Was bedeutet die gesetzliche Positivliste für meine Anlageauswahl?
Die Positivliste legt fest, welche Anlagen ein Altersvorsorgedepot überhaupt erwerben darf. Sie ist keine Einkaufsliste, die jeder Anbieter vollständig anbieten muss, und keine staatliche Kaufempfehlung. Für deine tatsächliche Anlageauswahl zählen drei Ebenen: der gesetzliche Rahmen, das konkrete Vertragsangebot und deine vereinbarten Auswahlrechte.
Rechts- und Informationsstand: 29. Oktober 2026. Beschrieben werden die Produktregeln des Altersvorsorgedepots ab 2027, nicht die Verfügbarkeit bestimmter Fonds bei einem konkreten Anbieter.
- 1. Die Positivliste ist abschließend: Ein gewöhnliches Brokerangebot ist kein Maßstab für die AVD-Zulässigkeit.
- 2. Bei den drei Fondskategorien gelten zusätzliche Voraussetzungen und höchstens Risikoklasse 5 im Basisinformationsblatt.
- 3. Direkt gehaltene Anleihen müssen die gesetzlichen Emittenten- und Euro-Voraussetzungen erfüllen.
- 4. Zulässig heißt weder garantiert noch günstig, verfügbar oder für dich passend.
- 5. Eigene Auswahl gibt es nur im vereinbarten Rahmen und mit der entsprechenden vertraglichen Option.
Die Positivliste: ein gesetzlicher Rahmen, keine Empfehlung
Eine Positivliste arbeitet anders als eine bloße Verbotsliste: Sie zählt die zugelassenen Anlagekategorien abschließend auf. Die neue Regelung steht in § 1 Absatz 1b AltZertG. Sie betrifft die Verwendung der Beiträge, Zulagen und bis zum Beginn der Auszahlungsphase erzielten Anlageerträge im Altersvorsorgedepot. Sie ist kein allgemeiner Anlagekatalog für jedes Garantieprodukt oder jeden bestehenden Riester-Vertrag.
Eine Anlage wird nicht dadurch zulässig, dass sie börsengehandelt ist, eine Wertpapierkennnummer hat oder in der App eines Brokers angeboten wird. Umgekehrt bedeutet gesetzliche Zulässigkeit nicht, dass die Anlage wenig schwankt oder zu deinem Vorsorgeziel passt. Wie sich die Vertragsarten unterscheiden, erklärt Kapitel 9 zur Produktwelt.
Welche Anlagekategorien nennt das Gesetz?
Die fünf Buchstaben der Positivliste unterscheiden drei Fondskategorien und zwei Gruppen von Schuldverschreibungen. Die Voraussetzungen gehören jeweils zusammen. Beispielsweise reicht bei einem Fonds eine passende Risikoklasse allein nicht, wenn die gesetzlich verlangte Fondskategorie fehlt.
| Kategorie | Gesetzliche Voraussetzungen | Wichtige Grenze |
|---|---|---|
| OGAW-Fonds, darunter geeignete ETFs§ 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a | OGAW nach § 1 Absatz 2 KAGB, der im Inland vertrieben werden darf, vom PRIIPs-Anwendungsbereich erfasst und im Basisinformationsblatt höchstens Risikoklasse 5. | Der Name ETF, eine Börsennotierung oder die Abbildung eines bekannten Index allein reichen nicht. |
| Bestimmte offene Publikums-AIF§ 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b | Offene Publikums-AIF nach §§ 218 und 219 KAGB, vom PRIIPs-Anwendungsbereich erfasst und im Basisinformationsblatt höchstens Risikoklasse 5. | Gemeint sind die gesetzlich bezeichneten Gemischten Investmentvermögen, nicht unterschiedslos alle offenen AIF. |
| Offene ELTIFs§ 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c | Offene europäische langfristige Investmentfonds nach Verordnung (EU) 2015/760, vom PRIIPs-Anwendungsbereich erfasst und im Basisinformationsblatt höchstens Risikoklasse 5. | Das ELTIF-Label allein genügt nicht. Offen bedeutet auch nicht jederzeit ohne Einschränkungen verfügbar. |
| Öffentliche Schuldverschreibungen nach Buchstabe d§ 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d | In Euro ausgegebene Schuldverschreibungen von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts; bei Anstalten des öffentlichen Rechts muss eine solche Körperschaft für die Schuldverschreibung haften. | Nicht jede öffentliche Beteiligung an einem Unternehmen oder jede Anleihe einer Bank erfüllt diese Voraussetzungen. |
| Schuldverschreibungen der weiteren genannten Emittenten§ 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e | In Euro ausgegebene Schuldverschreibungen eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, der EU, Euratom, der Europäischen Investitionsbank oder der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität. | Nicht jede Staatsanleihe weltweit und nicht jede Unternehmensanleihe; eine Euro-Ausgabe allein genügt ebenfalls nicht. |
Bei den direkt erwerbbaren Schuldverschreibungen ist die Ausgabe in Euro maßgeblich. Eine Kursanzeige oder Abrechnung in Euro macht eine in anderer Währung ausgegebene Anleihe nicht zu einer Euro-Emission. Ebenso wird eine gewöhnliche Unternehmensanleihe durch ein gutes Rating nicht automatisch zu einer Schuldverschreibung eines der genannten öffentlichen Emittenten.
Warum „ETF“ oder „offener Fonds“ noch nicht genügt
OGAW ist die deutsche Bezeichnung für den europäischen Fondsrahmen, der häufig als UCITS bezeichnet wird. Ein ETF kann darunter fallen. Der Begriff ETF beschreibt aber nicht allein sämtliche rechtlichen Voraussetzungen der Positivliste. Für die OGAW-Kategorie verlangt das Gesetz außerdem die Vertriebszulässigkeit im Inland, die Erfassung durch die PRIIPs-Regeln und die entsprechende Risikoeinstufung im Basisinformationsblatt.
Auch AIF ist kein pauschaler Freifahrtschein. Der Verweis auf §§ 218 und 219 KAGB betrifft Gemischte Investmentvermögen. Daraus lässt sich keine generelle Zulassung sämtlicher offener Publikums-AIF ableiten. Ein klassisches Immobilien-Sondervermögen nach § 230 KAGB gehört nicht allein deshalb zu dieser Kategorie, weil auch es ein offener Fonds ist.
Bei ELTIFs, also europäischen langfristigen Investmentfonds, nennt die Positivliste ausdrücklich die offene Form. Auch hier müssen der PRIIPs-Anwendungsbereich und höchstens Risikoklasse 5 vorliegen. Ein ELTIF-Name auf einer Verkaufsseite reicht als Nachweis nicht. Rücknahmebedingungen, mögliche Einschränkungen und die tatsächliche Verfügbarkeit beim Anbieter bleiben gesondert zu prüfen.
Risikoklasse 5 ist keine Verlustobergrenze
Für die drei genannten Fondskategorien knüpft die Liste an die Risikoklasse im PRIIPs-Basisinformationsblatt an. PRIIPs bezeichnet den europäischen Informationsrahmen für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte. Das Dokument des einzelnen Fonds ist vom individuellen Produktinformationsblatt deines gesamten Vorsorgevertrags zu unterscheiden.
„Höchstens Risikoklasse 5“ bedeutet weder höchstens fünf Prozent Verlust noch fünf Prozent sichere Rendite. Die Einstufung ist keine Kapitalgarantie. Auch ein zulässiger Fonds kann erhebliche Verluste verursachen. Die Einstufung kann sich zudem ändern; verlasse dich deshalb nicht auf eine veraltete Angabe aus einem Vergleichsartikel.
Die Grenze bezieht sich auf die in den Buchstaben a bis c genannten Anlagen, nicht auf eine frei errechnete Durchschnittsnote deines Depots. Ein Fonds der Risikoklasse 6 wird nicht dadurch für einen Neuerwerb zulässig, dass du daneben besonders vorsichtig anlegst. Bei den direkt genannten Schuldverschreibungen stehen dagegen eigene Emittenten- und Währungsvoraussetzungen im Gesetz, nicht dieselbe Fonds-Risikoklassengrenze.
Welche Folgen eine spätere Umstufung für einen vorhandenen Bestand hat, darf nicht aus einer pauschalen Regel „sofort alles verkaufen“ abgeleitet werden. Für das Standarddepot gelten besondere Austausch- und Umschichtungsregeln, die Kapitel 12 behandelt. Vertragsregelungen und konkrete Konstellation sind gesondert zu prüfen.
Direkter Erwerb und Fondsinhalt sind zwei verschiedene Ebenen
Die Liste bestimmt, was auf Ebene des Altersvorsorgedepots erworben wird. Ein zulässiger Fonds hat seinerseits eigene Anlagevorschriften. Diese Unterscheidung verhindert mehrere häufige Missverständnisse:
- Aktien: Einzelne Unternehmensaktien sind keine eigene direkte Anlagekategorie der Liste. Ein zulässiger Aktienfonds kann dagegen Aktien halten.
- Unternehmensanleihen: Ein gewöhnlicher direkter Unternehmenskredit in Anleiheform erfüllt nicht allein die Kategorien d oder e. Ein zulässiger Anleihefonds kann nach seinen Anlagebedingungen Unternehmensanleihen halten.
- Derivate: Optionsscheine, Futures oder andere Derivate sind keine eigene direkte Kategorie. Ein OGAW kann aber innerhalb der gesetzlichen Grenzen Derivate einsetzen. Deshalb ist ein synthetischer ETF nicht allein wegen dieser Nachbildungsmethode ausgeschlossen.
- Gold, Krypto und börsengehandelte Produkte: Ein Goldbarren, eine direkte Bitcoin-Position oder ein gewöhnlicher Gold-ETC sind keine eigene Kategorie der Liste. „ETP“ oder „börsengehandelt“ bedeutet nicht automatisch OGAW. Bei Fonds zählt dagegen die konkrete gesetzliche Einordnung samt Anlagevorschriften.
- Immobilien und REITs: Eine Wohnung oder eine direkt gekaufte REIT-Aktie wird nicht allein durch ihren Immobilienbezug zulässig. Immobilienbezug innerhalb eines geeigneten Fonds ist eine andere Frage und muss anhand der konkreten Fondskategorie geprüft werden.
Diese Beispiele sind eine Orientierung, keine Freigabe einzelner Produkte oder sämtlicher indirekter Anlagen. Die Spezialfälle vertieft Kapitel 127. Für eine konkrete Entscheidung brauchst du die genaue Anlage, ihre Unterlagen und die Einordnung des Anbieters für den vorgesehenen Erwerb.
Drei Ebenen: zulässig, angeboten, selbst auswählbar
- Gesetzlich zulässig: Die Anlage erfüllt eine Kategorie und alle zugehörigen Voraussetzungen. Eine bekannte Marke oder Wertpapierkennnummer ersetzt diese Prüfung nicht.
- Im Vertrag angeboten: Der Anbieter hat die konkrete Anlage in sein vereinbartes Angebot aufgenommen. Er muss nicht jede gesetzlich denkbare Anlage anbieten.
- Von dir auswählbar: Grundsätzlich wählt nach der neuen Regelung der Anbieter die Anlagen. Eigene Auswahl setzt voraus, dass du eine entsprechende vertragliche Option ausgeübt hast; auch dann wählst du nur aus den vereinbarten Möglichkeiten.
Ein Beispiel ohne Anbieterempfehlung
Angenommen, ein bestimmter OGAW-ETF erfüllt sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich Risikoklasse 4. Anbieter A bietet ihn nicht an: Aus der Positivliste entsteht kein Anspruch, ihn dort kaufen zu können. Anbieter B führt ihn in seinem Angebot, sieht in deinem gewählten Tarif aber nur eine verwaltete Anlage vor: Auch dort folgt aus dem Fondsangebot nicht automatisch, dass du selbst einzelne Kaufaufträge erteilen kannst.
Erst wenn zusätzlich die passende Auswahloption vereinbart und ausgeübt ist, kannst du im vorgesehenen Rahmen selbst entscheiden. Die Rollen von Anbieter, Depotbank und Fondsverwaltung erläutert Kapitel 10 zur Geldverwaltung. Auch ein Zertifikat nach Kapitel 8 ist keine persönliche Empfehlung für jeden Fonds im Angebot.
Was erlaubt die Liste beim Verrechnungskonto?
Die Regelung erlaubt ein Verrechnungskonto, wenn es Bestandteil des Altersvorsorgedepot-Vertrags ist. Das ist keine zusätzliche pauschale Zulassung beliebiger Tagesgeld-, Festgeld- oder Girokonten als selbst gewählte Vorsorgeanlage.
Prüfe, wie nicht angelegte Beträge behandelt werden, ob Kosten oder Zinsen anfallen und bei welcher Bank das Konto geführt wird. Aus der gesetzlichen Möglichkeit folgen weder ein bestimmter Zinssatz noch ein jederzeitiges Recht auf freie Auszahlung. Vertragsbindung und Förderfolgen verschwinden nicht, nur weil das Geld vorübergehend noch nicht in Fonds investiert ist.
So prüfst du ein konkretes Angebot
- Anlage identifizieren: Vollständiger Name und eindeutige Kennung, etwa ISIN und gegebenenfalls Anteilklasse. Nicht nur Indexname oder Marketingbegriff notieren.
- Kategorie zuordnen: Welche der fünf gesetzlichen Kategorien soll erfüllt sein? Bei Fonds die genaue Rechtsform prüfen, bei Schuldverschreibungen Emittent, Haftungsvoraussetzung und Ausgabewährung.
- Unterlagen lesen: Für die Fondskategorien das aktuelle Basisinformationsblatt mit Risikoeinstufung prüfen; für die erwerbbaren Schuldverschreibungen die dazu bereitgestellten Informationen. Der Anbieter muss die gesetzlich vorgesehenen Informationen elektronisch zugänglich machen.
- Vertragsangebot abgleichen: Steht die Anlage tatsächlich im vereinbarten Angebot? Gibt es Mindestbeträge, Sparplan- oder Handelsbeschränkungen, und wer entscheidet über Käufe und Wechsel?
- Eignung separat prüfen: Kosten, Streuung, Liquidität, Währungsrisiken und dein Zeithorizont bleiben wichtig. Eine in Euro ausgegebene Anleihe und ein Fonds mit weltweiten Anlagen haben unterschiedliche Risiken; die Positivliste löst diese Abwägung nicht.
Für einen Fondswechsel prüfst du die dann aktuellen Unterlagen erneut. Dass ein Fonds im freien Depot handelbar ist oder in der Vergangenheit angeboten wurde, belegt nicht automatisch seine heutige Erwerbbarkeit im konkreten AVD-Vertrag. Die Liste ist der Anfang der Prüfung, nicht ihr Ende.
Kurze Fragen zum Kapitel
Diese Kurzantworten ergänzen das Grundlagenkapitel. Die zentrale, durchsuchbare Q&A-Rubrik mit ausführlichen Sonderfällen wird zusätzlich aufgebaut.
Kann ich jeden ETF in meinem Altersvorsorgedepot besparen?›
Nein. Für die OGAW-Kategorie müssen unter anderem die gesetzliche Fondseigenschaft, die Vertriebszulässigkeit im Inland, der PRIIPs-Anwendungsbereich und höchstens Risikoklasse 5 im Basisinformationsblatt vorliegen. Zusätzlich muss der Anbieter den konkreten Fonds im Vertrag anbieten. Eine eigene Auswahl setzt außerdem die entsprechende vertragliche Option voraus.
Darf ich einzelne Aktien oder Unternehmensanleihen direkt kaufen?›
Die Positivliste nennt einzelne Unternehmensaktien und gewöhnliche Unternehmensanleihen nicht als eigene direkte Anlagekategorie. Ein zulässiger Fonds kann dagegen nach seinen eigenen Anlagevorschriften Aktien oder Unternehmensanleihen halten. Direkter Erwerb im Altersvorsorgedepot und Anlage innerhalb eines Fonds sind deshalb getrennt zu prüfen.
Bedeutet Risikoklasse 5, dass mein Verlust auf fünf Prozent begrenzt ist?›
Nein. Die Risikoklasse im Basisinformationsblatt ist eine Einstufung des Anlageprodukts, keine Verlustobergrenze und keine Garantie. Ein Fonds mit höchstens Risikoklasse 5 kann deutlich an Wert verlieren. Die Einstufung ersetzt weder eine passende Risikomischung noch die Prüfung von Laufzeit, Kosten und persönlicher Verlusttragfähigkeit.
Sind synthetische ETFs wegen ihrer Derivate automatisch ausgeschlossen?›
Nein. Der direkte Erwerb von Derivaten ist keine eigene Kategorie der Positivliste. Ein OGAW-Fonds kann aber innerhalb seines gesetzlichen und vertraglichen Rahmens Derivate einsetzen. Deshalb ist ein synthetischer ETF nicht allein wegen der Nachbildungsmethode ausgeschlossen; alle Anforderungen an den Fonds und das konkrete Anbieterangebot müssen trotzdem erfüllt sein.
Kann ich das Verrechnungskonto als frei verfügbares Tagesgeld nutzen?›
Nicht allein aufgrund der Positivliste. Ein Verrechnungskonto kann verwendet werden, wenn es Bestandteil des Altersvorsorgedepot-Vertrags ist. Das schafft weder einen Anspruch auf ein bestimmtes Tagesgeldangebot oder eine Verzinsung noch ein allgemeines Recht auf freie Auszahlung. Vertragsbindung und Förderfolgen bleiben zu beachten.
Geprüft am 29. Oktober 2026. Die BMF-FAQ bestätigt die abschließende Positivliste. Die Einzelvoraussetzungen wurden anhand von Artikel 6 des Reformgesetzes in der ausdrücklich nichtamtlichen Wiedergabe bei Buzer geprüft. Der direkte Abruf der amtlichen Verkündungsfundstelle lieferte HTTP 403; die derzeit abrufbare Einzelfassung des § 1 AltZertG enthält noch nicht die neue Depotregelung. Fondsbegriffe und die Trennung von direkter Anlage und Fondsinhalt wurden zusätzlich anhand des KAGB geprüft. Beispiele und Prüfschritte sind redaktionelle Einordnung, keine Freigabe konkreter Anlagen.
- BMF: Reform-FAQ – abschließende Positivliste
Behördliche Primärinformation zum Zweck der Liste und zur neuen Produktwelt; kein Ersatz für die einzelnen gesetzlichen Tatbestände.
- Artikel 6 Altersvorsorgereformgesetz: Positivliste ab 2027
Ausdrücklich nichtamtliche Wiedergabe des beschlossenen Änderungsgesetzes; § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummern 2, 3 und 6 sowie Satz 3 AltZertG.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtliche Verkündungsfundstelle; der direkte Abruf war bei dieser Recherche technisch mit HTTP 403 blockiert.
- KAGB § 1: OGAW, AIF und offene Investmentvermögen
Amtlicher Abruf der gesetzlichen Fondsbegriffe; ETF ist nicht gleichbedeutend mit jeder börsengehandelten Anlage.
- KAGB § 218: Gemischte Investmentvermögen
Abgrenzung der offenen Publikums-AIF, auf die Buchstabe b der Positivliste verweist.
- KAGB § 219: Anlagegegenstände Gemischter Investmentvermögen
Eigene Anlagevorschriften auf Fondsebene; keine pauschale Zulassung sämtlicher offener Fonds.
- KAGB § 193: Wertpapiere im OGAW
Vorschriften zur Anlage auf Fondsebene, getrennt vom direkten Erwerb im Altersvorsorgedepot.
- KAGB § 197: Derivate im OGAW
Derivate innerhalb eines OGAW sind unter gesetzlichen Grenzen möglich; kein pauschaler Ausschluss synthetischer ETFs.
- KAGB § 230: Immobilien-Sondervermögen
Andere Fondskategorie als die Gemischten Investmentvermögen nach §§ 218 und 219; Immobilienbezug allein belegt keine AVD-Zulässigkeit.
- AltZertG § 7: Individuelles Produktinformationsblatt
Informationen zum Vorsorgevertrag; nicht mit dem PRIIPs-Basisinformationsblatt eines einzelnen Fonds verwechseln.
Weiterlesen
Wichtiger Hinweis
Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen, Artikel und Berechnungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung. Sie stellen keine Anlageberatung, Anlageempfehlung, Steuerberatung oder Rechtsberatung im Sinne des § 34f bzw. § 34h GewO dar und ersetzen diese nicht. Die dargestellten Berechnungen basieren auf vereinfachten Annahmen und historischen Durchschnittswerten. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung. Alle Angaben ohne Gewähr.