Dauerzulagenantrag, Datenfreigabe und Zuständigkeiten
Ein Dauerzulagenantrag macht den Zulagenantrag bequemer, aber er erledigt nicht jede Aufgabe rund um deine Förderung. Je nach Förderweg kann zusätzlich eine Einwilligung nötig sein, damit eine Behörde, dein Arbeitgeber oder ein Versorgungswerk deinen Status an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) meldet. Wer diese Erklärungen auseinanderhält, weiß, wem welche Daten vorliegen müssen – und an wen eine Frage gehört.
Rechts- und Informationsstand: 2. November 2026. Die neuen Regeln gelten grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027; für 2026 und Riester-Bestandsverträge gelten gesonderte Regeln.
- 1. Der reguläre Antrag auf Altersvorsorgezulage geht an den Anbieter. Mit einer Vollmacht nach § 89 Absatz 1a EStG kann er die Zulage für jedes Beitragsjahr beantragen.
- 2. Die Vollmacht an den Anbieter ist keine pauschale Datenfreigabe und keine Förderzusage. Du musst relevante Änderungen trotzdem unverzüglich mitteilen und die Angaben kontrollieren.
- 3. Bestimmte Förderwege brauchen zusätzlich eine schriftliche oder elektronische Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle, damit diese deinen Status jährlich an die ZfA meldet.
- 4. Die zuständige Stelle ist nicht immer der Anbieter: Je nach Fördergruppe ist es zum Beispiel die Bezügestelle, ein Arbeitgeber oder das Versorgungswerk.
- 5. Der Anbieter übermittelt den Antrag, die ZfA prüft den Anspruch und veranlasst die Auszahlung an den Anbieter. Das Finanzamt ist für die steuerliche Günstigerprüfung zuständig.
Wichtig: Die Vollmacht für den Anbieter und die Einwilligung zur Statusmeldung an die ZfA sind nicht dasselbe. Je nach Förderweg brauchst du eines davon oder beides; eine Einwilligung ersetzt den Zulagenantrag nicht.
Der Ablauf: Antrag, Prüfung und Gutschrift
Für die Zulage ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich. Du reichst ihn beim Anbieter deines Altersvorsorgevertrags ein – nicht beim Finanzamt und normalerweise auch nicht direkt bei der ZfA. Der Anbieter nimmt die Antragsdaten entgegen und übermittelt sie im vorgeschriebenen elektronischen Verfahren an die zentrale Stelle. Welche Daten dazugehören, richtet sich nach dem Gesetz und deinem Förderweg.
Die ZfA ermittelt anhand der übermittelten und abgeglichenen Angaben, ob und in welcher Höhe eine Zulage zusteht. Sie veranlasst die Auszahlung an den Anbieter; dieser schreibt die Zulage dem geförderten Vertrag gut. Der Anbieter ist also dein erster Kontakt für Antrag, Vollmacht, Vertragsdaten und den Stand der Übermittlung. Er entscheidet aber nicht selbst abschließend über den gesetzlichen Zulageanspruch.
Für Beiträge des Jahres 2027 endet die reguläre Antragsfrist grundsätzlich am 31. Dezember 2029: § 89 Absatz 1 EStG setzt das Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr als Frist. Die Frist betrifft den Antrag beim Anbieter. Sie ist nicht dieselbe wie die Frist für eine erforderliche Status-Einwilligung und auch nicht die Jahresfrist für einen späteren Festsetzungsantrag. Zu Bescheinigung und Korrekturverfahren siehe Kapitel 32.
Was der Dauerzulagenantrag rechtlich bedeutet
„Dauerzulagenantrag“ ist der geläufige Name für ein Verfahren, bei dem du den Anbieter bevollmächtigst, die Zulage wiederkehrend zu beantragen. Rechtlich sieht § 89 Absatz 1a EStG eine Vollmacht für jedes Beitragsjahr vor. Sie muss die erforderlichen Antragsdaten abdecken und kann schriftlich erteilt werden; eine elektronische Erteilung ist möglich, wenn du und der Anbieter dieses Verfahren nutzen.
Die Vollmacht erspart dir normalerweise den jährlichen Einzelantrag, aber nicht die jährliche Prüfung deiner persönlichen Verhältnisse. Wenn sich etwas ändert, das deinen Anspruch mindert oder entfallen lässt, musst du den Anbieter unverzüglich informieren. Dazu können etwa Änderungen bei Familien- oder Förderstatus gehören. Erhält der Anbieter selbst Kenntnis von einer anspruchsrelevanten Änderung, muss er die zentrale Stelle unterrichten.
Du kannst die Vollmacht widerrufen. Der Widerruf muss gegenüber dem Anbieter bis zum Ablauf des Beitragsjahres erklärt werden, für das er keinen Antrag mehr stellen soll. Das ist eine andere Erklärung an einen anderen Empfänger als die Einwilligung zur Statusmeldung durch deine zuständige Stelle. Wenn du widerrufst oder den Anbieter wechselst, lass dir bestätigen, für welche Beitragsjahre noch ein Antrag gestellt wird.
Auch mit Vollmacht bleiben die Angaben zu Vertrag, Identifikationsnummern, Beiträgen und gegebenenfalls Kindern wichtig. Prüfe deshalb die Jahresbescheinigung und frage bei Abweichungen zuerst beim Anbieter nach, welche Daten er für welches Beitragsjahr übermittelt hat. Eine Vollmacht ist weder eine Garantie für eine bestimmte Zulagenhöhe noch eine Bestätigung, dass alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Die gesonderte Einwilligung für bestimmte Förderwege
Eine Einwilligung nach § 10a EStG betrifft nicht den Antrag beim Anbieter, sondern die Bestätigung deines begünstigten Status durch eine andere Stelle. Für die ausdrücklich erfassten Gruppen muss diese Stelle der ZfA jährlich unter Angabe deiner steuerlichen Identifikationsnummer mitteilen dürfen, dass du zum begünstigten Personenkreis gehörst. Die Einwilligung ist schriftlich oder elektronisch gegenüber der zuständigen Stelle zu erteilen – grundsätzlich spätestens bis zum Ende des Beitragsjahres.
Das betrifft zum Beispiel bestimmte Empfänger von Besoldung oder Amtsbezügen, bestimmte versicherungsfreie beziehungsweise von der Rentenversicherungspflicht befreite Beschäftigte und den neuen Förderweg für Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung mit den zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen. Für Letztere sind unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und eine geleistete Versorgungsabgabe relevant. Die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk allein reicht nicht automatisch.
Bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Status grundsätzlich über die Versicherungsnummer und den gesetzlichen Datenabgleich geprüft; eine zusätzliche Einwilligung wie beim gesonderten Meldeweg ist dafür nicht pauschal erforderlich. Der Zulagenantrag beim Anbieter bleibt trotzdem nötig. Umgekehrt ersetzt eine Einwilligung der Bezügestelle oder des Versorgungswerks nicht den Zulagenantrag beziehungsweise die Vollmacht an deinen Anbieter.
Du kannst die Einwilligung für künftige Jahre widerrufen. Das Gesetz verlangt, dass der Widerruf vor Beginn des Kalenderjahres gegenüber der zuständigen Stelle erklärt wird, für das die Einwilligung erstmals nicht mehr gelten soll. Die zuständige Stelle übermittelt die Statusdaten grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres; bei später vorliegender Einwilligung sieht § 91 Absatz 2 EStG eine Nachmeldung bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres vor. Diese Frist für die Stelle verschiebt nicht automatisch deine persönliche Frist zur Einwilligung.
Welche Daten fließen – und wer übermittelt sie?
Die steuerliche Identifikationsnummer hilft, Angaben von verschiedenen Stellen derselben Person zuzuordnen. Eine Sozialversicherungsnummer oder Zulagennummer erfüllt daneben eigene gesetzliche Funktionen; die Nummern sind nicht austauschbar. Wenn eine Nummer noch fehlt, kann je nach Förderweg über den Anbieter oder die zuständige Stelle eine Zulagennummer beantragt werden.
- Du an den Anbieter: Du stellst den Zulagenantrag oder erteilst die Vollmacht und lieferst die erforderlichen Antragsdaten. Dazu gehören je nach Fall Angaben zur Person und zum Vertrag, die steuerliche Identifikationsnummer, relevante Versicherungs- oder Zulagennummern, die geleisteten Beiträge sowie gegebenenfalls Daten zu Kindern und Ehegatten. Du musst Änderungen, die den Anspruch mindern oder beenden können, unverzüglich mitteilen.
- Anbieter an die ZfA: Der Anbieter übermittelt die Daten des Antrags oder – bei wirksamer Dauerzulagevollmacht – die erforderlichen Angaben für jedes Beitragsjahr. Er erfasst unter anderem Vertragsdaten, Identifikationsnummern, Beiträge, Kinderdaten und das Vorliegen der Vollmacht. Er reicht einen Antrag nicht an das Finanzamt weiter, sondern an die zentrale Stelle.
- Zuständige Stelle an die ZfA: Bei den Förderwegen mit Einwilligung bestätigt die zuständige Stelle den begünstigten Status jährlich. § 91 EStG regelt außerdem gesetzliche Datenabfragen und Abgleiche, etwa mit Rentenversicherungsträgern, der landwirtschaftlichen Alterskasse, Familienkassen und Finanzämtern. Der Datenabgleich ist auf die gesetzlich vorgesehenen Prüfzwecke und Daten beschränkt; er ist keine allgemeine Freigabe sämtlicher Personal- oder Steuerakten.
- ZfA an Anbieter und Finanzamt: Die ZfA prüft und ermittelt den Zulageanspruch, veranlasst die Auszahlung an den Anbieter und meldet das Ergebnis im vorgesehenen Verfahren. Das Finanzamt prüft davon getrennt, ob der Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer einen zusätzlichen Vorteil bringt. Eine Steuererklärung ersetzt den Zulagenantrag nicht.
Die richtige Stelle für die richtige Aufgabe
- Anbieter: Nimmt Antrag, Vollmacht und Vertragsangaben entgegen, übermittelt den Antrag, schreibt ausgezahlte Zulagen dem Vertrag gut und stellt die jährliche Bescheinigung aus. Frage ihn nach dem Übermittlungsstatus oder nach fehlenden beziehungsweise unklaren Vertragsdaten.
- ZfA beziehungsweise zentrale Stelle: Ermittelt die Zulage anhand der verfügbaren Daten, gleicht Informationen ab und veranlasst die Zahlung. Für bestimmte Festsetzungs- oder Korrekturfragen ist sie die zuständige Stelle; die Jahresfrist für den Festsetzungsantrag ist von der regulären Antragsfrist zu unterscheiden.
- Zuständige Stelle nach § 81a EStG: Ist die Stelle, die für deinen jeweiligen Förderweg die Statusmeldung abgeben darf. Je nach Gruppe kann das die Bezügestelle, die Stelle für Amtsbezüge, ein Arbeitgeber oder bei Pflichtmitgliedern das Versorgungswerk sein. Dort fragst du nach der Einwilligung und der Statusmeldung – nicht nach der Zulagengutschrift im Depot.
- Rentenversicherung, Familienkasse und weitere Datenstellen: Stellen der ZfA die gesetzlich vorgesehenen Daten für Prüfung und Abgleich bereit. Bei fehlenden oder widersprüchlichen Ausgangsdaten kann eine Korrektur bei der Stelle nötig sein, die diese Daten führt. Der Anbieter kann eine rentenrechtliche Versicherungszeit nicht selbst anerkennen.
- Finanzamt: Bearbeitet die Einkommensteuererklärung und die Günstigerprüfung zum Sonderausgabenabzug. Es ist nicht die erste Adresse für eine nicht beantragte oder fehlende Zulage und ersetzt weder den Anbieter noch die ZfA.
- Du selbst: Wählst den Antrag oder die Vollmacht, gibst erforderliche Einwilligungen an die zuständige Stelle, hältst deine Angaben aktuell und kontrollierst Bescheinigung sowie Gutschrift. Eine Vollmacht delegiert den Antrag, nicht deine Verantwortung für richtige Informationen.
Drei Beispiele mit getrennten Zuständigkeiten
- Angestellte mit gesetzlicher Rentenversicherungspflicht: Lea eröffnet 2027 einen AVD und erteilt ihrem Anbieter eine Dauerzulagevollmacht. Sie braucht für diesen Statusweg nicht zusätzlich eine Einwilligung an ihre Personalabteilung. Die ZfA gleicht den Förderstatus über die gesetzlich vorgesehenen Daten ab. Lea muss trotzdem Änderungen mitteilen und jährlich kontrollieren, ob Antrag und Gutschrift zum richtigen Beitragsjahr passen.
- Beamter: Malik ist 2027 verbeamtet und nutzt den dafür vorgesehenen Förderweg. Er erteilt seiner zuständigen Bezügestelle die schriftliche oder elektronische Einwilligung bis zum Ende des Beitragsjahres, damit diese den Status an die ZfA melden darf. Zusätzlich stellt er den Zulagenantrag über seinen Anbieter oder bevollmächtigt ihn dauerhaft. Die Statusmeldung und der Zulagenantrag sind zwei verschiedene Vorgänge.
- Beschäftigte mit Versorgungswerk: Eva ist Pflichtmitglied eines Versorgungswerks, arbeitet angestellt und entrichtet eine Versorgungsabgabe. Sie prüft zunächst, ob sie auch die übrigen Voraussetzungen des neuen Förderwegs erfüllt. Wenn ja, erteilt sie die Einwilligung an das Versorgungswerk als zuständige Stelle bis zum Ende des Beitragsjahres. Den Antrag auf Zulage stellt sie davon getrennt beim AVD-Anbieter.
Die Beispiele zeigen den Ablauf, aber keine individuelle Förderzusage. Bei unterjährigen Statuswechseln – etwa von einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in ein Beamtenverhältnis – können mehrere Fördertatbestände im selben Beitragsjahr relevant sein. Prüfe den konkreten Zeitraum und die jeweils verlangten Nachweise anhand des Gesetzes und deiner Vertragsunterlagen.
Dein jährlicher Prüfweg
- Förderweg bestimmen: Prüfe für das Beitragsjahr, auf welchem gesetzlichen Tatbestand deine Berechtigung beruht. Ein Jobtitel oder eine bestimmte Berufsbezeichnung allein reicht nicht.
- Antragsweg beim Anbieter klären: Entscheide dich für den Einzelantrag oder eine schriftliche beziehungsweise elektronische Dauerzulagevollmacht. Lass dir bestätigen, für welchen Vertrag und ab welchem Beitragsjahr die Vollmacht gilt.
- Zusätzliche Einwilligung prüfen: Wenn dein Förderweg eine Statusmeldung nach § 10a EStG voraussetzt, erteile die Einwilligung bis zum Ende des Beitragsjahres an die richtige zuständige Stelle. Bewahre die Bestätigung darüber auf.
- Änderungen mitteilen: Informiere den Anbieter unverzüglich über relevante Änderungen. Bei einer erforderlichen Statusmeldung wende dich zusätzlich an die Stelle, die deine Einwilligung entgegengenommen hat.
- Ergebnis abgleichen: Vergleiche Beiträge und Zulagen auf der Jahresbescheinigung mit deinen Unterlagen. Frage beim Anbieter nach, wenn etwas fehlt. Für ein Festsetzungsverfahren bei der ZfA gelten eigene Voraussetzungen und Fristen.
Wenn du deinen Anbieter wechselst, eine Vollmacht widerrufst oder einen Riester-Bestandsvertrag hast, lass den Übergang für jedes Beitragsjahr ausdrücklich klären. Der Anbieterwechsel überträgt nicht automatisch jede Vollmacht oder Einwilligung an eine neue Stelle.
2026 und Riester-Bestandsverträge nicht mit 2027 vermischen
Die neuen Produkte können ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden; das neue Förderrecht gilt grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027. Für Beiträge des Jahres 2026 gelten grundsätzlich die bisherigen Riester-Regeln. Ein bestehender Riester-Vertrag wird nicht allein durch den Jahreswechsel automatisch zu einem Vertrag der neuen Produktwelt.
Das Reformgesetz enthält Übergangsregeln für Bestandsverträge und frühere Einwilligungen. Ob ein früher erteilter Dauerzulageauftrag oder eine Daten-Einwilligung für einen konkreten Altvertrag weiterwirkt, lässt sich deshalb nicht pauschal für alle Verträge beantworten. Kläre mit Anbieter und zuständiger Stelle, welches Recht, welcher Vertrag und welches Beitragsjahr betroffen sind. Für den neuen Vertrag kann eine eigene Vollmacht oder Einwilligung erforderlich sein.
Kurze Fragen zum Kapitel
Ersetzt der Dauerzulagenantrag die Einwilligung zur Datenübermittlung?
Nein. Die Dauerzulagevollmacht bevollmächtigt deinen Anbieter, die Zulage jährlich zu beantragen. Die Einwilligung nach § 10a EStG erlaubt bestimmten zuständigen Stellen, deinen Förderstatus an die ZfA zu melden. Je nach Förderweg brauchst du zusätzlich beides.
Muss ich als rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eine Einwilligung erteilen?
Für diesen Förderweg ist eine gesonderte Einwilligung wie bei den ausdrücklich über eine zuständige Stelle gemeldeten Gruppen grundsätzlich nicht nötig; der Status wird über die gesetzlich vorgesehenen Daten abgeglichen. Deinen Zulagenantrag stellst du trotzdem beim Anbieter oder bevollmächtigst ihn dauerhaft.
Wem erteile ich die Einwilligung als Beamter oder Versorgungswerk-Mitglied?
Der zuständigen Stelle nach § 81a EStG, nicht dem Anbieter. Das ist je nach Förderweg zum Beispiel die Bezügestelle oder bei dem neuen Weg für Pflichtmitglieder die berufsständische Versorgungseinrichtung. Die Einwilligung ist grundsätzlich bis zum Ende des Beitragsjahres zu erteilen.
Kann mein Anbieter meine Zulage ohne weitere Prüfung garantieren?
Nein. Eine Vollmacht erleichtert den Antrag, garantiert aber weder Förderberechtigung noch eine bestimmte Zulagenhöhe. Die ZfA prüft den Anspruch; du musst korrekte Angaben und relevante Änderungen sicherstellen.
Ist das Finanzamt für meinen Zulagenantrag zuständig?
Nein. Der Zulagenantrag läuft über den Anbieter und die Prüfung über die ZfA. Das Finanzamt prüft getrennt davon im Steuerverfahren, ob der Sonderausgabenabzug einen zusätzlichen Vorteil bringt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die Reform ist verkündet, die hier erläuterten neuen Verfahrensregeln gelten grundsätzlich ab 2027. Für einen konkreten Vertrag sind zusätzlich Beitragsjahr, Förderweg und Übergangsrecht zu prüfen.
- § 89 EStG ab 1. Januar 2027: Antrag und Dauerzulagevollmacht
Deutsche Rentenversicherung, dokumentierte künftige Gesetzesfassung: Antragsfrist, Vollmacht für jedes Beitragsjahr, Widerruf, Daten des Anbieters und Mitteilungspflichten.
- § 10a EStG ab 1. Januar 2027: Zusätzliche Altersvorsorge
Deutsche Rentenversicherung, dokumentierte künftige Gesetzesfassung zu Förderwegen und der Einwilligung für jährliche Statusmeldungen.
- § 81a EStG ab 1. Januar 2027: Zuständige Stelle
Deutsche Rentenversicherung, dokumentierte künftige Gesetzesfassung zur zuständigen Stelle je Fördergruppe.
- § 90 EStG ab 1. Januar 2027: Prüfung und Festsetzung der Zulage
Deutsche Rentenversicherung, dokumentierte künftige Gesetzesfassung zur Ermittlung des Anspruchs, Auszahlung an den Anbieter und Festsetzung.
- § 91 EStG ab 1. Januar 2027: Datenübermittlung und Datenabgleich
Deutsche Rentenversicherung, dokumentierte künftige Gesetzesfassung zu Datenabgleichen und Meldeterminen der zuständigen Stellen.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtliche Verkündung des Reformgesetzes; maßgeblich für Inkrafttreten, Übergangsregeln und den neuen Rechtsstand.
- BMF: FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge
Amtliche Übersicht zur Reform, zum Start der neuen Produkte ab 2027 und zur steuerlichen Günstigerprüfung.
Wer den Förderweg im Einzelnen prüfen möchte, findet die Voraussetzungen in Kapitel 14. Die Zulagenhöhe und den Mindestbeitrag behandeln Kapitel 26. Den Antrag, die Jahresbescheinigung und Korrekturfristen erklärt Kapitel 32.
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