Die Positivliste im Detail: welche Anlagegegenstände sind tatsächlich zulässig?
Die gesetzliche Positivliste ist enger als ein gewöhnliches Wertpapierdepot, aber sie verbietet nicht pauschal jede Fondsanlage mit Aktien, Anleihen oder besonderen Anlagebausteinen. Entscheidend ist zuerst, was der Vertrag unmittelbar erwerben darf. Danach zählen die Anlagevorschriften des Fonds, seine konkreten Produktmerkmale und das Angebot des Anbieters. Dieses Kapitel prüft die gesetzlichen Gruppen einzeln und zeigt, wie du direkte Anlagen von Fondsbestandteilen unterscheidest.
Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Die neue Positivliste gilt grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027.
- 1. Ab 1. Januar 2027 nennt § 1 Absatz 1b AltZertG eine abschließende Liste aus drei Fondsgruppen und zwei Gruppen öffentlicher Schuldverschreibungen.
- 2. Ein ETF ist nicht wegen seiner Börsennotierung zugelassen: Er muss rechtlich einer zulässigen Fondsgruppe angehören und deren Bedingungen erfüllen.
- 3. Die Risikoklasse höchstens 5 im PRIIPs-Basisinformationsblatt gilt für die drei Fondsgruppen, nicht automatisch für die separat aufgeführten Schuldverschreibungen.
- 4. Direkte Einzelaktien, gewöhnliche Unternehmensanleihen, Rohstoffe, Immobilien und Derivate sind keine eigenständigen Kategorien der Liste; eine zulässige Fondsanlage ist davon zu unterscheiden.
- 5. Gesetzliche Zulässigkeit, Aufnahme in das Angebot eines Anbieters und ein persönliches vertragliches Selbstwahlrecht sind drei getrennte Prüfungen.
Wichtig: Die gesetzliche Zulässigkeit ist keine Anlageempfehlung und keine Garantie. Ein Produkt kann gesetzlich infrage kommen und trotzdem im konkreten Vertrag fehlen oder zu deinem Anlagehorizont nicht passen.
1. Was die Positivliste regelt – und ab wann
Rechtsstand dieses Kapitels ist der 3. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neue Produktwelt und die hier erläuterte Fassung des § 1 AltZertG gelten grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027. Bis dahin sind die neuen Anlagegruppen keine Beschreibung des Rechts für bestehende Riester-Verträge. Ein Riester-Altvertrag wird durch den Jahreswechsel nicht automatisch zu einem Altersvorsorgedepot.
Die Positivliste beantwortet, welche Anlagegegenstände ein entsprechend gestalteter Altersvorsorgevertrag unmittelbar erwerben darf. Sie ist abschließend: Ein Gegenstand wird nicht allein dadurch zulässig, dass er an einer Börse gehandelt wird, in einem normalen Depot verfügbar ist oder ein Anbieter ihn als „vorsorgegeeignet“ bewirbt. Umgekehrt bedeutet das Fehlen einer direkten Anlageklasse nicht automatisch, dass kein zugelassener Fonds wirtschaftlich in diesem Bereich investieren kann.
Für die Praxis sind drei Ebenen auseinanderzuhalten: erstens die gesetzliche Produktkategorie und ihre Voraussetzungen, zweitens die Anlageauswahl, die der Anbieter in genau diesem Vertrag tatsächlich bereitstellt, und drittens ein mögliches vertragliches Selbstwahlrecht. Die Liste ist weder eine staatliche Empfehlung noch ein Anspruch auf jeden Fonds, der ihre gesetzlichen Kriterien erfüllen könnte. Zertifizierung besagt außerdem nichts über Rendite, Kostenangemessenheit oder persönliche Eignung.
2. Die fünf gesetzlichen Gruppen im Überblick
§ 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 AltZertG teilt die zulässigen Anlagegegenstände in fünf Buchstaben ein. Die ersten drei Buchstaben betreffen Fondsanteile und enthalten zusätzliche Voraussetzungen zum PRIIPs-Basisinformationsblatt. Die Buchstaben d und e betreffen bestimmte Schuldverschreibungen öffentlicher Emittenten. Die Bedingungen der Fondsgruppen dürfen nicht auf die Schuldverschreibungen übertragen werden – und umgekehrt darf die eng umrissene Anleihegruppe nicht auf gewöhnliche Unternehmensanleihen erweitert werden.
| Gesetzliche Gruppe | Voraussetzungen | Abgrenzung |
|---|---|---|
| OGAW, darunter geeignete ETFs § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a AltZertG | OGAW im Sinne von § 1 Absatz 2 KAGB; Vertrieb im Inland zulässig; vom Anwendungsbereich der PRIIPs-Verordnung erfasst; im Basisinformationsblatt höchstens Risikoklasse 5. | Börsennotierung, ETF-Bezeichnung oder Indexnachbildung allein reichen nicht. |
| Bestimmte offene Publikums-AIF § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b AltZertG | Offene Publikums-AIF nach §§ 218 und 219 KAGB; zusätzlich PRIIPs-Anwendungsbereich und höchstens Risikoklasse 5 im Basisinformationsblatt. | Der Verweis umfasst nicht unterschiedslos alle offenen AIF oder Immobilienfonds. |
| Offene ELTIF § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c AltZertG | Offene europäische langfristige Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760; zusätzlich PRIIPs-Anwendungsbereich und höchstens Risikoklasse 5 im Basisinformationsblatt. | ELTIF-Kennzeichnung allein genügt nicht; geschlossen oder oberhalb der Risikogrenze erfüllt ein Fonds diese Gruppe nicht. |
| Schuldverschreibungen bestimmter deutscher öffentlicher Emittenten § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d AltZertG | In Euro ausgegebene Schuldverschreibungen des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts muss eine solche Körperschaft für die Schuldverschreibung haften. | Eine öffentliche Beteiligung, staatliche Förderung oder gute Bonität ersetzt weder den gesetzlichen Emittentenkreis noch die Euro-Ausgabe. |
| Schuldverschreibungen weiterer europäischer öffentlicher Emittenten § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e AltZertG | In Euro ausgegebene Schuldverschreibungen eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, der Europäischen Union, Euratom, der Europäischen Investitionsbank oder der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität. | Nicht jede Staatsanleihe weltweit und nicht jede Unternehmensanleihe fällt darunter. Die Fonds-Risikoklassengrenze ist keine zusätzliche Bedingung dieser eigenen Kategorie. |
3. OGAW und ETFs: die Rechtsform zählt, nicht das Börsenkürzel
Ein ETF ist eine Handels- oder Produktform, keine zusätzliche gesetzliche Kategorie der Positivliste. Viele ETFs sind OGAW. Nur wenn das konkrete Produkt tatsächlich OGAW im Sinne des KAGB ist, im Inland vertrieben werden darf, in den Anwendungsbereich der PRIIPs-Verordnung fällt und im Basisinformationsblatt höchstens Risikoklasse 5 ausweist, kommt es über Buchstabe a in Betracht. Ein ETF-Label oder eine bekannte Indexbezeichnung ersetzt diese Prüfung nicht.
Auch ein OGAW, der alle gesetzlichen Merkmale erfüllt, muss nicht in jedem Altersvorsorgedepot verfügbar sein. Der Anbieter kann sein Vertragsangebot enger gestalten. Wählt laut Vertrag grundsätzlich der Anbieter die Anlagen, entsteht aus der Positivliste kein persönliches Recht, selbst beliebige Fonds zu kaufen. Eine Selbstwahl kann es nur geben, wenn der konkrete Vertrag sie vorsieht, und dann nur innerhalb seiner vereinbarten Auswahl.
Beispiel: Fonds A wird als ETF vermarktet, ist aber kein OGAW oder überschreitet die vorgeschriebene Risikoklasse. Dann genügt der Börsenhandel nicht. Fonds B ist ein inländisch vertreibbarer OGAW mit PRIIPs-Basisinformationsblatt und Risikoklasse 5; er erfüllt damit die gesetzlichen Merkmale dieser Gruppe, ist aber erst dann praktisch auswählbar, wenn der Anbieter ihn in den Vertrag aufgenommen und gegebenenfalls das Selbstwahlrecht eingeräumt hat.
4. Offene AIF und ELTIF: engere Kategorien statt pauschaler Freigabe
Die Positivliste nennt nicht „AIF“ oder „alternative Anlagen“ im Allgemeinen. Buchstabe b verweist gezielt auf offene Publikums-AIF nach §§ 218 und 219 KAGB, also auf die dort geregelten Gemischten Investmentvermögen. Auch diese Anteile müssen in den Anwendungsbereich der PRIIPs-Verordnung fallen und im Basisinformationsblatt höchstens Risikoklasse 5 haben. Die rechtliche Einordnung des Fonds und seine Anlagebedingungen sind deshalb entscheidend.
Ein ELTIF ist eine eigene europäische Fondsform. Die Liste erfasst nur offene ELTIF im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 und verlangt ebenfalls PRIIPs-Anwendbarkeit und höchstens Risikoklasse 5. „Offen“ ist keine Zusage, dass Anteile jederzeit, ohne Kündigungsfrist, Rücknahmebeschränkung oder Liquiditätsrisiko zurückgegeben werden können. Solche Einzelheiten ergeben sich aus Fondsregeln und Basisinformationsblatt.
Beispiel: Ein geschlossener ELTIF fällt nicht allein wegen seines Namens in Buchstabe c. Ein offener ELTIF mit Risikoklasse 6 verfehlt die dortige Risikobedingung. Bei einem offenen ELTIF mit passender Einstufung bleiben zusätzlich das konkrete Vertragsangebot und die vertraglichen Auswahlrechte zu prüfen. Dasselbe Grundprinzip gilt für AIF: „offen“ oder „Publikumsfonds“ allein reicht nicht.
5. Welche öffentlichen Schuldverschreibungen direkt erfasst sind
Buchstabe d umfasst in Euro ausgegebene Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts. Erfasst sind außerdem Schuldverschreibungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts, wenn eine der gesetzlich genannten Körperschaften dafür haftet. Entscheidend sind also die rechtliche Stellung des Emittenten, die Ausgabe in Euro und – bei einer Anstalt – die gesetzlich geforderte Haftung.
Buchstabe e nennt daneben Schuldverschreibungen, die in Euro von einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, der EU, Euratom, der Europäischen Investitionsbank oder der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität ausgegeben werden. Ein Mitgliedstaat der EU, der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört, wird durch seine EU-Mitgliedschaft nicht automatisch zu einem Emittenten dieser Gruppe. Ebenso genügt es nicht, dass eine beliebige Anleihe auf Euro lautet.
Diese beiden Gruppen sind keine allgemeine Freigabe für „sichere Anleihen“. Eine normale Unternehmensanleihe, eine Bankanleihe oder eine Anleihe eines Unternehmens mit staatlicher Beteiligung gehört nicht schon deshalb dazu. Vor einer Einordnung sind Emittent, Rechtsform, Währung der Ausgabe und gegebenenfalls die Haftungsbeziehung anhand der Emissionsbedingungen zu prüfen. Die besondere Risikoklassengrenze für die Fondsgruppen steht nicht als zusätzliche Bedingung bei diesen Schuldverschreibungen.
6. Immobilien, REITs, Gold und Rohstoffe: direkt oder über Fonds?
Die Liste führt weder eine Immobilie noch Gold, sonstige Rohstoffe oder REIT-Aktien als eigenständige direkte Anlagekategorie auf. Daraus folgt: Eine direkte Immobilie oder eine einzelne REIT-Aktie wird nicht allein wegen ihres Sachwertbezugs oder ihrer Börsennotierung zulässig. Ein börsengehandeltes Zertifikat oder ein ETC ist ebenfalls nicht automatisch ein Fondsanteil; maßgeblich sind seine rechtliche Produktform und die tatsächlich einschlägige Kategorie.
Davon zu unterscheiden ist eine mittelbare Beteiligung innerhalb eines Fonds. Ein zulässiger OGAW, ein qualifizierter offener Publikums-AIF oder ein offener ELTIF kann – abhängig von seiner eigenen Kategorie und seinen gesetzlichen Anlagegrenzen – Unternehmen, Wertpapiere oder andere Fonds halten, die einen Bezug zu Immobilien oder Rohstoffen haben. Bei Immobilien-Sondervermögen nach § 230 KAGB ist besonders wichtig: Immobilienbezug und Offenheit machen den Fonds nicht automatisch zu einem der in Buchstabe b genannten Gemischten Investmentvermögen.
Daher ist weder „Immobilien sind im AVD verboten“ noch „Immobilienfonds sind erlaubt“ eine ausreichende Aussage. Prüfe, was der Vertrag selbst hält (Fondsanteil oder direktes Wertpapier), welcher gesetzlichen Gruppe dieser Gegenstand angehört und was die Anlagevorschriften des Fonds zulassen. Bei Gold- oder Rohstoffexponierung gilt dieselbe Vorsicht: Ein Fondsname oder eine wirtschaftliche Ähnlichkeit beweist nicht, dass jede konkrete Struktur zulässig ist.
7. Geldmarkt, Verrechnungskonto und Derivate richtig einordnen
Ein Geldmarktfonds ist nicht gleichbedeutend mit frei gewähltem Bankguthaben. Fondsanteile können über eine der Fondsgruppen zulässig sein, wenn sie sämtliche Merkmale der jeweiligen Kategorie erfüllen. Ein Tages- oder Festgeldkonto ist dagegen keine zusätzliche Anlagegruppe der Positivliste. Das Gesetz lässt ein Verrechnungskonto zu, wenn es Bestandteil des Altersvorsorgedepot-Vertrags ist; daraus entsteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Zinsangebot, eine Einlage außerhalb des Vertrags oder eine jederzeitige Auszahlung.
Auch Derivate sind nicht als eigenständige direkte Anlagekategorie aufgeführt. Das schließt nicht automatisch den Einsatz von Derivaten innerhalb eines zulässigen Fonds aus. Das KAGB enthält für OGAW besondere Regeln, unter anderem in § 197. Ein synthetisch nachgebildeter ETF ist daher nicht allein wegen seiner Replikationsmethode ausgeschlossen. Entscheidend bleiben die rechtliche Fondsart, deren Anlagegrenzen, die PRIIPs- und Risikoklassenvoraussetzungen sowie das Vertragsangebot.
Die Risikoklasse 5 bedeutet weder „maximal fünf Prozent Verlust“ noch Kapitalschutz. Sie ist die im Basisinformationsblatt ausgewiesene Risikoeinstufung für die erfassten Fondsanteile. Sie begrenzt den möglichen Wertverlust nicht, verspricht keine Rendite und kann sich ändern. Die Einstufung eines Depots darf nicht dadurch berechnet werden, dass ein Fonds oberhalb der Grenze mit risikoärmeren Anlagen verrechnet wird.
8. In vier Schritten prüfen, ob eine konkrete Anlage infrage kommt
Schritt 1: Bestimme die unmittelbare Anlage im Vertrag. Ist es ein Fondsanteil, eine Schuldverschreibung oder ein anderer Gegenstand? Eine Aktie, die ein Fonds hält, ist nicht dasselbe wie eine direkt im Vertrag gehaltene Einzelaktie. Ein ETC kann rechtlich eine Schuldverschreibung sein und ist nicht allein durch sein Börsenkürzel ein Fonds.
Schritt 2: Ordne den Gegenstand einer der fünf gesetzlichen Gruppen zu. Bei Fonds prüfst du die genaue Fondsart und Offenheit, die im Gesetz referenzierten KAGB- oder EU-Regeln, die Vertriebszulässigkeit im Inland (bei OGAW), die PRIIPs-Anwendbarkeit und die Risikoklasse. Bei Schuldverschreibungen kontrollierst du den Emittentenkreis, die Ausgabe in Euro und – soweit nötig – eine Haftung der genannten Körperschaft.
Schritt 3: Kontrolliere die Unterlagen zum konkreten Produkt. Lies die rechtliche Bezeichnung, das Basisinformationsblatt, die Fonds- oder Emissionsbedingungen und den Produktabschnitt im Altersvorsorgevertrag. Marketingbegriffe wie „ETF“, „nachhaltig“, „Immobilien“, „Gold“ oder „garantiert“ beantworten die rechtliche Einordnung nicht.
Schritt 4: Prüfe Anbieterangebot und eigene Auswahlrechte getrennt. Nur wenn der Anbieter die Anlage für den Vertrag vorsieht und dein Vertrag deine Auswahl erlaubt, kannst du sie dort tatsächlich wählen. Ein gesetzlich zulässiger Gegenstand kann deshalb bei einem Anbieter fehlen oder nur im Rahmen einer vorgegebenen Strategie vorkommen. Bei Zweifeln sollte der Anbieter die konkrete Kategorie und die Vertragsgrundlage nachvollziehbar benennen.
Kurze Fragen zum Kapitel
Kann ich jeden ETF in ein Altersvorsorgedepot aufnehmen?
Nein. Ein ETF muss insbesondere als zulässiger Fonds einzuordnen sein und – bei der OGAW-Gruppe – im Inland vertrieben werden dürfen, unter PRIIPs fallen und höchstens Risikoklasse 5 ausweisen. Zusätzlich muss der Anbieter ihn im konkreten Vertrag vorsehen; Selbstwahl gibt es nur, wenn der Vertrag sie einräumt.
Sind Immobilien, REITs, Gold und Rohstoffe grundsätzlich verboten?
Sie sind keine eigenständigen direkten Anlagegruppen der Positivliste. Eine mittelbare Beteiligung kann innerhalb eines Fonds möglich sein, der selbst zu einer gesetzlichen Gruppe gehört und seine eigenen Anlagevorschriften einhält. Die konkrete Struktur ist entscheidend; ein Name oder Sachwertbezug reicht nicht.
Darf ein AVD-Fonds Derivate nutzen oder synthetisch replizieren?
Der direkte Kauf von Derivaten ist keine eigene Kategorie. Der Einsatz innerhalb eines zulässigen Fonds kann nach dessen gesetzlichen Anlagevorschriften möglich sein. Ein synthetischer ETF ist deshalb nicht automatisch ausgeschlossen, muss aber alle sonstigen Voraussetzungen und das konkrete Anbieterangebot erfüllen.
Bedeutet Risikoklasse 5, dass mein Verlust begrenzt ist?
Nein. Die Risikoklasse im PRIIPs-Basisinformationsblatt ist weder Verlustobergrenze noch Garantie. Auch ein Fonds mit höchstens Risikoklasse 5 kann erheblich an Wert verlieren. Die Einstufung ersetzt keine Prüfung von Anlagehorizont, Kosten und persönlicher Risikotragfähigkeit.
Darf ich das Verrechnungskonto wie ein normales Tagesgeldkonto nutzen?
Nicht allein aufgrund der Positivliste. Ein Verrechnungskonto kann Vertragsbestandteil sein. Das ist keine zusätzliche allgemeine Zulassung frei gewählter Einlagen und begründet weder einen Anspruch auf Verzinsung noch ein Recht auf jederzeitige Auszahlung aus dem geförderten Vertrag.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die neuen Anlagegruppen sind verkündet, aber am angegebenen Rechtsstand noch nicht anzuwenden. Die amtliche Verkündungsfundstelle ist verlinkt; ihr direkter Abruf war während der Recherche technisch gesperrt. Die nichtamtliche Textwiedergabe ist deshalb ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Bei einer konkreten Anlage sind die am Abschlussdatum geltende Gesetzesfassung und die Vertragsunterlagen maßgeblich.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtliche Verkündungsfundstelle für die ab 2027 geltende Änderung des AltZertG; der direkte Abruf war bei der Recherche technisch mit HTTP 403 blockiert.
- Artikel 6 Altersvorsorgereformgesetz: Änderung des AltZertG
Nichtamtliche Wiedergabe des beschlossenen Änderungsgesetzes; zum Abgleich der fünf Tatbestände in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 AltZertG, nicht als amtliche Verkündungsquelle.
- BMF: FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge
Amtliche Erläuterung zur neuen Produktwelt und zur abschließenden Positivliste; die FAQ ersetzt nicht den gesetzlichen Tatbestand.
- KAGB § 1: Begriffsbestimmungen zu OGAW und AIF
Gesetzliche Fondskategorien; ein ETF oder Börsenkürzel ist nicht selbst die rechtliche Kategorie.
- KAGB §§ 218 und 219: Gemischte Investmentvermögen
§ 218 grenzt die offene inländische Publikums-AIF-Gruppe ein, auf die die Positivliste verweist.
- KAGB § 219: Anlagegegenstände Gemischter Investmentvermögen
Spezielle Fonds-Anlagevorschriften; kein pauschaler Verweis auf sämtliche offenen AIF.
- KAGB § 230: Immobilien-Sondervermögen
Abgrenzung einer eigenen Immobilienfonds-Kategorie von den Gemischten Investmentvermögen nach §§ 218 und 219 KAGB.
- KAGB § 193: Wertpapiere im OGAW
Vorschriften für Anlagen auf Fonds-Ebene, getrennt vom unmittelbaren Erwerb im Altersvorsorgevertrag.
- KAGB § 197: Derivate im OGAW
Gesetzliche Regeln zum Derivateeinsatz innerhalb eines OGAW; kein pauschaler Freibrief für direkte Derivate.
- Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds
EU-Rechtsgrundlage für ELTIF; die Positivliste erfasst nur die gesetzlich bezeichnete offene ELTIF-Gruppe.
- Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für PRIIPs
EU-Rechtsgrundlage der PRIIPs-Basisinformationsblätter, auf die die Fondsgruppen verweisen.
Die Grundlagen der Positivliste erklärt Kapitel 11. Fonds und ETFs ordnet Kapitel 44 ein; direkte Einzelanlagen behandelt Kapitel 45. Wie das Standarddepot Anlageentscheidungen trifft, erläutert Kapitel 12. Den Zertifizierungsrahmen vertiefen Kapitel 126. Zur Übersicht von Teil XVII.
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