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Teil X · Kapitel 79 9 Minuten Lesezeit

Pflegebedingter Auszug: wann bleibt die Wohnförderung erhalten?

Wenn du wegen Krankheit oder Pflege aus deiner geförderten Wohnung ausziehen musst, führt das nicht automatisch zur sofortigen Auflösung des Wohnförderkontos. § 92a EStG enthält eine besondere Ausnahme. Sie greift aber nur, wenn du Eigentümerin oder Eigentümer bleibst, die Wohnung dir weiterhin zur Selbstnutzung zur Verfügung steht und grundsätzlich keine Dritten dort wohnen. Die Ausnahme verschiebt keine beliebige Steuerpflicht und macht das Wohnförderkonto nicht steuerfrei.

Rechts- und Informationsstand: 2. November 2026. Die Pflegeausnahme ist in § 92a EStG sowohl in der bis 2027 geltenden Fassung als auch in der Fassung ab 2028 geregelt. Für Wohnentnahmen vor dem 1. Januar 2028 gilt laut BMF der bisherige Vertrauensschutz.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Ein krankheits- oder pflegebedingter Auszug kann verhindern, dass das Wohnförderkonto sofort vollständig aufgelöst und der Restbetrag als Einmalbetrag besteuert wird.
  • 2. Voraussetzung ist, dass du Eigentümerin oder Eigentümer bleibst, die Wohnung dir weiterhin zur Selbstnutzung zur Verfügung steht und sie nicht von Dritten genutzt wird; eine Ausnahme gilt für den Ehegatten.
  • 3. Die Sonderregel greift nicht automatisch bei jedem Umzug in ein Pflegeheim. Der Auszug muss krankheits- oder pflegebedingt sein und die Wohnungsbedingungen müssen erfüllt bleiben.
  • 4. Auch bei der Ausnahme musst du die Aufgabe der Selbstnutzung anzeigen. In der Ansparphase ist grundsätzlich der Anbieter, in der Auszahlungsphase die Zentrale Stelle zuständig.
  • 5. Das Wohnförderkonto wird durch die Ausnahme nicht steuerfrei. Die reguläre Besteuerung in der Auszahlungsphase läuft weiter; verhindert wird die zusätzliche Auflösung wegen des Auszugs.

Was passiert beim Auszug grundsätzlich?

Wer gefördertes Altersvorsorgekapital für eine selbst genutzte Wohnung eingesetzt oder Tilgungsförderung für sie erhalten hat, muss die wohnungswirtschaftlichen Regeln auch nach dem Einzug beachten. Wird die Selbstnutzung nicht nur vorübergehend aufgegeben, ist das grundsätzlich anzuzeigen. Ohne eine gesetzliche Ausnahme kann der noch nicht zurückgeführte Betrag im Wohnförderkonto zum Ende des betreffenden Veranlagungszeitraums als Leistung gelten; das Konto wird dann aufgelöst. Die Steuerfolge ist eine nachgelagerte Besteuerung und nicht automatisch eine Rückzahlung sämtlicher Zulagen.

Für einen krankheits- oder pflegebedingten Auszug enthält § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 4 EStG eine besondere Ausnahme. Sind die dort genannten Voraussetzungen erfüllt, werden die Regeln über die Auflösung und den Auflösungsbetrag nicht angewandt. Die Wohnung darf also wegen der gesundheitlichen Situation verlassen werden, ohne dass allein dadurch der noch offene Wohnförderkonto-Betrag sofort vollständig steuerlich aufgelöst wird.

Die Ausnahme ist keine allgemeine Pflegeheimregel. Entscheidend sind der Grund des Auszugs und die weitere Behandlung der Wohnung. Ein Umzug aus Bequemlichkeit, ein Verkauf oder eine anschließende Vermietung wird nicht dadurch geschützt, dass die Person zugleich pflegebedürftig ist. Ebenso wenig ersetzt die Ausnahme eine Prüfung, ob eine andere gesetzliche Reinvestitions- oder Rückkehrregel passt.

Diese Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein

Erstens muss die Person die Wohnung krankheits- oder pflegebedingt nicht mehr bewohnen. Der Wortlaut von § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 4 EStG nennt keinen bestimmten Pflegegrad und verweist für diesen Tatbestand nicht ausdrücklich auf eine Mindestdauer nach § 14 SGB XI. Daraus folgt aber nicht, dass die bloße Behauptung eines Pflegegrundes genügt: Der Zusammenhang zwischen Gesundheitssituation und Auszug muss im Einzelfall nachvollziehbar sein. Welche Unterlagen der Anbieter oder die Zentrale Stelle dafür verlangt, solltest du dort klären.

Zweitens musst du Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung bleiben. Eine Veräußerung oder vollständige Eigentumsaufgabe erfüllt diese Bedingung nicht. Bei einer Übertragung, einem Miteigentumswechsel oder einer Erbauseinandersetzung darf deshalb nicht ohne Prüfung angenommen werden, die Pflegeausnahme bleibe bestehen. Für Verkauf und Vermietung erklärt Kapitel 78 die allgemeinen Folgen und mögliche andere Ausnahmen.

Drittens muss die Wohnung dir weiterhin zur Selbstnutzung zur Verfügung stehen. Sie darf insbesondere nicht dauerhaft so vergeben oder umgestaltet werden, dass eine eigene Nutzung nicht mehr möglich ist. Der Gesetzestext schließt außerdem die Nutzung durch Dritte grundsätzlich aus; ausdrücklich ausgenommen ist der Ehegatte. Die BMF-FAQ nennt ergänzend Lebenspartner. Für erwachsene Kinder, andere Angehörige, Pflegekräfte oder Mieter enthält die Norm keine vergleichbare pauschale Ausnahme. Bei einer Mitnutzung oder Betreuung vor Ort sollte die konkrete Gestaltung vorab mit der zuständigen Stelle geklärt werden.

Es kommt somit nicht allein darauf an, ob die Immobilie leer steht. Wichtig ist, ob du Eigentümerin oder Eigentümer bleibst, sie weiterhin selbst nutzen könntest und die gesetzlich zulässige Nutzung durch andere Personen eingehalten wird. Alle Bedingungen sind gemeinsam zu betrachten; ein einzelner erfüllter Punkt reicht nicht.

Drei Fälle zum Einordnen

Beispiel 1: Eine Eigentümerin zieht wegen einer Erkrankung dauerhaft in eine Pflegeeinrichtung. Sie behält die Wohnung, hält sie für eine mögliche Rückkehr oder eigene Nutzung bereit und vermietet sie nicht. Wenn der krankheitsbedingte Zusammenhang belegbar ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Wohnförderkonto wegen dieses Auszugs nicht sofort aufgelöst.

Beispiel 2: Ein Eigentümer zieht ebenfalls pflegebedingt aus, vermietet die Wohnung danach aber an fremde Mieter oder überlässt sie dauerhaft einem erwachsenen Kind. Der Pflegegrund allein genügt nicht: Die Wohnung wird durch Dritte genutzt und steht dem Eigentümer nicht mehr in der erforderlichen Weise für die eigene Nutzung zur Verfügung. Die besondere Ausnahme kann deshalb nicht ohne Weiteres beansprucht werden. Andere gesetzliche Ausnahmen, etwa eine rechtzeitige Reinvestition oder Wiederaufnahme der Selbstnutzung, sind gesondert zu prüfen.

Beispiel 3: Die pflegebedürftige Person bleibt Eigentümerin; ihr Ehegatte wohnt weiter in der Wohnung. Der Ehegatte ist im Gesetz ausdrücklich von der Dritt-Nutzung ausgenommen. Das löst die übrigen Bedingungen jedoch nicht auf: Eigentum, Selbstnutzungsmöglichkeit und der krankheits- oder pflegebedingte Grund müssen weiterhin passen. Für Lebenspartner verweist die BMF-FAQ auf dieselbe Behandlung; bei nicht eindeutiger rechtlicher Einordnung ist eine Bestätigung der zuständigen Stelle sinnvoll.

Die Beispiele zeigen keine verbindliche Einzelfallentscheidung. Auch eine teilweise Vermietung, ein längerer Aufenthalt von Angehörigen oder eine spätere Änderung des Pflegebedarfs kann die Beurteilung beeinflussen. Verlasse dich deshalb nicht allein auf die Bezeichnung „Pflegeheim“ oder auf eine mündliche Auskunft des Immobilienverwalters.

Auszug melden und Nachweise abstimmen

Die Ausnahme hebt die Anzeigepflicht nicht auf. § 92a Absatz 3 Satz 1 EStG verlangt bei einer nicht nur vorübergehenden Aufgabe der Selbstnutzung eine Anzeige mit dem Zeitpunkt der Aufgabe. Solange du dich in der Ansparphase befindest, geht sie an den Anbieter; in der Auszahlungsphase ist die Zentrale Stelle zuständig. Der Anbieter übermittelt die Information anschließend nach den gesetzlichen Vorgaben an die Zentrale Stelle. § 92b EStG regelt ergänzend das Verfahren bei wohnungswirtschaftlichen Verwendungen; für die spätere Aufgabe der Selbstnutzung ist die Anzeigepflicht in § 92a Absatz 3 maßgeblich.

Teile neben dem Auszugsdatum mit, dass der Auszug krankheits- oder pflegebedingt ist, und frage nach den für deinen Vertrag verlangten Nachweisen. Sinnvoll ist, Unterlagen zum gesundheitlichen Anlass, zum fortbestehenden Eigentum und zur weiteren Nutzung der Wohnung geordnet aufzubewahren. Das Gesetz nennt in dieser Ausnahme keine für alle Fälle abschließende Belegliste; deshalb wäre eine pauschale Zusage wie „ein Pflegegradbescheid reicht immer“ nicht verlässlich.

Melde auch spätere Änderungen: etwa einen Verkauf, eine Vermietung, eine Nutzung durch andere Personen oder das Ende der Umstände, die den Auszug bedingt haben. Ob dadurch die Ausnahme entfällt und ab wann ein Auflösungsbetrag anzusetzen ist, hängt von den konkreten Umständen und der anwendbaren Gesetzesfassung ab. Kläre den Zeitpunkt mit Anbieter oder Zentraler Stelle, bevor du über die Wohnung verfügst.

Was ändert sich 2027 und 2028?

Neue Altersvorsorgeprodukte können ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Für bereits geförderte Wohnentnahmen ist zusätzlich der 1. Januar 2028 wichtig: Laut BMF gelten für Entnahmen vor diesem Stichtag aus Vertrauensschutzgründen die bisherigen Regeln. Der Zeitpunkt, zu dem das Kapital für die Wohnung verwendet wurde, ist daher nicht mit dem späteren Auszugsdatum gleichzusetzen.

Ab 2028 wird das Wohnförderkonto grundsätzlich in einem auf fünf Jahre ab Beginn der Auszahlungsphase verkürzten Zeitraum besteuert. Solange die Besteuerung innerhalb dieses Zeitraums noch nicht abgeschlossen ist, kann eine Aufgabe der Selbstnutzung grundsätzlich die Auflösung des noch offenen Kontos auslösen. Die krankheits- oder pflegebedingte Ausnahme bleibt ausdrücklich bestehen, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Eine regulär laufende Besteuerung des Wohnförderkontos wird dadurch nicht aufgehoben; verhindert wird die zusätzliche Auflösung wegen des Auszugs.

Nach Ablauf des neuen Fünfjahreszeitraums entfällt laut BMF die weitere Überwachung der wohnungswirtschaftlichen Nutzung in der Auszahlungsphase. Das ist keine rückwirkende Befreiung von bereits entstandener Steuer. Für Verträge, deren Auszahlungsphase schon begonnen hat, sieht das BMF aus Vertrauensschutzgründen keine Änderung der Besteuerung eines bereits vorhandenen Wohnförderkontos vor. Details zur allgemeinen Besteuerung und zu Übergangsfällen behandelt Kapitel 77.

Praktische Checkliste vor und nach dem Auszug

1. Halte den Zeitpunkt des Auszugs und den gesundheitlichen oder pflegerischen Anlass fest. 2. Prüfe, ob du Eigentümerin oder Eigentümer bleibst und die Wohnung dir weiterhin zur Selbstnutzung zur Verfügung steht. 3. Kläre, ob eine andere Person dort wohnen oder die Wohnung teilweise nutzen soll. 4. Informiere Anbieter beziehungsweise Zentrale Stelle und erfrage die notwendigen Nachweise. 5. Hole vor Verkauf, Vermietung oder Eigentumsübertragung eine konkrete Auskunft zur steuerlichen Folge ein.

Ein Pflegeauszug ist also nicht automatisch schädlich, aber auch kein pauschaler Freibrief. Die Kernfrage lautet: Bleiben Eigentum, eigene Nutzungsmöglichkeit und die gesetzlich begrenzte Dritt-Nutzung erhalten? Wenn ja, kann die besondere Ausnahme greifen. Wenn nein, müssen die allgemeinen Regeln und mögliche Alternativen geprüft werden.

Kapitel 75 ordnet die Eigenheimförderung im neuen System ein; Kapitel 76 erklärt, wie gefördertes Kapital für Kauf, Bau oder Entschuldung eingesetzt wird. Was beim Verkauf oder bei Vermietung gilt, steht in Kapitel 78. Die Übersicht der Altersvorsorgedepot-Bibel findest du im Teil X.

Kurze Fragen zum Kapitel

Wird mein Wohnförderkonto bei einem Umzug ins Pflegeheim sofort aufgelöst?

Nicht zwingend. § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 4 EStG nimmt einen krankheits- oder pflegebedingten Auszug von der sofortigen Auflösung aus, wenn du Eigentümer bleibst, die Wohnung dir weiterhin zur Selbstnutzung zur Verfügung steht und grundsätzlich nicht von Dritten genutzt wird. Die Ausnahme ist an alle diese Bedingungen gebunden.

Muss ich dafür einen bestimmten Pflegegrad haben?

§ 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 4 EStG nennt einen krankheits- oder pflegebedingten Auszug, aber keinen bestimmten Pflegegrad. Der Zusammenhang muss dennoch nachvollziehbar sein. Frage Anbieter oder Zentrale Stelle, welche Nachweise sie für deinen konkreten Fall benötigen.

Darf mein Ehegatte in der Wohnung bleiben?

Ja, der Ehegatte ist im Gesetz ausdrücklich von der Nutzung durch Dritte ausgenommen. Die übrigen Bedingungen – insbesondere fortbestehendes Eigentum und die Verfügbarkeit für deine Selbstnutzung – müssen weiterhin erfüllt sein. Die BMF-FAQ bezieht die Ausnahme auch auf Lebenspartner.

Darf ich die Wohnung an Angehörige oder Mieter überlassen?

Die gesetzliche Pflegeausnahme erlaubt grundsätzlich keine Nutzung durch Dritte; ausdrücklich ausgenommen ist der Ehegatte. Für Kinder, andere Angehörige oder Mieter gibt es keine pauschale Ausnahme. Lass geplante Nutzungen vorab prüfen; daneben können andere Reinvestitions- oder Rückkehrregeln in Betracht kommen.

Ist das Wohnförderkonto durch den Pflegeauszug steuerfrei?

Nein. Die Ausnahme verhindert die zusätzliche Auflösung wegen der Aufgabe der Selbstnutzung, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Die reguläre nachgelagerte Besteuerung des Wohnförderkontos bleibt davon unberührt; für den Zeitpunkt und die Übergangsregeln kommt es unter anderem auf den Beginn der Auszahlungsphase und die Wohnentnahme vor oder ab 2028 an.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Maßgeblich sind die für den konkreten Vertrag und Zeitpunkt geltende Gesetzesfassung sowie der jeweilige Sachverhalt. Die BMF-FAQ erläutert die Reform; bei Abweichungen hat der verkündete Gesetzeswortlaut Vorrang.

Den Überblick zur Wohnförderung im neuen System bietet Kapitel 75. Die Verwendung geförderten Kapitals erklärt Kapitel 76; Folgen von Verkauf oder Vermietung behandelt Kapitel 78. Zur Übersicht geht es zurück zu Teil X der Altersvorsorgedepot-Bibel.

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