🚀 Neu: Discord-Community für Finanz.Guide – Melde dich an und erhalte den Einladungslink! Live-Q&A jeden ersten Dienstag
Teil IX · Kapitel 73 11 Minuten Lesezeit

Grenzgänger, Entsendung und ausländischer Arbeitgeber

Du wohnst in Deutschland, arbeitest im Nachbarland oder dein Arbeitgeber sitzt im Ausland? Für die Förderung deines Altersvorsorgedepots ist nicht die Staatsangehörigkeit des Arbeitgebers entscheidend. Zuerst muss feststehen, welches Sozialversicherungsrecht für deine Tätigkeit gilt. Steuerpflicht, A1-Bescheinigung und Zulage sind anschließend getrennt zu prüfen.

Rechts- und Informationsstand: 2. November 2026. Für Beitragsjahre bis einschließlich 2026 gelten grundsätzlich die bisherigen Riester-Regeln; die neue Förderwelt gilt im Wesentlichen ab dem Beitragsjahr 2027. Sozialversicherungsstatus und Förderberechtigung sind getrennt zu prüfen.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Wohnort, tatsächlicher Arbeitsort, Sozialversicherung und steuerliche Ansässigkeit sind unterschiedliche Fragen. Keine davon beantwortet automatisch alle anderen.
  • 2. Bei einer Beschäftigung in nur einem Staat gilt innerhalb der europäischen Koordinierung grundsätzlich das Recht des tatsächlichen Beschäftigungsstaats – auch wenn Wohnort und Arbeitgeber dort nicht liegen.
  • 3. Eine Entsendung kann die Versicherung im bisherigen Staat für höchstens 24 Monate fortsetzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine A1-Bescheinigung dokumentiert die anzuwendenden Vorschriften, begründet aber keine AVD-Zulage.
  • 4. Bei regelmäßiger Arbeit in mehreren Staaten ist ein wesentlicher Teil im Wohnstaat grundsätzlich ab 25 Prozent relevant. Für bestimmte grenzüberschreitende Telearbeit kann auf Antrag eine Ausnahme bis unter 50 Prozent möglich sein.
  • 5. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Pflichtversicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ein zentraler Förderzugang. Ein ausländischer Arbeitgeber schließt sie nicht aus – eine ausländische Versicherung allein eröffnet sie aber auch nicht automatisch.

Wichtig: Eine A1-Bescheinigung belegt das anzuwendende Sozialversicherungsrecht, ist aber keine Förderzusage für das Altersvorsorgedepot. Prüfe den Fördertatbestand für jedes Beitragsjahr gesondert.

Vier Fragen trennen: Wohnsitz, Arbeitsort, Versicherung und Förderung

„Grenzgänger“ beschreibt im Alltag oft Menschen, die in einem Land wohnen und im anderen arbeiten. Die konkrete Definition hängt jedoch vom jeweiligen Regelwerk ab. Für die Sozialversicherung ist vor allem wichtig, wo du deine Beschäftigung tatsächlich ausübst und ob du in einem oder mehreren Staaten arbeitest. Für das Steuerrecht zählen unter anderem Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Für die AVD-Förderung kommt es auf den persönlichen Fördertatbestand im jeweiligen Beitragsjahr an.

Prüfe deshalb in dieser Reihenfolge: Wo arbeitest du körperlich, einschließlich Homeoffice? Welches Sozialversicherungsrecht ist dafür festgestellt? Bist du in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder erfüllst du einen anderen gesetzlichen Zugang? Und welches Steuerrecht gilt für deine Einkünfte? Der Sitz des Arbeitgebers, deine Meldeadresse und eine A1-Bescheinigung können wichtige Hinweise geben, ersetzen aber nicht die Prüfung aller vier Fragen.

Die europäischen Koordinierungsregeln gelten für grenzüberschreitende Fälle innerhalb der EU sowie – nach den jeweils geltenden Abkommen – im EWR und in der Schweiz. Für das Vereinigte Königreich sind seit dem Brexit gesonderte Koordinierungsregeln zu beachten. Bei anderen Staaten können bilaterale Sozialversicherungsabkommen oder nationales Recht maßgeblich sein. Die 25-Prozent- und Entsenderegeln der EU lassen sich daher nicht pauschal auf jeden Drittstaat übertragen.

Arbeitest du nur in einem Staat?

Wenn du gewöhnlich nur in einem Staat beschäftigt bist, gilt innerhalb der europäischen Koordinierung grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht dieses tatsächlichen Beschäftigungsstaats. Das gilt auch, wenn du in Deutschland wohnst und für einen Arbeitgeber im Ausland arbeitest – oder umgekehrt. Der Unternehmenssitz allein entscheidet nicht. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger gelten bei einzelnen Leistungen, etwa Krankenversorgung und Arbeitslosigkeit, zusätzliche Regeln; sie ändern nicht automatisch die Zuständigkeit für alle Versicherungszweige.

Beispiel: Du wohnst in Deutschland, pendelst regelmäßig zu deinem Arbeitsplatz in Frankreich und erledigst deine Arbeit ausschließlich dort. Ohne besondere Ausnahme spricht die Grundregel für das französische Sozialversicherungsrecht. Dass dein Wohnsitz in Deutschland liegt oder dein Vertrag auf Deutsch verfasst ist, macht dich nicht allein in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Umgekehrt kann eine Beschäftigung, die tatsächlich in Deutschland ausgeübt wird, grundsätzlich dem deutschen Recht unterliegen, auch wenn dein Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat.

Lass dir bei Unsicherheit von Arbeitgeber, Krankenkasse oder zuständigem Sozialversicherungsträger schriftlich bestätigen, welches Recht angewendet wird. Bei regelmäßig grenzüberschreitender Arbeit kann ein formeller Antrag und eine A1-Bescheinigung nötig sein. Eine bloße Lohnabrechnung oder die Zahlung von Beiträgen durch den Arbeitgeber ersetzt die Statusklärung nicht.

Entsendung: vorübergehend im Ausland arbeiten

Eine Entsendung liegt nicht schon deshalb vor, weil du vorübergehend in einem anderen Staat arbeitest. Für die Ausnahme nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 müssen unter anderem die Entsendung durch den Arbeitgeber, die fortbestehende Verbindung zum entsendenden Unternehmen und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Sind sie erfüllt, kann das Sozialversicherungsrecht des bisherigen Beschäftigungsstaats für höchstens 24 Monate weitergelten. Eine Entsendung aus Deutschland kann daher trotz Arbeit im Ausland die deutsche Sozialversicherung einschließlich der Rentenversicherung fortsetzen.

Die A1-Bescheinigung weist gegenüber den beteiligten Stellen nach, welches Sozialversicherungsrecht gilt. Sie ist kein frei wählbarer Versicherungsnachweis und entscheidet nicht darüber, ob du die persönlichen Voraussetzungen der AVD-Förderung erfüllst. Prüfe, für welchen Staat, Zeitraum und Sachverhalt sie ausgestellt wurde. Bei einem Wechsel des Einsatzorts, einer Verlängerung oder geänderten Arbeitsaufteilung muss der Status erneut geprüft werden.

Nach 24 Monaten endet die reguläre Entsenderegel nicht automatisch mit einem Anspruch auf weitere deutsche Versicherung. Eine Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 kann im Einzelfall beantragt und von den zuständigen Stellen vereinbart werden; sie ist keine garantierte Verlängerung. Wird jemand von einem ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, kann unter den entsprechenden Voraussetzungen umgekehrt das ausländische Recht fortgelten.

Mehrere Arbeitsorte, Homeoffice und grenzüberschreitende Telearbeit

Arbeitest du gewöhnlich in mindestens zwei EU-Staaten, entscheidet nicht einfach der Staat mit den meisten Bürotagen. Nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kann ein wesentlicher Teil deiner Tätigkeit im Wohnstaat dazu führen, dass dessen Sozialversicherungsrecht gilt. Als wesentlicher Teil gelten nach den Durchführungsregeln grundsätzlich mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit und/oder der Vergütung. Liegt der Anteil darunter, kommen – abhängig von Arbeitgeberzahl und deren Sitz – andere Zuordnungsregeln zum Einsatz. Bei mehreren Arbeitgebern oder selbstständiger Tätigkeit gelten zusätzliche Fallgruppen.

Beispiel: Du wohnst in Deutschland und arbeitest für einen Arbeitgeber mit Sitz in Frankreich. Ohne Sondervereinbarung leistest du 30 Prozent deiner regelmäßigen Arbeitszeit im deutschen Homeoffice und 70 Prozent in Frankreich. Weil du einen wesentlichen Teil im Wohnstaat Deutschland arbeitest, spricht die allgemeine Mehrstaatenregel grundsätzlich für deutsches Sozialversicherungsrecht. Das Ergebnis muss für den tatsächlichen Sachverhalt von den zuständigen Stellen festgestellt werden; Zeitanteile, Vergütung und Arbeitsmuster sind zu dokumentieren.

Für bestimmte Fälle gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit gibt es zusätzlich das multilaterale Rahmenübereinkommen nach Artikel 16. Wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind, können Beschäftigte zwischen 25 Prozent und weniger als 50 Prozent Telearbeit im Wohnstaat leisten und dennoch im Sozialversicherungssystem des Arbeitgeberstaats bleiben. Dafür müssen unter anderem die beteiligten Staaten das Übereinkommen anwenden, die Tätigkeit muss in seinen sachlichen Anwendungsbereich fallen und die Ausnahme muss beantragt werden. Sie gilt nicht automatisch und erfasst beispielsweise nicht ohne Weiteres Tätigkeiten in einem dritten Staat oder zusätzliche selbstständige Arbeit.

Bei 20 Prozent Homeoffice in Deutschland und 80 Prozent Arbeit in Frankreich liegt der Anteil im deutschen Wohnstaat unter der allgemeinen 25-Prozent-Schwelle. Bei nur einem Arbeitgeber in Frankreich spricht die Grundregel dann im Regelfall für das französische Recht. Das Rahmenübereinkommen für Telearbeit greift in diesem Beispiel nicht, weil dessen Mindestanteil von 25 Prozent im Wohnstaat nicht erreicht wird. Bei abweichenden Arbeitsmustern oder mehreren Arbeitgebern kann die Zuordnung anders ausfallen.

Was bedeutet das für die AVD-Förderung?

Für Beitragsjahre bis einschließlich 2026 gelten grundsätzlich die bisherigen Riester-Vorschriften; die neue Förderwelt gilt im Wesentlichen ab dem Beitragsjahr 2027. In beiden Rechtsständen ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Pflichtversicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ein wichtiger unmittelbarer Zugang. Ein ausländischer Arbeitgeber verhindert diesen Zugang nicht, wenn du tatsächlich in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert bist. Umgekehrt reicht ein deutscher Wohnsitz oder eine deutsche Steuererklärung allein nicht aus, wenn die Beschäftigung ausschließlich einem ausländischen Sozialversicherungssystem unterliegt.

Ab 2027 bleibt der Zugang über die deutsche Pflichtversicherung in § 10a Absatz 1 EStG geregelt. Das Gesetz enthält daneben weitere ausdrücklich geregelte Personengruppen. § 10a Absatz 6 EStG behandelt eine Pflichtmitgliedschaft in einem vergleichbaren ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem nur unter engen Übergangsvoraussetzungen wie der Mitgliedschaft schon vor dem 1. Januar 2010; für die begünstigten Beiträge ist zusätzlich ein vor diesem Stichtag abgeschlossener Vertrag erforderlich. Das ist keine allgemeine Gleichstellung aller heutigen Grenzgänger mit ausländischer Versicherung.

Bei Ehepaaren kann eine mittelbare Zulageberechtigung des anderen Ehegatten in Betracht kommen. Für Beitragsjahre ab 2027 verlangt § 79 EStG dafür unter anderem, dass beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU oder im EWR haben, ein eigener Altersvorsorgevertrag besteht und der mittelbar berechtigte Ehegatte im Beitragsjahr mindestens 120 Euro einzahlt. Für Beitragsjahre bis einschließlich 2026 beträgt der eigene Mindestbeitrag nach bisherigem Recht 60 Euro; die ab 2027 geltenden 120 Euro dürfen nicht rückwirkend angewendet werden.

Wenn du in Deutschland rentenversicherungspflichtig bist, prüfe zusätzlich Vertragstyp und Beitragsjahr, ob deine Zulagendaten korrekt an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt wurden und welche Beiträge tatsächlich berücksichtigt werden. Ein Antrag beim Anbieter oder eine A1-Bescheinigung ist keine verbindliche Förderzusage. Eine individuelle Förderberechtigung kann nur anhand deiner Beschäftigungs- und Versicherungsdaten sowie des für das Beitragsjahr geltenden Rechts beurteilt werden.

Steuerlicher Status: wichtig, aber nicht mit Versicherung verwechseln

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht knüpft nach § 1 EStG grundsätzlich an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland an. Ohne diese Anknüpfung kann eine beschränkte Steuerpflicht für bestimmte inländische Einkünfte bestehen; unter Voraussetzungen ist außerdem eine Behandlung auf Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG möglich. Ein DBA kann regeln, welchem Staat bestimmte Einkünfte zur Besteuerung zugewiesen werden. Das ist eine eigene Prüfung und ändert nicht automatisch, welchem Sozialversicherungssystem du angehörst.

Für die AVD-Förderung ist deshalb beides getrennt zu dokumentieren: der sozialversicherungsrechtliche Status – etwa durch Arbeitgebermeldung, Bescheid oder A1 – und die steuerliche Situation für das Beitragsjahr. § 79 EStG verweist grundsätzlich auf die in § 10a Absatz 1 genannten Personen; die ausdrückliche zusätzliche Voraussetzung einer unbeschränkten Steuerpflicht steht in einer Sonderregel für bestimmte Personen nach § 10a Absatz 6. Daraus folgt keine pauschale Regel, nach der jede beschäftigte Person unabhängig von Versicherung und Fördertatbestand allein durch deutsche Steuerpflicht zulageberechtigt wäre.

Bei einer ausländischen Lohnabrechnung solltest du außerdem klären, ob in Deutschland Lohnsteuer einbehalten wird, ob eine Veranlagung erforderlich ist und welche Nachweise der Anbieter oder die ZfA benötigt. Die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns, die Sozialversicherung und die AVD-Zulage können zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Checkliste: diese Angaben solltest du zusammentragen

Notiere für jedes Beitragsjahr deinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt, den tatsächlichen Arbeitsort je Staat sowie den Anteil von Arbeitszeit und Vergütung. Erfasse außerdem, wer dein rechtlicher Arbeitgeber ist, wo dieser seinen Sitz hat, ob mehrere Arbeitgeber beteiligt sind und ob du zusätzlich selbstständig arbeitest.

Bitte Arbeitgeber oder zuständige Stelle um die Entscheidung zum anwendbaren Sozialversicherungsrecht. Bewahre A1-Bescheinigung, Entsendeunterlagen, Arbeitsvertrag, Arbeitszeitaufzeichnungen und Bescheide auf. Bei Telearbeit prüfe, ob das multilaterale Rahmenübereinkommen für beide beteiligten Staaten gilt und ob eine Ausnahme ausdrücklich beantragt und genehmigt wurde.

Ordne den festgestellten Status dem konkreten Förderjahr und Vertrag zu: bisheriges Riester-Recht bis 2026 oder neue Regeln ab 2027, unmittelbare oder mittelbare Berechtigung und tatsächliche Zulagenmeldung. Kläre Steuerwohnsitz und DBA-Fragen separat mit dem Finanzamt oder einer qualifizierten Steuerberatung. Bei einem späteren Umzug oder Wechsel der Arbeitsaufteilung musst du die Einordnung neu prüfen.

Kurze Fragen zum Kapitel

Bin ich mit Wohnsitz in Deutschland und einem ausländischen Arbeitgeber automatisch AVD-förderberechtigt?

Nein. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist entscheidend, ob du im jeweiligen Beitragsjahr zum begünstigten Personenkreis gehörst, insbesondere ob du in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert bist. Wohnsitz und Arbeitgeberadresse allein reichen nicht.

Beweist eine A1-Bescheinigung meinen Anspruch auf die AVD-Zulage?

Nein. Sie dokumentiert, welches Sozialversicherungsrecht für den bescheinigten Sachverhalt gilt. Ob daraus ein Förderzugang folgt, musst du zusätzlich anhand des EStG, des Beitragsjahrs und deines Vertrags prüfen.

Kann ich bei 30 Prozent Homeoffice in Deutschland im ausländischen Sozialversicherungssystem bleiben?

Nach der allgemeinen Mehrstaatenregel kann ein wesentlicher Teil im Wohnstaat – grundsätzlich ab 25 Prozent der Arbeitszeit und/oder Vergütung – deutsches Recht auslösen. Für bestimmte Telearbeit kann das Rahmenübereinkommen eine beantragte Ausnahme bis unter 50 Prozent ermöglichen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Zählt eine ausländische Rentenversicherung ab 2027 genauso wie die deutsche?

Nicht allgemein. § 10a Absatz 6 EStG enthält eine eng begrenzte Übergangsregel für vergleichbare ausländische Pflichtmitgliedschaften, die vor dem 1. Januar 2010 begründet wurden, und verlangt für die begünstigten Beiträge zusätzlich einen vor diesem Stichtag abgeschlossenen Vertrag.

Reicht deutsche Steuerpflicht aus, wenn ich im Ausland sozialversichert bin?

Nein, nicht pauschal. Steuerpflicht und Sozialversicherungsstatus sind getrennte Prüfungen. Die Steuerpflicht allein begründet nicht automatisch den für Arbeitnehmer typischen Förderzugang über die deutsche Rentenversicherung.

Gilt die 25-Prozent-Regel auch für Arbeit in jedem Drittstaat?

Nein. Die Schwellen und Zuordnungsregeln beruhen hier auf der europäischen Koordinierung und den jeweils anwendbaren Abkommen. Für andere Staaten musst du prüfen, ob ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen oder nationales Recht gilt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Für die Förderberechtigung ist die Gesetzesfassung des jeweiligen Beitragsjahrs maßgeblich. Die europäischen Koordinierungsregeln bestimmen, welches Sozialversicherungsrecht gilt; die AVD-Förderung folgt daraus nicht automatisch. Die verlinkten Behördeninformationen erklären die Verfahren, ersetzen aber keine Prüfung des Einzelfalls.

Welche Personengruppen unmittelbar förderberechtigt sein können, erklärt Kapitel 14. Die Pflichtversicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ordnet Kapitel 15 ein. Allgemeine Folgen eines Auslandsumzugs behandeln Kapitel 68 und Kapitel 70.

Weiterlesen

Artikel teilen

Wichtiger Hinweis

Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen, Artikel und Berechnungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung. Sie stellen keine Anlageberatung, Anlageempfehlung, Steuerberatung oder Rechtsberatung im Sinne des § 34f bzw. § 34h GewO dar und ersetzen diese nicht. Die dargestellten Berechnungen basieren auf vereinfachten Annahmen und historischen Durchschnittswerten. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung. Alle Angaben ohne Gewähr.