Umzug in einen Drittstaat: was gilt während der Ansparphase?
Ein Umzug zum Beispiel nach Kanada, Japan oder in die USA beendet dein Altersvorsorgedepot nicht automatisch. Für neue Zulagen kann sich aber ändern, ob du die persönlichen Voraussetzungen noch erfüllst. Und ob bereits gewährte Förderung zurückzuzahlen ist, hängt von einer anderen, zeitlich späteren Regel ab – mit einer engen Ausnahme für bestimmte ältere Verträge.
Rechts- und Informationsstand: 2. November 2026. Für Beitragsjahre bis 2026 gelten grundsätzlich die bisherigen Riester-Regeln; die neue Förderwelt gilt im Wesentlichen ab dem Beitragsjahr 2027. Bestandsverträge und Sonderfälle sind gesondert zu prüfen.
- 1. Vertrag, künftige Förderung und Rückforderung sind drei verschiedene Fragen. Ein Wohnsitzwechsel allein ist weder eine Kündigung noch eine Auszahlung.
- 2. Für die Förderung zählt der konkrete persönliche Zugangstatbestand im jeweiligen Beitragsjahr. Ein Drittstaatenwohnsitz schließt nicht jede unmittelbare Berechtigung automatisch aus.
- 3. Bei einer mittelbaren Zulageberechtigung von Ehegatten verlangt § 79 EStG grundsätzlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt beider Partner in der EU oder im EWR.
- 4. Die besondere Wegzugsfolge in § 10a Absatz 6 EStG betrifft einen engen Kreis von Personen mit bestimmten älteren Vertrags- und Versicherungsverhältnissen, nicht alle Auswandernden.
- 5. § 95 EStG knüpft die Drittstaatenregel grundsätzlich an den Beginn der Auszahlungsphase. Das ist von einer möglichen Sonderfolge während der Ansparphase zu unterscheiden.
Wichtig: Ein Drittstaatenwohnsitz beendet den Vertrag nicht automatisch. Prüfe aber die Förderung für jedes Beitragsjahr neu und beachte die besondere Ausnahme für bestimmte ältere Vertragsverhältnisse.
Drei Prüfungen statt einer pauschalen Länderantwort
Bei einem Umzug in einen Drittstaat werden häufig drei Dinge vermischt: Bleibt der Vertrag bestehen? Gibt es für künftige Beitragsjahre noch Zulagen oder einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug? Und können bereits gewährte Förderbeträge zurückgefordert werden? Für jede Frage gelten andere Regeln. Die Antwort „Das Depot muss gekündigt werden“ oder „Alle Zulagen sind sofort weg“ lässt sich aus dem Zielland allein nicht ableiten.
In diesem Kapitel meint Drittstaat einen Staat außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Für die jeweilige Vorschrift zählen aber die konkreten gesetzlichen Begriffe – insbesondere Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, steuerliche Ansässigkeit und der Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsphase. Eine ausländische Postadresse beantwortet diese Fragen nicht von selbst.
Kapitel 68 ordnet den allgemeinen Auslandsumzug und die Rechtsstände ein. Hier geht es um die zusätzlichen Prüfungen bei einem Wohnsitz außerhalb EU/EWR während der Ansparphase. Für den Ruhestand im Drittstaat ist außerdem eine spätere, eigenständige Prüfung erforderlich.
Beitragsjahr und Vertragstyp zuerst feststellen
Für Beitragsjahre bis einschließlich 2026 sind grundsätzlich die bisherigen Riester-Regeln maßgeblich. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neue Förderwelt gilt im Wesentlichen ab dem Beitragsjahr 2027. Die für das Beitragsjahr geltende Gesetzesfassung ist entscheidend. Ein Umzug im Jahr 2027 ändert also nicht rückwirkend, welches Recht für Beiträge aus 2026 galt.
Bei einem bestehenden Riester-Vertrag kommen die Übergangsvorschriften des § 52 EStG hinzu. Ein Altvertrag wechselt nicht allein durch den Jahreswechsel oder den Umzug automatisch in die neue Produkt- und Förderwelt. Prüfe, ob dein Vertrag nach bisherigem Recht fortgeführt wird oder ob du eine Erklärung für einen Wechsel abgegeben hast. Die Vertragsunterlagen und Mitteilungen des Anbieters gehören deshalb zur Rechtsprüfung.
Für einen neuen Altersvorsorgevertrag nach den ab 2027 geltenden Regeln muss die Förderberechtigung ebenfalls anhand der dann gültigen Vorschriften geprüft werden. Aussagen zu Riester-Beitragsjahren dürfen nicht ohne Weiteres auf einen neuen Vertrag übertragen werden – und umgekehrt. Die §§ 10a, 52 und 79 EStG sowie die Übergangsregelungen sind gemeinsam mit dem konkreten Vertrag zu lesen.
Was passiert mit dem Vertrag und dem vorhandenen Guthaben?
Der bloße Wohnsitzwechsel ist keine Auszahlung des Vertragsguthabens. Er bedeutet deshalb nicht automatisch, dass der Vertrag endet oder sein Guthaben ausgezahlt wird. Ob der Anbieter den Vertrag aus dem Zielland weiterführt, Beiträge annimmt, bestimmte Services anbietet oder zusätzliche Nachweise verlangt, richtet sich aber auch nach den Vertragsbedingungen und der konkreten Anbieterpraxis. Das solltest du vor dem Umzug schriftlich klären.
Frage den Anbieter konkret, ob du von deinem neuen Wohnsitz aus weiter einzahlen kannst, wie Zulagenanträge und Mitteilungen bearbeitet werden und welche Adresse oder steuerlichen Angaben aktualisiert werden müssen. Eine Bestätigung des Anbieters zur technischen Fortführung ist keine verbindliche Feststellung deiner Zulageberechtigung. Umgekehrt bedeutet eine fehlende Förderberechtigung für ein Beitragsjahr nicht ohne Weiteres, dass der Vertrag gekündigt werden muss.
Eine Kündigung, Kapitalentnahme oder nicht zugelassene Auszahlung ist ein eigener Vorgang. Dafür können Regeln zur schädlichen Verwendung und zur Rückzahlung geförderten Vermögens gelten. Nimm deshalb nicht an, eine Auszahlung sei wegen des Umzugs erforderlich oder folgenlos. Prüfe vor einer solchen Entscheidung die Vertragsbedingungen und die einschlägigen gesetzlichen Folgen.
Neue Förderung: Entscheidend ist dein persönlicher Zugang
Die unmittelbare Zulageberechtigung richtet sich nach den Personengruppen des § 10a EStG in der für das Beitragsjahr geltenden Fassung. Dazu zählen insbesondere bestimmte Pflichtversicherte in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung; ab 2027 nennt das Gesetz weitere begünstigte Gruppen. Entscheidend ist, ob dein konkreter Tatbestand im jeweiligen Beitragsjahr erfüllt ist. Die deutsche Staatsangehörigkeit, ein früherer Wohnsitz in Deutschland oder ein fortbestehender Vertrag genügt für sich allein nicht.
Ein Umzug in einen Drittstaat kann mit dem Ende einer deutschen Beschäftigung oder Versicherungspflicht zusammenfallen. Das kann den bisherigen Zugang zur Förderung verändern. Es ist aber nicht der Wohnsitzstaat allein, der die Antwort liefert: Ein fortbestehendes deutsches Pflichtversicherungsverhältnis oder ein anderer gesetzlicher Zugang kann weiterhin relevant sein. Entsendung, Beschäftigung für einen deutschen Arbeitgeber und Versicherung in einem ausländischen System sind gesonderte Sachverhalte.
Auch die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht ist nicht mit der Meldeadresse gleichzusetzen. Sie kann etwa bei fortbestehendem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland weiterbestehen. § 1 Absatz 3 EStG sieht außerdem eine Behandlung auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen zu deutschen und ausländischen Einkünften sowie mit Nachweisen vor. Ob diese Möglichkeit für deinen konkreten Fördertatbestand hilft, muss im Einzelfall geprüft werden; sie ist keine pauschale Ausnahme für alle Auswandernden.
Zulage und Sonderausgabenabzug hängen an den gesetzlichen Voraussetzungen für die jeweilige Person und den geleisteten Beiträgen. § 82 EStG zählt Beiträge nur im Rahmen der begünstigten Altersvorsorge und für Zulageberechtigte zu den geförderten Altersvorsorgebeiträgen. Wenn du für ein Beitragsjahr keine Zulageberechtigung hast, solltest du deshalb nicht mit einer staatlichen Förderung allein aufgrund des weiterlaufenden Vertrags rechnen.
Ehepartner: mittelbare Berechtigung kann am Wohnsitz scheitern
Wenn dein Ehepartner nicht selbst unmittelbar zulageberechtigt ist, kommt eine mittelbare Berechtigung nur unter zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen infrage. § 79 EStG verlangt grundsätzlich, dass beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat haben; außerdem sind unter anderem ein eigener Altersvorsorgevertrag, ein eigener Mindestbeitrag und eine noch nicht begonnene Auszahlungsphase erforderlich. Ein Umzug beider Partner in einen Drittstaat erfüllt die Wohnsitzvoraussetzung grundsätzlich nicht.
Das Gesetz enthält eine begrenzte Ausnahme, wenn der unmittelbar begünstigte Ehegatte nach § 1 Absatz 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Das ist eine besondere gesetzliche Personengruppe und keine allgemeine Ausnahme für jeden, der weiterhin Einkünfte aus Deutschland erzielt oder einen deutschen Vertrag besitzt. Prüfe daher, wer unmittelbar berechtigt ist, welcher Wohnsitzstatus gilt und ob die konkrete Ausnahme tatsächlich einschlägig ist.
Wichtige Ausnahme: die besondere Wegzugsfolge für bestimmte Altverträge
Die Aussage „Während der Ansparphase gibt es nie eine Rückforderung“ wäre ebenfalls zu pauschal. § 10a Absatz 6 EStG enthält eine besondere Folge für einen eng umgrenzten Personenkreis: Er betrifft bestimmte Pflichtmitglieder eines vergleichbaren ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystems, wenn die Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde, sowie gesetzlich bestimmte Leistungsbeziehende. Für die dort erfassten Personen werden als geförderte Beiträge nur Beiträge zu einem vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrag berücksichtigt.
Endet bei einer solchen Person die unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und wird sie nicht nach § 1 Absatz 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, verweist § 10a Absatz 6 auf die Rückzahlungsvorschriften der §§ 93 und 94 EStG. Diese Sonderfolge kann also schon während der Ansparphase relevant werden. Sie darf jedoch nicht auf alle unmittelbar Berechtigten, alle mittelbar berechtigten Ehegatten oder neu abgeschlossene Altersvorsorgedepots übertragen werden.
Wenn du einen Altvertrag hast und in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem versichert bist oder daraus eine Leistung beziehst, lass den persönlichen Anwendungsbereich und das Datum der Vertrags- und Versicherungsbegründung gezielt prüfen. Bei einem neuen Vertrag nach 2027 ist die konkrete neue Förderregel maßgeblich; die vor 2010 liegende Voraussetzung zeigt, warum die Sonderregel nicht einfach als allgemeine Wegzugsfolge für neue Verträge dargestellt werden darf.
Rückforderung bei Drittstaatenwohnsitz: Ansparphase und Auszahlung trennen
Für den allgemeinen Drittstaatenfall setzt § 95 EStG an einem späteren Zeitpunkt an: Die Rückzahlungsvorschriften gelten grundsätzlich entsprechend, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb der EU- und EWR-Staaten befindet. Das gilt auch, wenn jemand zwar dort wohnt, nach einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat aber als außerhalb dieses Gebiets ansässig gilt. § 95 ist deshalb keine allgemeine Anordnung, alle Zulagen unmittelbar nach einem Umzug während des Sparens zurückzuzahlen.
Die Rückzahlung richtet sich nach den Verweisungen auf §§ 93 und 94 EStG. Betrag und Abwicklung sind daher nicht mit einer pauschalen Aussage wie „alle Einzahlungen werden zurückgeholt“ beschrieben. Auch die Art des Vertrags, bereits gewährte Zulagen oder steuerliche Vorteile, eine Auszahlung und die Umstände des Einzelfalls können bedeutsam sein. Ob eine Rückforderung entsteht, ist von der Frage zu trennen, ob es im Umzugsjahr noch neue Förderung gibt.
Für das Vereinigte Königreich enthält § 95 eine enge Übergangsausnahme: Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt muss sich seit dem 22. Juni 2016 ununterbrochen dort befinden und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden sein. Das ist kein allgemeiner Schutz für spätere Umzüge oder neue Verträge. Die Auszahlungsphase und die konkrete DBA-Ansässigkeit sollten vor ihrem Beginn separat geprüft werden.
Drei Fälle: Was der Drittstaat allein nicht beantwortet
Nora zieht 2027 nach Japan, bleibt aber in einem Beschäftigungsverhältnis, für das sie nach den maßgeblichen Regeln weiterhin in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Daraus kann sich ein unmittelbarer Fördertatbestand ergeben. Sie sollte für das Beitragsjahr die Versicherungspflicht und die Voraussetzungen des konkreten Vertrags nachweisen lassen. Der Wohnsitz in Japan allein beweist weder einen Förderanspruch noch dessen Wegfall.
Emil zieht in die USA, beendet seine deutsche Beschäftigung und erfüllt für das nächste Beitragsjahr keinen der persönlichen Fördertatbestände. Sein neuer Vertrag wird nicht allein durch den Umzug ausgezahlt; für Beiträge ohne Zulageberechtigung darf er aber nicht automatisch mit neuer Förderung rechnen. Für die bereits gewährte Förderung ist gesondert zu prüfen, ob eine besondere Vorschrift greift und was bei einem späteren Beginn der Auszahlungsphase gilt.
Bei einem älteren Vertrag kann zusätzlich die Sonderregel aus § 10a Absatz 6 relevant sein, wenn die Person zu dem dort genannten Kreis gehört und die unbeschränkte Steuerpflicht unter den dort beschriebenen Bedingungen endet. Hier kann die Rückzahlungsfolge anders als im gewöhnlichen Umzugsfall bereits während der Ansparphase eintreten. Ohne Prüfung des Vertragsdatums, der ausländischen Versicherung und des steuerlichen Status wäre eine Zusage in beide Richtungen unzuverlässig.
Die Beispiele zeigen Prüfschritte, keine individuelle Steuerberatung. Beschäftigungsort, Sozialversicherungszuordnung, Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Einkünfte, Familienstand, DBA und Förderregime können das Ergebnis ändern.
Vor dem Umzug: diese Punkte schriftlich klären
1. Halte Umzugsdatum, neuen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt fest. Prüfe, ob noch ein Wohnsitz in Deutschland besteht und welche steuerliche Einordnung für das betroffene Beitragsjahr gilt.
2. Ordne den Vertrag ein: bisheriger Riester-Vertrag oder neuer Vertrag nach den ab 2027 geltenden Regeln? Prüfe Mitteilungen zu einem möglichen Wechsel sowie die Übergangsregel in § 52 EStG.
3. Lass deinen persönlichen Fördertatbestand nach § 10a EStG für jedes betroffene Beitragsjahr prüfen. Dazu gehören die konkrete Rentenversicherungs- oder Beschäftigungssituation und gegebenenfalls die steuerliche Behandlung nach § 1 EStG.
4. Falls ein Ehepartner nur mittelbar berechtigt ist, prüfe zusätzlich die Wohnsitzvoraussetzung und die weiteren Merkmale des § 79 EStG. Eine gemeinsame Adresse außerhalb EU/EWR ist ein konkreter Prüfhinweis.
5. Wenn du einen Vertrag oder Versicherungsverlauf aus der Zeit vor 2010 hast, frage ausdrücklich, ob du zum besonderen Personenkreis aus § 10a Absatz 6 EStG gehörst und ob die dortige Wegzugsfolge einschlägig ist.
6. Informiere den Anbieter rechtzeitig über deine neue Adresse. Frage schriftlich nach Beitragsannahme, Nachweisen, Zulagenverfahren, Fristen und den Vertragsoptionen im Zielland. Bewahre die Antwort auf; sie ersetzt keine behördliche Feststellung.
7. Kündige oder entnimm nichts allein aus Sorge vor dem Wegzug. Prüfe die Förderung künftiger Jahre, eine mögliche Rückzahlung und die Besteuerung bei späterer Auszahlung jeweils getrennt.
Kurze Fragen zum Kapitel
Muss ich bei einem Umzug in einen Drittstaat sofort alle Zulagen zurückzahlen?
Nicht allein wegen des Umzugs. § 95 EStG knüpft grundsätzlich an den Beginn der Auszahlungsphase außerhalb EU/EWR an. Eine eng begrenzte Sonderfolge für bestimmte ältere Vertrags- und Versicherungsverhältnisse enthält § 10a Absatz 6 EStG.
Kann mein Altersvorsorgedepot nach dem Wegzug weiterlaufen?
Der Wohnsitzwechsel ist nicht automatisch eine Kündigung oder Auszahlung. Ob dein Anbieter den Vertrag und weitere Beiträge aus dem Zielland ermöglicht, musst du anhand der Vertragsbedingungen und schriftlich mit dem Anbieter klären.
Bekomme ich im Drittstaat weiterhin neue Zulagen?
Das hängt vom persönlichen Fördertatbestand im jeweiligen Beitragsjahr ab. Ein ausländischer Wohnsitz schließt eine unmittelbare Berechtigung nicht stets aus; ein Vertrag oder die deutsche Staatsangehörigkeit begründet sie aber auch nicht allein.
Kann mein Ehepartner mittelbar zulageberechtigt bleiben?
Grundsätzlich verlangt § 79 EStG, dass beide Ehegatten in der EU oder im EWR wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten. Eine begrenzte Ausnahme gilt für bestimmte nach § 1 Absatz 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtige unmittelbar Begünstigte.
Was ändert sich, wenn ich bei Rentenbeginn noch im Drittstaat lebe?
Dann ist § 95 EStG gesondert zu prüfen. Die Vorschrift knüpft grundsätzlich an den Beginn der Auszahlungsphase außerhalb EU/EWR oder an eine entsprechende DBA-Ansässigkeit an; sie ist von der Förderung während der Ansparphase zu unterscheiden.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Maßgeblich sind der Fördertatbestand im jeweiligen Beitragsjahr, der Vertragstyp einschließlich möglicher Übergangsregeln und – für eine spätere Rückzahlung – der Wohnsitz ab Beginn der Auszahlungsphase. Die verlinkten Gesetzesfassungen zeigen unterschiedliche Rechtsstände; lies sie daher im Zusammenhang mit dem betroffenen Jahr.
- § 10a EStG – bisher geltendes Recht
Amtliche Gesetzesfassung zu unmittelbarer Förderung, besonderen Personengruppen und der Wegzugsfolge in Absatz 6.
- § 10a EStG ab 1. Januar 2027
Künftige Gesetzesfassung zu begünstigten Personen, Beitragsjahren und der eng begrenzten Sonderregel für bestimmte Altverträge.
- § 79 EStG ab 1. Januar 2027
Künftige Gesetzesfassung zur unmittelbaren und mittelbaren Zulageberechtigung einschließlich der EU-/EWR-Wohnsitzvoraussetzung für Ehegatten.
- § 82 EStG ab 1. Januar 2027
Künftige Gesetzesfassung zur Einordnung geförderter Altersvorsorgebeiträge.
- § 93 EStG ab 1. Januar 2027
Künftige Gesetzesfassung zu schädlicher Verwendung und den daran geknüpften Rückzahlungsregeln.
- § 95 EStG – Wohnsitz außerhalb EU/EWR
Amtliche Gesetzesfassung zur Rückzahlung ab Beginn der Auszahlungsphase, zur DBA-Ansässigkeit und zur engen UK-Übergangsausnahme.
- § 1 EStG – unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
Amtliche Grundlagen zu Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt und Behandlung auf Antrag nach Absatz 3.
- § 52 EStG ab 1. Januar 2027
Künftige Gesetzesfassung mit Übergangsregeln für bestehende Altersvorsorgeverträge.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtliche Verkündung des Reformgesetzes und seiner Übergangsvorschriften.
- BMF: FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge
Amtliche Verbraucherinformationen zu Reform, Förderbeginn und Umgang mit bestehenden Riester-Verträgen.
Den allgemeinen Überblick zu Förderstatus, Altverträgen und Wegzug findest du in Kapitel 68. Welche Daten du dem Anbieter bei einem Umzug mitteilen solltest, erklärt Kapitel 64.
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