🚀 Neu: Discord-Community für Finanz.Guide – Melde dich an und erhalte den Einladungslink! Live-Q&A jeden ersten Dienstag
Teil VI · Kapitel 44 9 Minuten Lesezeit

Welche ETFs und Fonds können im AVD enthalten sein?

Ein Altersvorsorgedepot ist kein gewöhnliches Wertpapierdepot mit freier Produktauswahl. Das Gesetz erlaubt bestimmte Fonds und Schuldverschreibungen. Ob ein konkreter ETF oder Fonds tatsächlich infrage kommt, hängt zusätzlich von gesetzlichen Merkmalen, dem Angebot des Anbieters und deinem Vertrag ab.

Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Die neue Produktwelt gilt grundsätzlich ab 1. Januar 2027. Die gesetzlichen Voraussetzungen sagen nicht voraus, welche konkreten Fonds einzelne Anbieter führen werden.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Die ab 2027 geltende Positivliste ist abschließend: Sie umfasst bestimmte Fondsanteile und festgelegte Arten öffentlicher Schuldverschreibungen.
  • 2. Ein ETF ist nicht allein wegen seiner Börsennotierung zugelassen. Bei OGAW müssen unter anderem der Vertrieb im Inland, die PRIIPs-Regeln und die Risikoklasse im Basisinformationsblatt passen.
  • 3. Auch offene Publikums-AIF nach §§ 218 und 219 KAGB sowie offene ELTIFs können unter eigenen Voraussetzungen infrage kommen; „offener Fonds“ allein reicht nicht.
  • 4. Die Risikoklassengrenze von höchstens 5 gilt für die genannten Fondsanteile. Sie ist keine Verlustobergrenze und wird nicht über mehrere Fonds hinweg gemittelt.
  • 5. Die gesetzliche Zulässigkeit garantiert nicht, dass jeder Anbieter den Fonds führt oder du ihn selbst auswählen darfst.

Wichtig: Die gesetzliche Zulässigkeit eines Fonds ist weder eine Empfehlung noch eine Aussage über seine Qualität, Sicherheit oder zu erwartende Rendite. Prüfe immer auch das konkrete Angebot und die Vertragsbedingungen.

Was die Positivliste festlegt

Für die ab 2027 geltende Produktwelt definiert § 1 Absatz 1b AltZertG, welche Vermögensgegenstände ein Altersvorsorgedepot-Vertrag verwenden darf. Die Liste ist abschließend. Das unterscheidet das geförderte Depot von einem gewöhnlichen Wertpapierdepot, bei dem eine Anlegerin oder ein Anleger innerhalb der Depotregeln grundsätzlich selbst einzelne Wertpapiere kaufen kann.

Entscheidend ist nicht, ob ein Produkt im Namen „ETF“, „Fonds“ oder „Altersvorsorge“ trägt. Maßgeblich sind die gesetzliche Einordnung und die jeweils genannten Bedingungen. Auch ein Fonds mit einem passenden Namen ist nicht automatisch zulässig, und die Liste verspricht nicht, dass ein bestimmtes Produkt tatsächlich angeboten wird.

Kapitel 11 erklärt die Positivliste als Auswahlrahmen. Hier geht es konkreter darum, welche Fondsgruppen im Gesetz stehen und wie du einen konkreten ETF oder Fonds einordnest.

Welche Anlagen nennt das Gesetz?

Die Positivliste enthält drei Gruppen von Fondsanteilen sowie zwei Gruppen öffentlicher Schuldverschreibungen. Die Voraussetzungen sind unterschiedlich. Insbesondere darf die Risikoklassenregel für bestimmte Fonds nicht auf die gesondert genannten Schuldverschreibungen übertragen werden.

Anlagekategorien und gesetzliche Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1b AltZertG ab 2027
AnlagekategorieWorauf es ankommt
OGAW-Anteile – darunter viele ETFsDer OGAW darf im Inland vertrieben werden, fällt unter die PRIIPs-Verordnung und ist im Basisinformationsblatt höchstens in Risikoklasse 5 eingestuft.
Anteile an bestimmten offenen Publikums-AIFErfasst sind die offenen Publikums-AIF nach §§ 218 und 219 KAGB, sofern sie unter die PRIIPs-Verordnung fallen und im Basisinformationsblatt höchstens Risikoklasse 5 haben.
Anteile an offenen europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF)Der Fonds muss ein offener ELTIF im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 sein, unter PRIIPs fallen und höchstens Risikoklasse 5 aufweisen.
Bestimmte öffentliche SchuldverschreibungenIn Euro ausgegebene Schuldverschreibungen von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts; bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts muss eine solche Körperschaft haften.
Schuldverschreibungen bestimmter europäischer EmittentenIn Euro ausgegebene Schuldverschreibungen eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, der EU, Euratom, der Europäischen Investitionsbank oder der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität.

ETF, Fonds und Risikoklasse richtig einordnen

„ETF“ beschreibt zunächst, dass ein Fonds börsengehandelt wird; es ersetzt nicht die gesetzliche Fonds-Kategorie. Viele ETFs sind OGAW. Ein solcher ETF kommt aber nur dann für das Depot infrage, wenn auch die weiteren Bedingungen erfüllt sind: Er darf im Inland vertrieben werden, fällt unter die PRIIPs-Verordnung und ist im Basisinformationsblatt höchstens der Risikoklasse 5 zugeordnet. Die Börsennotierung allein beantwortet keine dieser Fragen.

Die Risikoklasse bezieht sich bei den genannten Fonds auf das jeweilige Produkt und dessen Basisinformationsblatt. Sie ist keine Zusage, dass Verluste auf einen bestimmten Prozentsatz begrenzt bleiben. Ein Fonds mit einer höheren Klasse wird auch nicht dadurch zulässig, dass du ihn mit einem weniger riskanten Fonds kombinierst und einen Durchschnitt bildest.

„Offener Fonds“ reicht ebenfalls nicht als Prüfung. Bei Publikums-AIF verweist das AltZertG ausdrücklich auf die §§ 218 und 219 KAGB. Für ELTIFs nennt es offene Fonds im Sinne der EU-Verordnung. Ein geschlossener Fonds oder ein beliebiger offener Immobilienfonds fällt nicht allein wegen seiner Anlageform in eine dieser Kategorien.

Direkt gehaltene Einzelaktien, gewöhnliche Unternehmensanleihen, Kryptowährungen oder Rohstoffe sind keine eigene Kategorie der Positivliste. Daraus folgt jedoch nicht pauschal, dass jeder Fonds mit mittelbarem Bezug zu solchen Märkten ausgeschlossen oder zugelassen ist. Bei Fonds sind ihre gesetzliche Kategorie und die konkreten Anlagebedingungen zu prüfen; Details zu einzelnen direkten Anlageformen ordnet Kapitel 43 zur Produktwahl und zum Risikoein.

Gesetz, Anbieter und Vertrag sind drei Prüfungen

Selbst wenn ein Fonds die gesetzlichen Kriterien erfüllt, folgt daraus nicht, dass er in jedem Altersvorsorgedepot verfügbar ist. Das Gesetz legt einen zulässigen Rahmen fest; es baut keine zentrale ETF-Auswahlliste und verpflichtet nicht jeden Anbieter, jeden passenden Fonds aufzunehmen.

  1. 1. Ist die Anlage gesetzlich zulässig?

    Ordne den Fonds zunächst einer der im Gesetz genannten Kategorien zu. Bei den Fondsanteilen prüfst du die jeweilige Rechtsform, Offenheit, PRIIPs-Anwendbarkeit und – soweit vorgeschrieben – die Risikoklasse im Basisinformationsblatt. Bei Schuldverschreibungen kommt es auf Emittent und Euro-Ausgabe an.

  2. 2. Führt der Anbieter genau diese Anlage?

    Die Positivliste beschreibt den rechtlich möglichen Rahmen, kein vollständiges Produktverzeichnis. Anbieter können aus dem Rahmen auswählen und unterschiedliche Fonds oder Schuldverschreibungen anbieten. Deshalb kann ein Fonds bei einem Anbieter verfügbar sein und bei einem anderen fehlen.

  3. 3. Darfst du selbst auswählen?

    Grundsätzlich wählt der Anbieter die Anlagen aus. Eine eigene Auswahl gibt es nur, wenn der Vertrag eine entsprechende Option vorsieht – und dann nur aus den vereinbarten Anlagemöglichkeiten. Die Zulassung eines Fonds allein verschafft dir kein individuelles Kaufrecht.

Grundsätzlich wählt der Anbieter die Anlagen aus. Eine vertragliche Option kann dir erlauben, aus den vereinbarten Anlagemöglichkeiten selbst auszuwählen. Das ist etwas anderes als ein uneingeschränktes Recht, jeden gesetzlich möglichen ETF bei einem Anbieter zu kaufen. Auch beim Standarddepot gelten eigene Vorgaben für die Voreinstellungen und Abweichungsrechte; dazu mehr in Kapitel 12.

Ein Produkt Schritt für Schritt prüfen

Wenn ein Angebot einen bestimmten ETF oder Fonds nennt, arbeite diese Fragen der Reihe nach durch:

  1. Welche rechtliche Kategorie nennt das Produktinformationsblatt: OGAW, offener Publikums-AIF oder offener ELTIF?
  2. Welche zusätzlichen Anforderungen gelten für diese Kategorie, etwa Inlandvertrieb, PRIIPs-Anwendbarkeit oder Risikoklasse?
  3. Ist genau dieses Produkt in der Liste der Anlagen des Anbieters beziehungsweise in den Vertragsunterlagen enthalten?
  4. Erlaubt der Vertrag eine eigene Auswahl, oder trifft der Anbieter die Anlageentscheidung?
  5. Welche Kosten, Risiken und konkreten Anlagebedingungen gelten unabhängig von der gesetzlichen Zulässigkeit?

Ein Basisinformationsblatt einer Anlage und das Produktinformationsblatt des Altersvorsorgevertrags sind verschiedene Dokumente. Nutze das Fondsblatt, um die gesetzlich relevanten Eigenschaften des Fonds zu prüfen; für die gesamte Vertragswahl gehören zusätzlich die Vertragsunterlagen und die Informationen des Anbieters dazu. Die Reform sieht einen elektronischen Zugang zu den Informationen über erwerbbare Anlagen vor. Behandle eine gesetzliche Zulassung trotzdem nicht als Qualitätsurteil oder persönliche Empfehlung.

Für eine passende Einordnung im Zusammenhang mit der allgemeinen Anlageauswahl kannst du außerdem Kapitel 43 zum Zielkonflikt zwischen Garantie und Renditechancelesen. Dieses Kapitel ersetzt keine Prüfung des konkreten Anbieterangebots.

Kurze Fragen zum Kapitel

Sind alle ETFs im Altersvorsorgedepot erlaubt?

Nein. Ein ETF ist nicht als eigene Anlagekategorie pauschal zugelassen. Er muss die gesetzlichen Voraussetzungen seiner Fondskategorie erfüllen. Für einen OGAW gehören dazu der erlaubte Vertrieb im Inland, die Erfassung durch die PRIIPs-Verordnung und höchstens Risikoklasse 5 im Basisinformationsblatt. Außerdem muss der Anbieter ihn tatsächlich anbieten.

Können auch aktiv verwaltete Fonds enthalten sein?

Ja, die gesetzliche Positivliste ist nicht auf ETFs beschränkt. Neben qualifizierenden OGAW kommen bestimmte offene Publikums-AIF nach §§ 218 und 219 KAGB sowie offene ELTIFs infrage. Die jeweilige Kategorie und ihre zusätzlichen Anforderungen müssen erfüllt sein.

Sind alle offenen Fonds oder Immobilienfonds automatisch zugelassen?

Nein. Das Gesetz verweist bei offenen Publikums-AIF ausdrücklich auf die §§ 218 und 219 KAGB und nennt offene ELTIFs gesondert. Offenheit oder Immobilienbezug allein genügt nicht. Ob ein konkreter Fonds passt, muss anhand seiner rechtlichen Einordnung und der weiteren Kriterien geprüft werden.

Bedeutet Risikoklasse 5, dass ich höchstens fünf Prozent verlieren kann?

Nein. Die Risikoklasse ist keine Verlustobergrenze und kein Renditeversprechen. Für die genannten Fondsanteile zählt die Einstufung des jeweiligen Basisinformationsblatts; eine Mischung mit Fonds niedrigerer Risikoklasse macht einen Fonds oberhalb der gesetzlichen Grenze nicht zulässig.

Kann ich jeden gesetzlich zulässigen ETF bei meinem Anbieter kaufen?

Nein. Die Positivliste legt den gesetzlichen Rahmen fest, aber nicht das Angebot jedes Anbieters. Grundsätzlich bestimmt der Anbieter die Anlagen. Eine eigene Auswahl besteht nur, wenn dein Vertrag sie vorsieht, und bleibt auf die dort vereinbarten Produkte beschränkt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die gesetzlichen Anlagekategorien ergeben sich aus § 1 Absatz 1b AltZertG in der ab 2027 geltenden Fassung. Die BMF-FAQ erläutert die Reform; für die Einordnung eines konkreten Produkts sind zusätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen und die Vertragsunterlagen maßgeblich.

Weiterlesen

Artikel teilen

Wichtiger Hinweis

Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen, Artikel und Berechnungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung. Sie stellen keine Anlageberatung, Anlageempfehlung, Steuerberatung oder Rechtsberatung im Sinne des § 34f bzw. § 34h GewO dar und ersetzen diese nicht. Die dargestellten Berechnungen basieren auf vereinfachten Annahmen und historischen Durchschnittswerten. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung. Alle Angaben ohne Gewähr.