Regel knüpft an Einkünfte im Einkommensteuerrecht an, nicht an den umgangssprachlichen Status „selbständig“. Auch eine Gewerbeanmeldung oder die Zahlung von Gewerbesteuer bestätigt allein noch keine Einkünfte nach § 15 EStG.

Ab 2027 kommt ein neuer Zugang hinzu

Das Altersvorsorgereformgesetz erweitert den Kreis der unmittelbar Förderberechtigten. Für Selbständige ist die Erweiterung in § 10a Absatz 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Der neue Zugang ist für Beitragsjahre ab 2027 vorgesehen. Das Gesetz ist damit beschlossen; die Voraussetzung gilt aber nicht rückwirkend für das Beitragsjahr 2026.

Der neue Tatbestand ergänzt bereits bestehende Wege. Wer als Selbständige oder Selbständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, prüft diesen Zugang weiterhin unabhängig von der neuen Einkunftsregel. Kapitel 14 gibt den vollständigen Überblick; Kapitel 15 und 16 erklären die beschäftigungsbezogenen Wege.

Die Voraussetzungen für gewerbliche Einkünfte ab 2027

Nach dem neuen § 10a Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 EStG kann der unmittelbare Zugang greifen, wenn du alle folgenden Punkte für dasselbe Beitragsjahr erfüllst:

  1. Du hast das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  2. Du erzielst im Beitragsjahr Einkünfte nach § 15 EStG aus Gewerbebetrieb.
  3. Du hast eine Steuererklärung für genau dieses Beitragsjahr abgegeben.

Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet werden. Entscheidend ist also nicht, wann du dein Gewerbe angemeldet oder wann du die Steuererklärung eingereicht hast, sondern ob Einkünfte, Alter und Erklärung demselben Beitragsjahr zugeordnet sind.

Die neue Regel nennt keine zusätzliche Frist, nach der die Steuererklärung schon bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres beim Finanzamt liegen muss. Es gelten die allgemeinen Abgabefristen für deine Erklärung. Weil der Förderstatus für Selbständige dadurch unter Umständen erst später feststeht, solltest du Erklärung, Steuerbescheid und Zulagenfestsetzung für das betreffende Jahr aufbewahren und nachverfolgen.

Was als Einkunft nach § 15 EStG gilt

§ 15 EStG umfasst Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Das Gesetz zählt auch Gewinnanteile und bestimmte Vergütungen von Mitunternehmern einer Personengesellschaft auf. Ob eine Tätigkeit steuerlich als Gewerbebetrieb gilt, richtet sich nach dem Einkommensteuerrecht und den konkreten Umständen – nicht allein danach, wie du deinen Beruf nennst.

§ 15 Absatz 2 EStG beschreibt den Gewerbebetrieb grundsätzlich als selbständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, soweit sie nicht zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft oder einem freien Beruf zuzuordnen ist. Bei einer Personengesellschaft kommt es zusätzlich darauf an, ob dir die Einkünfte steuerlich als Mitunternehmer zugerechnet werden.

Die Finanzverwaltung ordnet nicht jede Tätigkeit unternehmerisch als Gewerbe ein. Eine bloße Gewerbeanmeldung ist daher kein abschließender Nachweis. Umgekehrt geht es bei der neuen Förderregel um die einkommensteuerliche Einkunftsart; eine eigenständige Zahlung von Gewerbesteuer ist im Wortlaut von § 10a keine zusätzliche Voraussetzung.

Was allein nicht genügt

Umsatz, Gewinn, steuerliche Einkünfte und die Rechtsform deines Betriebs sind unterschiedliche Dinge. Die Regel verlangt Einkünfte nach § 15 EStG, nicht bloß Umsatz. Das Gesetz nennt in diesem Tatbestand keinen bestimmten Mindestbetrag. Ein laufender steuerlicher Verlust schließt den Zugang daher nicht automatisch aus: § 2 Absatz 2 EStG ordnet gewerbliche Einkünfte der Gewinnermittlung zu, und § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG spricht ausdrücklich von gewerblichen Einkünften, die positiv oder negativ sein können. Ein aktueller Verlust, der steuerlich der Einkunftsart § 15 zugeordnet wird, bleibt damit grundsätzlich eine negative Einkunft dieser Art.

Die neue Förderregel verwendet zwar den Ausdruck „Einkünfte erzielen“, aber BMF und Zulagenstelle haben den speziellen Verlustfall bislang nicht ausdrücklich erläutert. Die systematische Auslegung spricht dafür, dass ein laufender §-15-Verlust nicht allein wegen seines negativen Betrags ausschließt; eine verbindliche individuelle Förderzusage lässt sich daraus nicht ableiten. Unterscheide außerdem einen aktuellen Verlust von einem bloßen Verlustvortrag oder einem Jahr, in dem überhaupt keine aktuellen Einkünfte nach § 15 vorliegen.

Bei einer UG oder GmbH ist die Gesellschaft eine eigene steuerliche Einheit. Ihr Gewinn wird nicht automatisch zu persönlichem Gewerbeeinkommen ihrer Gesellschafter. Ein Geschäftsführungsgehalt wird typischerweise als Arbeitslohn, eine Ausschüttung als Kapitalertrag eingeordnet. Ob daneben eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder ein anderer Berechtigungsweg besteht, ist eine gesonderte Frage.

Auch Einkünfte aus Vermietung, Kapitalanlagen oder privater Vermögensverwaltung erfüllen den neuen §-15-Zugang nicht allein. Bei freiberuflichen Tätigkeiten kann die ergänzende Regel für bestimmte Einkünfte nach § 18 EStG greifen; die Berufsgruppen und Abgrenzungen behandelt das nächste Kapitel.

Typische Fälle im Vergleich

Die Tabelle zeigt, welcher Teil der Prüfung entscheidend ist. Eine Einordnung als „kann greifen“ ist keine individuelle Förderzusage; Beitragsvoraussetzungen, Vertrag und Antrag bleiben zusätzlich zu prüfen.

Typische Selbständigen-Fälle und der mögliche Zugang zum Altersvorsorgedepot
FallSteuerlicher StatusEinordnung für die Förderung
Einzelunternehmen mit Einkünften nach § 15 EStGDie Tätigkeit ist steuerlich ein Gewerbebetrieb und führt im Beitragsjahr zu Einkünften nach § 15 EStG. Die Person hat das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet und gibt die Steuererklärung für dieses Jahr ab.Ab dem Beitragsjahr 2027 kann der neue unmittelbare Zugang greifen. Gewerbeanmeldung, Umsatz oder Steuerzahlung allein ersetzen keine der gesetzlichen Voraussetzungen.
Mitunternehmer in einer OHG oder KGDer persönliche Gewinnanteil oder eine gesetzlich erfasste Vergütung wird als Einkünfte nach § 15 EStG zugerechnet.Auch eine Beteiligung kann den neuen Zugang eröffnen, wenn die steuerliche Einordnung als Mitunternehmer und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Laufender Verlust aus einer Tätigkeit nach § 15 EStGDie Tätigkeit ist steuerlich ein Gewerbebetrieb; die Gewinnermittlung für das Beitragsjahr ergibt einen Verlust, der als negative Einkünfte dieser Einkunftsart zugeordnet wird.Ein laufender Verlust schließt den Zugang nach dem Gesetzeswortlaut nicht automatisch aus: Das EStG kennt negative gewerbliche Einkünfte, und § 10a nennt keinen positiven Mindestbetrag. Eine ausdrückliche Vollzugsauslegung speziell zu § 10a liegt bislang nicht vor.
Gewerbe angemeldet, aber keine aktuellen §-15-EinkünfteEine Anmeldung beim Gewerbeamt sagt noch nicht, ob im Beitragsjahr Einkünfte nach § 15 EStG erzielt wurden. Umsatz, bloße Registrierung und ein Verlustvortrag aus früheren Jahren sind keine aktuellen Einkünfte nach § 15.Aus der Gewerbeanmeldung oder einer abgegebenen Steuererklärung allein folgt keine Förderberechtigung. Ein Jahr ohne aktuelle Einkünfte ist nicht automatisch mit einem laufenden steuerlichen Verlust gleichzusetzen.
Gesellschafter einer UG oder GmbHDer Gewinn der Kapitalgesellschaft ist nicht allein wegen der Beteiligung persönliches Einkommen des Gesellschafters nach § 15 EStG. Ein Gehalt oder eine Ausschüttung wird steuerlich anders eingeordnet.Die Beteiligung allein begründet den neuen §-15-Zugang nicht. Prüfe getrennt, ob etwa Arbeitslohn mit Rentenversicherungspflicht oder ein anderer Berechtigungsweg vorliegt.
Freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStGBestimmte Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind neben § 15 ausdrücklich in der neuen Regel genannt.Der Zugang kann unter denselben Alters- und Steuererklärungsvoraussetzungen greifen. Die Abgrenzung der freien Berufe behandelt das folgende Kapitel 18.
Selbständige Tätigkeit mit Pflichtversicherung in der gesetzlichen RentenversicherungDie Person ist aufgrund ihrer Tätigkeit rentenversicherungspflichtig, zum Beispiel in einer gesetzlich erfassten Gruppe.Die Pflichtversicherung kann ein eigener unmittelbarer Zugang sein. Sie ist getrennt von der neuen Einkunftsregel zu prüfen; Details zu Sondergruppen folgen in den Kapiteln 18 bis 22.
Einkünfte nur aus Vermietung, Kapital oder privater VermögensverwaltungDiese Einkünfte sind für sich genommen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG.Sie erfüllen den neuen Selbständigen-Zugang nicht allein. Ein anderer unmittelbarer oder mittelbarer Berechtigungsweg kann dennoch bestehen.
67. Geburtstag bereits erreichtFür den neuen Zugang wegen Einkünften nach § 15 oder § 18 muss das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.Dieser besondere Zugang greift dann nicht. Prüfe andere gesetzliche Wege, statt die Altersgrenze ungeprüft auf alle Fördergruppen zu übertragen.

Berechtigung ist noch keine Zulage

Selbst wenn du einen unmittelbaren Berechtigungsweg erfüllst, folgt daraus nicht automatisch eine Auszahlung. Für die Zulage brauchst du einen eigenen förderfähigen Altersvorsorgevertrag, die gesetzlich erforderlichen Eigenbeiträge und einen wirksamen Zulagenantrag. Für das neue Förderrecht sind grundsätzlich mindestens 120 Euro eigener Jahresbeitrag relevant; die Summe ist nicht mit einer Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung zu verwechseln.

Ebenso wenig ist die neue Zugangsregel eine pauschale Zusage der vollen Förderung. Wie hoch die Zulage ausfällt, hängt von den tatsächlich geleisteten Beiträgen und weiteren Merkmalen ab. Die allgemeine Prüfung von Mindestbeitrag, Kinderzulage und Ehegatten-Förderung findest du in Kapitel 14.

Dein Prüfweg in fünf Schritten

Arbeite die Punkte für jedes Beitragsjahr neu durch. Bei einer unklaren steuerlichen Einordnung solltest du die Einkommensteuer-Kategorie nicht aus der Gewerbeanmeldung ableiten.

  1. Das konkrete Beitragsjahr festlegen: Die neue Einkunftsregel gilt ab 2027. Für 2026 kann sie noch nicht als eigener Zugang herangezogen werden; prüfe für dieses Jahr stattdessen bestehende Wege wie eine Pflichtversicherung.
  2. Die persönliche Einkunftsart bestimmen: Ordne die Einkünfte steuerlich § 15 EStG zu. Maßgeblich ist nicht allein die Berufsbezeichnung, die Gewerbeanmeldung oder die Rechtsform des Betriebs.
  3. Altersgrenze und Steuererklärung prüfen: Das 67. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein. Außerdem muss die Steuererklärung für genau das Beitragsjahr abgegeben worden sein. Das Gesetz nennt für diese Erklärung keine zusätzliche Frist zum 31. Dezember des Beitragsjahres; die allgemein geltenden Abgabefristen bleiben maßgeblich.
  4. Andere Berechtigungswege mitprüfen: Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, eine zusätzliche Beschäftigung und eine mögliche mittelbare Berechtigung über Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft sind eigene Prüfungen. Die Voraussetzungen aus Kapitel 14 gelten weiter.
  5. Fördervertrag, Beitrag und Antrag getrennt erledigen: Die persönliche Berechtigung allein zahlt keine Zulage aus. Du brauchst einen eigenen förderfähigen Vertrag, die erforderlichen Beiträge und den Zulagenantrag. Für das neue Recht sind grundsätzlich mindestens 120 Euro eigener Jahresbeitrag relevant.

Für den Gesamtüberblick über unmittelbare und mittelbare Berechtigung starte mit dem Schnellcheck in Kapitel 14. Die allgemeinen Regeln für Beschäftigte stehen in Kapitel 15; Minijob und Rentenversicherungspflicht behandelt Kapitel 16.

Kurze Fragen zum Kapitel

Sind ab 2027 alle Selbständigen förderberechtigt?

Nein. Für den neuen Zugang müssen unter anderem das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet sein, im Beitragsjahr Einkünfte nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG erzielt werden und eine Steuererklärung für genau dieses Jahr abgegeben worden sein. Eine Pflichtversicherung oder ein anderer Berechtigungsweg ist separat zu prüfen.

Reicht eine Gewerbeanmeldung für die Förderung?

Nein. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit steuerlich zu Einkünften nach § 15 EStG führt. Die Anmeldung beim Gewerbeamt, eine Umsatzsteuernummer oder die Zahlung von Gewerbesteuer belegt das für sich allein nicht.

Muss meine Steuererklärung schon bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres abgegeben sein?

Das steht nicht als zusätzliche Jahresendfrist in der neuen Regel. Sie verlangt eine Steuererklärung für das Beitragsjahr; die jeweils geltenden steuerlichen Abgabefristen sind davon zu unterscheiden. Bewahre die Erklärung und den späteren Steuerbescheid auf und prüfe das Zulageverfahren für das betreffende Jahr.

Zählt der Gewinn meiner GmbH oder UG als mein Gewerbeeinkommen?

Nicht automatisch. Der Gewinn gehört grundsätzlich der Kapitalgesellschaft. Gehalt und Ausschüttungen werden beim Gesellschafter anders eingeordnet und begründen allein keinen persönlichen Zugang nach § 15 EStG. Eine eigene Pflichtversicherung oder ein anderer Tatbestand kann trotzdem relevant sein.

Ist ein Verlustjahr bei einer Tätigkeit nach § 15 EStG ausgeschlossen?

Nicht automatisch. Das Einkommensteuerrecht kennt negative gewerbliche Einkünfte; ein laufender, für das Beitragsjahr steuerlich festgestellter Verlust bleibt grundsätzlich der Einkunftsart § 15 zugeordnet. Weil die neue Förderregel keinen positiven Mindestbetrag nennt, spricht der Gesetzeswortlaut dafür, dass ein solcher Verlust nicht allein ausschließt. Eine ausdrückliche amtliche Vollzugsauslegung zu genau diesem Fall liegt bislang nicht vor. Ein bloßer Verlustvortrag oder ein Jahr ohne aktuelle §-15-Einkünfte ist davon zu unterscheiden.

Quellen und weiterführende Informationen

Geprüft am 1. November 2026. Die neue Förderregel ist verkündet, aber erst ab dem Beitragsjahr 2027 anzuwenden. Für die Einkunftsabgrenzung sind die amtlichen Fassungen von EStG und Altersvorsorgereformgesetz maßgeblich; die BMF-FAQ bietet eine ergänzende Übersicht.

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