Beamte, Richter und Soldaten: welche Meldung oder Einwilligung ist nötig?
Beamte, Richter und bestimmte Soldatinnen und Soldaten sind in ihrer Haupttätigkeit häufig nicht rentenversicherungspflichtig. Das schließt die Förderung des Altersvorsorgedepots nicht automatisch aus. Für bestimmte öffentlich-rechtliche Dienst- und Versorgungsverhältnisse verlangt § 10a EStG aber eine Einwilligung in die Datenübermittlung: Du erteilst sie der zuständigen Stelle, die erforderlichen Statusdaten meldet diese an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA).
Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Für das Beitragsjahr 2026 gelten grundsätzlich die bisherigen Riester-Regeln; das neue Altersvorsorgerecht gilt für Beitragsjahre ab 2027.
- 1. Bestimmte Beamte, Richter und Soldaten können über ihren Dienst- oder Versorgungsstatus unmittelbar förderberechtigt sein.
- 2. Dafür muss die Einwilligung spätestens bis zum Ende des Beitragsjahres bei der zuständigen Stelle vorliegen.
- 3. Du willigst gegenüber der Besoldungs-, Versorgungs- oder Arbeitgeberstelle ein; diese meldet erforderliche Daten an die ZfA.
- 4. Die Zulage beantragst du getrennt über deinen Anbieter – die spätere Antragsfrist verlängert nicht die Einwilligungsfrist.
- 5. Dienststellenwechsel, Beurlaubung und weitere Beschäftigungen können den Meldeweg verändern.
Wichtig: „Beamter“, „Richterin“ oder „Soldat“ allein ist keine vollständige Prüfung. Das Gesetz knüpft an bestimmte Besoldungs-, Amts-, Dienst- oder Versorgungsverhältnisse an. Eine Einwilligung ersetzt weder den passenden Vertrag noch den eigenen Beitrag oder den Zulagenantrag.
Was gilt 2026 und was ab 2027?
§ 10a EStG kennt neben der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eigene Zugänge für bestimmte Besoldungs-, Amts-, Dienst- und Versorgungsverhältnisse. Weil viele dieser Personen in ihrer Haupttätigkeit rentenversicherungsfrei sind, muss die Zulagenstelle ihren Status über einen besonderen Datenweg feststellen können. Dazu gehört die Einwilligung in die Übermittlung durch die zuständige Stelle.
Für Beiträge des Jahres 2026 ist grundsätzlich noch das bisherige Riester-Förderrecht maßgeblich. Das Altersvorsorgereformgesetz ist beschlossen; seine neuen Regeln gelten grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027. Die neuen Zugänge für bestimmte Selbständige sind ein eigener Tatbestand und ersetzen nicht die Prüfung des Dienst- oder Versorgungsstatus. Für konkrete Übergangsfälle ist daher immer das Beitragsjahr entscheidend, nicht nur der Zeitpunkt, an dem du den Antrag stellst.
Die Altersgrenze, die das neue Recht für bestimmte einkunftsbezogene Zugänge vorsieht, darf nicht pauschal auf alle Förderwege übertragen werden. Ebenso gilt: Ein passender Status bedeutet noch nicht, dass die Zulage automatisch ausgezahlt wird. Kapitel 14 bietet den Gesamtcheck zu Berechtigung und zusätzlichen Fördervoraussetzungen.
Welche Dienst- und Versorgungswege sind erfasst?
§ 5 SGB VI nennt unter anderem Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, Zeit oder Probe, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit als versicherungsfreie Gruppen. Für die Altersvorsorgeförderung ist zusätzlich der konkrete Tatbestand des § 10a EStG maßgeblich. Dort werden etwa Personen mit inländischer Besoldung, bestimmte Empfänger von Amtsbezügen und weitere versorgungsrechtlich abgesicherte Beschäftigte erfasst.
Nicht jede Tätigkeit bei Bund, Land, Kommune, Kirche oder einer sonstigen öffentlichen Einrichtung erfüllt diese Voraussetzungen. Bei anderen Beschäftigten kommt es insbesondere darauf an, ob eine gesetzlich anerkannte Versorgungsanwartschaft für Alter, Erwerbsminderung und Hinterbliebene gewährleistet und gesichert ist. Das muss die zuständige Stelle anhand des konkreten Beschäftigungsverhältnisses beurteilen.
Auch unbezahlte Beurlaubung ist kein pauschaler Ausschluss und keine pauschale Förderzusage. Das EStG enthält Sonderfälle, etwa wenn eine Versorgungsanwartschaft auf eine Beschäftigung während der Beurlaubung erstreckt wird oder bestimmte Voraussetzungen für Kindererziehungszeiten vorliegen. Eine Versorgung im Ruhestand kann ebenfalls einen eigenen Anknüpfungspunkt haben. Diese Tatbestände hängen von den gesetzlichen Details ab; die Bezeichnung „Elternzeit“, „Sabbatical“ oder „Versorgungsempfänger“ genügt für sich allein nicht.
Typische Statusfälle im Überblick
Die Tabelle zeigt, welcher Status grundsätzlich geprüft wird und welche Stelle typischerweise die Daten meldet. Der genaue Weg richtet sich nach § 81a EStG und kann davon abhängen, ob Besoldung, Amtsbezüge, Versorgung oder Arbeitsentgelt gezahlt werden.
| Fall | Was ist zu prüfen? | Meldeweg oder Folge |
|---|---|---|
| Beamte mit inländischer Besoldung | Beamte auf Lebenszeit, Zeit oder Probe und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind in der bezeichneten Beschäftigung grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Für die Förderung kommt es auf die gesetzlichen Merkmale und die Besoldung nach Bundes- oder Landesrecht an. | Die Besoldungsstelle ist regelmäßig die zuständige Stelle. Reiche dort die schriftliche oder elektronische Einwilligung fristgerecht ein. |
| Richterinnen und Richter sowie Empfänger von Amtsbezügen | Ein Richteramt oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis genügt nicht als bloße Berufsbezeichnung. Maßgeblich sind die im EStG genannten Amtsbezüge und, soweit verlangt, die gesetzlich bezeichnete Versorgungsregelung. | Zuständig ist die Stelle, die die Amtsbezüge anordnet. Lass dir im Zweifel bestätigen, ob dein konkretes Verhältnis erfasst ist. |
| Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit | Das Gesetz nennt Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Andere Formen des Wehrdienstes oder ein früherer Dienststatus sind nicht allein wegen des Militärbezugs gleichzustellen. | Kläre den Status für das jeweilige Beitragsjahr mit der zuständigen Besoldungs- oder Dienststelle und reiche die Einwilligung dort ein. |
| Weitere Beschäftigte mit beamten- oder kirchenrechtlicher Versorgung | Bestimmte Beschäftigte öffentlich-rechtlicher oder kirchlicher Einrichtungen können erfasst sein, wenn die gesetzlich geforderte Versorgungsanwartschaft und deren Sicherung tatsächlich gewährleistet sind. | Die öffentliche oder kirchliche Trägerschaft allein reicht nicht. Zuständig ist grundsätzlich der Arbeitgeber, der die Versorgung gewährleistet. |
| Beurlaubung ohne Bezüge und Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber | Für einzelne gesetzlich benannte Beurlaubungsfälle kann der Zugang fortbestehen, wenn die Versorgungsanwartschaft auf die neue Beschäftigung erstreckt wird. Das gilt nicht pauschal für jede Beurlaubung. | Bei dieser Sonderkonstellation kann der Arbeitgeber, der das Arbeitsentgelt zahlt, die zuständige Stelle sein. Lass die Versorgungserstreckung schriftlich klären. |
| Beurlaubung ohne Bezüge wegen möglicher Kindererziehungszeiten | Das EStG enthält zusätzlich eine eng begrenzte Regel für bestimmte Beurlaubte, die ohne die Versicherungsfreiheit Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnen lassen könnten. | Nicht jede Elternzeit oder Beurlaubung erfüllt diese Voraussetzungen. Kläre den konkreten Zugang mit der zuständigen Stelle. |
| Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger | Auch für bestimmte Personen mit beamtenrechtlicher Versorgung sieht das EStG einen eigenen Anknüpfungspunkt vor. Der Bezug irgendeiner Pension begründet aber nicht automatisch eine Förderberechtigung. | Wenn der gesetzliche Tatbestand passt, ist grundsätzlich die Stelle zuständig, die die Versorgung anordnet. |
| Zusätzliche rentenversicherungspflichtige Beschäftigung | Eine weitere Beschäftigung kann unabhängig vom Beamten- oder Soldatenstatus rentenversicherungspflichtig sein. Entscheidend ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung dieser konkreten Tätigkeit. | Prüfe diesen Zugang getrennt. Er ersetzt keine Einwilligung, wenn du dich für die Förderung auf den besonderen Dienst- oder Versorgungsstatus stützt. |
Einwilligung, Meldung und Zulagenantrag sind drei Schritte
Die Begriffe werden leicht verwechselt. Die Einwilligungist deine Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle. Mit ihr darf diese der ZfA jährlich mitteilen, dass du zum begünstigten Personenkreis gehörst, und die erforderlichen Daten für die Zulagenprüfung übermitteln. Das EStG sieht eine schriftliche oder elektronische Einwilligung vor. Ob deine Behörde ein Papierformular, ein Portal oder einen anderen elektronischen Weg anbietet, erfährst du bei ihr.
Die Meldung an die ZfA erledigt grundsätzlich die zuständige Stelle – nicht du selbst. Sie verwendet dafür die gesetzlich benötigten Angaben, darunter deine Identifikationsnummer und die für Status, Mindesteigenbeitrag und gegebenenfalls Kinderzulage erforderlichen Daten. Je nach Fall können Besoldungs-, Versorgungs- oder Beschäftigungsdaten dazugehören. Frage deine Stelle, welche Nachweise und Nummern sie für die Meldung benötigt.
Der Zulagenantrag ist wiederum ein eigener Schritt: Er geht an den Anbieter deines Altersvorsorgevertrags, nicht an die Besoldungsstelle. Du kannst den Anbieter für einen Dauerzulagenantrag bevollmächtigen; trotzdem musst du Änderungen mitteilen und prüfen, ob alle Daten stimmen. Für das neue Recht gehört grundsätzlich auch ein eigener förderfähiger Vertrag und der erforderliche Eigenbeitrag dazu. Eine Einwilligung allein eröffnet daher noch keine Auszahlung.
Welche Stelle zuständig ist, legt § 81a EStG nach dem jeweiligen Tatbestand fest. Bei Besoldung ist es die Stelle, die sie anordnet; bei Amtsbezügen die entsprechende Zahlstelle. Bei bestimmten versicherungsfreien oder befreiten Beschäftigten ist es der versorgungsgewährleistende Arbeitgeber. Für einzelne Fälle mit Beschäftigung während einer Beurlaubung kann der Arbeitgeber zuständig sein, der das Arbeitsentgelt zahlt. Bei bestimmten Versorgungsempfängern ist es die Stelle, die die Versorgung anordnet. Dein Anbieter kann dir den Kontakt nennen, ersetzt aber nicht die Einwilligung bei dieser Stelle.
Fristen: Einwilligung und Zulagenantrag nicht verwechseln
Die Einwilligung muss spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres bei der zuständigen Stelle vorliegen. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr, in dem du Beiträge leistest. Für eine Einwilligung zählt also nicht, wann die Behörde die Daten später an die ZfA übermittelt oder wann du die Steuererklärung abgibst.
| Beitragsjahr | Einwilligung bei der zuständigen Stelle | Regulärer Zulagenantrag über den Anbieter |
|---|---|---|
| 2026 | Spätestens 31. Dezember 2026 | Grundsätzlich bis 31. Dezember 2028 |
| 2027 | Spätestens 31. Dezember 2027 | Grundsätzlich bis 31. Dezember 2029 |
Die Zulagen-Antragsfrist nach § 89 EStG endet grundsätzlich mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr. Das Beispiel für 2027 ergibt sich daher aus der Frist für den Antrag über den Anbieter. Es ist keine Verlängerung der Einwilligungsfrist: Wenn du die Einwilligung bis Ende 2027 versäumst, solltest du nicht davon ausgehen, sie könne einfach bis Ende 2029 nachgereicht werden.
Stellenwechsel, Widerruf und verspätete Einwilligung
Eine Einwilligung gilt grundsätzlich fort, bis du sie widerrufst. Nach dem Gesetz musst du vor Beginn des Kalenderjahres widerrufen, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll. Ein Widerruf kann deshalb nicht beliebig rückwirkend einen bereits gemeldeten Beitragsstatus ändern. Bewahre deine Erklärung und den Nachweis über den Widerruf auf.
Wechselst du den Dienstherrn, die Besoldungsstelle oder den Arbeitgeber, der in deinem Fall die Versorgung gewährleistet, benötigt die neue zuständige Stelle eine eigene Einwilligung. Reiche sie möglichst unmittelbar beim Wechsel ein und jedenfalls rechtzeitig vor Jahresende für das betroffene Beitragsjahr. Eine alte Einwilligung an eine frühere Stelle wird nicht automatisch zur Einwilligung an eine andere zuständige Stelle.
Eine verspätete Einwilligung ist ein Sonderfall, keine reguläre Nachfrist. Das Finanzamt Nordrhein-Westfalen erläutert für sein Verfahren, dass eine Nachholung im noch offenen Festsetzungs- oder Einspruchsverfahren möglich sein kann. Die ZfA muss über das Datum der nachgeholten Einwilligung informiert werden. Ist das Verfahren bereits bestandskräftig abgeschlossen, solltest du nicht mit einer Wiederherstellung des Anspruchs rechnen. Kläre einen bereits versäumten Termin umgehend mit der zuständigen Stelle und der ZfA.
Dein Prüfweg in fünf Schritten
- Beitragsjahr und Rechtsstand festlegen: Prüfe jedes Kalenderjahr einzeln. Für Beiträge des Jahres 2026 gelten grundsätzlich noch die bisherigen Riester-Regeln. Das neue Altersvorsorgerecht ist für Beitragsjahre ab 2027 beschlossen; die Sonderregel für erfasste Dienst- und Versorgungsverhältnisse ist von den neuen Zugängen für Selbständige zu unterscheiden.
- Den genauen Dienst- oder Versorgungsstatus klären: Ordne dich nicht allein nach Berufsbezeichnung oder öffentlichem Arbeitgeber ein. Prüfe Besoldung, Amtsbezüge, Versicherungsfreiheit, Versorgungsanwartschaft und eine mögliche Beurlaubung. Bei mehreren Tätigkeiten kann daneben ein eigener Zugang über die gesetzliche Rentenversicherung bestehen.
- Die richtige zuständige Stelle ermitteln: Je nach Tatbestand ist das die Stelle, die Besoldung oder Amtsbezüge anordnet, der eine Versorgung gewährleistende Arbeitgeber, der Arbeitgeber mit Entgeltzahlung oder die Stelle, die eine Versorgung festsetzt. Die direkte Führungskraft und der Altersvorsorgeanbieter sind nicht automatisch diese Stelle.
- Einwilligung schriftlich oder elektronisch übermitteln: Erteile die Einwilligung gegenüber deiner zuständigen Stelle spätestens bis zum Ende des Beitragsjahres. Nutze das Formular oder elektronische Verfahren deiner Behörde beziehungsweise deines Arbeitgebers und bewahre eine Eingangsbestätigung auf. Manche Stellen verbinden die Erklärung mit einem Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer.
- Datenmeldung, Vertrag und Zulagenantrag getrennt kontrollieren: Die zuständige Stelle meldet die gesetzlich benötigten Status- und Beitragsdaten jährlich an die ZfA. Das ersetzt weder deinen eigenen förderfähigen Vertrag noch die nötigen Eigenbeiträge und den Zulagenantrag über den Anbieter. Für das Beitragsjahr 2027 läuft die reguläre Zulagen-Antragsfrist grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2029.
Wenn du deinen Zugang über die gesetzliche Rentenversicherung prüfen willst, hilft dir Kapitel 15 zu Arbeitnehmern und Auszubildenden. Den allgemeinen Überblick zu unmittelbarer und mittelbarer Berechtigung findest du in Kapitel 14 zum Förderberechtigungs-Schnellcheck.
Drei Fälle zum Einordnen
Verbeamtung im Laufe des Jahres
Warst du im Jahr 2026 zunächst rentenversicherungspflichtig beschäftigt und wirst später verbeamtet, sind die beiden Zeiträume getrennt zu dokumentieren. Eine Pflichtversicherungszeit kann für den Arbeitnehmer-Zugang relevant sein; die neue Beamtenstelle sollte dennoch rechtzeitig über den Dienststatus und den passenden Einwilligungsweg informiert werden. Für Beiträge ab 2027 prüfst du die Voraussetzungen des neuen Rechts erneut für dieses Beitragsjahr.
Beurlaubung mit einer Beschäftigung außerhalb des Dienstherrn
Eine Beurlaubung ohne Bezüge reicht für sich allein nicht. Prüfe, ob die Versorgungsanwartschaft nach den gesetzlichen Voraussetzungen auf die externe Beschäftigung erstreckt wird. Ist das der einschlägige Tatbestand, kann die Stelle des Arbeitgebers, der das Entgelt zahlt, für die Meldung zuständig sein. Lass Status und Zuständigkeit schriftlich bestätigen, statt ein Formular der alten Dienststelle ungeprüft weiterzuverwenden.
Verspäteter Zulagenantrag trotz rechtzeitiger Einwilligung
Hast du bis zum Jahresende eingewilligt, aber den Zulagenantrag noch nicht gestellt, ist die spätere Antragsfrist über den Anbieter zu prüfen. Für das Beitragsjahr 2027 endet sie grundsätzlich am 31. Dezember 2029. Das unterscheidet sich vom Fall einer fehlenden Einwilligung: Eine rechtzeitige Zulagenbeantragung ersetzt diese nicht, und ein offener Antrag ist keine pauschale Zusage, dass eine verspätete Einwilligung noch geheilt wird.
Kurze Fragen zum Kapitel
Muss ich als Beamtin oder Beamter jedes Jahr eine neue Einwilligung abgeben?
In der Regel nicht. Die Einwilligung gilt grundsätzlich bis zu ihrem Widerruf; die zuständige Stelle meldet die erforderlichen Daten jährlich. Wechselst du die zuständige Dienst- oder Besoldungsstelle, ist gegenüber der neuen Stelle eine neue Einwilligung nötig. Prüfe außerdem, ob deine Behörde ein bestimmtes Formular verlangt.
Bis wann muss die Einwilligung für das Altersvorsorgedepot vorliegen?
Spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres. Für Beiträge des Jahres 2027 muss die Einwilligung daher grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2027 bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Die spätere Frist für den Zulagenantrag über den Anbieter ist davon getrennt.
Wohin schicke ich die Einwilligung – an die ZfA oder an meinen Anbieter?
Im Regelfall an die gesetzlich zuständige Stelle, zum Beispiel die Besoldungsstelle oder den Arbeitgeber, der die Versorgung gewährleistet. Diese meldet die erforderlichen Informationen an die ZfA. Den Zulagenantrag stellst du dagegen über den Anbieter deines Altersvorsorgevertrags.
Kann ich eine verspätete Einwilligung nachholen?
Eine verspätete Einwilligung kann nach der Information der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen im noch offenen Festsetzungs- oder Einspruchsverfahren nachgeholt werden. Die ZfA ist über das Datum der nachgeholten Einwilligung zu informieren. Das ist keine sichere Ersatzfrist: Ist das Verfahren bestandskräftig abgeschlossen, lässt sich die Förderung nicht pauschal wiederherstellen.
Sind alle Soldatinnen und Soldaten oder alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst erfasst?
Nein. Das Gesetz nennt bestimmte Besoldungs-, Amts-, Dienst- und Versorgungsverhältnisse. Bei Soldaten werden insbesondere Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit genannt; bei anderen Beschäftigten muss die gesetzlich geforderte Versorgung tatsächlich gewährleistet sein. Die konkrete Einordnung sollte die zuständige Stelle bestätigen.
Maßgeblich sind der jeweilige Gesetzeswortlaut und das Beitragsjahr. Die Informationen des Finanzamts Nordrhein-Westfalen beschreiben dessen Verfahren; Formulare und Abläufe anderer Dienstherren können abweichen.
- § 10a EStG: Begünstigter Personenkreis und Einwilligung
Amtliche geltende Fassung mit den besonderen Dienst- und Versorgungszugängen sowie der schriftlichen oder elektronischen Einwilligung bis zum Ende des Beitragsjahres.
- § 81a EStG: Wer ist die zuständige Stelle?
Amtliche Zuordnung der zuständigen Stelle nach Besoldung, Amtsbezügen, gewährleisteter Versorgung, Arbeitsentgelt und Versorgung.
- § 5 SGB VI: Versicherungsfreiheit
Amtliche Regelung zu Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und weiteren versorgungsrechtlich abgesicherten Beschäftigten.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. I 2026 Nr. 156
Verkündetes Änderungsgesetz. Die Reform gilt grundsätzlich für Beitragsjahre ab 2027; die neuen Selbständigen-Zugänge sind von den besonderen Dienstverhältnissen zu unterscheiden.
- § 89 EStG: Antrag auf Zulage und Antragsfrist
Amtliche Grundlage für den Zulagenantrag über den Anbieter bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr.
- § 86 EStG: Mindesteigenbeitrag
Amtliche Regelung zu den Eigenbeiträgen; der Status allein löst keine Zulagenzahlung aus.
- Deutsche Rentenversicherung/ZfA: Das Riester-Jahr
Informationen der ZfA zu Einwilligung, Zulagenantrag und unterschiedlichen Fristen im bisherigen Riester-Verfahren.
- Finanzamt Nordrhein-Westfalen: Riester bei Beamtinnen und Beamten
Behördliche Erläuterung der zuständigen Stelle, der Einwilligung bis Jahresende, des Stellenwechsels und der möglichen Nachholung im offenen Festsetzungsverfahren. Formulare und Abläufe können in anderen Ländern abweichen.
- BMF: FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge
Behördlicher Überblick zum beschlossenen neuen Förderrecht und dessen Start ab 2027.
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