Wie läuft die Zertifizierung ab – und was passiert bei Änderungen oder Widerruf?
Ein zertifiziertes Altersvorsorgedepot entsteht nicht durch eine Prüfung deines persönlichen Vertrags durch eine Behörde. Der Anbieter beantragt die Zertifizierung für ein Vertragsangebot beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der Zertifizierung nach den ab 2027 geltenden Regeln, einer späteren Kontrolle, möglichen Vertragskorrekturen und einem Widerruf. Hier erfährst du, was diese Schritte bedeuten – und welche Folgen ein Widerruf nur in bestimmten Fällen für bestehende Verträge hat.
Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Die neuen Zertifizierungsregeln sind verkündet und gelten grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027.
- 1. Das BZSt zertifiziert Vertragsbedingungen und Anbieteranforderungen auf Antrag des Anbieters; es prüft nicht die Rendite, wirtschaftliche Tragfähigkeit oder zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags.
- 2. Nach den ab 2027 geltenden Regeln wird die Zertifizierung grundsätzlich mit Übermittlung der Zertifizierungsnummer erteilt und steht zunächst unter Widerrufsvorbehalt.
- 3. Der Vorbehalt endet zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Nummernübermittlung. Eine freiwillige vollständige Vorprüfung ist gegen eine höhere gesetzliche Gebühr möglich.
- 4. Nicht jede Vertragsänderung führt automatisch zum Verlust der Zertifizierung. Für bestimmte Mängel enthält § 5 AltZertG einen besonderen Korrekturweg mit Informations- und Fortsetzungsrechten.
- 5. Die besonderen Kündigungs-, Übertragungs- und Kostenerstattungsrechte aus § 5 Absatz 5 gelten nicht pauschal bei jedem Widerruf, sondern bei dem dort bezeichneten Widerruf innerhalb des Vorbehaltszeitraums.
Wichtig: Die besonderen Wechsel- und Kostenerstattungsrechte sind an bestimmte Widerrufsgründe geknüpft. Prüfe deshalb die im Bescheid genannte Rechtsgrundlage, statt von einem allgemeinen Kündigungsrecht auszugehen.
1. Zuerst den Rechtsstand und das Produkt unterscheiden
Dieses Kapitel bildet den Rechtsstand vom 3. November 2026 ab. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet. Die neuen Zertifizierungsregeln in § 5 AltZertG beziehen sich auf die ab dem 1. Januar 2027 geltende Fassung. Am Stichtag sind diese Regeln beschlossen, aber noch nicht anzuwenden. Ein heute bestehender Riester-Vertrag oder ein unter bisherigem Recht zertifiziertes Angebot wird daher nicht allein durch den Jahreswechsel automatisch nach dem neuen Verfahren beurteilt.
Die neue Produktwelt betrifft außerdem Angebote von Altersvorsorgeverträgen, nicht die einzelne Person, die später einen Vertrag abschließt. Zertifiziert wird ein Vertragsangebot eines Anbieters. Der Anbieter bleibt Vertragspartner und muss die vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfüllen. Die Zertifizierung ist ein verwaltungsrechtlicher Status des Vertragsangebots, keine behördliche Abnahme deines einzelnen Depots.
Prüfe deshalb bei jedem Schreiben, ob es um einen Antrag auf Zertifizierung, eine bereits erteilte Zertifizierung, eine Vertragsänderung oder einen Widerruf geht. Ebenso wichtig ist, ob der Anbieter sich auf § 5 Absatz 2 AltZertG, auf § 8 AltZertG oder auf eine Rücknahme nach den allgemeinen Verfahrensregeln beruft. Die Rechtsfolgen unterscheiden sich; das Wort „Widerruf“ allein beantwortet noch nicht, welche Rechte du hast.
2. Was das BZSt zertifiziert – und was nicht
Zuständige Zertifizierungsstelle ist das Bundeszentralamt für Steuern. Es entscheidet durch Verwaltungsakt über die Zertifizierung sowie über Rücknahme und Widerruf. Der Anbieter muss die Anforderungen an seine gesetzliche Anbieterrolle erfüllen und Vertragsbedingungen einreichen, die den Zertifizierungsvorgaben entsprechen. Die konkreten Produktarten und Bedingungen stehen vor allem im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG).
Die Zertifizierung ist kein Gütesiegel für Rendite oder Sicherheit. Das BZSt prüft ausdrücklich nicht, ob der Vertrag wirtschaftlich tragfähig ist, ob eine Zusage des Anbieters tatsächlich erfüllt werden kann oder ob jede einzelne Vertragsklausel zivilrechtlich wirksam ist. Auch eine persönliche Eignungsprüfung, ein Vergleich mit anderen Produkten oder eine Empfehlung für dich findet dadurch nicht statt.
Die Zertifizierungsnummer muss im individuellen Produktinformationsblatt genannt werden. Sie hilft, das zertifizierte Angebot zuzuordnen. Sie sagt aber für sich genommen nichts darüber aus, ob die Kosten zu dir passen, welche Wertschwankungen auftreten können oder welche Leistungen der Anbieter in deinem konkreten Vertrag schuldet. Lies deshalb Zertifizierungsnummer, Anbietername, Vertragsbedingungen, Kosten und Risikoangaben gemeinsam.
3. So läuft der Antrag des Anbieters ab
Nach § 4 AltZertG stellt grundsätzlich der Anbieter den Antrag. Er legt Unterlagen zu den Vertragsbedingungen vor und muss eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Umfang seiner Erlaubnis einreichen. Je nach Anbieterform können andere Nachweise gelten. Ein Spitzenverband kann außerdem die Zertifizierung eines ausschließlich als Muster verwendbaren Vertrags beantragen oder als Bevollmächtigter für Mitgliedsunternehmen auftreten.
Fehlen Angaben oder Dokumente, fordert die Zertifizierungsstelle die Ergänzung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten an. Nach Zugang dieser Ergänzungsanforderung muss der Antragsteller die fehlenden Informationen innerhalb von drei Monaten nachreichen. Diese Antwortfrist ist eine Ausschlussfrist: Wird sie versäumt, lehnt die Behörde den Antrag ab. Das betrifft den Antrag des Anbieters, nicht eine Frist, innerhalb der du als Kundin oder Kunde auf ein allgemeines Informationsschreiben reagieren musst.
Anträge und Unterlagen sind elektronisch nach amtlich vorgegebenem Datensatz zu übermitteln, sobald die technische Übermittlung eröffnet ist. Die gesetzliche Gebühr trägt der Antragsteller. § 12 AltZertG nennt grundsätzlich 5.000 Euro; für bestimmte Anträge auf Grundlage eines zertifizierten Mustervertrags gelten reduzierte Sätze. Die Gebühr ist eine Verfahrenskostenregel zwischen Anbieter und Staat. Sie ist nicht automatisch eine separate Rechnung an dich; welche laufenden oder anlassbezogenen Vertragskosten du zahlst, muss sich aus den Produkt- und Vertragsunterlagen ergeben.
4. Erteilung ab 2027: Nummer und Widerrufsvorbehalt
Für die neuen Altersvorsorgeverträge kann die Zertifizierungsstelle die Zertifizierung erteilen, wenn die vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen vorliegen, der Anbieter die Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit den gesetzlichen Anforderungen versichert und die Erfüllung der Anbieteranforderungen bescheinigt. Nach § 5 Absatz 1 AltZertG erfolgt die Zertifizierung grundsätzlich mit Übermittlung der Zertifizierungsnummer. Das Verfahren stützt sich dabei zunächst wesentlich auf die gesetzlich verlangten Erklärungen und Nachweise des Anbieters.
Diese Zertifizierung steht zunächst unter Widerrufsvorbehalt. Der Vorbehalt entfällt zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das BZSt die Nummer abgesandt hat. Beispiel: Wird die Nummer im Jahr 2027 übermittelt, läuft der gesetzliche Vorbehaltszeitraum nicht einfach am zweiten Jahrestag der Übermittlung ab. Er endet erst zwei Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres der Übermittlung, also mit Ablauf des 31. Dezember 2029.
Der Anbieter kann stattdessen beantragen, dass die Zertifizierung erst nach vollständiger Prüfung durch die Zertifizierungsstelle erteilt wird. Dieses Zertifikat wird ohne den Vorbehalt des Widerrufs nach § 5 Absatz 1 erteilt; die Gebühr erhöht sich nach § 5 Absatz 4 auf insgesamt 8.000 Euro. Das ist eine Option des Antragstellers, kein Anspruch, mit dem du als Kundin oder Kunde eine Vorprüfung deines eigenen Vertrags verlangen kannst.
5. Was gilt, wenn Vertragsbedingungen geändert werden müssen?
Eine Änderung am Vertrag bedeutet nicht automatisch, dass jedes Angebot sofort seine Zertifizierung verliert. Maßgeblich sind der Anlass der Änderung, die betroffenen gesetzlichen Voraussetzungen und die konkrete Entscheidung des BZSt. Die Sonderregel in § 5 Absatz 3 greift für bestehende Verträge, wenn eine Zertifizierung im dort beschriebenen Verfahren nach § 5 Absatz 2 widerrufen werden soll und die Voraussetzungen für eine Zertifizierung fehlen oder der Anbieter Anforderungen nicht erfüllt.
In diesem Fall kann der Anbieter erklären, dass er die bisherigen Vertragsbestimmungen durch die erforderlichen neuen Bestimmungen ersetzt. Die Erklärung muss in Textform erfolgen. Sie muss den alten und neuen Vertragsinhalt so gegenüberstellen, dass die Unterschiede leicht erkennbar sind. Wenn sich das Produktinformationsblatt durch die Anpassung ändert, muss ein aktualisiertes Blatt beigefügt werden. Außerdem muss der Anbieter über die Folgen der Änderung und das Recht zur Fortsetzung des Vertrags mit dem bisherigen Inhalt informieren.
Die Ersatzbedingungen werden grundsätzlich sechs Monate nach Zugang der Erklärung wirksam. Innerhalb dieser Frist kannst du vom Anbieter verlangen, den Vertrag mit dem bisherigen Inhalt fortzusetzen. Das ist kein folgenloses Veto: Einen Monat nach Zugang deines Fortsetzungsverlangens liegt nach § 5 Absatz 3 kein Altersvorsorgevertrag mehr vor. Eine schädliche Verwendung wird angenommen, wenn das gebildete Kapital nicht vor Ablauf der Frist auf einen anderen Altersvorsorgevertrag auf deinen Namen übertragen wird. Bei einer solchen Übertragung muss der Anbieter die Hälfte der im ursprünglichen Vertrag verrechneten Abschluss- und Vertriebskosten erstatten.
6. Widerruf während des Vorbehaltszeitraums
Innerhalb des Vorbehaltszeitraums kann eine Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die versicherte Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben tatsächlich fehlt oder der Anbieter die gesetzlichen Anbieteranforderungen nicht erfüllt. Vor der Entscheidung muss das BZSt den Anbieter anhören und ihm Gelegenheit geben, notwendige Vertragskorrekturen vorzunehmen oder die Anbieteranforderungen wieder zu erfüllen. Ein Widerruf ist damit nicht automatisch die erste Reaktion auf einen festgestellten Mangel.
Wird die Zertifizierung nach dieser Vorschrift widerrufen, sind ab dem Widerruf alle auf diesem Zertifikat beruhenden Verträge nicht mehr als Altersvorsorgeverträge zu behandeln. Das kann Förder- und Steuerfolgen haben. Gleichzeitig sieht das Gesetz besondere Möglichkeiten zur Vertragskorrektur und zum Anbieterwechsel vor. Der Anbieter muss Vertragspartner unverzüglich über den Widerruf, die Wechselmöglichkeit und die steuerlichen Folgen informieren.
Für genau diesen Widerruf nach § 5 Absatz 2 Satz 1 haben Vertragspartner einen Anspruch, den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten nach Kenntnis des Widerrufs zu kündigen. Wird das gebildete Kapital innerhalb dieser Frist auf einen anderen Altersvorsorgevertrag auf den eigenen Namen übertragen, liegt keine schädliche Verwendung vor. In diesem Übertragungsfall muss der Anbieter alle Abschluss- und Vertriebskosten erstatten, die im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vertrag verrechnet wurden. Wird der Anspruch auf Kapitalübertragung innerhalb der Frist nicht geltend gemacht, ordnet das Gesetz eine schädliche Verwendung an.
7. Andere Widerrufsgründe und Verzicht sind eigene Fälle
§ 8 AltZertG regelt weitere Fälle. Das BZSt kann einen Antrag ablehnen oder eine Zertifizierung widerrufen, wenn Tatsachen gegen die erforderliche Zuverlässigkeit des Anbieters sprechen. Ein Widerruf ist vorgeschrieben, wenn der Anbieter bestimmte gesetzliche Voraussetzungen seiner Anbieterrolle nicht mehr erfüllt. Die Vorschrift betrifft damit nicht nur einen Fehler in den Produktbedingungen, sondern kann an die Zuverlässigkeit oder den Status des Anbieters anknüpfen.
Ein Anbieter kann außerdem schriftlich auf die Zertifizierung für die Zukunft verzichten. Der Verzicht beseitigt seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber bestehenden Kundinnen und Kunden nicht. § 8 verpflichtet den Anbieter, Vertragspartner über Rücknahme oder Widerruf unverzüglich zu informieren; die Behörde unterrichtet je nach Produkt die zuständigen Stellen. Die allgemeinen Aufhebungsregeln der Abgabenordnung bleiben ebenfalls unberührt.
Die besonderen sechsmonatigen Rechte aus § 5 Absatz 5 darfst du daher nicht automatisch auf jeden Fall nach § 8 oder auf jede Rücknahme übertragen. Sie knüpfen ihrem Wortlaut nach an den Widerruf nach § 5 Absatz 2 Satz 1 an. Wenn dein Schreiben eine andere Rechtsgrundlage nennt, lass dir vom Anbieter schriftlich erklären, welche Regel gilt, welche Frist läuft und welche Folgen eine Kündigung oder Übertragung für Förderung und Steuern hat.
8. Was du bei einer Mitteilung des Anbieters prüfen solltest
Bewahre das Schreiben samt Umschlag oder digitalem Zugangsdatum auf. Notiere, wer die Mitteilung versendet hat, welches Zertifikat und welcher Vertrag betroffen sind und auf welche Vorschrift sich der Anbieter oder das BZSt bezieht. Bei den besonderen Rechten kommt es auf Fristen an, die an Zugang oder Kenntnis anknüpfen. Ein allgemeines Datum im Schreiben ersetzt nicht automatisch die Prüfung des tatsächlichen Fristbeginns.
Prüfe anschließend, ob der Anbieter eine Vertragskorrektur anbietet, ob eine Gegenüberstellung der Bedingungen und ein aktualisiertes Produktinformationsblatt beiliegen und ob du binnen sechs Monaten eine Fortsetzung zu den alten Bedingungen erklären musst. Wenn du wechseln möchtest, fordere den Übertragungswert, Kostenabrechnung, Zielvertrag und steuerliche Behandlung schriftlich an. Verwechsle die Fortsetzung alter Bedingungen mit einem folgenlosen Widerspruch nicht.
Wenn die Mitteilung einen Widerruf nach § 5 Absatz 2 nennt, hole vor einer Kündigung oder Fortsetzungsentscheidung individuelle steuerliche und rechtliche Beratung ein. Frage insbesondere nach dem genauen Fristende, einer förderunschädlichen Übertragung und der Kostenerstattung. Eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde oder beim BZSt ersetzt nicht die fristgerechte Erklärung gegenüber dem Anbieter und begründet nicht automatisch einen individuellen Erstattungsanspruch.
Kurze Fragen zum Kapitel
Wer beantragt die Zertifizierung eines Altersvorsorgedepots?
Grundsätzlich der Anbieter beim Bundeszentralamt für Steuern. Ein Spitzenverband kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Mustervertrag zertifizieren lassen oder Anträge für Mitgliedsunternehmen stellen. Kundinnen und Kunden beantragen nicht die Zertifizierung ihres persönlichen Depots.
Ist ein zertifiziertes Produkt staatlich empfohlen oder garantiert?
Nein. Die Zertifizierung ist keine Rendite-, Solvenz- oder Erfüllungsgarantie und keine persönliche Produktempfehlung. Das BZSt prüft laut § 3 Absatz 3 AltZertG weder die wirtschaftliche Tragfähigkeit noch die zivilrechtliche Wirksamkeit der Vertragsbedingungen.
Wie lange kann die Zertifizierung zunächst widerrufen werden?
Der Vorbehalt endet zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zertifizierungsnummer übermittelt wurde. Bei einer Nummernübermittlung im Jahr 2027 endet dieser Zeitraum mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Andere gesetzliche Aufhebungsgründe bleiben davon zu unterscheiden.
Habe ich bei jedem Widerruf sechs Monate Zeit für einen Anbieterwechsel?
Nicht pauschal. Die besonderen Rechte auf Kündigung, Kapitalübertragung ohne schädliche Verwendung und Erstattung aller Abschluss- und Vertriebskosten knüpft § 5 Absatz 5 an den Widerruf nach § 5 Absatz 2 Satz 1. Bei anderen Rechtsgrundlagen musst du die konkrete Entscheidung und ihre Rechtsfolgen gesondert prüfen.
Kann ich einer Vertragsänderung einfach widersprechen?
Bei der besonderen Ersetzung nach § 5 Absatz 3 kannst du innerhalb von sechs Monaten verlangen, dass der Vertrag mit dem bisherigen Inhalt fortgesetzt wird. Das kann aber dazu führen, dass der Vertrag einen Monat später nicht mehr als Altersvorsorgevertrag gilt und eine schädliche Verwendung vorliegt, sofern das Kapital nicht rechtzeitig übertragen wird.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die neuen Zertifizierungsregeln des § 5 AltZertG sind verkündet und grundsätzlich ab 2027 anzuwenden. Die besonderen Rechtsfolgen hängen von der jeweiligen gesetzlichen Grundlage und vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ab. Für bestehende Riester- Verträge und konkrete Mitteilungen sind zusätzlich Vertrag, Bescheid und gegebenenfalls Übergangsrecht zu prüfen.
- § 3 AltZertG – Zertifizierungsstelle und Aufgaben
Amtliche Vorschrift zu Zuständigkeit, Verwaltungsakt und Grenzen der Prüfung durch das BZSt.
- § 4 AltZertG – Antrag und Ergänzungsanforderungen
Amtliche Vorschrift zu Antragsteller, Unterlagen, Nachreichungsfrist und Ausschlussfrist.
- § 5 AltZertG – Zertifizierung und Folgen eines Widerrufs
Amtlicher Gesetzestext mit den ab 2027 geltenden Regeln zu Zertifizierungsnummer, Vorbehalt, Vertragskorrektur und Wechselrechten.
- § 7 AltZertG – Individuelles Produktinformationsblatt
Amtliche Vorschrift, die unter anderem die Angabe der Zertifizierungsnummer im Produktinformationsblatt verlangt.
- § 8 AltZertG – Rücknahme, Widerruf und Verzicht
Amtliche Vorschrift zu weiteren Widerrufsgründen, Verzicht und Informationspflichten.
- § 12 AltZertG – Gebühren
Amtliche Vorschrift zu den Gebühren für Zertifizierungsanträge; § 5 Absatz 4 regelt die Gebühr für die vollständige Vorprüfung.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtliche Verkündungsfundstelle für die Reform und die zeitliche Einordnung der neuen Zertifizierungsregeln.
Was eine Zertifizierung bestätigt und was nicht, erklären Kapitel 7 und Kapitel 8. Die Rollen von Anbieter, BZSt und Aufsicht ordnet Kapitel 10 ein; Zuständigkeiten und Aufsicht vertieft Kapitel 125. Quellen und Rechtsstände behandelt Kapitel 124. Zur Übersicht von Teil XVII.
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