Frühere Auszahlung bei gesetzlicher Rente oder Beamtenversorgung
Ein Altersvorsorgedepot kann nach den ab 2027 geltenden Regeln grundsätzlich zwischen dem 65. und 70. Geburtstag in die Auszahlungsphase wechseln. Beginnt eine gesetzliche Altersversorgung schon vorher, kann das Gesetz einen früheren Start des Depots zulassen. Das betrifft nicht nur die gesetzliche Rentenversicherung, sondern auch die Beamtenversorgung. Entscheidend sind aber der tatsächliche Beginn der gesetzlichen Leistung und die Regelungen deines Vertrags: Die Ausnahme startet die Auszahlung nicht automatisch.
Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neue Produktwelt gilt im Wesentlichen ab 1. Januar 2027. Für bestehende Riester-Verträge sind die jeweilige Gesetzesfassung, Übergangsregeln und Vertragsbedingungen maßgeblich.
- 1. Für die neue Produktwelt gilt ab 1. Januar 2027 grundsätzlich ein Auszahlungsbeginn ab Vollendung des 65. und spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres.
- 2. Eine Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem, die vor dem 65. Geburtstag beginnt, kann eine frühere Auszahlungsphase ermöglichen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AltZertG).
- 3. Eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann erfasst sein; etwa die Altersrente für langjährig Versicherte frühestens ab 63 bei erfüllter Wartezeit von 35 Jahren.
- 4. Auch die Beamtenversorgung kann ein gesetzliches Alterssicherungssystem sein. Maßgeblich ist der Beginn des Anspruchs auf Versorgung, nicht allein das Ende des aktiven Dienstes.
- 5. Die Ausnahme ist eine gesetzliche Möglichkeit, kein Automatismus: Vertrag, gewünschter Starttermin und Nachweise mit dem Anbieter abstimmen. Für bestehende Riester-Verträge gelten eigene Vertrags- und Übergangsregeln.
Wichtig: Eine frühe gesetzliche Altersversorgung kann einen früheren Depotstart ermöglichen, löst aber keine automatische Auszahlung aus. Prüfe den konkreten Versorgungsbeginn und die Regeln deines Vertrags.
Die Grundregel: frühere gesetzliche Leistung kann den Start vor 65 öffnen
Das Altersvorsorgereformgesetz ist am 29. Mai 2026 verkündet worden. Die neue Produktwelt gilt im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2027. Nach der dann geltenden Fassung von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AltZertG muss die vertragliche Altersversorgung grundsätzlich so ausgestaltet sein, dass sie nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt und nicht erstmals nach Vollendung des 70. Lebensjahres gezahlt wird.
Das Gesetz enthält eine Ausnahme für eine vor dem 65. Geburtstag beginnende Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem der betreffenden Person. In diesem Fall darf die vertragliche Altersversorgung schon vor 65 beginnen. Die gesetzliche Formulierung knüpft an den Beginn der gesetzlichen Leistung an. Sie gibt also nicht allgemein das Recht, einen beliebigen früheren Auszahlungstag festzulegen.
„Vollendung des 65. Lebensjahres“ ist der 65. Geburtstag. Es geht nicht darum, dass das Kalenderjahr mit dem 65. Geburtstag beginnt. Die Altersgrenze aus dem Altersvorsorgerecht ist außerdem von Regelaltersgrenzen anderer Versorgungssysteme zu unterscheiden: Eine Person kann früher einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersleistung erwerben, ohne dass dadurch alle Altersvorsorgeverträge automatisch umgestellt werden.
Die neue Altersgrenze ist am Rechtsstand 3. November 2026 beschlossen und verkündet, aber noch nicht in Kraft. Bis einschließlich 31. Dezember 2026 gilt für bestehende Verträge die jeweils maßgebliche bisherige Rechtslage. Auch für später bestehende oder geänderte Riester-Verträge lässt sich die neue Regel nicht ohne Prüfung der Übergangsvorschriften und Vertragsbedingungen übernehmen.
Gesetzliche Rente: Welche Fälle können früher beginnen?
Für die gesetzliche Rentenversicherung ist eine vorgezogene Altersrente ein typischer Anwendungsfall. § 36 SGB VI sieht die Altersrente für langjährig Versicherte vor: Die reguläre Altersgrenze liegt bei 67 Jahren und setzt eine Wartezeit von 35 Jahren voraus; die Rente kann vorzeitig frühestens ab 63 beansprucht werden. Die vorzeitige Inanspruchnahme führt grundsätzlich zu Rentenabschlägen. Welche Altersgrenze im Einzelfall gilt, hängt insbesondere von Rentenart, Versicherungsverlauf und Geburtsjahrgang ab.
Beispiel: Eine Person soll nach ihrer Renteninformation ab dem 14. August 2030 eine vorgezogene Altersrente erhalten, bevor sie 65 wird. Damit kann die gesetzliche Voraussetzung für einen früheren Beginn des Altersvorsorgedepots erfüllt sein. Sie muss trotzdem prüfen, ob der Vertrag einen früheren Start zulässt, welche Mitteilung der Anbieter verlangt und ob das Depot ab dem tatsächlichen Rentenbeginn oder erst später starten soll.
Nicht jede Zahlung der Deutschen Rentenversicherung ist automatisch eine Altersversorgung im Sinne dieser Ausnahme. Insbesondere sollte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ohne Prüfung mit einer Altersrente gleichgesetzt werden. Das Gesetz spricht von einer Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem; bei einer anderen Rentenart müssen Leistungsgrundlage, Anspruchsbescheid und Vertragsbedingungen geprüft werden.
Auch ein erfüllter Anspruch oder die Möglichkeit, eine Altersrente zu beantragen, sollte nicht mit einem bereits feststehenden Auszahlungsbeginn des Depots verwechselt werden. Für die Planung sind der Rentenbescheid beziehungsweise eine belastbare Auskunft zum tatsächlichen Beginn und die Vereinbarung mit dem Anbieter maßgeblich. Eine private Rentenversicherung, eine Betriebsrente oder ein bloßer Wunsch, früher aufzuhören zu arbeiten, ist nicht allein deshalb ein gesetzliches Alterssicherungssystem.
Beamtenversorgung: Es zählt der Beginn des Ruhegehalts
Auch für Beamtinnen und Beamte kann die Ausnahme greifen. Die Beamtenversorgung ist ein eigenständiges gesetzliches Alterssicherungssystem und nicht mit der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzusetzen. Der Bundesfinanzverwaltung zugeordnetes BZSt erläutert die Formulierung des AltZertG ausdrücklich für die Beamtenversorgung. Für den neuen Altersvorsorgevertrag ab 2027 ist der Altersgrenzenwert zwar auf 65 Jahre angehoben; der Bezug auf den vor diesem Alter beginnenden gesetzlichen Versorgungsanspruch bleibt der entscheidende Anknüpfungspunkt.
Nach § 4 Beamtenversorgungsgesetz entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt grundsätzlich mit Beginn des Ruhestands. Wann der Ruhestand beginnt, richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Dienstrecht. Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte gilt regelmäßig die Altersgrenze von 67 Jahren, daneben bestehen besondere gesetzliche Altersgrenzen. Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte gelten die jeweiligen Landesgesetze. Daher lässt sich aus der Berufsbezeichnung allein kein einheitlicher früherer Auszahlungstermin ableiten.
Beispiel: Steht in einem wirksamen Ruhestandsbescheid, dass der Ruhestand und damit der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 65. Geburtstag beginnt, kann diese gesetzliche Versorgung die frühere Auszahlungsphase des Depots ermöglichen. Ist eine Person dagegen lediglich nicht mehr aktiv im Dienst, beurlaubt oder arbeitet sie in Teilzeit, folgt daraus noch kein Anspruch auf Ruhegehalt. Entscheidend sind der rechtliche Versorgungsfall und dessen tatsächlicher Beginn.
Besondere Altersgrenzen, etwa für bestimmte Laufbahnen, und ein Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sind getrennt zu prüfen. Das Altersvorsorgerecht bestimmt nicht, wann eine Beamtin oder ein Beamter in den Ruhestand tritt; es knüpft für die mögliche frühere Depot-Auszahlung an die bereits nach dem einschlägigen Versorgungsrecht beginnende Leistung an. Bescheid, Dienstherr und Versorgungsrecht sollten deshalb vor einer Terminwahl zusammen mit dem Anbieter geprüft werden.
Was die Ausnahme nicht bewirkt: Vertrag und Auszahlung bleiben entscheidend
Eine gesetzliche Möglichkeit ist keine automatische Vertragsänderung. Das Altersvorsorgedepot wird nicht allein deshalb ausgezahlt, weil eine Altersrente oder ein Ruhegehalt beginnt. Du musst den im Vertrag vorgesehenen Auszahlungsbeginn wählen oder dem Anbieter rechtzeitig mitteilen und die für den konkreten Fall verlangten Unterlagen einreichen. Bei neuen Altersvorsorgedepots muss der Vertrag ein Wahlfenster für den Beginn vorsehen; Kapitel 90 erklärt die allgemeinen Altersgrenzen und die dort geltende Mitteilungsfrist.
Lass dir vor einer Entscheidung schriftlich bestätigen, ob der Anbieter die konkrete Leistung als gesetzliche Altersversorgung anerkennt, ab welchem Datum ein früherer Depotstart möglich ist und welche Nachweise er benötigt. Bei der gesetzlichen Rente kann das ein Rentenbescheid sein; bei Beamtinnen und Beamten kommen der Ruhestandsbescheid und Angaben zum Beginn des Ruhegehalts in Betracht. Welche Unterlagen ausreichen, richtet sich nach Vertrag und Anbieterprozess.
Die Ausnahme senkt nicht automatisch die Rentenabschläge der gesetzlichen Rente und erhöht nicht das Guthaben im Altersvorsorgedepot. Ein früherer Start kann die Auszahlungen über einen längeren Zeitraum verteilen und die monatlichen Beträge beeinflussen. Die konkrete Höhe hängt von Kapital, Auszahlform, Kosten, Anlageentwicklung und Vertragsregeln ab; aus dem bloßen früheren Beginn lässt sie sich nicht berechnen.
Ein früherer Beginn ist auch keine freie vorzeitige Entnahme des Guthabens. Es geht um den Start der gesetzlich vorgesehenen Auszahlungsphase. Ob und in welcher Höhe eine einmalige Teilkapitalauszahlung möglich ist, ist eine gesonderte Frage. Ebenso entscheidet die Altersgrenzen-Ausnahme nicht über die Besteuerung der späteren Leistung oder über eine schädliche Verwendung. Diese Themen folgen eigenen Vorschriften.
Beispiel und kurze Prüfliste
Nehmen wir an, Lea wurde am 14. August 1967 geboren. Ihr Vertrag aus der neuen Produktwelt sieht zunächst einen Auszahlungsbeginn ab dem 65. Geburtstag vor, also ab dem 14. August 2032. Laut Rentenbescheid beginnt ihre vorgezogene gesetzliche Altersrente bereits am 14. August 2030. Die vor dem 65. Geburtstag beginnende gesetzliche Altersversorgung kann die Ausnahme eröffnen. Ob Lea das Depot tatsächlich ab August 2030 erhält, hängt aber davon ab, dass ihr Vertrag diesen früheren Beginn erlaubt und sie die vorgesehenen Schritte beim Anbieter rechtzeitig erledigt.
Ist der Vertrag dagegen unveränderlich auf den 65. Geburtstag eingestellt und enthält keine entsprechende Wahlmöglichkeit, verschiebt der Rentenbescheid den Vertrag nicht automatisch. Lea sollte dann nicht eigenmächtig Zahlungen einstellen oder eine Auszahlung verlangen, sondern die Vertragsregelung und mögliche Änderungsrechte prüfen lassen. Eine solche Einzelfallprüfung ist besonders wichtig, wenn ein Altvertrag oder eine Übertragung aus einem früheren Riester-Vertrag beteiligt ist.
Vor dem Gespräch mit dem Anbieter helfen vier Fragen: Erstens, welche Gesetzesfassung und Vertragsart gelten? Zweitens, welche konkrete Altersleistung beginnt vor 65 und ab welchem Datum? Drittens, welche Bescheide verlangt der Anbieter und bis wann müssen sie vorliegen? Viertens, welche Folgen hätte der frühere Beginn für die gewählte Leibrente oder den Auszahlplan und die laufenden Beträge? Vergleiche die Antworten schriftlich mit den Vertragsunterlagen.
Wer seine gesetzliche Altersrente erst ab 65 oder später bezieht, kann die Ausnahme für einen Beginn vor 65 nicht allein aus einer langjährigen Beschäftigung oder einem vorgezogenen Ruhestand ableiten. Umgekehrt bedeutet eine gesetzliche Versorgung vor 65 nicht, dass die Auszahlung zwingend am selben Tag starten muss. Die gesetzliche Grenze, der tatsächliche Leistungsbeginn und der vertraglich gewählte Termin sind drei verschiedene Angaben.
Kurze Fragen zum Kapitel
Kann ich mein Altersvorsorgedepot schon mit 63 auszahlen lassen?
Ab 2027 kann eine vor dem 65. Geburtstag beginnende Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem einen früheren Depotstart ermöglichen. Eine vorgezogene Altersrente kann darunterfallen. Das Depot startet aber nicht automatisch mit 63: Vertrag, tatsächlicher Beginn der gesetzlichen Leistung und die erforderliche Mitteilung an den Anbieter müssen passen.
Zählt die Beamtenpension als gesetzliche Altersversorgung?
Ja, die Beamtenversorgung kann ein gesetzliches Alterssicherungssystem sein. Entscheidend ist, dass ein Anspruch auf Versorgungsbezüge tatsächlich vor dem 65. Geburtstag beginnt. Maßgeblich sind der Ruhestandsbescheid, das anwendbare Bundes- oder Landesrecht und die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags.
Reicht es, wenn ich früher aus dem Beruf ausscheide?
Nein. Ein freiwilliger früherer Ruhestand, Teilzeit, Arbeitslosigkeit oder eine private Rente belegen für sich genommen keine vor dem 65. Geburtstag beginnende Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem. Es kommt auf einen konkreten gesetzlichen Leistungsanspruch und dessen Beginn an.
Wird mein Depot automatisch ausgezahlt, wenn meine Altersrente beginnt?
Nein. Die Ausnahme kann den vertraglichen Start vor 65 ermöglichen, ersetzt aber weder die Wahl des Auszahlungstermins noch eine eventuell erforderliche Mitteilung und Nachweise. Bitte den Anbieter vor dem gewünschten Beginn um eine schriftliche Bestätigung.
Gelten die neuen 65-bis-70-Regeln auch für meinen alten Riester-Vertrag?
Nicht pauschal. Die neuen Produktregeln treten im Wesentlichen am 1. Januar 2027 in Kraft. Für bestehende Riester-Verträge sind Abschlussdatum, Vertragsgestaltung, gewählte Förderung und Übergangsrecht zu prüfen. Übertrage die neue Altersgrenze nicht ohne Weiteres auf einen Altvertrag.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die neuen Altersgrenzen gelten ab 1. Januar 2027. Für Altverträge und konkrete Versorgungsansprüche sind die jeweiligen Übergangs- und Dienstrechtsregeln gesondert zu prüfen. Maßgeblich ist der Rechtsstand vom 3. November 2026.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156 – amtlicher Regelungstext
Verkündete Gesetzesfassung. Artikel 6 ändert § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AltZertG mit Wirkung ab 1. Januar 2027: grundsätzlich 65 bis 70 Jahre, mit Ausnahme bei einer vorher beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem.
- Artikel 6 Altersvorsorgereformgesetz: Änderung des AltZertG
Lesbare, nichtamtliche Wiedergabe der verkündeten Änderung. Der amtliche Regelungstext im Bundesgesetzblatt ist maßgeblich.
- § 1 AltZertG – geltende Fassung vor dem 1. Januar 2027
Amtliche aktuelle Fassung am Rechtsstand 3. November 2026; nicht mit der erst ab 2027 geltenden Altersgrenze verwechseln.
- BZSt: Kommentar zum Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
Amtliche Erläuterung zur Einordnung der Beamtenversorgung als gesetzliches Alterssicherungssystem in § 1 AltZertG. Für die ab 2027 geltenden Altersgrenzen bleibt das verkündete Reformgesetz maßgeblich.
- § 36 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte
Amtlicher Gesetzestext zu Wartezeit, Regelaltersgrenze und frühestmöglicher vorzeitiger Inanspruchnahme ab 63.
- § 77 SGB VI – Zugangsfaktor bei vorgezogener Altersrente
Amtlicher Gesetzestext zur Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente.
- § 4 Beamtenversorgungsgesetz – Anspruch auf Ruhegehalt
Amtlicher Gesetzestext zum Entstehen des Ruhegehaltsanspruchs mit Beginn des Ruhestands; Landesrecht kann abweichen.
- § 51 Bundesbeamtengesetz – Altersgrenzen
Amtlicher Gesetzestext zu Regel- und besonderen Altersgrenzen im Bundesdienst; Landesbeamtinnen und Landesbeamte unterliegen den jeweiligen Landesgesetzen.
Die regulären Altersgrenzen und die Übergangsregeln erklärt Kapitel 90. Was bei einem Anbieterwechsel zum Auszahlungsbeginn gilt, steht in Kapitel 57. Die Förderfolgen einer nicht vorgesehenen Auszahlung behandelt Kapitel 83. Zur Übersicht geht es zurück zur Altersvorsorgedepot-Bibel, Teil XII.
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