Landwirte, Künstler und Publizisten: welche Sondergruppen sind erfasst?
Landwirt, Künstler oder Publizistin zu sein, reicht allein nicht für eine Förderung. Entscheidend ist, ob du im jeweiligen Beitragsjahr in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert bist oder als selbständige Künstler- beziehungsweise Publizistin über das Künstlersozialversicherungsgesetz rentenversichert wirst. Ab 2027 kann für manche Selbständige zusätzlich ein neuer, einkunftsbezogener Zugang gelten.
Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Das neue Förderrecht ist beschlossen, gilt für die neuen Förderregeln aber grundsätzlich erst ab dem Beitragsjahr 2027.
- 1. Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige stehen den Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung gleich, wenn sie nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind.
- 2. Bei Künstlern und Publizisten kommt es auf die Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG an – nicht auf die Berufsbezeichnung oder eine bloße Mitgliedschaft in einem Berufsverband.
- 3. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder eine andere versicherungsfreie Konstellation kann den jeweiligen Zugang verändern.
- 4. Ab 2027 können bestimmte Selbständige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 EStG und Steuererklärung einen eigenen Förderzugang haben. Land- und forstwirtschaftliche Einkünfte nach § 13 EStG sind damit nicht automatisch erfasst.
- 5. Förderberechtigung löst keine automatische Auszahlung aus: Vertrag, Beiträge und Zulagenverfahren sind zusätzlich zu prüfen.
Wichtig: Die Berufsbezeichnung reicht nicht. Für den versicherungsbezogenen Zugang zählen die Feststellung der landwirtschaftlichen Alterskasse beziehungsweise die Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG. Eine Befreiung kann den Prüfweg ändern; andere Fördertatbestände bleiben davon getrennt.
Was gilt 2026 und was ab 2027?
Der Förderzugang hängt nicht nur davon ab, ob jemand selbständig arbeitet. Das Einkommensteuergesetz knüpft an bestimmte Versicherungsverhältnisse und weitere gesetzlich benannte Gruppen an. Für Landwirte ist die Pflichtversicherung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ausdrücklich der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist die Rentenversicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) entscheidend.
Für das Beitragsjahr 2026 gelten grundsätzlich die bisherigen Förderregeln. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neue Produkt- und Förderwelt soll ab dem Beitragsjahr 2027 gelten. Der Bundesfinanzministerium-FAQ zufolge kommt dann ein weiterer Zugang für bestimmte Selbständige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 EStG hinzu. Das ist eine Ergänzung, keine pauschale Zusage für alle Selbständigen und keine Änderung der Voraussetzungen der landwirtschaftlichen Alterskasse oder des KSVG.
Der jeweilige Status ist für jedes Beitragsjahr zu prüfen. Ein Bescheid, der eine Versicherungspflicht oder Befreiung bestätigt, ist daher hilfreicher als eine allgemeine Berufsbezeichnung. Der allgemeine Überblick zu unmittelbarer und mittelbarer Berechtigung steht in Kapitel 14.
Landwirte: Die Alterssicherung ist der entscheidende Anknüpfungspunkt
§ 10a EStG stellt Personen, die nach dem ALG versicherungspflichtig sind, den Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung gleich. Gemeint sind damit nicht pauschal alle, die auf einem Hof arbeiten oder landwirtschaftliche Einkünfte haben. Das ALG beschreibt, wer als landwirtschaftlicher Unternehmer gilt, welche Anforderungen für das Unternehmen gelten und wann mitarbeitende Familienangehörige in die Versicherungspflicht fallen können.
Bei Unternehmerinnen und Unternehmern kommt es unter anderem darauf an, ob ein Unternehmen der Landwirtschaft in der gesetzlich festgelegten Mindestgröße betrieben wird und die Tätigkeit auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet ist. Die Mindestgröße ist keine einheitliche Hektarzahl für ganz Deutschland: Die Alterskasse setzt Grenzwerte anhand regionaler Gegebenheiten und des Flächenwerts oder Arbeitsbedarfs fest. Deshalb wäre eine allgemeine Betriebsfläche als Fördergrenze irreführend.
Auch im Familienbetrieb zählt die tatsächliche versicherungsrechtliche Einordnung. Das ALG erfasst unter gesetzlichen Voraussetzungen hauptberuflich mitarbeitende Familienangehörige. Für Ehegatten enthält es eine Sonderregel: Ein Ehegatte kann als Landwirt gelten, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Dazu zählen unter anderem, dass beide nicht dauernd getrennt leben und eine Erklärung darüber abgegeben wird, welcher Ehegatte das Unternehmen betreibt. Bei einer Übernahme oder Heirat sieht das Gesetz dafür grundsätzlich eine Dreimonatsfrist vor. Wenn keine fristgerechte Erklärung eingeht, bestimmt die Alterskasse, wer als Unternehmer gilt.
Eine Befreiung ist ebenfalls möglich. Das ALG nennt dafür bestimmte Fälle und verlangt grundsätzlich einen Antrag. Wenn eine Befreiung vorliegt, solltest du nicht allein aus dem landwirtschaftlichen Beruf auf den Förderzugang schließen. Lass von der Alterskasse für das betreffende Beitragsjahr bestätigen, ob Versicherungspflicht bestand oder eine Befreiung wirksam war. Eine parallele rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder ein anderer gesetzlicher Tatbestand ist getrennt zu prüfen.
Künstler und Publizisten: Nicht jeder kreative Beruf ist KSK-versichert
Das KSVG sieht für bestimmte selbständige Künstler und Publizisten Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vor. Künstlerinnen und Künstler sind im Gesetz unter anderem über das Schaffen, Ausüben oder Lehren von Musik, darstellender oder bildender Kunst beschrieben. Publizistisch tätig sind etwa Schriftsteller, Journalistinnen und Personen mit vergleichbarer publizistischer Tätigkeit. Hinzu kommen weitere Voraussetzungen: Die Tätigkeit muss erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt werden; für Beschäftigte gelten gesetzliche Einschränkungen und Ausnahmen.
Die Künstlersozialkasse (KSK) stellt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Versicherung fest und wickelt sie ab. Eine Mitgliedschaft in einem Künstlerverband, die Bezeichnung „Freiberuflerin“ oder ein einzelner Auftrag beweist noch keine Versicherungspflicht nach dem KSVG. Umgekehrt ist eine selbständige Tätigkeit nicht automatisch ausgeschlossen, nur weil sie neben einer Beschäftigung stattfindet: Entscheidend bleiben die gesetzlichen Merkmale und die Entscheidung der KSK.
Das KSVG kennt Versicherungsfreiheit und Ausnahmen, beispielsweise für bestimmte Einkommens- und Beschäftigungskonstellationen. Außerdem schließt § 4 KSVG einzelne Gruppen von der Rentenversicherungspflicht nach diesem Gesetz aus, darunter Landwirte im Sinne des ALG. In einem solchen Fall ist zu klären, welcher andere Versicherungsstatus gilt; die Ausnahme von der KSVG-Rentenversicherung bedeutet nicht automatisch, dass überhaupt kein Förderzugang besteht. Bei gleichzeitigem Künstlerberuf und Landwirtschaft sind beide Versicherungssysteme getrennt zu betrachten.
Die KSK verwaltet nicht deinen Altersvorsorgevertrag und zahlt keine Zulage für dich aus. Sie kann aber durch die Feststellung der Rentenversicherungspflicht den relevanten Status belegen. Den Altersvorsorgevertrag schließt du separat bei einem Anbieter ab.
Welche Sondergruppen sind erfasst?
| Gruppe | Worauf kommt es an? | Was bedeutet das für die Förderung? |
|---|---|---|
| Landwirtschaftliche Unternehmerin oder landwirtschaftlicher Unternehmer | Versicherungspflicht nach dem ALG setzt ein Unternehmen der Landwirtschaft in der gesetzlichen Mindestgröße und die weiteren gesetzlichen Merkmale voraus. Nicht jede Tätigkeit auf einem Hof erfüllt diese Bedingungen. | Wenn die landwirtschaftliche Alterskasse für das Beitragsjahr Versicherungspflicht feststellt, steht diese Pflichtversicherung für die Förderung der gesetzlichen Rentenversicherung gleich. |
| Mitarbeitendes Familienmitglied | Erfasst sein können nahe Angehörige, die im landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich mitarbeiten und die Voraussetzungen des ALG erfüllen. Eine gelegentliche Mithilfe genügt nicht automatisch. | Lass den Versicherungsstatus von der landwirtschaftlichen Alterskasse bestätigen. Die Einordnung als Familienmitglied allein beweist noch keine Versicherungspflicht. |
| Ehegatte oder Ehegattin eines landwirtschaftlichen Unternehmers | Das ALG enthält eine besondere Regel, nach der ein Ehegatte unter gesetzlichen Voraussetzungen als Landwirt gilt. Dazu gehören unter anderem das Nicht-dauernd-getrennt-leben und eine Erklärung dazu, wer das Unternehmen betreibt. | Prüfe, welcher Ehegatte bei der Alterskasse als Unternehmer erfasst ist und ob eine Erklärung oder Änderung nötig war. Nicht beide Ehegatten sind allein durch die Ehe automatisch pflichtversichert. |
| Landwirtin oder Landwirt mit Befreiung von der ALG-Versicherungspflicht | Das ALG sieht auf Antrag bestimmte Befreiungen vor, etwa bei anderen Versicherungs- oder Leistungsgründen. Ob eine Befreiung besteht und für welchen Zeitraum sie gilt, ist individuell. | Verlass dich nicht auf die allgemeine Berufsbezeichnung. Prüfe für das Beitragsjahr die Entscheidung der Alterskasse und gegebenenfalls einen anderen Förderzugang. |
| Selbständige Künstlerin oder selbständiger Publizist mit KSVG-Rentenversicherung | Das KSVG versichert bestimmte selbständige Künstler und Publizisten in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die gesetzlichen Tätigkeits- und Beschäftigungsmerkmale vorliegen. | Besteht im Beitragsjahr die Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG, führt sie grundsätzlich über die Pflichtversicherung zur unmittelbaren Förderberechtigung. |
| Künstler oder Publizistin ohne KSVG-Rentenversicherung | Nicht jede kreative Tätigkeit führt zur Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG. Ausnahmen und Versicherungsfreiheit sind im Gesetz geregelt; eine KSK-Mitgliedschaft in Kranken- oder Pflegeversicherung allein beantwortet die Frage nicht. | Prüfe andere Pflichtversicherungstatbestände. Ab 2027 kommt außerdem der neue Zugang für bestimmte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Betracht, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. |
Die Tabelle zeigt mögliche Rechtswege, keine automatische Zusage für einen einzelnen Fall. Bei einer Befreiung, einer unterjährigen Statusänderung, einer zweiten Beschäftigung oder einer Kombination aus Hofbetrieb und künstlerischer Tätigkeit können mehrere Regeln nebeneinander zu prüfen sein. Maßgeblich sind Bescheide und der konkrete Versicherungsverlauf im Beitragsjahr.
Der neue Einkünfte-Zugang ab 2027 ist ein eigener Prüfweg
Ab dem Beitragsjahr 2027 können nach der beschlossenen Reform bestimmte selbständig Erwerbstätige unmittelbar förderberechtigt sein, wenn sie Einkünfte nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG erzielen und eine Steuererklärung für das Beitragsjahr abgegeben haben. Für diesen Zugang muss das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet sein. Die genauen Voraussetzungen sind im Gesetz und in der BMF-Information nachzulesen; Kapitel 17 und 18 erläutern die gewerblichen und freiberuflichen Einkünfte ausführlicher.
Daraus folgt nicht, dass „selbständig“ ab 2027 als allgemeines Förderkriterium genügt. Eine Landwirtin, deren Einkünfte steuerlich allein unter § 13 EStG fallen, kann diesen neuen §-15-/§-18-Zugang nicht allein aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit herleiten. Für sie bleibt die Versicherungspflicht nach dem ALG ein eigener Anknüpfungspunkt. Bei zusätzlicher gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit ist die steuerliche Zuordnung dieser Einkünfte separat zu prüfen.
Bei Künstlern und Publizisten können zwei Wege nebeneinander relevant sein: die Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG und – wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind – ab 2027 der neue Einkünfte-Zugang nach § 18 EStG. Eine KSK-Pflichtversicherung ist für den zweiten Weg nicht Voraussetzung. Umgekehrt ersetzt ein §-18-Einkommen keine notwendige Steuererklärung für das Beitragsjahr.
Vier Fälle zum Einordnen
Landwirtin, im Beitragsjahr pflichtversichert
Die Alterskasse bestätigt für 2027 die Versicherungspflicht nach dem ALG. Damit besteht grundsätzlich der unmittelbare Förderzugang über die Gleichstellung mit Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Landwirtin benötigt trotzdem einen geeigneten Altersvorsorgevertrag und muss die Beitrags- und Antragsregeln erfüllen.
Publizist mit bestätigter KSVG-Rentenversicherung
Ein selbständiger Journalist ist im Jahr 2027 nach dem KSVG in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Dieser Versicherungsstatus kann den unmittelbaren Zugang eröffnen. Die Künstlersozialkasse ist dabei nicht der Anbieter des Altersvorsorgevertrags und zahlt keine AVD-Zulage aus.
Künstlerin ohne KSK-Pflichtversicherung, aber mit §-18-Einkünften
Für 2026 reicht die selbständige künstlerische Tätigkeit allein nicht als allgemeiner neuer Einkünfte-Zugang. Ab 2027 kann die Künstlerin unabhängig davon unmittelbar förderberechtigt sein, wenn sie unter 67 Jahre alt ist, im Beitragsjahr Einkünfte nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG erzielt und für dieses Jahr eine Steuererklärung abgegeben hat.
Landwirtschaftliches Einkommen, aber Befreiung von der Alterskasse
Ein Unternehmer ist für das Beitragsjahr von der Versicherungspflicht nach dem ALG befreit und erzielt ausschließlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG. Diese Einkünfte allein sind nicht der neue §-15-/§-18-Zugang ab 2027. Eine Beschäftigung mit Rentenversicherungspflicht oder ein anderer gesetzlicher Zugang muss getrennt geprüft werden.
Für die neue Berechtigung für selbständige Einkünfte ist die steuerliche Einkunftsart ausschlaggebend – nicht allein der Name eines Berufs oder die Frage, ob jemand bei der KSK versichert ist. Kapitel 17 behandelt § 15 EStG, Kapitel 18 § 18 EStG. Kapitel 15 erklärt den klassischen Zugang über eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung.
Dein Prüfweg in fünf Schritten
- Beitragsjahr festlegen: Ordne den Status dem Kalenderjahr zu, für das du Beiträge in den Altersvorsorgevertrag leistest. Für das Beitragsjahr 2026 gelten grundsätzlich die bisherigen Förderregeln. Das beschlossene Altersvorsorgerecht gilt im Wesentlichen ab dem Beitragsjahr 2027.
- Versicherungspflicht schriftlich klären: Bitte die landwirtschaftliche Alterskasse oder die Künstlersozialkasse um eine Bestätigung, ob und in welchem Zeitraum Versicherungspflicht im jeweiligen Alterssicherungssystem bestand. Prüfe Bescheide, Befreiungen und Änderungen im Jahr.
- Den passenden Rechtsweg auswählen: Bei Landwirten ist die Versicherungspflicht nach dem ALG entscheidend; bei Künstlern und Publizisten die Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG. Für bestimmte Selbständige gibt es ab 2027 zusätzlich den Einkünfte-Zugang nach § 15 oder § 18 EStG. Diese Wege nicht miteinander verwechseln.
- Weitere Berechtigungsvoraussetzungen prüfen: Ein passender Versicherungsstatus ist nur ein Teil der Prüfung. Ein förderfähiger Altersvorsorgevertrag, die erforderlichen eigenen Beiträge und das Zulagenverfahren müssen ebenfalls stimmen. Für Ehegatten kann unter eigenen Voraussetzungen eine mittelbare Zulageberechtigung in Betracht kommen.
- Unterlagen und Zulagenbescheid kontrollieren: Bewahre Versicherungsbescheide, Befreiungsentscheidungen, Steuerunterlagen und Vertragsnachweise auf. Kontrolliere nach dem Zulagenantrag, ob die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen den Status und die Beiträge richtig berücksichtigt hat.
Wenn du die allgemeine Förderberechtigung prüfen möchtest, beginne mit Kapitel 14. Für die neuen Zugänge zu gewerblichen und freiberuflichen Einkünften lies außerdem Kapitel 17 und Kapitel 18.
Kurze Fragen zum Kapitel
Sind alle Landwirte automatisch förderberechtigt?
Nein. Entscheidend ist die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte im jeweiligen Beitragsjahr. Unternehmensgröße, Tätigkeit, Mitarbeit im Familienbetrieb und mögliche Befreiungen können den Status beeinflussen. Lass dir die Einordnung von der landwirtschaftlichen Alterskasse bestätigen.
Bekommt jede Künstlerin und jeder Publizist über die KSK eine Zulage?
Nein. Für den versicherungsbezogenen Zugang kommt es auf die Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG an. Nicht jede künstlerische oder publizistische Tätigkeit ist versicherungspflichtig; das KSVG enthält Ausnahmen. Ab 2027 kann daneben der neue Zugang für bestimmte Einkünfte nach § 18 EStG greifen.
Muss ich für die AVD-Förderung Beiträge an die Landwirtschaftliche Alterskasse zahlen?
Die Pflichtversicherung in der Alterssicherung der Landwirte kann den persönlichen Förderzugang eröffnen. Die Beiträge an die Alterskasse sind aber keine Einzahlungen in deinen Altersvorsorgevertrag. Für eine Zulage brauchst du zusätzlich einen geeigneten Vertrag und musst die dafür geltenden Beitrags- und Antragsregeln erfüllen.
Kann ich als Künstler auch ohne KSK-Mitgliedschaft Förderung erhalten?
Das kann über einen anderen gesetzlichen Zugang möglich sein. Ab dem Beitragsjahr 2027 kann insbesondere der neue Tatbestand für Einkünfte nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG relevant sein, wenn du noch nicht 67 bist und eine Steuererklärung für das Beitragsjahr abgegeben hast. Für 2026 gilt dieser neue Tatbestand noch nicht.
Reicht die Förderberechtigung für eine automatische Zulagenzahlung?
Nein. Förderberechtigung, Altersvorsorgevertrag, eigene Beiträge und Zulagenantrag sind getrennte Voraussetzungen. Auch die mögliche mittelbare Berechtigung eines Ehegatten folgt eigenen Regeln. Der allgemeine Überblick steht in Kapitel 14.
Rechtsstand und Quellenprüfung: 1. November 2026. Bei der Einordnung sind das Beitragsjahr, der individuelle Versicherungsstatus und der verkündete Gesetzestext maßgeblich. Die Informationen ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
- § 10a EStG: begünstigter Personenkreis und Gleichstellung der Landwirte
Amtliche Gesetzesfassung: Pflichtversicherte nach dem ALG stehen Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung gleich.
- § 79 EStG: Anspruch auf Altersvorsorgezulage
Amtliche Regelung zum Zulagenanspruch und zur mittelbaren Berechtigung von Ehegatten.
- § 88 EStG: Beitragsjahr
Amtliche Definition des Beitragsjahres als Kalenderjahr, in dem Altersvorsorgebeiträge geleistet werden.
- § 1 ALG: versicherungspflichtige Landwirte und Familienangehörige
Amtliche Voraussetzungen für landwirtschaftliche Unternehmer, Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige.
- § 3 ALG: Befreiung von der Versicherungspflicht
Amtliche Regelung zu möglichen Befreiungen auf Antrag und deren Wirkung.
- KSVG §§ 1–4: Versicherung selbständiger Künstler und Publizisten
Amtliche Grundlagen zu versicherten Tätigkeiten sowie zu Versicherungsfreiheit und Ausnahmen.
- Künstlersozialkasse: Altersvermögensgesetz und Riesterrente
Information der zuständigen Künstlersozialkasse zur bisherigen Riester-Förderung für über die KSK rentenversicherte Künstler und Publizisten.
- BMF: FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge
Amtliche Information zur beschlossenen Reform, zum Start ab 2027 und zum erweiterten Förderzugang für bestimmte Selbständige.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Verkündetes Änderungsgesetz; neue Förderregeln gelten im Wesentlichen ab dem Beitragsjahr 2027.
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