Begriffe von A bis Z: AVD, ZfA, Zulage, Wohnförderkonto und mehr
Rund um das Altersvorsorgedepot begegnen dir Begriffe aus dem Steuerrecht, dem Zulagenverfahren und der Wohnförderung. Dieses Glossar erklärt sie in Alltagssprache, zeigt wichtige Unterschiede und verlinkt auf die vertiefenden Kapitel. Es trennt das verkündete Reformrecht, das grundsätzlich ab 2027 gilt, von Regeln für Riester-Bestandsverträge. Ein Begriff allein entscheidet nie über deinen individuellen Anspruch oder die Bedingungen deines Vertrags.
Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; wesentliche neue Regeln gelten grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027. Riester-Bestandsverträge sind gesondert zu prüfen.
- 1. Ein Altersvorsorgedepot ist ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag, aber kein frei verfügbares Wertpapierdepot.
- 2. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; wesentliche neue Förderregeln gelten grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027.
- 3. Die ZfA prüft und verwaltet das Zulageverfahren; der Anbieter meldet Vertragsdaten und schreibt bewilligte Zulagen dem Vertrag gut.
- 4. Zulage, Sonderausgabenabzug und Günstigerprüfung sind verbundene, aber unterschiedliche Teile der Förderung.
- 5. Ein Wohnförderkonto ist eine steuerliche Erfassung wohnwirtschaftlich eingesetzten geförderten Kapitals, kein auszahlbares Bankguthaben.
Wichtig: Viele Begriffe hängen vom Beitragsjahr, dem Vertragsdatum und Übergangsregeln ab. Prüfe immer, ob eine Erklärung die neue Förderung oder einen Riester-Bestandsvertrag betrifft.
1. Rechtsstand: welches Regelwerk meint ein Begriff?
Dieses Glossar ist auf den Rechts- und Informationsstand vom 3. November 2026 ausgerichtet. Das Altersvorsorgereformgesetz wurde 2026 verkündet. Die neue Produkt- und Förderwelt ist grundsätzlich für die Zeit ab dem 1. Januar 2027 vorgesehen. Ein beschlossenes und verkündetes Gesetz ist damit nicht automatisch schon für jedes Beitragsjahr oder jeden Vertrag anzuwenden: Entscheidend sind das Inkrafttreten, die jeweilige Übergangsvorschrift und der Sachverhalt.
Bei einem Riester-Vertrag aus dem bisherigen System können andere Regeln weitergelten. Der Start neuer Produkte wandelt einen Altvertrag nicht von selbst um. Wenn ein Begriff wie Zulage, Auszahlungsphase oder Wohnförderkonto auftaucht, prüfe deshalb zuerst Beitragsjahr, Vertragsart und einschlägige Gesetzesfassung. Die Kapitel 3, 111 und 112 bis 118 behandeln den Reformstatus und die Übergänge ausführlicher.
Die Begriffe sind Orientierungshilfen und keine vollständige Wiedergabe sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen. Wo das Gesetz mehrere Tatbestände oder Ausnahmen kennt, fasst das Glossar die Grundidee zusammen und verweist auf die maßgebliche Norm. Bei Bescheiden, Fristen, Familienkonstellationen und individuellen Steuerfolgen sind Gesetz, Anbieterunterlagen und persönliche Daten entscheidend.
2. A–B: Altersvorsorgedepot, Anbieter und Beitragsjahr
Altersvorsorgedepot (AVD): Damit ist im Sprachgebrauch das neue Depotprodukt der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge gemeint. Rechtlich ist es ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag mit besonderen Anlage- und Auszahlungsregeln. Anders als bei einem normalen Wertpapierdepot kannst du gefördertes Vertragsvermögen nicht jederzeit frei entnehmen. Ein Depot ohne Beitragsgarantie ist möglich; Zertifizierung bedeutet jedoch weder Renditeversprechen noch persönliche Eignungsprüfung.
Altersvorsorgevertrag: Das ist die gesetzlich definierte Vereinbarung zwischen einer Person und einem Anbieter, die die Voraussetzungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erfüllt. Nicht jeder Sparplan, ETF-Kauf oder Versicherungsvertrag ist deshalb ein geförderter Altersvorsorgevertrag. Die genauen Produktarten und Mindestanforderungen stehen im AltZertG; Details zur Vertragszertifizierung erläutern die Kapitel 7 bis 13.
Anbieter und Verwahrstelle: Der Anbieter ist dein Vertragspartner und für die gesetzlich vorgesehenen Vertragsinformationen sowie Meldungen zuständig. Wertpapiere können bei einer separaten Depotbank oder Verwahrstelle liegen. Anbieter, Depotführung, Fondsverwaltung und staatliche Stellen sind also nicht automatisch dieselbe Organisation. Eine Zertifizierung des Vertrags macht den Anbieter auch nicht zu einer staatlichen Stelle.
Ansparphase und Auszahlungsphase: In der Ansparphase werden Beiträge, Zulagen und Erträge im Vertrag angesammelt und angelegt. In der Auszahlungsphase wird das geförderte Vermögen nach den gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen in Leistungen umgewandelt oder ausgezahlt. Übergang, Beginn und zulässige Auszahlungsformen sind insbesondere bei Altverträgen nicht pauschal gleich.
Beitragsjahr: Das ist das Kalenderjahr, dem die für die Förderung maßgeblichen Beiträge und Anspruchsvoraussetzungen zugeordnet werden. Förderberechtigung, Einzahlungen und Kinderzulage müssen deshalb für das jeweilige Jahr geprüft werden; der heutige Status beweist keinen Anspruch für ein anderes Jahr. Die gesetzlichen Regeln zur Zuordnung finden sich unter anderem in §§ 82 und 88 EStG.
Bescheinigung: Der Anbieter stellt Informationen über Vertrag, Beiträge und Zulagen bereit; welche Bescheinigung gemeint ist, hängt vom Verfahren ab. Eine Jahresbescheinigung ist nicht automatisch ein Zulagenbescheid und auch kein Beleg dafür, dass jeder zugrunde liegende Datensatz korrekt ist. Bewahre Unterlagen mit Beitragsjahr und Ausstellungsdatum auf und vergleiche Abweichungen mit Anbieter und ZfA.
3. D–G: Dauerzulagenantrag bis Grundzulage
Dauerzulagenantrag: Damit bevollmächtigst du den Anbieter, den Zulagenantrag für künftige Beitragsjahre wiederkehrend zu übermitteln. Das spart jährliche Anträge, ersetzt aber nicht die Pflicht, Änderungen deiner persönlichen Verhältnisse mitzuteilen. Prüfe, ob die Vollmacht noch gilt und ob etwa ein Arbeitgeber-, Familien- oder Versicherungswechsel die gemeldeten Daten verändert. § 89 EStG regelt Antrag und Vollmacht.
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: So heißt gefördertes Kapital, das unter den gesetzlichen Voraussetzungen für eine selbst genutzte Wohnung verwendet wird. Dazu gehören bestimmte Verwendungen für Anschaffung, Bau oder Darlehenstilgung; nicht jede Zahlung rund um eine Immobilie ist begünstigt. Ein Antrag, Mindestbeträge, Wohnsitz- und Nutzungsbedingungen sind zu beachten. Das entnommene geförderte Kapital kann im Wohnförderkonto steuerlich weitergeführt werden; Kapitel 75 bis 80 vertiefen die Wohnförderung.
Förderberechtigung: Sie beschreibt, ob eine Person für ein bestimmtes Beitragsjahr nach dem Gesetz zum begünstigten Personenkreis gehört. Sie folgt nicht allein daraus, dass jemand arbeitet, einen Vertrag besitzt oder Beiträge zahlt. Maßgeblich sind unter anderem Versicherungspflicht oder andere gesetzliche Zugangstatbestände, persönliche Daten und gegebenenfalls erforderliche Meldungen oder Einwilligungen. Die Kapitel 14 bis 24 prüfen die Statusgruppen im Einzelnen.
Grundzulage: Das ist der personenbezogene Grundbestandteil der Altersvorsorgezulage. Nach der ab 2027 geltenden Staffel beträgt sie für unmittelbar Berechtigte 50 Prozent der ersten 360 Euro Jahresbeitrag und 25 Prozent der weiteren Beiträge bis 1.800 Euro. Daraus ergeben sich höchstens 540 Euro. Für unmittelbar Berechtigte unter 25 Jahren ist unter den gesetzlichen Bedingungen eine einmalige Erhöhung um 200 Euro vorgesehen; für mittelbar berechtigte Ehegatten gilt eine besondere Begrenzung. Beiträge allein garantieren die Zulage nicht.
Günstigerprüfung: Das Finanzamt vergleicht bei der Einkommensteuerveranlagung, ob der zusätzliche Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge günstiger ist als die Zulage. Ein zusätzlicher steuerlicher Vorteil entsteht nicht automatisch in gleicher Höhe wie der eingezahlte Betrag; die konkrete Wirkung hängt unter anderem von Einkommen, Veranlagung und Anspruch ab. Die Prüfung ersetzt weder den Zulagenantrag noch die Prüfung der Förderberechtigung.
4. K–M: Kinderzulage, Mindesteigenbeitrag und Berechtigung
Kinderzulage: Sie ist ein zusätzlicher Förderbestandteil für ein Kind, für das im maßgeblichen Zeitraum Kindergeld festgesetzt ist. Ab 2027 beträgt sie nach dem verkündeten Recht grundsätzlich 100 Prozent der berücksichtigungsfähigen Beiträge, höchstens 300 Euro je Kind. Wer sie erhält, richtet sich auch nach der Zuordnung zwischen den Eltern; Kindergeldbezug und Kinderzulage sind nicht mit einer pauschalen Zahlung je Kind gleichzusetzen. Prüfe Kindergeld, Identifikationsnummer, Beitragsjahr und Zuordnung.
Mindesteigenbeitrag: Für Beitragsjahre ab 2027 setzt die Grund- und Kinderzulage grundsätzlich mindestens 120 Euro eigenen Beitrag im Jahr voraus. Das ist eine Anspruchsvoraussetzung und keine Garantie, dass bei genau 120 Euro jede Zulage in voller Höhe entsteht. Bei fehlendem oder niedrigerem Beitrag sowie bei mittelbarer Berechtigung gelten die einschlägigen gesetzlichen Regeln; Kapitel 35 und 36 erläutern die Beitragsrechnung.
Unmittelbar und mittelbar zulageberechtigt: Unmittelbare Berechtigung liegt vor, wenn eine Person selbst einen Tatbestand des § 10a EStG erfüllt. Mittelbare Berechtigung kann für den Ehegatten einer unmittelbar berechtigten Person entstehen, aber nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen unter anderem ein eigener Vertrag, die erforderliche Eigenleistung und bestimmte Wohnsitz- und Familienvoraussetzungen. „Verheiratet“ allein reicht nicht; beide Personen und das Beitragsjahr sind getrennt zu prüfen.
5. N–S: nachgelagerte Besteuerung, Sonderausgaben und Rückforderung
Nachgelagerte Besteuerung: Bei der geförderten Altersvorsorge wird die steuerliche Behandlung grundsätzlich zwischen Anspar- und Auszahlungsphase verschoben. Dass Beiträge oder Erträge während der Ansparphase steuerlich begünstigt behandelt werden, bedeutet nicht, dass die spätere Leistung steuerfrei ist. Besteuert wird nach den für Produkt, Förderanteile und Auszahlungsjahr geltenden Regeln; „nachgelagert“ beschreibt das Grundprinzip, nicht deine konkrete Steuerhöhe.
Sonderausgabenabzug: Förderberechtigte können bestimmte Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen als Sonderausgaben ansetzen. Das Finanzamt berücksichtigt die Zulage in der Günstigerprüfung, damit Zulage und zusätzlicher Steuervorteil nicht undifferenziert addiert werden. Der Sonderausgabenabzug ist daher weder ein Zuschuss in gleicher Höhe noch ein Ersatz für die Zulagenbeantragung.
Schädliche Verwendung: Der Begriff bezeichnet gesetzlich bestimmte Verfügungen oder Auszahlungen, die Förderfolgen wie die Rückzahlung von Zulagen oder Steuervorteilen auslösen können. Nicht jede Veränderung des Depots und nicht jede gesetzlich erlaubte Wohnentnahme ist automatisch schädlich. Ausnahmen, Altvertragsregeln und Übergangsrecht können das Ergebnis ändern. Vor einer Kündigung, Auszahlung oder Übertragung sind die konkrete Handlung und §§ 93 ff. EStG zu prüfen; Kapitel 119 behandelt die Kündigung.
Zulagenantrag und Zulagenummer: Der Antrag wird grundsätzlich über den Anbieter an die zentrale Stelle übermittelt; eine fortlaufende Vollmacht kann das Verfahren vereinfachen. Für Beitragsjahre ab 2027 gilt grundsätzlich eine Frist bis zum Ablauf des zweiten folgenden Kalenderjahres. Für Beiträge aus 2027 wäre das regelmäßig der 31. Dezember 2029. Die Zulagenummer ist eine Kennung für das Verfahren und kein Nachweis für eine bewilligte Zulage. Anträge für mehrere Verträge müssen korrekt zugeordnet werden.
6. W–Z: Wohnförderkonto, ZfA, Zulage und Zertifizierung
Wohnförderkonto: Die zentrale Stelle erfasst dort bestimmte geförderte Beträge, die für selbst genutztes Wohneigentum eingesetzt wurden, sowie damit verbundene gesetzlich definierte Beträge. Das Konto ist ein steuerliches Rechenwerk, kein Bankkonto, kein zweites Depot und kein frei verfügbares Guthaben. Sein Stand kann für die spätere Besteuerung wichtig sein. Die genauen Einträge, Anpassungen und Auflösungsfälle richten sich nach § 92a EStG und dem jeweiligen Rechtsstand; Kapitel 76 bis 80 erklären typische Fälle.
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA): Die ZfA ist eine Abteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund und nimmt Aufgaben der zentralen Stelle im Zulageverfahren wahr. Sie verarbeitet Meldedaten, ermittelt oder prüft Zulageansprüche und veranlasst die Weiterleitung an den Anbieter. Der Anbieter schreibt die erhaltene Zulage dem Vertrag gut. Die ZfA ist weder dein Produktanbieter noch eine individuelle Beratungsstelle für eine Anlageentscheidung; für die konkrete Vertragsleistung bleibt der Anbieter zuständig.
Zulage: Das ist die staatliche Altersvorsorgezulage, die nach den gesetzlichen Voraussetzungen für ein Beitragsjahr berechnet und dem Vertrag gutgeschrieben werden kann. Sie ist nicht automatisch ein Betrag, der auf dein Girokonto überwiesen wird. Höhe und Anspruch hängen von Förderstatus, Beiträgen, Kindern, Zuordnung und Rechtsstand ab. Die Grund- und Kinderzulage folgen unterschiedlichen Berechnungsregeln; die Bezeichnung „bis zu“ darf nicht als individuelle Förderzusage verstanden werden.
Zertifizierung: Die Zertifizierung prüft, ob ein Vertrag die gesetzlich festgelegten Anforderungen erfüllt. Sie ist keine Renditeprognose, kein Gütesiegel für niedrige Kosten und keine Empfehlung, dass das Produkt zu einer bestimmten Person passt. Auch die Zertifizierung des Vertrags und die Aufsicht über Anbieter oder Verwahrstelle sind verschiedene Dinge. Prüfe deshalb zusätzlich Produktinformationsblatt, Kosten, Anlagebedingungen, Risiken und Anbieterunterlagen.
7. Drei Abgrenzungen, die Missverständnisse vermeiden
Förderanspruch ist nicht dasselbe wie Vertragsabschluss. Ein Vertrag eröffnet nur den Rahmen für eine mögliche Förderung. Für jedes Jahr müssen die persönliche Berechtigung, die Beiträge, erforderliche Daten und die Verfahrensfristen stimmen. Umgekehrt bedeutet eine bestehende Förderberechtigung nicht, dass ein bestimmtes Produkt verfügbar, zertifiziert oder für dich passend ist.
Zulage ist nicht dasselbe wie Steuerersparnis. Die Zulage wird nach dem Zulagenverfahren berechnet. Der Sonderausgabenabzug und die Günstigerprüfung laufen über die Einkommensteuerveranlagung. In einer persönlichen Rechnung müssen beide Förderwege zusammen betrachtet werden, ohne sie doppelt zu zählen. Kapitel 35 bis 40 und Kapitel 99 erklären die Berechnung und spätere Steuerfolgen.
Wohnförderkonto ist nicht gleich Wohnimmobilie oder Immobilienvermögen. Es bildet steuerlich bestimmte Beträge ab, die für Wohnzwecke aus gefördertem Altersvorsorgevermögen entnommen oder zur Darlehenstilgung eingesetzt wurden. Das dort geführte Rechenguthaben steht dir nicht zusätzlich als Bargeld zur Verfügung. Verkauf, Vermietung, erneute Selbstnutzung oder andere Lebensereignisse können eigene Fristen und Folgen auslösen.
Kurze Fragen zum Kapitel
Ist ein Altersvorsorgedepot ein normales ETF-Depot?
Nein. Es ist ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag mit steuerlicher Förderung, besonderen Anlage- und Auszahlungsregeln. Ein normales Depot wird durch ETF-Käufe nicht automatisch zum Altersvorsorgevertrag.
Bekomme ich die Zulage automatisch, sobald ich einen Vertrag abschließe?
Nein. Für jedes Beitragsjahr müssen die Anspruchsvoraussetzungen und Beiträge stimmen und das Zulagenverfahren muss korrekt laufen. Ein Dauerzulagenantrag kann den Anbieter bevollmächtigen, ersetzt aber nicht die Mitteilung geänderter Verhältnisse.
Sind die neuen Zulagenregeln schon für jeden Riester-Vertrag maßgeblich?
Nein. Das Reformgesetz ist verkündet, wesentliche neue Regeln gelten grundsätzlich ab 2027. Bestandsverträge können Übergangs- und Bestandsschutzregeln unterliegen und werden nicht automatisch umgestellt.
Kann ich das Guthaben auf dem Wohnförderkonto auszahlen lassen?
Nein. Das Wohnförderkonto ist kein Geldkonto, sondern eine gesetzliche Erfassung für die spätere steuerliche Behandlung wohnwirtschaftlich eingesetzten geförderten Kapitals.
Wer ist für meine Zulage zuständig: Anbieter, ZfA oder Finanzamt?
Der Anbieter nimmt den Antrag entgegen, übermittelt erforderliche Daten und schreibt bewilligte Zulagen gut. Die ZfA als zentrale Stelle ermittelt und prüft den Anspruch. Das Finanzamt führt die steuerliche Veranlagung und Günstigerprüfung durch.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die neuen Rechtsbegriffe und Förderbeträge sind anhand des verkündeten Altersvorsorgereformgesetzes und der ab 2027 dokumentierten Gesetzesfassungen eingeordnet. Für einen konkreten Riester-Bestandsvertrag können andere Regeln und Übergangsvorschriften maßgeblich sein. Prüfe deshalb das Beitragsjahr und die für deinen Vertrag geltende Fassung.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtliche Verkündungsfundstelle mit Inkrafttretens- und Übergangsregelungen.
- § 1 AltZertG ab 1. Januar 2027 – Deutsche Rentenversicherung
Dokumentierte künftige Fassung zu Altersvorsorgeverträgen, Produktarten und Vertragsanforderungen.
- § 79 EStG ab 1. Januar 2027 – Deutsche Rentenversicherung
Anspruch auf Altersvorsorgezulage sowie Voraussetzungen für mittelbar berechtigte Ehegatten.
- § 84 EStG ab 1. Januar 2027 – Deutsche Rentenversicherung
Gesetzliche Staffel der Grundzulage und Erhöhungsbetrag für junge Berechtigte.
- § 85 EStG ab 1. Januar 2027 – Deutsche Rentenversicherung
Höhe und Zuordnung der Kinderzulage.
- § 86 EStG ab 1. Januar 2027 – Deutsche Rentenversicherung
Mindesteigenbeitrag für die Grund- und Kinderzulage ab Beitragsjahr 2027.
- § 10a EStG ab 1. Januar 2027 – Deutsche Rentenversicherung
Sonderausgabenabzug und steuerliche Förderung.
- § 89 EStG ab 1. Januar 2027 – Deutsche Rentenversicherung
Antrag, Frist, Vertragszuordnung und Vollmacht für das Zulagenverfahren.
- § 90 EStG – Verfahren zur Gewährung der Zulage
Amtliche Vorschrift zu Ermittlung, Auszahlung und Festsetzung durch die zentrale Stelle.
- § 92a EStG ab 1. Januar 2027 – Deutsche Rentenversicherung
Wohnwirtschaftliche Verwendung, Altersvorsorge-Eigenheimbetrag und Wohnförderkonto.
- Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – Deutsche Rentenversicherung
Amtliche Beschreibung der ZfA als Abteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund und ihrer Aufgaben.
- BMF-FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge
Amtliche Verbraucherinformationen zum Reformrecht, Produktarten und Förderverfahren.
Die Grundlagen zum AVD und zur Zertifizierung findest du in Kapitel 1, Kapitel 7 und Kapitel 10. Förderberechtigung und Zulagen vertiefen Kapitel 14, Kapitel 35 und Kapitel 62. Wohnförderung und Wohnförderkonto behandeln Kapitel 75 bis Kapitel 80. Zur Übersicht von Teil XVI.
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