Scheidung, Ehewohnung und Wohnförderkonto
Bei einer Trennung können Altersvorsorgedepot, Ehewohnung und Wohnförderkonto gleichzeitig betroffen sein – aber nach unterschiedlichen Regeln. Ein Auszug kann steuerliche Folgen für die Wohnförderung auslösen, während das Altersvorsorgedepot erst im Versorgungsausgleich geteilt wird. Entscheidend sind der Zeitpunkt, die rechtliche Grundlage der Wohnungsüberlassung und die Frage, ob auch Eigentum übertragen wird.
Rechts- und Informationsstand: 2. November 2026. Für Wohnförderfälle bis Ende 2027 gilt die bisherige Fassung des § 92a EStG; die erweiterte Ehewohnungs-Ausnahme gilt ab 1. Januar 2028. Für bestehende Verträge und frühere Vorgänge sind zusätzlich die Übergangsregeln zu prüfen.
- 1. Eine Scheidung teilt das Altersvorsorgedepot nicht automatisch hälftig. Im Versorgungsausgleich werden grundsätzlich die während der Ehezeit erworbenen Anteile an Altersvorsorgeverträgen geteilt.
- 2. Die Überlassung der Ehewohnung kann eine Ausnahme von der sofortigen Auflösung des Wohnförderkontos ermöglichen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich bis Ende 2027 und ab 2028.
- 3. Bis Ende 2027 nennt die einschlägige Regelung für die Ehewohnung grundsätzlich eine richterliche Zuweisung. Ab 2028 erfasst sie zusätzlich eine freiwillige Überlassung auf Grundlage einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung.
- 4. Wird bei der Scheidungsregelung auch ein Eigentumsanteil übertragen, geht das Wohnförderkonto im entsprechenden Verhältnis mit seinen Rechten und Pflichten auf den anderen Ehegatten über.
- 5. Ein Auszug, eine Nutzungszuweisung und eine Eigentumsübertragung sind verschiedene Vorgänge. Ihre Reihenfolge und der Rechtsstand können darüber entscheiden, ob das Wohnförderkonto fortgeführt oder aufgelöst wird.
Wichtig: Eine Nutzungszuweisung der Ehewohnung teilt weder automatisch das Eigentum noch überträgt sie für sich allein das Wohnförderkonto. Diese Vorgänge haben unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen.
Drei Ebenen auseinanderhalten: Depot, Wohnung und Wohnförderkonto
Eine Trennung oder Scheidung kann drei rechtlich verschiedene Fragen aufwerfen: Wer darf die bisherige Ehewohnung nutzen? Wem gehört die Immobilie? Und was passiert mit dem Altersvorsorgedepot beziehungsweise dem darin geführten Wohnförderkonto? Eine Vereinbarung zur Nutzung beantwortet nicht automatisch die Eigentumsfrage. Ebenso teilt die familienrechtliche Aufteilung des Depots nicht automatisch das Haus oder das Wohnförderkonto.
Die Begriffe Trennung und Scheidung sind ebenfalls nicht austauschbar. Schon während des Getrenntlebens kann ein Ehegatte die Überlassung der Ehewohnung beantragen. Die Zuordnung der Wohnung zur alleinigen Nutzung ist aber nicht dasselbe wie eine Übertragung des Grundstücks oder eines Miteigentumsanteils. Für diese Fragen gelten jeweils eigene Voraussetzungen.
Für das Wohnförderkonto ist wichtig, ob eine geförderte Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr selbst genutzt wird. Das kann grundsätzlich zur Auflösung und Besteuerung des offenen Kontostands führen. § 92a EStG enthält jedoch besondere Ausnahmen für bestimmte Fälle, in denen die Ehewohnung dem anderen Ehegatten überlassen wird. Eine Scheidung ist deshalb weder automatisch eine sofortige Besteuerung noch automatisch steuerlich folgenlos.
Was wird beim Altersvorsorgedepot im Versorgungsausgleich geteilt?
Ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz fällt grundsätzlich in den Versorgungsausgleich. Das gilt nach § 2 Absatz 2 VersAusglG unabhängig davon, ob die spätere Leistung als Rente oder in einer anderen gesetzlich zulässigen Form vorgesehen ist. Ein Altersvorsorgedepot ist daher nicht allein deshalb ausgenommen, weil es in Wertpapieren anlegt oder noch keine Rente auszahlt.
Ausgeglichen werden grundsätzlich die während der Ehezeit erworbenen Anteile, nicht pauschal die Hälfte des heutigen Gesamtstands jedes Vertrags. Die Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Ehezeitanteile werden grundsätzlich hälftig geteilt. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt; außerdem kann das Familiengericht bestimmte geringwertige Anrechte vom Ausgleich ausnehmen.
Beispiel zur Grundidee: Weist die Auskunft für einen Altersvorsorgevertrag einen Ehezeitanteil von 20.000 Euro aus, beträgt der rechnerische hälftige Ausgleichswert grundsätzlich 10.000 Euro. Das ist keine Zusage, dass exakt 10.000 Euro in einen neuen Vertrag eingezahlt werden. Maßgeblich sind die Auskunft des Versorgungsträgers, die gesetzlichen Bewertungsregeln, mögliche Kosten und die Entscheidung des Familiengerichts.
Regelmäßig erfolgt eine interne Teilung beim selben Versorgungsträger: Für die ausgleichsberechtigte Person wird dort ein eigenes Anrecht begründet. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann auch eine externe Teilung in Betracht kommen. Die Ehegatten sollten daher weder selbst einen Betrag aus dem Depot entnehmen noch eine hälftige Übertragung außerhalb des gerichtlichen Verfahrens unterstellen. Für den konkreten Ausgleich sind die Auskünfte der Versorgungsträger und der gerichtliche Beschluss maßgeblich.
Auszug: Grundregel und Rechtsstand 2027/2028
Wurde gefördertes Altersvorsorgevermögen für eine selbst genutzte Wohnung eingesetzt oder Tilgungsförderung für sie berücksichtigt, ist ein nicht nur vorübergehender Auszug grundsätzlich der zuständigen Stelle anzuzeigen. Je nach Rechtsfassung und Förderweg kann das der Anbieter, die Zentrale Stelle oder bei bestimmten Tilgungsfällen der Darlehensanbieter sein. Ohne passende Ausnahme können die noch nicht zurückgeführten Beträge des Wohnförderkontos als Leistung aus dem Altersvorsorgevertrag gelten und das Konto wird aufgelöst. Das ist nachgelagerte Besteuerung des Kontostands, nicht automatisch die Rückforderung aller früheren Zulagen.
Für Fälle bis zum 31. Dezember 2027 ist die bis dahin geltende Fassung des § 92a EStG maßgeblich. Ihre Ehewohnungs-Ausnahme knüpft grundsätzlich daran an, dass die Wohnung dem anderen Ehegatten aufgrund einer richterlichen Entscheidung zugewiesen wird. Eine bloße private Absprache oder der Umstand, dass der andere Ehegatte in der Wohnung bleibt, erfüllt diese besondere Voraussetzung nicht ohne Weiteres.
Ab dem 1. Januar 2028 gilt die neue Fassung des § 92a EStG. Sie erweitert die Ehewohnungs-Ausnahme: Erfasst wird dann auch die freiwillige Überlassung auf Grundlage einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung. Daneben nennt das Gesetz eine richterliche Zuweisung nach § 1361b oder § 1568a BGB. Bei einer Vereinbarung muss die Überlassung der zuständigen Stelle im gesetzlichen Verfahren angezeigt werden.
Diese Änderung wirkt nicht rückwirkend für jede frühere Wohnverwendung. Für die Einordnung sind insbesondere der Zeitpunkt des Auszugs, die verwendete Gesetzesfassung, der Förderweg, der Inhalt einer Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung und eine mögliche Eigentumsübertragung zu dokumentieren. Kapitel 78 erklärt die allgemeinen Folgen einer Aufgabe der Selbstnutzung; Kapitel 79 behandelt die eigenständige Ausnahme bei krankheits- oder pflegebedingtem Auszug.
Nutzungsrecht ist nicht Eigentum
Während des Getrenntlebens kann das Familiengericht nach § 1361b BGB unter den dort genannten Voraussetzungen die Ehewohnung ganz oder teilweise einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung überlassen. Anlässlich der Scheidung kann § 1568a BGB Ansprüche auf Überlassung der Ehewohnung regeln. Bei bestehendem Eigentum des anderen Ehegatten gelten zusätzliche Hürden; bei Mietwohnungen können sich außerdem die Vertragsverhältnisse ändern.
Eine Wohnungszuweisung regelt zunächst, wer die Wohnung nutzen darf. Sie überträgt für sich genommen nicht das Eigentum und führt nicht automatisch zu einer Änderung im Grundbuch. Umgekehrt bedeutet eine Übertragung eines Miteigentumsanteils nicht automatisch, dass der übertragende Ehegatte bis dahin dort weiter wohnen darf. Nutzungsregelung und Eigentumsübertragung müssen daher getrennt geprüft werden.
Für das Wohnförderkonto ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Die Ausnahme bei der Überlassung der Ehewohnung kann verhindern, dass der Auszug unmittelbar zur Auflösung des Kontos führt. Sie überträgt aber nicht allein wegen der Nutzungszuweisung einen entsprechenden Anteil des Wohnförderkontos. Ein solcher anteiliger Übergang richtet sich nach einer eigenen Regel und setzt die Übertragung eines Eigentumsanteils im Rahmen der Scheidungsfolgen voraus.
Die erweiterte Ausnahme ab 2028 darf nicht auf beliebige Absprachen übertragen werden. Der Gesetzestext knüpft die freiwillige Überlassung an eine Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung. Für eine private, informelle Absprache oder einen nicht mit der Ehewohnung zusammenhängenden Umzug lässt sich daraus keine pauschale Steuerbefreiung ableiten. Bei der Gestaltung sollte die Vereinbarung vor dem Auszug mit familienrechtlicher und steuerlicher Beratung abgestimmt werden.
Wenn auch Eigentum übergeht: Wohnförderkonto anteilig übertragen
Geht im Rahmen der Scheidungsfolgen ein Eigentumsanteil der zulageberechtigten Person an der geförderten Wohnung auf den anderen Ehegatten über, wird nach § 92a Absatz 2a EStG der entsprechende Anteil des Wohnförderkontos mit allen Rechten und Pflichten übertragen. Maßgeblich ist das Verhältnis des übertragenen Anteils zum bisherigen Eigentumsanteil der zulageberechtigten Person. Es zählt also nicht einfach der Anteil an der gesamten Immobilie.
Beispiel: Eine Person besitzt die Hälfte einer Wohnung und überträgt im Rahmen der Scheidungsfolgen diese gesamte Hälfte auf den Ex-Ehegatten. Bezogen auf den bisherigen Eigentumsanteil werden 100 Prozent übertragen. Ein Wohnförderkonto von 24.000 Euro geht in diesem Beispiel grundsätzlich vollständig über. Überträgt die Person dagegen nur die Hälfte ihres bisherigen hälftigen Anteils, beträgt das Verhältnis 50 Prozent; bei 24.000 Euro wären rechnerisch 12.000 Euro des Wohnförderkontos betroffen.
Der Übergang ist keine Auszahlung des Wohnförderkonto-Betrags an den anderen Ehegatten. Der übergehende Teil wird mit seinen Rechten und Pflichten fortgeführt. Die zulageberechtigte Person muss den Eigentumsübergang der Zentralen Stelle nachweisen und die für das Wohnförderkonto erforderlichen Daten des anderen Ehegatten mitteilen. Die Zentrale Stelle stellt den relevanten Kontostand im gesetzlichen Verfahren fest; § 92b EStG regelt dazu Bescheide und Mitteilungen.
Das Alter des übernehmenden Ehegatten kann den zeitlichen Beginn der Besteuerung beeinflussen. Hat diese Person das Alter für den vereinbarten Auszahlungsbeginn oder – falls kein solcher vereinbart ist – das 67. Lebensjahr bereits überschritten, gilt nach § 92a Absatz 2a EStG der Zeitpunkt des Übergangs als Beginn der Auszahlungsphase. Ein Eigentumsübergang sollte deshalb nicht als bloßer Buchungsvorgang ohne mögliche Steuerfolgen behandelt werden.
Drei Fälle: warum Reihenfolge und Zeitpunkt zählen
Fall 1 – Auszug 2027 ohne gerichtliche Zuweisung: Die Ehegatten trennen sich, eine Person zieht aus und die andere bleibt in der geförderten Wohnung. Für den Ausziehenden ist zu prüfen, ob eine nicht nur vorübergehende Aufgabe der Selbstnutzung vorliegt. Die besondere Ehewohnungs-Ausnahme der bis Ende 2027 geltenden Fassung setzt grundsätzlich eine richterliche Zuweisung voraus. Eine private Absprache allein sollte daher nicht als ausreichend angenommen werden.
Fall 2 – Eigentumsanteil wird im Zuge der Scheidung übertragen: Wird ein Miteigentumsanteil übertragen, kann das Wohnförderkonto nach der eigenständigen Verhältnisregel des § 92a Absatz 2a EStG anteilig mitübergehen. Das ist von der Ausnahme für die bloße Überlassung der Ehewohnung zu unterscheiden. Ob die Selbstnutzung zuvor schon beendet war und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, hängt von den konkreten Zeitpunkten und den Umständen ab.
Fall 3 – Vereinbarte Überlassung ab 2028: Wird die Ehewohnung auf Grundlage einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung freiwillig dem anderen Ehegatten überlassen, nennt die ab 2028 geltende Fassung dies ausdrücklich als Ausnahme von der unmittelbaren Auflösung. Bleibt die Eigentumslage unverändert, folgt daraus nicht automatisch ein anteiliger Übergang des Wohnförderkontos. Wird zugleich Eigentum übertragen, ist zusätzlich Absatz 2a zu prüfen. Zieht der übernehmende oder verbleibende Ehegatte später selbst dauerhaft aus, sind die Regeln für diese Person ebenfalls zu beachten.
Vor dem Auszug oder der Vereinbarung: diese Punkte klären
1. Vertrag und Wohnförderkonto feststellen: Sammle den Altersvorsorgevertrag, die jährlichen Bescheinigungen und den aktuellen Stand des Wohnförderkontos. Prüfe, ob Kapital entnommen, Tilgungsförderung berücksichtigt oder bereits ein Teil des Kontos zurückgeführt wurde.
2. Eigentum und Nutzung getrennt dokumentieren: Halte fest, wer im Grundbuch steht, welcher Anteil wem gehört, wer wann auszieht und ob die andere Person die Wohnung aufgrund einer Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung nutzt. Mietverhältnis, Eigentum und Nutzungsrecht sind nicht dasselbe.
3. Rechtsstand und Meldeweg schriftlich klären: Stelle dem Anbieter beziehungsweise der Zentralen Stelle die geplante Abfolge und die einschlägigen Unterlagen vor. Frage, wer die Aufgabe der Selbstnutzung anzeigen muss, welche Nachweise benötigt werden und wie ein möglicher Übergang des Wohnförderkontos festgestellt wird. Eine rechtzeitige Klärung ist sicherer als eine spätere Korrektur.
4. Versorgungsausgleich separat bearbeiten: Fordere die Versorgungsauskunft für den Altersvorsorgevertrag an und prüfe den ausgewiesenen Ehezeitanteil. Die Wohnungsvereinbarung ersetzt weder das Versorgungsausgleichsverfahren noch dessen gerichtliche Entscheidung.
Die Regeln greifen ineinander und können bei einem vorzeitigen Auszug, einer Eigentumsübertragung und einem späteren Umzug unterschiedliche Ergebnisse haben. Vor Unterzeichnung einer Vereinbarung oder Eintragung eines Eigentumswechsels ist eine individuelle familienrechtliche und steuerliche Prüfung sinnvoll.
Kurze Fragen zum Kapitel
Wird mein Altersvorsorgedepot bei der Scheidung automatisch halbiert?
Nein. Im Versorgungsausgleich werden grundsätzlich die während der Ehezeit erworbenen Anteile geteilt, nicht automatisch die Hälfte des heutigen Gesamtstands. Der Versorgungsträger ermittelt den Ehezeitanteil; das Familiengericht entscheidet über den Ausgleich. Bei kurzer Ehezeit oder geringwertigen Anrechten gelten besondere Regeln.
Reicht es, wenn mein Ehegatte nach meinem Auszug in der Wohnung bleibt?
Nicht automatisch. Bis Ende 2027 knüpft die besondere Ehewohnungs-Ausnahme grundsätzlich an eine richterliche Zuweisung an. Ab 2028 nennt § 92a EStG zusätzlich die freiwillige Überlassung auf Grundlage einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung. Der bloße Verbleib des anderen Ehegatten oder ein informelles Einverständnis ersetzt die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht.
Geht das Wohnförderkonto bei jeder Wohnungszuweisung auf den Ex-Ehegatten über?
Nein. Die Nutzungszuweisung und der Übergang des Wohnförderkontos sind verschiedene Regeln. Ein anteiliger Übergang nach § 92a Absatz 2a EStG setzt eine Übertragung eines Eigentumsanteils im Rahmen der Scheidungsfolgen voraus. Die Höhe richtet sich nach dem Verhältnis zum bisherigen Eigentumsanteil.
Muss das Wohnförderkonto nach einer Scheidung immer sofort versteuert werden?
Nein. Bei einer anwendbaren Ehewohnungs-Ausnahme wird die unmittelbare Auflösung wegen des Auszugs nicht angewandt. Ohne Ausnahme kann die dauerhafte Aufgabe der Selbstnutzung jedoch den offenen Kontostand als steuerliche Leistung auslösen. Auch ein übertragener Kontoteil bleibt grundsätzlich steuerverhaftet; eine Ausnahme bedeutet nicht automatisch Steuerfreiheit.
Was ändert sich bei der Ehewohnung ab 2028?
Die neue Fassung des § 92a Absatz 3 EStG erfasst zusätzlich zur richterlichen Zuweisung die freiwillige Überlassung der Ehewohnung auf Grundlage einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung. Die Änderung gilt ab 1. Januar 2028 und ist nicht pauschal auf Auszüge oder Vereinbarungen aus früheren Zeiträumen übertragbar.
Wo bekomme ich den verbindlichen Stand des Wohnförderkontos?
Die Zentrale Stelle für Altersvorsorgevermögen führt beziehungsweise stellt den Stand des Wohnförderkontos nach den gesetzlichen Regeln fest. Je nach Vertragsphase und Vorgang laufen Anzeigen und Mitteilungen über den Anbieter. Lass dir den aktuellen Stand und den zuständigen Meldeweg schriftlich bestätigen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Für die konkrete Beurteilung sind der Zeitpunkt, der Vertrag, die Eigentumsverhältnisse und die rechtliche Grundlage der Wohnungsüberlassung maßgeblich. Bei Abweichungen zwischen einer Erläuterung und dem Gesetz hat der verkündete Gesetzeswortlaut Vorrang.
- § 92a EStG – Gesetzestext zur Eigenheimrenten-Förderung
Amtliche Gesetzesstelle; für den Übergangszeitpunkt die datierten Fassungen 2027 und 2028 heranziehen
- § 92a EStG – Fassung ab 1. Januar 2027
Amtlich dokumentierte Gesetzesfassung für die Wohnförderung bis Ende 2027
- § 92a EStG – Fassung ab 1. Januar 2028
Verkündete künftige Gesetzesfassung mit erweiterter Ausnahme für die Ehewohnung
- § 92b EStG – Verfahren und Feststellung des Wohnförderkontos
Gesetzliche Zuständigkeiten, Mitteilungen und Feststellung durch die Zentrale Stelle
- § 1361b BGB – Ehewohnung bei Getrenntleben
Regelung zur Überlassung der Ehewohnung während des Getrenntlebens
- § 1568a BGB – Ehewohnung bei Scheidung
Regelung zur Überlassung und Fortsetzung des Mietverhältnisses anlässlich der Scheidung
- § 1 VersAusglG – Halbteilung der Anrechte
Grundsatz der hälftigen Teilung der in der Ehezeit erworbenen Anteile
- § 2 VersAusglG – Auszugleichende Anrechte
Einbeziehung privater Altersvorsorge und zertifizierter Altersvorsorgeverträge
- § 3 VersAusglG – Ehezeit und kurze Ehe
Beginn und Ende der Ehezeit sowie Antragserfordernis bei bis zu drei Jahren Ehezeit
- § 10 VersAusglG – Interne Teilung
Regelfall der Teilung beim Versorgungsträger
- § 18 VersAusglG – Geringfügigkeit
Möglichkeit, bestimmte geringwertige Anrechte nicht auszugleichen
- BMF-FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge
Amtliche Erläuterungen zur Eigenheimrenten-Förderung und zu Ausnahmen bei Auszug
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtliche Verkündung der Reform und ihrer Übergangsbestimmungen
Die Pflegeausnahme erklärt Kapitel 79. Allgemeine Folgen eines Verkaufs oder einer Vermietung behandelt Kapitel 78; Grundlagen zur späteren Besteuerung stehen in Kapitel 77. Zur Übersicht geht es zurück zu Teil X der Altersvorsorgedepot-Bibel.
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