Erwerbsminderung und Hinterbliebenenschutz: was ist im Depot enthalten?
Ein Altersvorsorgedepot ist zunächst ein Vertrag zum Aufbau einer späteren Altersversorgung. Es zahlt nicht automatisch eine Berufsunfähigkeitsrente, eine Erwerbsminderungsrente oder eine Hinterbliebenenrente. Das ab 2027 geltende Recht erlaubt ergänzende Absicherungen, schreibt sie aber nicht für jeden Vertrag vor. Entscheidend sind das konkrete Produkt, der vereinbarte Leistungsfall und die Vertragsbedingungen.
Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Die hier behandelten Regeln für neue Altersvorsorgeverträge gelten ab 1. Januar 2027; vor diesem Datum sind sie beschlossen, aber noch nicht in Kraft.
- 1. Die neue Produktwelt kann zusätzliche Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder für Hinterbliebene vorsehen. Ob ein Vertrag sie tatsächlich enthält, muss in den Bedingungen stehen.
- 2. Eine private Erwerbsminderungsabsicherung im Altersvorsorgevertrag ist nicht dasselbe wie die gesetzliche Erwerbsminderungsrente und nicht automatisch eine Berufsunfähigkeitsversicherung.
- 3. Das Gesetz beschränkt Hinterbliebene im Sinne dieser zusätzlichen Vertragsleistung auf Ehegatten, Lebenspartner und bestimmte Kinder. Eine beliebige Person ist davon nicht automatisch umfasst.
- 4. Die 20-Prozent-Regel bezieht sich bei Garantieprodukten auf die Berechnung der Beitragsgarantie. Sie ist weder eine vorgeschriebene Versicherungsprämie noch ein allgemeiner Höchstbeitrag für Zusatzschutz.
- 5. Zusatzschutz kostet Beitragsteile, die dann nicht für den Aufbau des Altersvorsorgekapitals zur Verfügung stehen. Steuerliche Ausnahmen von der Förder-Rückzahlung machen eine Leistung nicht automatisch steuerfrei.
Wichtig: Die gesetzliche Zulässigkeit einer Zusatzabsicherung bedeutet nicht, dass jeder Anbieter sie einschließt oder dass sie mit der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gleichzusetzen ist.
Die kurze Antwort: möglich, aber nicht automatisch enthalten
Ein Altersvorsorgedepot schützt nicht schon deshalb gegen Einkommensausfall oder den Tod, weil es staatlich gefördert oder zertifiziert ist. Das Grundversprechen betrifft den Aufbau einer Altersversorgung. Nach § 1 Absatz 1 AltZertG können ergänzende Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit beziehungsweise Dienstunfähigkeit und eine zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung vereinbart werden. Das Gesetz erlaubt diese Bausteine; es verpflichtet Anbieter nicht, sie in jedes Produkt einzubauen.
Deshalb gibt es keine pauschale Antwort für alle Angebote. Bei einem Vertrag ohne Zusatzschutz fließen die Beiträge – nach Kosten und Anlageentscheidungen – in das Altersvorsorgevermögen. Bei einem Vertrag mit Risikoschutz kann ein Teil der Beiträge stattdessen die vereinbarte Versicherungsleistung finanzieren. Ob der Schutz eingeschlossen, optional wählbar oder gar nicht verfügbar ist, steht im Produktinformationsblatt und in den Versicherungs- und Vertragsbedingungen.
Zertifizierung bedeutet ebenfalls nicht, dass die persönliche Absicherung geprüft oder für ausreichend befunden wurde. Sie bestätigt nicht, dass der Vertrag jede Lebenslage abdeckt, eine bestimmte Rentenhöhe zahlt oder eine individuelle Versorgungslücke schließt. Prüfe daher getrennt: Welche Leistung ist im Vertrag garantiert oder vereinbart? Was löst sie aus? Und welcher Beitragsteil wird dafür verwendet?
Erwerbsminderung im Vertrag ist nicht gleich gesetzliche EM-Rente
Die gesetzliche Rentenversicherung beurteilt Erwerbsminderung nach dem verbliebenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Als voll erwerbsgemindert gilt grundsätzlich, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann; teilweise Erwerbsminderung liegt grundsätzlich bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich vor. Zusätzlich müssen versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Für die gesetzliche Rente verlangt § 43 SGB VI grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge. Es gibt gesetzliche Ausnahmen und Verlängerungstatbestände, etwa für bestimmte Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten. Die bloße Diagnose oder eine ärztliche Krankschreibung begründet daher nicht automatisch einen Anspruch. Die Deutsche Rentenversicherung entscheidet über den gesetzlichen Anspruch.
Eine ergänzende Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag folgt dagegen der vertraglichen Definition. Der Versicherer kann zum Beispiel auf eine medizinisch festgestellte Einschränkung, eine vereinbarte Mindestdauer oder bestimmte Tätigkeiten abstellen. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung prüft wiederum, ob der zuletzt ausgeübte Beruf unter den vereinbarten Bedingungen noch ausgeübt werden kann. Diese Begriffe sind nicht austauschbar. Lies die Definition des Versicherungsfalls, Nachweispflichten, Ausschlüsse, Warte- und Karenzzeiten sowie mögliche Befristungen.
Auch die Leistungshöhe ist nicht durch das Altersvorsorgedepot-Gesetz festgelegt. Sie ergibt sich aus dem Vertrag, der versicherten Person, dem vereinbarten Tarif und gegebenenfalls einer Gesundheitsprüfung. Eine Absicherung kann zeitlich befristet sein, eine Beitragsbefreiung statt einer laufenden Rente vorsehen oder nur bestimmte Fälle abdecken. Verlasse dich deshalb nicht auf die Bezeichnung „Erwerbsminderungsschutz“, sondern prüfe die konkreten Bedingungen.
Wer kann vom Hinterbliebenenschutz profitieren?
Das AltZertG nennt für eine Hinterbliebenenabsicherung im Altersvorsorgevertrag einen begrenzten Personenkreis: Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, für die zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG bestanden hätte. Eine unverheiratete Partnerin, ein unverheirateter Partner, Geschwister oder andere Angehörige sind nicht allein wegen ihrer Beziehung automatisch Hinterbliebene im Sinne dieser Regel.
Bei einer Leistung für ein Kind ist auch die mögliche Dauer begrenzt: Eine Waisenrente oder ein Waisengeld darf längstens für den Zeitraum gezahlt werden, in dem das Kind steuerlich noch als Kind berücksichtigt werden kann. Das ist eine gesetzliche Grenze für die förderfähige Zusatzleistung; sie ersetzt nicht die Prüfung der konkreten Vertragsklausel und der persönlichen Voraussetzungen.
Vertraglich kann eine Leistung als Hinterbliebenenrente oder in einer anderen zulässigen Form ausgestaltet sein. Ob eine bestimmte Person anspruchsberechtigt ist, ob der Anspruch automatisch entsteht und welche Nachweise nötig sind, ergibt sich aus dem Vertrag. Die zivilrechtliche Erbfolge und ein vertragliches Bezugsrecht sind davon zu unterscheiden. Ein Testament allein ändert eine wirksam vereinbarte Bezugsberechtigung nicht notwendigerweise.
Die gesetzliche Witwen-, Witwer- oder Waisenrente ist ein separates System. Sie beruht auf dem Sozialgesetzbuch VI und hat eigene Voraussetzungen, etwa zur Versicherungszeit der verstorbenen Person, zum Alter oder zur Kindererziehung der überlebenden Person und zur Dauer einer Waisenrente. Das Altersvorsorgedepot ersetzt diese Ansprüche nicht und erweitert sie nicht. Die jeweiligen Ansprüche müssen unabhängig voneinander geprüft werden.
Was die 20-Prozent-Regel bei Garantieprodukten bedeutet
Bei bestimmten Altersvorsorgeverträgen muss der Anbieter zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Leistungserbringung zur Verfügung stellen. Werden Beitragsteile für eine ergänzende Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit, der Dienstunfähigkeit oder von Hinterbliebenen verwendet, dürfen im Zusammenhang mit dieser Garantie bis zu 20 Prozent der Gesamtbeiträge unberücksichtigt bleiben. Diese Regel steht in § 1 Absatz 1 Nummer 3 AltZertG.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht nur die Größenordnung: Bei 1.000 Euro Gesamtbeiträgen pro Jahr entsprechen 20 Prozent höchstens 200 Euro. Bei einem Garantieprodukt kann dieser Anteil unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei der Berechnung des zu garantierenden Beitragsbetrags außen vor bleiben. Das Gesetz sagt damit nicht, dass genau 200 Euro als Versicherungsprämie abgezogen werden. Die tatsächliche Prämie, der gewählte Schutz und der garantierte Betrag müssen aus dem konkreten Angebot hervorgehen.
Die 20 Prozent sind insbesondere kein allgemeines Preislimit für Zusatzversicherungen und keine automatische Aufteilung jedes Vertrags. Auch ist die Regel keine Garantie, dass mindestens 80 Prozent des späteren Vertragswerts oder der Beiträge samt Rendite ausgezahlt werden. Sie betrifft die gesetzliche Beitragsgarantie eines Garantieprodukts. Ein Altersvorsorgedepot ohne Beitragsgarantie verspricht ohnehin keine Rückzahlung der eingezahlten Beiträge; dort gibt es keine solche Garantieschwelle.
Jeder für Risikoschutz verwendete Beitragsteil steht nicht zugleich für den Kapitalaufbau zur Verfügung. Weniger investiertes Kapital kann – abhängig von Laufzeit, Kosten und Wertentwicklung – die spätere Altersleistung mindern. Umgekehrt kann ein vertraglich vereinbarter Schutz im Leistungsfall finanzielle Hilfe bieten. Vergleiche deshalb nicht nur die nominale Zusatzleistung, sondern auch die Kosten, den Umfang, die Ausschlüsse und die Folgen für das Altersvorsorgeguthaben.
Förder-Rückzahlung und Steuer sind getrennte Fragen
Wenn im Todesfall gefördertes Altersvorsorgevermögen ausgezahlt wird, kann grundsätzlich eine Rückzahlung der darauf entfallenden Zulagen und gesondert festgestellten Steuerermäßigungen anfallen. § 93 Absatz 1 EStG enthält jedoch Ausnahmen. Dazu zählt unter bestimmten Voraussetzungen eine Hinterbliebenenrente an die im AltZertG bezeichneten Hinterbliebenen. Ebenfalls ausgenommen sind Förderbeträge, die auf Beitragsanteile entfallen, welche für eine zusätzliche Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit und eine zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung ohne Kapitalbildung verwendet wurden.
Diese Ausnahmen sind eng zu lesen. Eine direkte Kapitalzahlung an eine beliebige Person ist nicht automatisch einer Hinterbliebenenrente gleichgestellt. Auch ist eine Ausnahme von der Rückzahlung der Förderung nicht gleichbedeutend mit Steuerfreiheit. Rückzahlung von Zulagen, Einkommensteuer auf die Leistung und mögliche erbschaftsteuerliche Fragen sind unterschiedliche Prüfungen. Die konkrete steuerliche Behandlung hängt unter anderem von Leistungsart, Förderstatus und Vertragsgestaltung ab.
Lass dir im Leistungsfall vom Anbieter nachvollziehbar aufschlüsseln, welcher Anteil gefördert war, welcher Beitragsteil auf eine Zusatzabsicherung entfiel und ob das angesparte Risikokapital gebildet hat. Die jährlichen Bescheinigungen und Vertragsunterlagen helfen bei der Zuordnung. Wenn eine Leistung oder Übertragung geplant ist, sollte vor Auszahlung geklärt werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Ausnahme tatsächlich erfüllt sind.
So prüfst du ein Angebot sinnvoll
Suche zuerst im Produktinformationsblatt und den Bedingungen nach den ausdrücklich eingeschlossenen Zusatzleistungen. Unterscheide dabei zwischen einer eigenständigen Rente, einer Beitragsbefreiung im Leistungsfall und einem Schutz, der nur als optionaler Zusatzbaustein angeboten wird. Frage auch, ob eine Gesundheitsprüfung erforderlich ist, welche Angaben verlangt werden und welche Folgen unvollständige oder falsche Angaben haben können.
Prüfe für Erwerbsminderung die Definition des versicherten Ereignisses, die erforderlichen ärztlichen Nachweise, mögliche Karenzzeiten, Ausschlüsse, die Dauer der Zahlung und die Regeln für eine Nachprüfung. Bei Hinterbliebenenschutz sind begünstigte Personen, Rangfolge, Art und Höhe der Leistung, deren Beginn und Ende sowie die erforderlichen Nachweise wichtig. Achte außerdem darauf, ob der Anspruch als Rente, Kapitalleistung oder Fortführung des Vertrags ausgestaltet ist.
Lass dir die Kosten der Zusatzabsicherung getrennt ausweisen und kläre, wie sie sich auf Eigenbeiträge, Zulagen, Depotanlage und spätere Auszahlungswerte auswirken. Bei einem Garantieprodukt solltest du schriftlich nachvollziehen können, welche Beitragsteile von der Beitragsgarantie erfasst sind. Bei einem Depot ohne Garantie darf eine mögliche Rendite nicht als Ersatz für einen zugesagten Versicherungsschutz dargestellt werden.
Vergleiche den Zusatzschutz mit einer separat abgeschlossenen Absicherung. Entscheidend ist nicht allein, welches Produkt günstiger aussieht: Versicherungsumfang, Gesundheitsprüfung, steuerliche Behandlung, Förderfolgen, Flexibilität und Auswirkungen auf die Altersvorsorge können unterschiedlich sein. Die Zertifizierung des Altersvorsorgevertrags ersetzt weder einen Leistungsvergleich noch eine persönliche Prüfung, ob die Absicherung zu deinem Bedarf passt.
Kurze Fragen zum Kapitel
Ist im Altersvorsorgedepot automatisch eine Erwerbsminderungsrente enthalten?
Nein. Das Gesetz erlaubt eine ergänzende Absicherung, schreibt sie aber nicht für jeden Vertrag vor. Ob eine Rente, Beitragsbefreiung oder kein Zusatzschutz vereinbart ist, steht in den konkreten Vertrags- und Versicherungsbedingungen.
Ist die Zusatzabsicherung dasselbe wie eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente?
Nein. Die gesetzliche Rente richtet sich nach § 43 SGB VI und eigenen medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Eine private Vertragsleistung folgt der Definition und den Ausschlüssen des jeweiligen Tarifs.
Kann ich jede beliebige Person als Hinterbliebene einsetzen?
Nicht für die gesetzlich vorgesehene zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung des zertifizierten Vertrags. § 1 AltZertG nennt Ehegatten, Lebenspartner und bestimmte Kinder. Vertragsbezugsrecht und Erbfolge sind zusätzlich zu unterscheiden.
Sind die 20 Prozent die Kosten der Versicherung?
Nein. Die bis zu 20 Prozent beziehen sich bei einer Beitragsgarantie auf Gesamtbeiträge, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei der Garantie-Berechnung unberücksichtigt bleiben können. Die Regel legt weder eine bestimmte Prämie noch einen allgemeinen Höchstpreis fest.
Bleibt die staatliche Förderung bei einer Leistung im Todesfall immer erhalten?
Nein. § 93 EStG sieht grundsätzlich eine Rückzahlung geförderter Beträge vor, enthält aber Ausnahmen, etwa für bestimmte Hinterbliebenenrenten und für Beiträge zu bestimmten Zusatzabsicherungen ohne Kapitalbildung. Ob eine Ausnahme greift, hängt vom konkreten Anspruch und der Auszahlungsform ab.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die Reform ist verkündet, aber die hier behandelten Regeln für neue Verträge gelten erst ab 2027. Für einen konkreten Vertrag sind zusätzlich die Produktinformationen und Bedingungen maßgeblich. Gesetzestexte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Versicherungsberatung.
- § 1 AltZertG ab 1. Januar 2027
Primärquelle: Definition des Altersvorsorgevertrags, zulässige Zusatzabsicherungen, Personenkreis und 20-Prozent-Regel bei der Beitragsgarantie.
- § 93 EStG – schädliche Verwendung und Ausnahmen
Primärquelle: Rückzahlung der Förderung und Ausnahmen für bestimmte Hinterbliebenenrenten und Zusatzabsicherungen ohne Kapitalbildung.
- § 22 EStG – Besteuerung von Leistungen
Primärquelle: einkommensteuerliche Einordnung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen.
- § 43 SGB VI – Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Primärquelle: gesetzliche Definition der teilweisen und vollen Erwerbsminderung und wesentliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen.
- § 50 SGB VI – Wartezeiten
Primärquelle: allgemeine Wartezeit und besondere Wartezeitregelungen.
- § 46 SGB VI – Witwen- und Witwerrente
Primärquelle: Anspruchsvoraussetzungen der gesetzlichen Witwen- und Witwerrente.
- § 48 SGB VI – Waisenrente
Primärquelle: Anspruchsvoraussetzungen und mögliche Bezugsdauer der gesetzlichen Waisenrente.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtliche Verkündungsfundstelle: beschlossenes Recht und Inkrafttreten der Reform.
Was im Todesfall mit dem Vertrag geschieht, erläutern Kapitel 106 bis Kapitel 108. Welche Förderberechtigung bei Erwerbsminderungsrente gilt, behandelt Kapitel 24. Zur Übersicht von Teil XIV.
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