🚀 Neu: Discord-Community für Finanz.Guide – Melde dich an und erhalte den Einladungslink! Live-Q&A jeden ersten Dienstag
Teil III · Kapitel 19 9 Minuten Lesezeit

Selbständig und angestellt zugleich: welcher Status entscheidet?

Du arbeitest angestellt und hast daneben ein Gewerbe oder einen freien Beruf? Dann gibt es nicht automatisch einen einzigen Status, der alle Tätigkeiten überlagert. Für die Förderung können mehrere Wege nebeneinander relevant sein: die Rentenversicherungspflicht aus der Beschäftigung, eine Pflichtversicherung aus der selbständigen Tätigkeit und – ab 2027 – ein neuer, an bestimmte Einkünfte geknüpfter Zugang.

Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Das neue einkunftsbezogene Förderrecht gilt ab dem Beitragsjahr 2027; die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeiten folgt den jeweils geltenden Regeln.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Es gibt keinen allgemeinen Vorrang von Haupt- vor Nebentätigkeit.
  • 2. Eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung kann den Arbeitnehmer-Zugang eröffnen – auch wenn die Selbständigkeit mehr einbringt.
  • 3. Bestimmte Selbständige können über eine eigene Pflichtversicherung nach § 2 SGB VI einen Zugang haben.
  • 4. Ab 2027 kommt ein weiterer Weg für bestimmte Einkünfte nach § 15 oder § 18 EStG hinzu.
  • 5. Vertrag, Mindestbeitrag, Antrag und Beitragsjahr bleiben separat zu prüfen.

Wichtig: „Angestellt“ und „selbständig“ sind keine einander ausschließenden Gesamtstatus. Ob eine konkrete Beschäftigung rentenversicherungspflichtig ist, wird getrennt von der steuerlichen Einordnung der selbständigen Einkünfte geprüft.

Es gibt nicht den einen Status

Für die Förderung des Altersvorsorgedepots ist nicht entscheidend, welche Tätigkeit sich im Alltag „hauptberuflich“ anfühlt oder den größeren Teil deines Einkommens bringt. Entscheidend ist, ob du im konkreten Beitragsjahr eine gesetzliche Zugangsvoraussetzung erfüllst. Beschäftigung, selbständige Pflichtversicherung und steuerliche Einkunftsart sind dabei unterschiedliche Prüfungen.

Das ist gerade bei einer Kombination wichtig: Eine rentenversicherungspflichtige Anstellung wird nicht dadurch aufgehoben, dass daneben ein eigenes Unternehmen oder ein freier Beruf besteht. Umgekehrt macht ein Arbeitsvertrag eine selbständige Tätigkeit nicht automatisch zur Beschäftigung. Die Tätigkeiten werden nach den für sie geltenden Regeln eingeordnet.

Der Rechtsstand muss außerdem zum Beitragsjahr passen. Das neue einkunftsbezogene Förderrecht für bestimmte Selbständige gilt ab 2027. Es kann nicht rückwirkend als eigener Zugangsweg für 2026 verwendet werden. Bereits bestehende Wege über eine Pflichtversicherung sind davon zu unterscheiden.

Was die Anstellung entscheidet

Nach § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Ob die Beschäftigung in Voll- oder Teilzeit, befristet oder neben einer Selbständigkeit ausgeübt wird, ist nicht allein ausschlaggebend. Maßgeblich ist der konkrete sozialversicherungsrechtliche Status – nicht die Bezeichnung im Arbeitsvertrag oder die Höhe des Arbeitslohns.

Es gibt Ausnahmen und Befreiungen. Beamte sind zum Beispiel grundsätzlich versicherungsfrei; eine kurzfristige Beschäftigung begründet nicht denselben Pflichtversicherungsweg. Bei einem Minijob kann eine Befreiung beantragt worden sein. Beschäftigte, die zugunsten einer berufsständischen Versorgung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, müssen ebenfalls anders eingeordnet werden. Deshalb ist „ich habe einen Arbeitsvertrag“ noch keine abschließende Antwort.

Ist die konkrete Beschäftigung rentenversicherungspflichtig, kann dieser Status den unmittelbaren Förderzugang tragen. Eine zusätzliche selbständige Tätigkeit nimmt ihn nicht automatisch weg. Auch ein kleiner Arbeitszeitanteil kann relevant sein, sofern die Beschäftigung tatsächlich pflichtversichert ist. Bei einem befreiten Minijob oder einer kurzfristigen Beschäftigung gilt das nicht ohne Weiteres; dazu ordnet Kapitel 16die Minijob-Regeln im Einzelnen ein.

Auch die Selbständigkeit kann einen eigenen Weg eröffnen

Nicht alle Selbständigen sind rentenversicherungspflichtig. § 2 SGB VI erfasst aber bestimmte Gruppen unter jeweils eigenen Voraussetzungen. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Lehrer und Pflegepersonen, Hebammen, Künstler und Publizisten, Handwerker sowie bestimmte Selbständige, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten. Ob ein Tatbestand erfüllt ist, hängt von den gesetzlichen Merkmalen der konkreten Tätigkeit ab.

Eine solche Pflichtversicherung ist ein eigenständiger sozialversicherungsrechtlicher Zugang. Sie hängt nicht pauschal davon ab, ob zusätzlich ein Arbeitsverhältnis besteht oder welches Einkommen höher ist. Umgekehrt reicht „selbständig“ als Berufsbezeichnung allein nicht aus, um eine Pflichtversicherung nach § 2 SGB VI anzunehmen. Prüfe die passende Fallgruppe und Nachweise getrennt von der Anstellung.

Bei einem Auftrag, der tatsächlich wie ein Arbeitsverhältnis durchgeführt wird, kann die Abgrenzung schwierig sein. Für ein konkretes Auftragsverhältnis ist ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund möglich. Das Verfahren klärt dieses Verhältnis; es entscheidet nicht pauschal über alle Tätigkeiten und Einkünfte einer Person.

Die neue Einkunftsregel gilt ab dem Beitragsjahr 2027

Das verkündete Altersvorsorgereformgesetz ergänzt § 10a EStG um einen weiteren Zugang für bestimmte Selbständige. Ab dem Beitragsjahr 2027 kann er greifen, wenn du das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hast, im Beitragsjahr Einkünfte nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG erzielst und eine Steuererklärung für genau dieses Beitragsjahr abgibst.

Dieser neue Zugang setzt nicht voraus, dass die selbständige Tätigkeit selbst rentenversicherungspflichtig ist. Er ist aber auch keine pauschale Förderung für alle Selbständigen: Berufsbezeichnung, Gewerbeanmeldung, Umsatz oder eine Steuererklärung allein belegen nicht sämtliche Voraussetzungen. Die konkrete Einkunftsart muss steuerlich passen. Bei Verlust- oder Nulljahren ist der Gesetzeswortlaut nicht als automatische Zusage zu verstehen; der Einzelfall bleibt zu klären.

Damit kann eine Person ab 2027 grundsätzlich auch dann einen selbständigen Zugang prüfen, wenn die daneben ausgeübte Beschäftigung nicht rentenversicherungspflichtig ist. Sind beide Wege erfüllt, werden die Einkommensanteile nicht gegeneinander aufgerechnet. Für die Zulage gelten trotzdem die weiteren Voraussetzungen wie eigener Vertrag, Mindestbeitrag und Antrag. Der Gesamtcheck steht in Kapitel 14.

Für bestimmte Beschäftigte mit berufsständischer Versorgung können daneben besondere Regeln gelten. Eine Befreiung nach § 6 SGB VI ist deshalb nicht mit „keine Fördermöglichkeit“ gleichzusetzen. Prüfe den genauen Befreiungsgrund und den jeweils passenden gesetzlichen Weg; die Versorgungswerk-Regeln sind ein eigenes Spezialthema.

Acht typische Mischfälle im Überblick

Die Tabelle trennt den Status der Anstellung vom Zugang über die Selbständigkeit. Sie verspricht keine Zulage: Beitragsjahr, Vertrags- und Beitragsvoraussetzungen sowie Antrag bleiben zusätzlich zu prüfen.

Typische Kombinationen aus Anstellung und Selbständigkeit und ihre Bedeutung für die Förderwege
FallWas ist zu prüfen?Mögliche Folge
Rentenversicherungspflichtige Beschäftigung plus SelbständigkeitDie Beschäftigung unterliegt der Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI. Die selbständige Tätigkeit wird daneben eigenständig beurteilt.Die Beschäftigung kann den unmittelbaren Zugang eröffnen. Der Gewinn aus der Selbständigkeit muss dafür nicht kleiner sein als der Arbeitslohn.
Der Gewinn aus der Selbständigkeit ist höher als der ArbeitslohnDer höhere Einkommensanteil ändert nicht rückwirkend den Versicherungsstatus der Beschäftigung.Ist die Beschäftigung rentenversicherungspflichtig, bleibt sie ein eigener Förderweg. Es gibt keinen allgemeinen Vorrang der Haupttätigkeit.
Minijob mit Befreiung oder kurzfristige BeschäftigungDiese Beschäftigung begründet nicht ohne Weiteres eine eigene Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.Prüfe die konkrete Versicherungsart. Eine passende selbständige Tätigkeit kann ab 2027 dennoch einen eigenen Zugang eröffnen.
Selbständige Tätigkeit mit Pflichtversicherung nach § 2 SGB VIBestimmte Selbständige sind aufgrund ihrer Tätigkeit rentenversicherungspflichtig, etwa unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen als Lehrkraft, Handwerker oder Selbständige mit im Wesentlichen einem Auftraggeber.Diese Pflichtversicherung ist ein eigener Weg. Sie ist nicht davon abhängig, ob daneben eine Beschäftigung besteht oder welcher Einkommensanteil größer ist.
Nicht pflichtversicherte Selbständigkeit mit passenden Einkünften ab 2027Im Beitragsjahr werden Einkünfte nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG erzielt, das 67. Lebensjahr ist noch nicht vollendet und die Steuererklärung für dieses Beitragsjahr wird abgegeben.Der neue Zugang nach § 10a EStG kann auch ohne Pflichtversicherung aus der selbständigen Tätigkeit greifen. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein.
Beschäftigung zugunsten eines Versorgungswerks befreitEine Befreiung nach § 6 SGB VI bedeutet, dass diese Beschäftigung nicht über die gewöhnliche Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeordnet wird.Das ist kein pauschaler Ausschluss von jeder Förderung. Prüfe getrennt den neuen Selbständigen-Zugang und mögliche besondere Regeln für die berufsständische Versorgung.
Selbständigkeit ohne passende Einkünfte oder SteuererklärungDie Tätigkeit ist nicht pflichtversichert und für das Beitragsjahr liegen keine Einkünfte aus den gesetzlich genannten Einkunftsarten oder keine Steuererklärung für dieses Jahr vor.Der neue Selbständigen-Zugang ist damit nicht belegt. Eine Beschäftigung, ein anderer unmittelbarer Zugang oder eine mögliche mittelbare Berechtigung bleiben separat zu prüfen.
Statuswechsel im Laufe des JahresBeschäftigung, Befreiung, Aufnahme oder Ende einer Selbständigkeit können sich innerhalb eines Kalenderjahres ändern.Ordne jede Tätigkeit dem konkreten Beitragsjahr zu und sichere die Nachweise. Eine spätere Änderung des Status lässt sich nicht pauschal auf andere Jahre übertragen.

Statuswechsel immer dem Beitragsjahr zuordnen

Für die Förderung zählt das Beitragsjahr, also das Kalenderjahr, in dem du Beiträge in den Altersvorsorgevertrag leistest. Wenn du im Frühjahr eine versicherungspflichtige Anstellung beginnst, später in die Selbständigkeit wechselst oder eine Befreiung endet, kann sich die rechtliche Einordnung im Jahresverlauf ändern. Verlasse dich deshalb nicht auf eine alte Lohnabrechnung oder eine frühere Statusauskunft.

Halte für die Beschäftigung insbesondere Arbeitsvertrag, Entgeltabrechnungen und Sozialversicherungsmeldungen bereit. Für die Selbständigkeit helfen Steuerbescheid, Erklärung und Unterlagen zur konkreten Tätigkeit. Bei unklarer Beschäftigteneigenschaft kann die Statusfeststellung helfen; bei unklarer Förderberechtigung sind die Zulagenstelle und die jeweils zuständige Stelle für den Sachverhalt anzusprechen.

Ob ein Monat mit Pflichtversicherung oder ein späterer Statuswechsel genügt, ist anhand des für das jeweilige Beitragsjahr geltenden § 10a EStG zu prüfen. Aus dem Arbeitsverhältnis, einer Steuererklärung oder der Einordnung als Selbständiger allein folgt noch kein fertiger Zulagenanspruch.

Dein Prüfweg in fünf Schritten

Gehe die Wege unabhängig voneinander durch, bevor du mit einer Förderung planst. Bei komplexen oder widersprüchlichen Meldungen lass den Status fachkundig klären.

  1. Beitragsjahr festlegen: Prüfe jedes Kalenderjahr einzeln. Der neue Einkunfts-Zugang gilt ab dem Beitragsjahr 2027; für 2026 kann er noch nicht als eigener Förderweg verwendet werden.
  2. Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich einordnen: Kläre, ob die konkrete Beschäftigung tatsächlich rentenversicherungspflichtig ist oder ob Versicherungsfreiheit beziehungsweise eine Befreiung greift. Minijob, kurzfristige Beschäftigung und Versorgungswerk-Befreiung sind nicht gleichzusetzen.
  3. Selbständigkeit getrennt prüfen: Prüfe zuerst eine mögliche Pflichtversicherung nach § 2 SGB VI. Für den neuen Zugang ab 2027 sind außerdem die persönliche Einkunftsart nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG, das Alter und die Steuererklärung für dasselbe Beitragsjahr maßgeblich.
  4. Mehrere mögliche Wege zusammenführen: Ein Zugang über die Beschäftigung kann neben einem Zugang über die selbständige Tätigkeit bestehen. Die Wege werden nicht nach dem höheren Einkommen gegeneinander verrechnet. Bei Verlust- oder Nulljahren ist der neue Gesetzeswortlaut nicht pauschal als Förderzusage auszulegen.
  5. Fördervoraussetzungen und Nachweise ergänzen: Der Versicherungs- oder Einkunftsstatus allein führt noch nicht zur Auszahlung. Prüfe den eigenen förderfähigen Vertrag, den Mindestbeitrag von grundsätzlich 120 Euro jährlich, den Zulagenantrag und erforderliche Status- oder Steuerunterlagen.

Die Grundlagen zur Pflichtversicherung von Arbeitnehmern stehen in Kapitel 15. Den neuen Zugang für gewerbliche Einkünfte ordnet Kapitel 17 ein; Kapitel 18 behandelt die Abgrenzung freier Berufe.

Kurze Fragen zum Kapitel

Entscheidet, ob meine Anstellung oder Selbständigkeit mehr Einkommen bringt?

Nein. Für den Arbeitnehmer-Zugang kommt es auf die Rentenversicherungspflicht der Beschäftigung an, nicht auf den Anteil am Gesamteinkommen. Ab 2027 kann daneben ein eigener Zugang für bestimmte Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit greifen.

Schließt meine Selbständigkeit die Förderberechtigung als Arbeitnehmer aus?

Nein. Eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung wird durch eine zusätzliche selbständige Tätigkeit nicht automatisch aufgehoben. Prüfe beide Tätigkeiten getrennt und ordne sie dem jeweiligen Beitragsjahr zu.

Sind ab 2027 alle Selbständigen unmittelbar förderberechtigt?

Nein. Der neue Zugang setzt unter anderem passende Einkünfte nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG, ein noch nicht vollendetes 67. Lebensjahr und eine Steuererklärung für das Beitragsjahr voraus. Daneben kann eine Pflichtversicherung nach § 2 SGB VI einen eigenen Zugang bilden.

Was gilt, wenn mein Nebenjob ein befreiter Minijob ist?

Der befreite Minijob begründet nicht den unmittelbaren Zugang über eine eigene Rentenversicherungspflicht aus diesem Job. Eine andere rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder ein passender selbständiger Zugang ab 2027 kann trotzdem maßgeblich sein. Die Minijob-Regeln erklärt Kapitel 16.

Brauche ich trotz eines passenden Status noch weitere Voraussetzungen?

Ja. Der Status eröffnet nur einen möglichen Zugang. Für die Zulage brauchst du zusätzlich einen eigenen förderfähigen Vertrag, die Beitragsvoraussetzungen und den Antrag. Der Gesamtcheck steht in Kapitel 14.

Quellen und weiterführende Informationen

Geprüft am 1. November 2026. Der Förderzugang über die neue Einkunftsregel gilt ab 2027; die Rentenversicherungspflicht richtet sich nach dem jeweils geltenden Sozialrecht. Bei Verlust- oder Nulljahren und bei besonderen Versorgungswerk-Fällen ist die konkrete Anwendung gesondert zu prüfen.

Weiterlesen

Artikel teilen

Wichtiger Hinweis

Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen, Artikel und Berechnungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung. Sie stellen keine Anlageberatung, Anlageempfehlung, Steuerberatung oder Rechtsberatung im Sinne des § 34f bzw. § 34h GewO dar und ersetzen diese nicht. Die dargestellten Berechnungen basieren auf vereinfachten Annahmen und historischen Durchschnittswerten. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung. Alle Angaben ohne Gewähr.