Tod während eines Auszahlplans: ist Restvermögen vererbbar?
Stirbt die Vertragsinhaberin oder der Vertragsinhaber, während ein Auszahlplan läuft, ist ein noch vorhandener Depotwert nicht automatisch frei vererbbares Geld. Entscheidend ist zuerst, was der Vertrag für den Todesfall vorsieht und wer daraus einen Anspruch erhält. Danach ist getrennt zu prüfen, ob eine Auszahlung geförderter Mittel die Rückzahlung von Zulagen oder Steuervorteilen auslöst und wie die Zahlung einkommen- oder erbschaftsteuerlich einzuordnen ist. Eine pauschale Zusage wie „das Restguthaben geht immer an die Erben“ wäre deshalb falsch.
Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Die neue Produktwelt ist auf den Start ab 1. Januar 2027 ausgerichtet. Für ältere Verträge gelten die jeweiligen Vertrags- und Übergangsregeln.
- 1. Ein Auszahlplan ist keine lebenslange Rente. Was nach dem Tod mit noch nicht ausgezahltem Kapital geschieht, richtet sich nach dem konkreten Vertrag und einer wirksamen Bezugs- oder Hinterbliebenenregelung.
- 2. Das AltZertG lässt eine zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung zu. Für diese gesetzliche Vertragsleistung nennt es Ehegatten, Lebenspartner und bestimmte Kinder; sie ist nicht automatisch in jedem Vertrag enthalten.
- 3. Eine Auszahlung geförderter Mittel im Todesfall kann nach § 93 EStG eine Rückzahlung der auf den ausgezahlten geförderten Betrag entfallenden Zulagen und Steuerermäßigungen auslösen. Für bestimmte Hinterbliebenenrenten und qualifizierte Übertragungen auf einen Ehegatten gelten Ausnahmen.
- 4. Einkommensteuer auf die Leistung und mögliche Erbschaftsteuer sind eigene Prüfungen. Weder der Auszahlungsbetrag noch eine Steuerfolge lässt sich allein aus dem Wort „Erbe“ ableiten.
Wichtig: Nicht vorschnell von „Restguthaben geht an die Erben“ oder „alles verfällt“ ausgehen. Maßgeblich sind Todesfallklausel, Bezugsrecht, Förderstatus und die genaue Auszahlungsform.
Die kurze Antwort: nicht automatisch
Ein Auszahlplan verteilt das Altersvorsorgevermögen nach den vereinbarten Regeln in Raten. Im neuen Altersvorsorgesystem ist der Auszahlplan eine gesetzliche Auszahlform; der Vertrag kann außerdem eine Hinterbliebenenabsicherung vorsehen. Daraus folgt aber nicht, dass jeder Vertrag bei einem Todesfall während der Ratenzahlung zwingend das gesamte rechnerische Restkapital an beliebige Erben auszahlt. Umfang, Empfänger und Zahlungsart müssen sich aus dem Vertrag und den ergänzenden Bedingungen ergeben.
Der Begriff „Restvermögen“ ist dabei nicht immer gleichbedeutend mit einem frei verfügbaren Bankguthaben. Gemeint sein kann ein Depotwert, eine noch nicht fällige vertragliche Leistung, eine Todesfallleistung oder ein Anspruch einer ausdrücklich begünstigten Person. Je nach Produkt kann auch eine Fortsetzung oder Umstellung von Zahlungen vorgesehen sein. Ein bereits fälliger, aber noch nicht ausgezahlter Ratenanspruch ist wiederum anders zu beurteilen als ein vertraglicher Anspruch, der erst durch den Tod entsteht.
Prüfe daher zwei Fragen nacheinander: Erstens, wer nach dem Vertrag Anspruch auf eine Zahlung oder Vertragsfortführung hat? Zweitens, welche steuerlichen Folgen hat genau diese Leistung? Ein Testament allein ändert eine im Vertrag wirksam eingeräumte Bezugsberechtigung nicht zwingend. Umgekehrt bedeutet eine Person, die im Testament bedacht ist, nicht automatisch, dass der Anbieter ihr eine Todesfallleistung direkt schuldet.
Was der Vertrag für den Todesfall festlegt
§ 1 Absatz 1 AltZertG lässt eine zusätzliche Absicherung von Hinterbliebenen als Vertragsbestandteil zu. Als Hinterbliebene in diesem gesetzlichen Sinn nennt die Vorschrift den Ehegatten, den Lebenspartner und Kinder, für die zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG bestanden hätte. Eine Waisenrente oder ein Waisengeld darf längstens für den Zeitraum geleistet werden, in dem das Kind steuerlich noch als Kind berücksichtigt werden kann. Das Gesetz erlaubt eine solche Absicherung; es macht sie nicht zu einer automatisch enthaltenen Leistung jedes Altersvorsorgevertrags.
Lies deshalb nicht nur die Überschrift „Auszahlplan“. Suche in den Vertragsbedingungen nach Klauseln zu Tod während der Auszahlungsphase, Todesfallleistung, Bezugsrecht, Hinterbliebenenrente, Fortsetzung der Raten und Kapitalauszahlung. Wichtig sind auch Rangfolge und Ersatzbegünstigte: Was passiert, wenn die zuerst genannte Person vor dem Vertragsinhaber stirbt, die Begünstigung widerrufen wurde oder kein anspruchsberechtigtes Kind mehr vorhanden ist? Der Vertrag kann zudem festlegen, ob die Leistung direkt an eine begünstigte Person geht oder in den Nachlass fällt.
Zivilrechtlich sind diese Wege zu unterscheiden. Gehört ein Anspruch im Todeszeitpunkt zum Vermögen der verstorbenen Person, geht er nach § 1922 BGB grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Ein Vertrag kann aber nach §§ 328 und 331 BGB eine Leistung an eine dritte Person vorsehen, die mit dem Todesfall ein eigenes Forderungsrecht erhält. Ob eine Klausel ein solches Bezugsrecht schafft, ob sie widerruflich ist und ob sie für den konkreten Altersvorsorgevertrag förderunschädlich ist, lässt sich nicht allein aus dem Namen des Begünstigten ablesen.
Auch ein möglicher Anspruch auf Auszahlung des Vertragswerts ist nicht zwingend identisch mit einer Erbschaft aus dem Nachlass. Bei einem unmittelbaren Anspruch einer begünstigten Person kann erbrechtlich ein Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG vorliegen. Die konkrete Einordnung hängt von Vertragsgestaltung und tatsächlicher Leistung ab. Frage den Anbieter, ob er einen Nachlassanspruch, eine direkte Todesfallleistung oder eine Hinterbliebenenrente annimmt, und lass dir die vertragliche Grundlage nennen.
Förder-Rückzahlung und Steuern getrennt prüfen
Bei gefördertem Altersvorsorgevermögen ist der Todesfall auch förderrechtlich relevant. § 93 Absatz 1 EStG ordnet grundsätzlich an, dass bei einer nicht gesetzeskonformen Auszahlung die Zulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen sind, soweit sie auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallen. Die Vorschrift stellt ausdrücklich klar, dass dies auch für Auszahlungen nach Beginn der Auszahlungsphase und für Auszahlungen im Todesfall gilt. Eine Todesfallklausel im Vertrag bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die Förderung für eine spätere Kapitalzahlung erhalten bleibt.
Das Gesetz enthält begrenzte Ausnahmen. Keine Rückzahlungspflicht besteht unter anderem für die Förderung, die auf gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt, wenn es als Hinterbliebenenrente an die gesetzlich bezeichneten Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Eine weitere Ausnahme betrifft die Übertragung geförderten Vermögens auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag, wenn die Ehegatten beim Todesfall nicht dauernd getrennt gelebt haben und die gesetzlichen Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sind. Für das Vereinigte Königreich nennt § 93 eine besondere Übergangsregel. Diese Ausnahmen sind an ihre Voraussetzungen gebunden; eine Auszahlung als Bargeld an den Ehegatten oder an andere Erben ist nicht automatisch dasselbe wie eine begünstigte Übertragung.
Von der Rückzahlung der Förderung zu unterscheiden ist die Einkommensteuer auf die Leistung. § 22 Nummer 5 EStG enthält Regeln für Leistungen aus geförderten Altersvorsorgeverträgen. Welche Person eine Zahlung steuerlich zu erfassen hat und in welcher Höhe, hängt aber davon ab, ob und in welcher Form der Anspruch ausgezahlt wird, welche Beträge gefördert oder ungefördert sind und wie der Vertrag die Todesfallleistung ausgestaltet. Verlasse dich deshalb nicht auf die verkürzte Aussage, der Erbe müsse „alles noch einmal versteuern“ oder die Zahlung sei wegen des Todes steuerfrei. Fordere vom Anbieter eine Aufstellung der geförderten und ungeförderten Bestandteile sowie eine Erläuterung der vorgesehenen Meldung und Bescheinigung an.
Mögliche Erbschaftsteuer ist eine weitere, eigenständige Ebene. § 3 Absatz 1 ErbStG erfasst neben dem Erwerb durch Erbanfall auch bestimmte Vermögensvorteile, die ein Dritter aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags unmittelbar beim Tod erhält. Ob eine Steuer tatsächlich anfällt, hängt unter anderem von der rechtlichen Gestaltung, dem Verhältnis zwischen Erblasser und Erwerber, dem steuerlichen Wert und persönlichen Freibeträgen ab. Eine mögliche Rückzahlung nach § 93 EStG ersetzt diese Prüfung nicht und ist nicht mit der Erbschaftsteuer gleichzusetzen.
Zwei Beispiele: gleicher Depotwert, andere Folgen
Beispiel 1: Im Auszahlplan sind am Todestag noch 30.000 Euro Vertragsvermögen vorhanden. Die Vertragsunterlagen nennen die Ehefrau als Bezugsberechtigte und sehen eine Auszahlung als Kapital vor. Aus dieser Information allein folgt noch nicht, dass die vollen 30.000 Euro ohne Förderfolgen ausgezahlt werden: Der Anbieter muss zunächst feststellen, welcher Teil gefördert ist und ob die konkrete Vertragsleistung die Voraussetzungen einer Ausnahme des § 93 EStG erfüllt. Eine Kapitalzahlung ist nicht automatisch eine Hinterbliebenenrente und nicht automatisch eine Übertragung auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten.
Beispiel 2: Derselbe rechnerische Restwert von 30.000 Euro soll nach dem Vertrag als Hinterbliebenenrente an ein anspruchsberechtigtes Kind gezahlt werden. Eine Hinterbliebenenrente an die in § 1 AltZertG bezeichneten Personen kann unter § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe a EStG von der Rückzahlung der Förderung ausgenommen sein. Ob das Kind die Voraussetzungen erfüllt, wie lange eine Waisenleistung zulässig ist und ob der Vertrag tatsächlich eine solche Leistung vorsieht, muss anhand der konkreten Daten und Vertragsbedingungen geprüft werden.
Die Beispiele zeigen keine feststehende Nettoauszahlung und keine Steuerberechnung. Selbst wenn der Kontostand bekannt ist, können Förderstatus, Vertragsanspruch, Bezugsrecht und steuerliche Einordnung zu verschiedenen Ergebnissen führen. Aus 30.000 Euro Restvermögen lässt sich daher weder ein sicherer Erbenbetrag noch eine pauschale Rückzahlung oder Einkommensteuer berechnen.
Was Hinterbliebene konkret prüfen sollten
Melde den Todesfall dem Anbieter und bitte zunächst um eine schriftliche Bestätigung, welche Vertragsregelung greift. Reiche nur die angeforderten Nachweise ein und lass dir nicht allein telefonisch mitteilen, der Vertrag werde „ausgezahlt“ oder „aufgelöst“. Bitte um die vollständigen Unterlagen zum Todesfall, insbesondere die aktuell gültige Bezugsrechtsregelung, den Stand des Vertragsvermögens zum maßgeblichen Stichtag und die Berechnung einer möglichen Todesfallleistung.
Lass den Anbieter die Leistung nach Bestandteilen aufschlüsseln: gefördertes und ungefördertes Vermögen, bereits ausgezahlte Raten, noch offene Ansprüche und gegebenenfalls vorgesehene Hinterbliebenenleistungen. Frage ausdrücklich nach der Behandlung der Zulagen und der gesondert festgestellten Steuerermäßigungen nach § 93 EStG, nach der einkommensteuerlichen Bescheinigung und nach der Meldung an die Finanzverwaltung. Wenn eine Übertragung auf einen Ehegattenvertrag oder eine Hinterbliebenenrente in Betracht kommt, prüfe die gesetzlichen Voraussetzungen, bevor du eine Kapitalauszahlung annimmst.
Bei mehreren Erben, einer unklaren oder älteren Bezugsrechtsklausel, minderjährigen Kindern, einer Trennung, Wohnsitz im Ausland oder einem gemischten geförderten und ungeförderten Vertrag solltest du die Vertragsunterlagen mit fachkundiger steuerlicher oder rechtlicher Beratung prüfen lassen. Die Kapitel 93 und 94 erklären den Auszahlplan und seine Risiken; Kapitel 102 ordnet die Besteuerung nach Auszahlform ein. Dieses Kapitel ersetzt weder eine verbindliche Auskunft des Anbieters noch eine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Kurze Fragen zum Kapitel
Wird das Restvermögen im Auszahlplan automatisch an die Erben gezahlt?
Nein. Ob eine Todesfallleistung besteht, wer sie erhält und ob sie als Kapital, Hinterbliebenenrente oder fortlaufende Zahlung erbracht wird, hängt vom Vertrag und einer wirksamen Bezugsregelung ab.
Kann ich jede beliebige Person als begünstigte Person einsetzen?
Eine vertragliche Bezugsberechtigung und eine förderrechtlich begünstigte Hinterbliebenenleistung sind nicht dasselbe. § 1 AltZertG nennt für eine zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung Ehegatten, Lebenspartner und bestimmte Kinder. Prüfe bei anderen Begünstigten die Vertrags- und Förderfolgen ausdrücklich.
Müssen Zulagen bei einem Todesfall zurückgezahlt werden?
Eine Auszahlung geförderter Mittel im Todesfall kann nach § 93 EStG eine Rückzahlung auslösen. Ausnahmen bestehen unter anderem für bestimmte Hinterbliebenenrenten und qualifizierte Übertragungen auf einen Ehegattenvertrag; die Voraussetzungen müssen im Einzelfall erfüllt sein.
Ist eine Auszahlung an den Ehepartner immer förderunschädlich?
Nein. Die Ausnahme in § 93 EStG betrifft insbesondere eine Übertragung auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag und setzt unter anderem voraus, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt gelebt haben und die Wohnsitzbedingungen eingehalten sind. Eine unmittelbare Barauszahlung ist nicht automatisch eine solche Übertragung.
Fällt neben Einkommensteuer auch Erbschaftsteuer an?
Das sind getrennte Prüfungen. Für Einkommensteuer ist unter anderem § 22 Nummer 5 EStG relevant; ein unmittelbarer vertraglicher Erwerb beim Tod kann außerdem unter § 3 ErbStG fallen. Ob tatsächlich Steuer entsteht, hängt von Leistung, Vertragsgestaltung, Erwerber und persönlichen Freibeträgen ab.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Entscheidend sind die für den konkreten Vertrag geltenden Gesetzesfassungen und Vertragsbedingungen. Die amtlichen Gesetzestexte erläutern den Rechtsrahmen, ersetzen aber keine individuelle Prüfung der Bezugsregelung oder Steuerfolgen.
- § 1 AltZertG – zertifizierter Altersvorsorgevertrag und Hinterbliebenenabsicherung
Primärquelle: Voraussetzungen des Altersvorsorgevertrags und Kreis der Hinterbliebenen für die zusätzliche Absicherung.
- § 93 EStG – schädliche Verwendung und Rückzahlung der Förderung
Primärquelle: Rückzahlungsgrund im Todesfall sowie Ausnahmen für Hinterbliebenenrenten und Übertragung auf den Ehegatten.
- § 22 EStG – sonstige Einkünfte und Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen
Primärquelle: Einkommensteuerliche Einordnung von Leistungen aus geförderten Altersvorsorgeverträgen.
- § 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge
Primärquelle: Übergang des Nachlassvermögens auf die Erben.
- §§ 328 und 331 BGB – Vertrag zugunsten Dritter und Leistung nach Todesfall
Primärquelle: möglicher eigener Leistungsanspruch einer vertraglich begünstigten dritten Person.
- § 331 BGB – Leistung nach Todesfall
Primärquelle: Zeitpunkt des Rechtserwerbs bei einer Leistung an einen Dritten nach dem Tod.
- § 3 ErbStG – Erwerb von Todes wegen
Primärquelle: Erwerb durch Erbanfall und unmittelbarer vertraglicher Vermögensvorteil beim Tod.
- § 16 ErbStG – persönliche Freibeträge
Primärquelle: persönliche Freibeträge für die Prüfung einer möglichen Erbschaftsteuer.
- Deutsche Rentenversicherung – Altersvorsorge-Reformgesetz
Amtliche Verbraucherinformation zu Reform und neuem System ab 2027; maßgeblich bleiben Gesetz und Vertragsbedingungen.
Die Auszahlform und Restkapital am Planende behandelt Kapitel 93. Den Risiko- und Produktvergleich findest du in Kapitel 94; zur Besteuerung nach Auszahlform siehe Kapitel 102. Zur Übersicht von Teil XIV.
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