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Teil VI · Kapitel 45 10 Minuten Lesezeit

Kann ich Einzelaktien, Krypto oder beliebige Wertpapiere kaufen?

Nein, das Altersvorsorgedepot ist kein normales Wertpapierdepot mit freier Produktauswahl. Einzelaktien und Kryptowerte kannst du dort nicht direkt kaufen. Das Gesetz erlaubt nur bestimmte Fonds und eng begrenzte Arten öffentlicher Schuldverschreibungen. Welche davon dein Anbieter tatsächlich führt und ob du selbst auswählen darfst, hängt zusätzlich vom Vertrag ab.

Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neue Produktwelt ist grundsätzlich ab 1. Januar 2027 anzuwenden. Tatsächliche Produktangebote und Vertragsbedingungen können sich unterscheiden.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Die ab 2027 geltende Positivliste ist abschließend. Sie umfasst bestimmte Fondsanteile und festgelegte Arten öffentlicher Schuldverschreibungen.
  • 2. Einzelaktien wie eine einzelne Unternehmensaktie sind keine eigene zulässige Anlagekategorie. Ein geeigneter Fonds kann Aktien halten; du erwirbst dann aber Fondsanteile statt der einzelnen Aktie.
  • 3. Direkte Kryptowerte wie Bitcoin oder Ether stehen nicht auf der gesetzlichen Positivliste. Bei einem Wertpapier mit Krypto-Bezug entscheidet nicht die Werbung, sondern seine rechtliche Anlageform.
  • 4. Nicht jede Anleihe, jeder ETF oder jedes börsengehandelte Wertpapier ist automatisch zulässig. Die gesetzlichen Voraussetzungen, das Anbieterangebot und dein konkreter Vertrag sind getrennt zu prüfen.
  • 5. Grundsätzlich wählt der Anbieter die Anlagen. Eine eigene Auswahl ist nur möglich, wenn dein Vertrag sie ausdrücklich vorsieht, und dann nur aus den vereinbarten Anlagen.

Wichtig: Die Antwort bezieht sich auf das steuerlich geförderte Altersvorsorgedepot. Ein normales Wertpapierdepot außerhalb der Förderung hat andere Regeln. Bestehende Riester-Verträge wechseln nicht automatisch in die neue Produktwelt.

Die kurze Antwort: kein freies Depot

Im Altersvorsorgedepot kannst du nicht wie bei einem gewöhnlichen Broker beliebige Wertpapiere in einen Warenkorb legen. Das AltZertG enthält für den Depotvertrag eine abschließende Positivliste. Sie lässt bestimmte Fondsanteile und eng umrissene öffentliche Schuldverschreibungen zu. Einzelaktien und direkte Kryptowerte sind darin nicht als eigene Anlagekategorien aufgeführt.

Diese Regeln gelten für die neue geförderte Produktwelt grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027. Das Reformgesetz ist bereits verkündet; es handelt sich also nicht mehr um einen bloßen Gesetzentwurf. Davon zu unterscheiden sind heutige Riester-Verträge, die nicht automatisch in das neue Recht wechseln. Welche Fonds und Wertpapiere ein Anbieter ab 2027 tatsächlich anbietet, lässt sich zudem nicht allein aus dem Gesetz ableiten.

Die rechtliche Grundlage ist § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 AltZertG in der ab 2027 geltenden Fassung. Der folgende Überblick beantwortet die Frage nach der Anlageform; er ist keine Zulassung eines konkreten Produkts und keine persönliche Anlageempfehlung.

Was die Positivliste erlaubt

Die Liste umfasst nicht „alle Fonds“ oder „alle Anleihen“. Für jede Gruppe gelten eigene Bedingungen. Die gesetzlichen Gruppen lassen sich so zusammenfassen:

Erlaubte gesetzliche Anlagekategorien und ihre Voraussetzungen
KategorieBeispiele und Voraussetzungen
Bestimmte Fondsanteile

OGAW, bestimmte offene Publikums-AIF nach §§ 218 und 219 KAGB sowie offene europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF).

Die jeweilige Fondskategorie muss passen. Für die genannten Fondsanteile gelten außerdem die PRIIPs-Voraussetzungen und höchstens Risikoklasse 5 im Basisinformationsblatt.

Bestimmte öffentliche Schuldverschreibungen

Euro-Schuldverschreibungen unter anderem von Bund, Ländern, Gemeinden, bestimmten öffentlich-rechtlichen Körperschaften und den ausdrücklich genannten europäischen Emittenten.

Entscheidend sind die gesetzlich bezeichnete Emittentengruppe und die Ausgabe in Euro. Eine gewöhnliche Unternehmensanleihe ist nicht allein wegen ihrer Börsennotierung umfasst.

Bei den Fonds nennt das Gesetz unter anderem OGAW, bestimmte offene Publikums-AIF nach §§ 218 und 219 KAGB sowie offene ELTIF. Diese Fonds müssen die jeweils geltenden Zusatzbedingungen erfüllen; dazu gehört die im Basisinformationsblatt angegebene Risikoklasse von höchstens 5. Diese Klasse ist keine Obergrenze für mögliche Verluste. Die besonderen Bedingungen im Einzelnen erläutert Kapitel 11 zur Positivliste.

Auch bei Schuldverschreibungen ist die Liste eng: Es geht um bestimmte öffentliche Emittenten und Euro-Ausgaben. Eine Anleihe wird nicht schon dadurch zulässig, dass sie an einer Börse gehandelt wird oder ein gutes Rating hat. Das Gesetz erlaubt außerdem ein Verrechnungskonto, wenn es Bestandteil des Altersvorsorgevertrags ist; daraus folgt aber kein allgemeines Recht auf frei gewähltes Tages- oder Festgeld.

Einzelaktien: direkt nein, über Fonds unter Umständen

Eine einzelne Aktie kannst du im Altersvorsorgedepot nicht direkt auswählen und kaufen. Die Positivliste enthält keine Kategorie „Aktien einzelner Unternehmen“. Das unterscheidet den Vertrag von einem gewöhnlichen Depot, in dem du – abhängig von Broker und Börsenplatz – einzelne Aktien handeln kannst.

Aktien können aber Bestandteil eines zulässigen Fonds sein. Wenn ein ETF oder anderer Fonds alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und vom Anbieter angeboten wird, kannst du über den Fonds mittelbar an den darin gehaltenen Unternehmen beteiligt sein. Rechtlich kaufst du dann Fondsanteile: Du wählst keine einzelne Unternehmensaktie aus und erhältst nicht dieselben Rechte, die mit einem direkten Aktienkauf verbunden sind.

Auch „ETF“ allein ist kein Freifahrtschein. Erst die rechtliche Einordnung als zulässiger Fonds und die zugehörigen Bedingungen entscheiden. Außerdem garantiert die Zulassung weder breite Streuung noch eine bestimmte Qualität oder Rendite. Prüfe deshalb die Fondsunterlagen und nicht nur den Produktnamen.

Kryptowerte und beliebige Wertpapiere

Bitcoin, Ether und andere Kryptowerte sind nicht als direkte Anlagekategorie in der Positivliste genannt. Du kannst deshalb keine Coins oder Token direkt in das geförderte Depot legen. Das ist eine Folge des abschließenden gesetzlichen Anlagekatalogs, nicht eine Aussage darüber, ob Kryptowährungen außerhalb des Altersvorsorgedepots gekauft werden dürfen.

Bei einem börsengehandelten Produkt mit Krypto-Bezug kommt es auf seine konkrete rechtliche Struktur an. Die Bezeichnung „Krypto-ETF“, „ETN“ oder „Zertifikat“ entscheidet nicht über die Zulässigkeit. Nur wenn das Produkt selbst in eine gesetzlich zugelassene Kategorie fällt und deren Voraussetzungen erfüllt, kann es überhaupt in Betracht kommen. Die bloße Abbildung eines Kryptokurses oder eine Börsennotierung reicht dafür nicht.

„Beliebige Wertpapiere“ sind ebenfalls nicht erlaubt. Gewöhnliche Unternehmensanleihen, Zertifikate, Derivate oder andere Einzelpapiere sind nicht pauschal durch den Katalog gedeckt. Bei komplexen oder indirekten Anlageformen sollte der Anbieter schriftlich bestätigen, in welche gesetzliche Kategorie das Produkt fällt und ob es Bestandteil des konkreten Vertragsangebots ist.

Ein Beispiel mit 150 Euro im Monat

Angenommen, du zahlst 150 Euro monatlich ein: 150 Euro × 12 Monate ergeben 1.800 Euro im Jahr. Der Betrag ändert nichts daran, welche Anlagen rechtlich zulässig sind. Du kannst nicht einfach 100 Euro davon in eine selbst ausgewählte Einzelaktie und 50 Euro in Bitcoin umleiten.

Wenn dein Vertrag und Anbieter einen passenden OGAW-ETF anbieten, kann das Geld stattdessen Fondsanteile erwerben. Der Fonds kann selbst Aktien vieler Unternehmen halten. Deine Anlage ist dann der Fondsanteil; die Unternehmen im Fonds sind dessen mittelbare Anlagewerte. Ein konkretes Angebot kann trotzdem enger sein als die gesetzliche Liste – etwa weil dein Anbieter nur bestimmte Fonds führt oder dein Vertrag eine feste Auswahl vorsieht.

Die Rechnung beschreibt nur den Jahresbetrag, nicht den möglichen Depotwert oder eine Förderung. Wertentwicklung, Kosten, Zulagen und Vertragsbedingungen sind darin nicht berücksichtigt.

Wer wählt die Anlagen aus?

Es gibt drei getrennte Ebenen: Das Gesetz legt fest, was grundsätzlich zulässig ist; der Anbieter entscheidet, welche dieser Anlagen er in sein Angebot aufnimmt; dein Vertrag bestimmt, ob du zwischen den angebotenen Möglichkeiten selbst wählen darfst. Nach § 1 Absatz 1b AltZertG wählt grundsätzlich der Anbieter. Eine Selbstwahl ist nur vorgesehen, wenn dein Vertrag dafür eine Option enthält, und bleibt auf die vereinbarten Anlagen begrenzt.

  1. 1. Passt die Anlage in eine gesetzliche Kategorie?

    Prüfe die rechtliche Form des Produkts und nicht nur Namen, Börsenkürzel oder Werbeaussagen. Bei Fonds zählen die konkrete Fondskategorie und die dafür geltenden Zusatzbedingungen. Bei Schuldverschreibungen kommt es auf Emittent und Währung an.

  2. 2. Ist die Anlage Teil des Angebots deines Anbieters?

    Die Positivliste beschreibt den rechtlichen Rahmen, kein vollständiges Produktverzeichnis. Anbieter können nur einen Teil der zulässigen Kategorien und Produkte anbieten. Deshalb kann eine rechtlich mögliche Anlage bei deinem Anbieter fehlen.

  3. 3. Darfst du die Anlage selbst auswählen?

    Der Anbieter wählt grundsätzlich die Anlagen für den Vertrag. Eine Selbstwahl gibt es nur, wenn der Vertrag dafür eine Option vorsieht. Auch dann bist du an die im Vertrag vereinbarten Anlagemöglichkeiten gebunden.

  4. 4. Sind die Unterlagen eindeutig?

    Lass dir die Vertragsbedingungen, die Liste der auswählbaren Anlagen und – bei Fonds – das Basisinformationsblatt zeigen. Ein Zertifikat oder ein Produktname ersetzt nicht die Prüfung, ob gerade diese Anlage zum Vertrag gehört.

Wenn du die Grundstruktur von Depot, Standardprodukt und Garantieprodukt nachlesen möchtest, findest du den Überblick in Kapitel 9 zur Produktwelt. Die Frage, wie breit ein Portfolio gestreut sein sollte, ist davon zu trennen und wird in Kapitel 46 zur Diversifikation behandelt.

Kurze Fragen zum Kapitel

Kann ich eine einzelne Aktie wie Apple oder Siemens direkt kaufen?

Nein. Einzelaktien sind keine eigenständige Kategorie der abschließenden Positivliste für das Altersvorsorgedepot. Ein zulässiger Fonds kann Aktien einzelner Unternehmen enthalten. Dann hältst du Fondsanteile und nicht die betreffende Aktie direkt.

Kann ich einen Aktien-ETF besparen?

Das kann möglich sein, aber nicht jeder ETF ist automatisch zugelassen. Er muss die Voraussetzungen seiner gesetzlichen Fondskategorie erfüllen, und dein Anbieter muss ihn anbieten. Ob du ihn selbst auswählen darfst, richtet sich zusätzlich nach deinem Vertrag.

Darf ich Bitcoin, Ether oder andere Kryptowerte ins Depot legen?

Direkte Kryptowerte sind nicht als Anlagekategorie in der gesetzlichen Positivliste aufgeführt. Bei einem Wertpapier oder Fonds mit Krypto-Bezug kommt es auf dessen konkrete rechtliche Struktur und die Voraussetzungen der Positivliste an; die Bezeichnung „Krypto-ETF“ oder „Krypto-Zertifikat“ genügt nicht.

Sind beliebige Anleihen oder andere Börsenprodukte erlaubt?

Nein. Das Gesetz nennt bestimmte Fonds und bestimmte Euro-Schuldverschreibungen öffentlicher Emittenten. Eine gewöhnliche Unternehmensanleihe, ein Zertifikat oder ein anderes börsengehandeltes Produkt ist nicht allein deshalb zulässig, weil es an einer Börse gehandelt wird.

Kann ich die Anlagen im Altersvorsorgedepot selbst zusammenstellen?

Nicht automatisch. Grundsätzlich wählt der Anbieter die Anlagen. Eine eigene Auswahl ist nur vorgesehen, wenn dein Vertrag eine entsprechende Option enthält, und bleibt auf die dort vereinbarten Produkte beschränkt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Positivliste und die Auswahlregel sind im verkündeten Altersvorsorgereformgesetz festgelegt. Die neue Produktwelt ist grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden. Die BMF-FAQ ordnet die Liste ein, ersetzt aber nicht den Gesetzestext. Für konkrete Angebote sind zusätzlich die Vertragsbedingungen und Produktunterlagen des jeweiligen Anbieters maßgeblich.

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