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Teil XVII · Kapitel 140 9 Minuten Lesezeit

Zulagenrechner verstehen: Anspruch, Zuordnung und Rundungen

Der Altersvorsorgedepot-Rechner zeigt, wie Beiträge und Kinderangaben die modellierte Zulage verändern. Er entscheidet aber nicht, ob du rechtlich förderberechtigt bist, wem eine Kinderzulage zusteht oder welche Summe die Zentrale Zulagenstelle tatsächlich festsetzt. Für die neue Förderung gilt grundsätzlich ab Beitragsjahr 2027 eine andere Rechnung als für Riester-Beiträge 2026. Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026.

Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026.

In 20 Sekunden verstanden
  1. 1. Für das neue Förderrecht ab 2027 müssen grundsätzlich mindestens 120 Euro im Beitragsjahr in den eigenen förderfähigen Vertrag fließen; unterhalb davon gibt es keine anteilige Grund- oder Kinderzulage.
  2. 2. Die Grundzulage beträgt 50 Prozent der ersten 360 Euro und 25 Prozent der weiteren Beiträge bis 1.800 Euro. Für unmittelbar Berechtigte sind höchstens 540 Euro möglich.
  3. 3. Die Kinderzulage beträgt je anspruchsberechtigtem Kind 100 Prozent des Beitrags, höchstens 300 Euro. Dieselbe Kinderzulage darf nicht beiden Eltern zugerechnet werden.
  4. 4. Kindergeldbezug allein ist kein vollständiger Fördercheck: Förderstatus, Kindergeldfestsetzung, gesetzliche Elternzuordnung, Vertrag und Antrag sind eigene Prüfschritte.
  5. 5. Der Rechner zeigt Währungsbeträge ohne Nachkommastellen. Diese Bildschirmdarstellung ist keine Aussage darüber, wie die ZfA einen konkreten Zulagenanspruch festsetzt.

Wichtig: Eine Rechneranzeige ist weder Zulagenbescheid noch Förderzusage. Prüfe Beitragsjahr, persönlichen Förderstatus und die gesetzliche Zuordnung jedes Kindes separat.

1. Was der Altersvorsorgedepot-Rechner berechnet – und was nicht

Der vorhandene Altersvorsorgedepot-Rechner unter /tools/altersvorsorgedepot verbindet eine Zulagenrechnung mit einer langfristigen Modellrechnung. Je nach Modus gibst du unter anderem Beiträge, Alter und Kinder beziehungsweise deren Zuordnung zu einer Person oder einem Depot ein. Das Werkzeug rechnet daraus eine Förderung für das gewählte Szenario und kann die angenommenen Zulagen in die Vermögensprojektion einbeziehen.

Das ist keine behördliche Anspruchsprüfung. Die Berechnungslogik verwendet insbesondere Beitragsjahr und Beitragshöhe; sie überprüft nicht, ob du nach § 10a und § 79 EStG zum begünstigten Personenkreis gehörst, ob dein konkreter Vertrag förderfähig ist oder ob der erforderliche Antrag vorliegt. Eine Zahl im Ergebnisfeld belegt deshalb keinen Zulagenanspruch.

Auch die Kinderangabe ist eine Rechenannahme. Die Auswahl im Rechner ersetzt weder die Prüfung, gegenüber wem Kindergeld festgesetzt wurde, noch die besonderen Regeln für Eltern und den möglichen gemeinsamen Antrag auf eine andere Zuordnung. Bei mittelbar berechtigten Ehegatten gelten zudem besondere Regeln für die Grund- und Kinderzulage.

Der Rechner kann außerdem einen Berufseinsteigerbonus für sein erstes Szenario berücksichtigen. Prüfe selbst, ob du zu Beginn des Beitragsjahres jünger als 25 bist und ob die einmalige Zulage tatsächlich noch nicht für ein früheres Beitragsjahr gewährt wurde. Der Rechner kann die Zulagenhistorie nicht amtlich bestätigen.

2. Zuerst 2026 und 2027 auseinanderhalten

Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neue Förderfassung gilt grundsätzlich für Beitragsjahre ab 2027. Für 2026 gilt weiterhin das bisherige Riester-Recht. Dort hängen Grund- und Kinderzulage unter anderem von einem einkommensbezogenen Mindesteigenbeitrag ab; Kinderzulagen richten sich nach dem Geburtsdatum des Kindes. Die neuen 50-/25-Prozent-Stufen und die neue Kinderzulagenformel dürfen nicht auf ein Riester-Beitragsjahr 2026 zurückgerechnet werden.

Bei einem bereits bestehenden Riester-Vertrag ist zusätzlich zu prüfen, ob die bisherige Förderung fortgeführt oder wirksam in die neue Förderung gewechselt wurde. Der Jahreswechsel allein stellt einen Altvertrag nicht automatisch um. Vertrag, Beitragsjahr und Übergangsregel gehören deshalb vor jeder Rechnung auf den Prüfzettel.

Die folgenden Zahlen beziehen sich auf das neue Förderrecht ab 2027 und auf einen unmittelbar zulageberechtigten Erwachsenen. Für eine mittelbare Berechtigung, mehrere Verträge, einen Altvertrag oder eine zusätzliche Steuerentlastung können andere Regeln hinzukommen. Details zur Förderberechtigung und zum Altvertrag stehen in den Kapiteln 14, 111 bis 117 und 132.

3. Grundzulage: erst Mindestbeitrag, dann zwei Prozentsätze

Nach § 84 EStG n. F. beträgt die Grundzulage 50 Prozent der im Beitragsjahr geleisteten förderfähigen Beiträge bis 360 Euro. Für den darüberliegenden Teil bis insgesamt 1.800 Euro beträgt sie weitere 25 Prozent. Bei 1.800 Euro erreicht die Grundzulage damit höchstens 540 Euro. Es handelt sich nicht um 50 oder 25 Prozent des gesamten Beitrags, sondern um zwei nacheinander angewendete Stufen.

Vor dieser Rechnung steht die Mindestbeitragsbedingung: Für die Grundzulage müssen im neuen Förderrecht grundsätzlich mindestens 120 Euro im Beitragsjahr in den eigenen Altersvorsorgevertrag oder in entsprechend begünstigte betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden. Unter 120 Euro gibt es nicht einfach eine anteilig gekürzte Grundzulage. Der Mindestbetrag ist auch nicht mit dem Förderdeckel von 1.800 Euro zu verwechseln.

Beispiel mit 1.200 Euro Jahresbeitrag: Die ersten 360 Euro ergeben 180 Euro Grundzulage. Vom Restbetrag von 840 Euro werden 25 Prozent angesetzt, also weitere 210 Euro. Zusammen sind das 390 Euro. Bei 1.800 Euro kommen 360 Euro aus der zweiten Stufe hinzu; zusammen mit den ersten 180 Euro ergibt das den Höchstbetrag von 540 Euro.

Mittelbar berechtigte Ehegatten sind ein Sonderfall: Sie benötigen grundsätzlich einen eigenen Vertrag und mindestens 120 Euro eigenen Beitrag. Ihre Grundzulage ist höchstens 175 Euro und richtet sich nach den geförderten Beiträgen des unmittelbar berechtigten Ehegatten. Ein gemeinsamer Haushalt oder eine Ehe allein reicht nicht aus, um diese Voraussetzungen zu erfüllen.

4. Kinderzulage: Anspruch und Elternzuordnung sind eigene Prüfungen

Nach § 85 EStG n. F. beträgt die Kinderzulage je Kind 100 Prozent der maßgeblichen Beiträge, höchstens 300 Euro für dieses Kind. Bei 120 Euro Beitrag sind es für ein Kind 120 Euro; ab 300 Euro Beitrag ist der Höchstbetrag von 300 Euro erreicht. Die Fördervoraussetzung von mindestens 120 Euro gilt daneben für die Gewährung von Grund- und Kinderzulage.

Bei mehreren anspruchsberechtigten Kindern wird die Grenze je Kind angewendet. Bei 300 Euro Beitrag und zwei Kindern können so rechnerisch 300 Euro je Kind anfallen. Daraus folgt kein zusätzlicher Familienhöchstbetrag von 300 Euro. Dieselbe Kinderzulage darf aber nicht für dasselbe Kind doppelt bei beiden Eltern angesetzt werden.

Die Kinderzulage ist nicht automatisch der Person gutzuschreiben, die den Rechner bedient oder das Kind im Haushalt versorgt. Maßgeblich sind die gesetzliche Kindergeldvoraussetzung und die Zuordnungsregeln des § 85 EStG. Bei bestimmten miteinander verheirateten Eltern, die nicht dauernd getrennt leben und im EU-/EWR-Raum wohnen, ist grundsätzlich die Mutter vorgesehen; beide Eltern können gemeinsam die Zuordnung zum Vater beantragen. Für andere Familienkonstellationen gelten eigene Regeln.

Der Rechner lässt Kinder in einer Paar- oder Mehrdepotrechnung manuell einer Person zuordnen. Das ist hilfreich, um Szenarien zu vergleichen, aber keine Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen. Wenn Kindergeld zurückgefordert wurde, die Berechtigung im Jahr wechselte oder mehrere Elternteile beteiligt sind, muss die konkrete Zuordnung anhand der Bescheide und des Beitragsjahres geklärt werden. Die Kapitel 27 bis 29 erklären Kinderzulage, Mehrkindberechnung und Zuordnung im Detail.

5. Rundung: Rechenwert und Bildschirmdarstellung nicht verwechseln

Prozentrechnungen können Beträge mit Cent oder rechnerisch sogar Bruchteile eines Cents ergeben. Runde deshalb nicht schon nach jedem Rechenschritt auf volle Euro. Die genannten Vorschriften regeln Anspruch, Prozentsätze, Höchstbeträge und das Zulageverfahren; § 90 EStG beschreibt, dass die zentrale Stelle Anspruch und Höhe ermittelt und die Zulage an den Anbieter auszahlen lässt. Aus der Bildschirmdarstellung eines Rechners folgt keine zusätzliche gesetzliche Rundungsregel.

Der aktuelle Rechner formatiert Geldbeträge ohne Nachkommastellen. Beispiel: Bei 120,02 Euro Beitrag ergeben 50 Prozent rechnerisch 60,01 Euro Grundzulage; eine Kinderzulage für ein berechtigtes Kind läge rechnerisch bei 120,02 Euro. Die Summe von 180,03 Euro wird in einer Anzeige ohne Nachkommastellen als voller Eurobetrag dargestellt. Das ist ein Anzeigeformat und keine Festsetzung durch die Zentrale Zulagenstelle.

Bei Beträgen, die in der Prozentrechnung zu Bruchteilen eines Cents führen, lässt sich aus der gerundeten Anzeige erst recht nicht die exakte amtliche Gutschrift ablesen. Die hier geprüften Vorschriften und die BMF-FAQ liefern keine Grundlage dafür, die Bildschirmrundung als verbindliche Rundungsmethode für jeden Zwischenschritt auszugeben. Für die tatsächlich gewährte Zulage sind die Mitteilung des Anbieters und gegebenenfalls eine Festsetzung der ZfA maßgeblich.

Auch der Mindestbeitrag von 120 Euro ist keine Rundung: Er ist eine Anspruchsvoraussetzung. Zehn Euro monatlich sind lediglich der rechnerische Durchschnitt, wenn zwölf gleiche Zahlungen geplant sind. Eine allgemeine Pflicht, in genau zwölf Monatsraten einzuzahlen, folgt daraus nicht; Zahlungsrhythmus und Termine können sich aber aus dem Vertrag ergeben.

6. Fünf nachgerechnete Fälle für das Beitragsjahr 2027

Die Übersicht zeigt die Grundzulage und – wo ausdrücklich angegeben – die Kinderzulage. Sie setzt einen förderfähigen Vertrag, unmittelbare Berechtigung, mindestens 120 Euro Jahresbeitrag und eine tatsächlich zustehende Zuordnung voraus. Ein einmaliger Berufseinsteigerbonus und ein zusätzlicher Steuervorteil aus der Günstigerprüfung sind nicht eingerechnet.

FallJahresbeitragRechenwegZulagenVoraussetzung
Jahresbeitrag unter der Mindestgrenze80 EuroDer Mindestbeitrag von 120 Euro wird nicht erreicht.0 Euro ZulageNeues Förderrecht ab 2027; keine anteilige Zulage unterhalb der Mindestgrenze.
Mindestbeitrag und ein zugeordnetes Kind120 EuroGrundzulage: 120 × 50 % = 60 Euro; Kinderzulage: 120 × 100 % = 120 Euro.180 Euro ZulagenEine Kinderzulage steht der betrachteten Person für dieses Kind tatsächlich zu.
Beitrag bis zur ersten Förderstufe360 EuroGrundzulage: 360 × 50 % = 180 Euro; Kinderzulage für ein Kind: höchstens 300 Euro.480 Euro ZulagenEin zugeordnetes und anspruchsberechtigtes Kind; ohne Kinderzulage bleiben es 180 Euro.
Beitrag innerhalb der zweiten Förderstufe1.200 EuroGrundzulage: 180 + (1.200 − 360) × 25 % = 390 Euro; Kinderzulage für ein Kind: 300 Euro.690 Euro ZulagenEin zugeordnetes und anspruchsberechtigtes Kind; Steuerentlastung aus der Günstigerprüfung nicht eingerechnet.
Höchstbeitrag und zwei anspruchsberechtigte Kinder1.800 EuroGrundzulage: 540 Euro; Kinderzulage: 2 × 300 Euro = 600 Euro.1.140 Euro ZulagenBeide Kinder erfüllen die Voraussetzungen und sind der betrachteten Person zugeordnet; kein Familiengesamtdeckel von 300 Euro.

7. Vom Rechnerergebnis zur belastbaren Prüfung

Nutze die Rechnung als Plausibilitätscheck. Wenn Ergebnis und Anbieterinformation auseinanderliegen, suche zuerst die abweichende Eingabe oder Anspruchsvoraussetzung, statt den niedrigeren oder höheren Betrag automatisch für richtig zu halten.

  1. 1. Beitragsjahr und Förderregime festlegen

    Notiere, für welches Beitragsjahr du rechnest und ob dein Vertrag nach der neuen Förderung läuft oder ein Riester-Bestandsvertrag mit alten beziehungsweise gewählten Übergangsregeln ist. Die neue Staffel gilt nicht rückwirkend für 2026.

  2. 2. Förderberechtigung unabhängig vom Beitrag prüfen

    Kläre, ob du unmittelbar oder mittelbar zulageberechtigt bist und ob ein geeigneter Vertrag besteht. Der Rechner bildet keine vollständige Statusprüfung nach §§ 10a und 79 EStG ab.

  3. 3. Förderfähige Beiträge für das Jahr erfassen

    Verwende den tatsächlich geplanten beziehungsweise geleisteten Jahresbeitrag. Prüfe die Mindestgrenze von 120 Euro und den Förderdeckel von 1.800 Euro getrennt. Zehn Euro pro Monat sind nur ein Durchschnittswert, keine allgemeine gesetzliche Monatsrate.

  4. 4. Jedes Kind und seine Zuordnung einzeln prüfen

    Prüfe Kindergeldfestsetzung, Anspruchszeitraum, Elternkonstellation und gegebenenfalls den gemeinsamen Antrag zur abweichenden Zuordnung. Ein manuelles Häkchen oder eine Auswahl im Rechner ersetzt diese Voraussetzungen nicht.

  5. 5. Anzeige mit den Unterlagen und der Anbieterbescheinigung abgleichen

    Kontrolliere Beitrag, Zulagenzuordnung, einen möglichen einmaligen Berufseinsteigerbonus und spätere Korrekturen. Bei Abweichungen sind die Daten beim Anbieter und die Mitteilung zur Zulage maßgeblich; die Rechneranzeige ist weder Bescheid noch Zusage.

Den Altersvorsorgedepot-Rechner kannst du für eigene Szenarien verwenden. Die übrigen Eingaben und Modellannahmen erklärt Kapitel 139. Die Förderberechtigung behandelt Kapitel 14, die Kinderzulage und ihre Zuordnung erklären Kapitel 27 und Kapitel 29. Mehrere Verträge ordnet Kapitel 132 ein; zu Fehlern und Rückforderungen siehe Kapitel 135. Zur Übersicht von Teil XVII.

Kurze Fragen zum Kapitel

Gibt es bei 80 Euro Eigenbeitrag eine anteilige Zulage?

Für das neue Förderrecht ab 2027 grundsätzlich nein. Die Mindestbeitragsbedingung beträgt 120 Euro im Beitragsjahr. Unterhalb davon werden Grund- und Kinderzulage nicht einfach anteilig gezahlt.

Kann ich die volle Kinderzulage von 300 Euro schon mit 300 Euro Beitrag bekommen?

Für ein anspruchsberechtigtes und dir gesetzlich zugeordnetes Kind: grundsätzlich ja, sofern die übrigen Voraussetzungen einschließlich des Mindestbeitrags erfüllt sind. Für jedes weitere berechtigte Kind wird die Grenze gesondert angewendet.

Darf ich die Kinderzulage im Rechner frei dem Elternteil mit dem höheren Beitrag zuordnen?

Du kannst im Werkzeug eine Zuordnung als Szenario auswählen. Ob sie rechtlich gilt, richtet sich nach Kindergeldfestsetzung, Familienkonstellation und den gesetzlichen Regeln beziehungsweise einem erforderlichen gemeinsamen Antrag.

Warum zeigt der Rechner keine Cent an?

Die Geldformatierung des aktuellen Rechners zeigt ganze Euro. Das ist eine Darstellungsentscheidung und nicht automatisch die Rundungsmethode der ZfA. Für die tatsächliche Zulage sind Anbieterinformation und gegebenenfalls Zulagenfestsetzung maßgeblich.

Gelten die neuen Berechnungen auch für meinen Riester-Beitrag 2026?

Nein. Für Beitragsjahr 2026 gilt grundsätzlich das bisherige Förderrecht. Bei Riester-Bestandsverträgen ist außerdem zu prüfen, ob ein wirksamer Wechsel in die neue Förderfassung erfolgt ist.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die neuen Förderbeträge sind beschlossen, gelten grundsätzlich aber erst ab dem Beitragsjahr 2027. Für 2026 und Riester-Bestandsverträge gelten gesonderte Regeln. Die amtliche Berechnung durch die zentrale Stelle und die Gutschrift des Anbieters gehen einer unverbindlichen Modellrechnung vor.

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