🚀 Neu: Discord-Community für Finanz.Guide – Melde dich an und erhalte den Einladungslink! Live-Q&A jeden ersten Dienstag
Teil XIV · Kapitel 107 9 Minuten Lesezeit

Übertragung auf den Altersvorsorgevertrag des Ehegatten

Stirbt eine zulageberechtigte Person, kann gefördertes Altersvorsorgevermögen unter bestimmten Voraussetzungen auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten übertragen werden, ohne dass für den übertragenen geförderten Teil die Zulagen und die steuerliche Förderung zurückzuzahlen sind. Das ist eine eng begrenzte Ausnahme von der grundsätzlich förderungsschädlichen Auszahlung im Todesfall nach § 93 EStG. Entscheidend sind der Familienstand und das Zusammenleben am Todestag, der Wohnsitz beider Ehegatten sowie die Form der Übertragung. Die Regel ist weder eine beliebige Auszahlung an Erben noch ein Versprechen, dass der gesamte Nachlass ohne Kosten oder spätere Besteuerung weitergeführt wird.

Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neue Produktwelt kann im Wesentlichen ab 1. Januar 2027 starten. Vertrags- und Übergangsregeln bleiben im Einzelfall zu prüfen.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Die Ausnahme greift im Todesfall nur, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf einen Altersvorsorgevertrag übertragen wird, der auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautet.
  • 2. Die Ehegatten dürfen zum Todeszeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben; außerdem müssen beide grundsätzlich in einem EU- oder EWR-Staat gewohnt haben.
  • 3. Für bestimmte im Vereinigten Königreich lebende Ehegatten gilt eine enge Übergangsregel, wenn der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen wurde.
  • 4. Die Ausnahme verhindert die Rückzahlung der Zulagen und Steuerermäßigung, soweit diese auf das tatsächlich übertragene geförderte Vermögen entfallen. Sie macht spätere Auszahlungen nicht steuerfrei.
  • 5. Ein Anbieterwechsel, eine Überweisung auf ein privates Konto und eine Übertragung an andere Erben sind nicht automatisch von dieser Ehegattenregel erfasst.

Wichtig: Förderunschädlich bedeutet nicht automatisch kostenfrei oder steuerfrei. Die gesetzliche Ausnahme schützt nur die Förderung, die auf das ordnungsgemäß übertragene geförderte Vermögen entfällt.

Was bedeutet die Ehegattenübertragung im Todesfall?

§ 93 Absatz 1 EStG behandelt eine Auszahlung geförderten Altersvorsorgevermögens außerhalb der vorgesehenen Vertragsregeln grundsätzlich als schädliche Verwendung. Das gilt auch bei Auszahlungen im Todesfall. Die Folge kann sein, dass die auf den ausgezahlten geförderten Teil entfallenden Zulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen sind. Das Gesetz enthält jedoch eine besondere Ausnahme: Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nach dem Tod der zulageberechtigten Person auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen und sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, besteht für den übertragenen Teil keine Rückzahlungsverpflichtung.

Die Ausnahme knüpft an den Übertragungsvorgang an, nicht allein daran, wer nach Erbrecht oder Bezugsrecht Geld erhält. Eine Zahlung an die Erben mit anschließender eigener Einzahlung in einen Vertrag ist deshalb nicht ohne Weiteres dasselbe wie die gesetzlich vorgesehene Übertragung. Lass dir von den beteiligten Anbietern schriftlich bestätigen, wie der Vorgang durchgeführt wird und welcher Betrag tatsächlich als gefördertes Altersvorsorgevermögen übertragen werden kann.

Die Ehegattenregel steht neben anderen, eigenständigen Todesfallregelungen, etwa bestimmten Hinterbliebenenleistungen. Sie ersetzt nicht die Prüfung, wer nach Vertrag und Erbrecht anspruchsberechtigt ist. Kapitel 108 behandelt insbesondere den Todesfall während eines Auszahlplans und die allgemeine Frage, ob noch nicht ausgezahltes Vermögen vererbbar sein kann.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Erstens muss die zulageberechtigte Person verstorben sein. Zweitens muss das zu übertragende Vermögen gefördert sein und auf einen Altersvorsorgevertrag übertragen werden, der auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautet. Ein gewöhnliches Bankkonto, ein Wertpapierdepot ohne Altersvorsorgezertifizierung oder ein Vertrag auf den Namen eines Kindes erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die konkrete Annahme eines übertragenen Betrags und die notwendigen Anbieterprozesse solltest du vorab klären.

Drittens dürfen die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben. Maßgeblich ist die steuerrechtliche Bedeutung des dauernden Getrenntlebens, auf die § 93 EStG ausdrücklich verweist (§ 26 Absatz 1 EStG); nicht jede vorübergehende räumliche Trennung bedeutet automatisch, dass diese Voraussetzung fehlt. Umgekehrt genügt eine fortbestehende Ehe allein nicht, wenn die Ehegatten tatsächlich dauerhaft getrennt gelebt haben. Bei unklaren Verhältnissen sollten die Tatsachen und Nachweise rechtlich geprüft werden.

Viertens müssen beide Ehegatten zum maßgeblichen Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist. Es reicht nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht, nur den Wohnsitz des überlebenden Ehegatten zu prüfen. Ein Drittstaatenwohnsitz kann dazu führen, dass die spezielle Ehegattenausnahme nicht greift; die weiteren Folgen hängen dann unter anderem von der konkreten Vertrags- und Auszahlungssituation ab.

Für das Vereinigte Königreich enthält § 93 eine eng begrenzte Übergangsregel: Sie setzt voraus, dass die Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bereits vor dem maßgeblichen Brexit-Zeitpunkt dort begründet hatten und der Altersvorsorgevertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen wurde. Das ist keine allgemeine Gleichstellung des Vereinigten Königreichs mit EU- oder EWR-Staaten für neue Verträge. Bei einem solchen Altfall sind Abschlussdatum und Wohnsitzhistorie genau zu belegen.

Eingetragene Lebenspartnerschaften werden im Einkommensteuerrecht grundsätzlich den Ehen gleichgestellt (§ 2 Absatz 8 EStG). Unverheiratete Paare können diese spezielle Ehegattenausnahme nicht allein aufgrund einer langjährigen Partnerschaft oder gemeinsamer Kinder nutzen. Auch die mittelbare Zulageberechtigung eines Ehegatten ist etwas anderes: Sie betrifft die Förderung während des Lebens und ist nicht die Voraussetzung, an die § 93 die Übertragung im Todesfall knüpft.

Was bleibt erhalten – und was bedeutet „förderunschädlich“ nicht?

Die Rechtsfolge ist begrenzt: Für den Teil der Zulagen und der Steuerermäßigung, der auf das tatsächlich übertragene geförderte Altersvorsorgevermögen entfällt, entsteht bei erfüllten Bedingungen keine Rückzahlungsverpflichtung nach § 93 Absatz 1. Wird nur ein Teil des geförderten Vermögens übertragen, darf daraus nicht abgeleitet werden, dass auch jeder nicht übertragene Teil geschützt ist. Die Zuordnung und Berechnung der Förderung ist Sache des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens und darf nicht aus einer groben Quote des aktuellen Kontostands geschätzt werden.

„Förderunschädlich“ heißt nicht „steuerfrei“. Die Ausnahme verhindert die Rückforderung der betreffenden Zulagen und Steuerermäßigungen; sie hebt die nachgelagerte Besteuerung späterer Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag nicht auf. Welche Steuer auf eine spätere Auszahlung anfällt, richtet sich nach dem dann geltenden Recht, dem Förderstatus und der Auszahlungsform. Auch ein bestehender Vertrag kann unterschiedliche geförderte und ungeförderte Bestandteile enthalten.

Die Vorschrift garantiert außerdem nicht, dass die Übertragung ohne jeden wirtschaftlichen Abzug erfolgt oder der bisherige Kontostand unverändert ankommt. Sie entscheidet über die Rückzahlung staatlicher Förderung, nicht pauschal über Marktwert, Anlageverluste, vertragliche Gebühren, Abwicklungskosten oder die Auswahl annehmender Produkte. Bitte Anbieter um eine Berechnung mit Bewertungsstichtag, Kosten und Behandlung der Anlagen. Frage zusätzlich, ob Anlagen übertragen oder vor dem Transfer verkauft werden.

Drei Beispiele zeigen die Grenzen

Beispiel 1: Anna und Ben sind verheiratet, leben am Todestag nicht dauernd getrennt und haben beide ihren Wohnsitz in Deutschland. Anna war zulageberechtigt und stirbt. Wird das geförderte Altersvorsorgevermögen auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, der auf Ben lautet, kann die Ehegattenausnahme greifen. Das gilt nur für den tatsächlich übertragenen geförderten Teil und setzt voraus, dass die übrigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Beispiel 2: Clara und David sind noch verheiratet, leben aber seit Jahren dauerhaft getrennt. Stirbt Clara, scheitert die besondere Ausnahme an der Voraussetzung des Nicht-getrennt-Lebens, selbst wenn David einen eigenen Altersvorsorgevertrag und einen Wohnsitz in Deutschland hat. Daraus folgt nicht, dass ohne weitere Prüfung stets derselbe Rückzahlungsbetrag feststeht: Der Anbieter und die Zentrale Zulagenstelle müssen den Vorgang anhand der Vertrags- und Förderdaten einordnen; andere gesetzliche Todesfallregelungen sind gesondert zu prüfen.

Beispiel 3: Emil ist verstorben und seine unverheiratete Partnerin soll das Kapital erhalten. Ein persönliches Testament oder eine Begünstigtenangabe macht sie nicht zum Ehegatten im Sinne dieser speziellen Regel. Eine Übertragung auf ihren eigenen Vertrag ist daher nicht allein aufgrund dieser Ehegattenausnahme förderunschädlich. Ob eine andere vertragliche Hinterbliebenenleistung oder ein anderer gesetzlicher Ausnahmetatbestand greift, ist separat zu klären. Der Fall darf nicht mit einer zulässigen Übertragung nach § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c gleichgesetzt werden.

Wie lässt sich die Übertragung praktisch vorbereiten?

Der Gesetzeswortlaut in § 93 nennt keine pauschale Ein-Jahres-Frist für jede Ehegattenübertragung. Daraus folgt aber nicht, dass du mit der Klärung warten solltest: Vertragsbedingungen, Meldungen, Bewertungsstichtage und Bearbeitungsabläufe der Anbieter können entscheidend sein. Frage den bisherigen Anbieter frühzeitig nach dem vorgesehenen Todesfallverfahren und den einzureichenden Unterlagen. Bitte den Anbieter des eigenen Vertrags des überlebenden Ehegatten zugleich schriftlich um Bestätigung, dass er die Übertragung annehmen kann.

Für die Prüfung werden typischerweise Angaben zum Todesfall, zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftsstatus, zum Getrenntleben, zum Wohnsitz beider Personen und zum aufnehmenden Vertrag benötigt. Welche Nachweise im konkreten Fall verlangt werden, kann nur der Anbieter beziehungsweise die zuständige Stelle verbindlich benennen. Bei einem UK-Altfall sind zusätzlich der Vertragsabschluss vor dem 23. Juni 2016 und die frühere Begründung des Wohnsitzes im Vereinigten Königreich nachzuweisen.

Bitte um eine schriftliche Aufstellung mindestens dieser Punkte: aktueller Übertragungswert, davon geförderter und ungeförderter Anteil, relevante Zulagen und Steuerermäßigungen, mögliche Kosten, Bewertungs- und Ausführungsdatum, erforderliche Formulare sowie die Behandlung laufender Anlagen. Wenn ein Anbieter eine Auszahlung auf ein privates Konto vorschlägt, lass vor Zustimmung klären, ob dadurch die gesetzlich verlangte direkte Übertragung unterbrochen würde. Hebe Bescheide, Anbieterbriefe und Nachweise dauerhaft auf.

Die Zulageberechtigung des überlebenden Ehegatten ist von der Übertragungsausnahme zu unterscheiden. § 93 formuliert für diese Ausnahme keine zusätzliche Voraussetzung, dass der überlebende Ehegatte selbst unmittelbar förderberechtigt sein muss. Der aufnehmende Vertrag und die übrigen gesetzlichen Bedingungen müssen trotzdem passen. Wer wissen möchte, ob im eigenen Vertrag zusätzlich laufende Zulagen möglich sind, sollte dafür die getrennten Regeln zur Förderberechtigung und zur mittelbaren Ehegattenzulage prüfen.

Was ändert sich durch den Start der neuen Produktwelt 2027?

Die Ausnahme für die qualifizierte Ehegattenübertragung steht bereits im geltenden § 93 EStG; sie beginnt nicht erst 2027. Das Altersvorsorgereformgesetz wurde am 29. Mai 2026 verkündet. Neue Altersvorsorgeprodukte sollen im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Die Ehegattenausnahme ist jedoch keine allgemeine Umwandlung von Riester-Verträgen in neue Altersvorsorgedepots und auch keine automatische Übertragung aller Altverträge. Ein bestehender Riester-Vertrag bleibt grundsätzlich nach seinen Übergangsregeln zu prüfen.

Für einen Todesfall ist deshalb zuerst festzustellen, welcher Vertrag betroffen ist, wann er abgeschlossen wurde und welche Rechtsfassung dafür gilt. Die im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Übertragung auf einen eigenen Vertrag des überlebenden Ehegatten ist von einem normalen Anbieterwechsel während des Lebens, einer Scheidung mit Versorgungsausgleich und einer Auszahlung an Erben zu unterscheiden. Ein Vertrag, der ab 2027 neu abgeschlossen wird, ändert nicht rückwirkend die Bedingungen eines früheren Vorgangs.

Die Regeln können sich zudem auf die konkrete Förderung und den Vertragstyp auswirken. Nutze das Kapitel daher als Orientierung, nicht als verbindliche Einzelfallentscheidung. Vor der Übertragung sollte die zuständige Anbieterseite die gesetzlichen Voraussetzungen, den geförderten Betrag, den Ablauf und etwaige Folgen schriftlich bestätigen.

Kurze Fragen zum Kapitel

Muss der überlebende Ehegatte selbst zulageberechtigt sein?

§ 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c EStG nennt für die Todesfallausnahme keine eigene unmittelbare Zulageberechtigung des überlebenden Ehegatten als zusätzliche Voraussetzung. Erforderlich bleiben insbesondere ein eigener Altersvorsorgevertrag und die übrigen Bedingungen der Vorschrift.

Müssen beide Ehegatten in der EU oder im EWR wohnen?

Ja, der Gesetzeswortlaut bezieht die Ehegatten insgesamt ein: Beide müssen grundsätzlich im EU-/EWR-Gebiet gewohnt haben. Für bestimmte vor dem Brexit begründete Wohnsitze im Vereinigten Königreich und Verträge vor dem 23. Juni 2016 gibt es eine eng gefasste Ausnahme.

Reicht es, wenn ich das Geld erbe und danach selbst einzahle?

Das ist nicht automatisch die gesetzliche Übertragung auf einen Vertrag des Ehegatten. Die Ausnahme knüpft an die Übertragung geförderten Vermögens im Todesfall an. Kläre vor einer Auszahlung mit beiden Anbietern und der zuständigen Stelle, welcher Ablauf zulässig ist.

Verfallen bei einer förderunschädlichen Übertragung alle Steuern?

Nein. Die Ausnahme verhindert unter ihren Voraussetzungen die Rückzahlung der auf den übertragenen geförderten Teil entfallenden Zulagen und Steuerermäßigungen. Sie befreit spätere Leistungen aus dem Vertrag nicht pauschal von der Besteuerung.

Gilt die Ausnahme auch für unverheiratete Partner?

Nicht aufgrund dieser speziellen Ehegattenregel. Eingetragene Lebenspartnerschaften werden im Einkommensteuerrecht grundsätzlich gleichgestellt; unverheiratete Partner können die Ausnahme nicht allein wegen ihrer Partnerschaft nutzen. Andere Hinterbliebenenleistungen sind getrennt zu prüfen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Maßgeblich sind der Gesetzestext und die für den konkreten Vertrag geltenden Übergangsregeln. Die Anbieterinformationen klären den tatsächlichen Ablauf und den Übertragungswert; sie ersetzen nicht die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen.

Kapitel 106 erklärt die allgemeinen Folgen eines Todesfalls während der Ansparphase. Zur Vererbbarkeit während eines Auszahlplans lies Kapitel 108. Die Förderberechtigung und die eigenständige mittelbare Ehegattenzulage behandeln Kapitel 14 und Kapitel 31. Zur Übersicht von Teil XIV.

Weiterlesen

Artikel teilen

Wichtiger Hinweis

Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen, Artikel und Berechnungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung. Sie stellen keine Anlageberatung, Anlageempfehlung, Steuerberatung oder Rechtsberatung im Sinne des § 34f bzw. § 34h GewO dar und ersetzen diese nicht. Die dargestellten Berechnungen basieren auf vereinfachten Annahmen und historischen Durchschnittswerten. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung. Alle Angaben ohne Gewähr.