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Teil IX · Kapitel 69 10 Minuten Lesezeit

Wohnsitz in EU oder EWR: bleiben Förderung und Ansprüche bestehen?

Ein Umzug innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums beendet die Förderung eines Altersvorsorgevertrags nicht automatisch. Die neue Adresse allein begründet aber auch keinen Zulagenanspruch. Entscheidend sind das Beitragsjahr, dein persönlicher Fördertatbestand und – bei mittelbarer Förderung über den Ehegatten – zusätzliche Voraussetzungen. Außerdem ist der Wohnsitz während des Ansparens vom Wohnsitz bei Beginn der Auszahlungsphase zu unterscheiden.

Rechts- und Informationsstand: 2. November 2026. Die neue Förderwelt gilt grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027; für 2026 und Riester-Bestandsverträge können andere Regeln gelten.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Ein Wohnsitz in der EU oder im EWR ist für sich allein kein unmittelbarer Fördertatbestand. Dafür müssen die Voraussetzungen des § 10a EStG im jeweiligen Beitragsjahr erfüllt sein.
  • 2. Für mittelbar zulageberechtigte Ehegatten ist der EU-/EWR-Wohnsitz ausdrücklich wichtig. Ab dem Beitragsjahr 2027 sind grundsätzlich mindestens 120 Euro eigener Jahresbeitrag erforderlich.
  • 3. Der Umzug in einen EU-/EWR-Staat löst für sich genommen keine Rückzahlung nach § 95 EStG aus. Diese Vorschrift betrifft grundsätzlich den Beginn der Auszahlungsphase außerhalb dieses Gebiets.
  • 4. Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann für § 95 EStG entscheidend sein: Eine Person mit EU-/EWR-Adresse kann steuerlich als außerhalb der EU/des EWR ansässig gelten.
  • 5. Die neue Förderwelt gilt grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027. Für 2026 und für Riester-Bestandsverträge können andere Regeln gelten.

Wichtig: Eine EU-/EWR-Adresse ersetzt weder den persönlichen Fördertatbestand noch die Prüfung der Ansässigkeit nach einem Doppelbesteuerungsabkommen. Bei Riester-Verträgen und Beitragsjahren vor 2027 kann zudem das bisherige Recht gelten.

Die kurze Antwort: EU-/EWR-Umzug ist kein Förderautomatismus

Ob du eine Altersvorsorgezulage erhältst, hängt zuerst von deinem gesetzlichen Berechtigungsweg ab. § 10a EStG nennt dafür bestimmte persönliche Voraussetzungen, etwa eine erfasste Pflichtversicherung oder einen anderen gesetzlich geregelten Status. Eine Wohnung in Frankreich, Österreich oder einem anderen EU-/EWR-Staat ersetzt diese Voraussetzungen nicht. Umgekehrt bedeutet der Umzug nicht automatisch, dass ein zuvor bestehender Fördertatbestand endet.

Wichtig ist deshalb die Trennung von drei Fragen: Darfst du den Vertrag fortführen? Bist du für das konkrete Beitragsjahr unmittelbar oder mittelbar zulageberechtigt? Und droht bei einer späteren Auszahlung eine Rückforderung? Die Antworten können unterschiedlich sein. Ein fortgeführter Vertrag beweist weder einen Zulagenanspruch noch, dass alle steuerlichen Folgen geklärt sind.

Der EWR umfasst die EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Schweiz gehört nicht zum EWR. Für einen Umzug in die Schweiz gelten daher nicht allein wegen ihrer Lage in Europa die EU-/EWR-Regeln dieses Kapitels.

Ansparphase: Was entscheidet über neue Zulagen?

Bei einer unmittelbaren Berechtigung zählt der Tatbestand aus § 10a EStG, nicht die Postanschrift. Ziehst du zum Beispiel nach Österreich und bleibst in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, ist dieser Status für die Prüfung relevant. Ein Umzug allein macht daraus aber keine pauschale Zusage: Beitragsjahr, Beschäftigung, Versicherungssystem, Vertragsart und gegebenenfalls weitere steuerliche Voraussetzungen müssen zusammenpassen.

Endet mit dem Umzug zugleich die deutsche Pflichtversicherung oder ändert sich dein Beschäftigungs- und Steuerstatus, kann sich die Förderung für künftige Beitragsjahre ändern. Ein EU-/EWR-Wohnsitz stellt eine weggefallene unmittelbare Berechtigung nicht automatisch wieder her. Auch ein Grenzgänger oder eine Person mit ausländischem Arbeitgeber sollte deshalb nicht allein aus dem Arbeitsort oder der EU-Mitgliedschaft des Wohnstaats auf einen Zulagenanspruch schließen.

Die geltende Fassung von § 10a EStG und die ab 2027 wirksame Fassung sind auseinanderzuhalten. Die Reform wurde verkündet, die neue Förderwelt gilt aber grundsätzlich erst für Beitragsjahre ab 2027. Außerdem wechseln Riester-Bestandsverträge nicht automatisch in das neue Recht. Prüfe daher zuerst, welche Regeln für deinen Vertrag und genau das betrachtete Beitragsjahr gelten.

EU-/EWR-Wohnsitz bei mittelbarer Berechtigung von Ehegatten

Für Ehegatten enthält § 79 EStG eine eigene Wohnsitzregel. Ist nur eine Person unmittelbar berechtigt, kann auch der andere Ehegatte eine Zulage erhalten, wenn beide nicht dauernd getrennt leben, beide grundsätzlich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat haben, ein eigener Altersvorsorgevertrag auf den mittelbar Berechtigten lautet, der erforderliche eigene Mindestbeitrag geleistet wird und die Auszahlungsphase dieses Vertrags noch nicht begonnen hat. Eingetragene Lebenspartnerschaften werden steuerrechtlich grundsätzlich entsprechend behandelt.

Für die ab 2027 geltende Fassung beträgt der Mindestbeitrag des mittelbar berechtigten Ehegatten 120 Euro im Beitragsjahr. Das ist eine Voraussetzung für diesen Berechtigungsweg, keine Zusage einer bestimmten Zulagenhöhe. Für das Beitragsjahr 2026 nennt die bisherige Fassung des § 79 EStG noch 60 Euro. Wende den künftigen Betrag nicht rückwirkend auf 2026 an und prüfe bei einem Riester-Bestandsvertrag das anwendbare Übergangsrecht.

Eine enge Ausnahme betrifft den Wohnsitz: Ist der unmittelbar begünstigte Ehegatte nach § 1 Absatz 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, findet die EU-/EWR-Wohnsitzvoraussetzung in § 79 Satz 2 Nummer 2 EStG n. F. keine Anwendung. Das ist eine besondere gesetzliche Statusregel und keine allgemeine Ausnahme für alle Personen, die in Deutschland Steuern zahlen.

Bereits gewährte Zulagen und späterer Auszahlungsbeginn

Ein Umzug innerhalb der EU/des EWR ist nicht dasselbe wie eine Kündigung, eine nicht zugelassene Entnahme oder eine andere schädliche Verwendung des geförderten Kapitals. § 95 EStG knüpft die dort geregelte Rückzahlung grundsätzlich daran, dass sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb der EU-/EWR-Staaten befindet. Ein Wohnsitz innerhalb dieses Gebiets löst diese spezielle Rückzahlungsfolge daher nicht allein durch den Umzug aus.

Das ist keine pauschale Garantie, dass Zulagen unter allen Umständen endgültig behalten werden. Unabhängig vom Wohnort können etwa fehlerhaft gewährte Zulagen oder andere gesetzlich erfasste Fälle nach den allgemeinen Regeln zu prüfen sein. Außerdem kann § 95 EStG auch greifen, wenn du zwar eine EU-/EWR-Adresse hast, nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen aber als außerhalb der EU/des EWR ansässig giltst.

Die deutsche Förderfolge beantwortet nicht automatisch, wie der Wohnsitzstaat spätere Leistungen besteuert, ob Deutschland ein Besteuerungsrecht behält oder welche Meldungen und Nachweise dein Anbieter verlangt. Einkommensteuer, Quellensteuer, Sozialversicherung und Anbieterpraxis sind getrennte Fragen. Bei einem geplanten Auszahlungsbeginn im Ausland solltest du die konkrete Ansässigkeit nach dem einschlägigen DBA und die Vertragsbedingungen rechtzeitig prüfen.

Drei Beispiele: dieselbe EU-Adresse, unterschiedliche Ergebnisse

Mara zieht nach Österreich und bleibt im deutschen Arbeitsverhältnis pflichtversichert. Ihr Umzug beendet die Förderung nicht automatisch. Sie prüft für jedes Beitragsjahr, ob ihr unmittelbarer Fördertatbestand und die übrigen Voraussetzungen weiter vorliegen, und meldet die neue Anschrift ihrem Anbieter.

Jonas zieht nach Portugal, beendet seine deutsche Beschäftigung und ist anschließend nur im portugiesischen Sozialversicherungssystem versichert. Die EU-Adresse allein verschafft ihm keine unmittelbare Zulageberechtigung. Er muss seinen persönlichen Status nach § 10a EStG und die grenzüberschreitenden Regeln prüfen; aus dem bloßen Umzug lässt sich weder ein künftiger Anspruch noch dessen Ausschluss für jeden denkbaren Sonderfall ableiten.

Lea ist unmittelbar berechtigt; sie und ihr Ehepartner wohnen in den Niederlanden und leben nicht dauernd getrennt. Für einen neuen Vertrag des Ehepartners ab 2027 sind unter anderem dessen eigener Vertrag und mindestens 120 Euro eigener Beitrag im Beitragsjahr zu prüfen. Die Wohnsitzvoraussetzung ist erfüllt, aber die übrigen Bedingungen und die konkrete Zulagenhöhe bleiben gesondert zu kontrollieren.

Was du vor und nach dem Umzug prüfen solltest

Ordne den Umzug einem Beitragsjahr zu und dokumentiere, ob du einen Riester-Bestandsvertrag oder einen Vertrag nach dem ab 2027 geltenden Förderrecht hast. Prüfe dann deinen unmittelbaren Fördertatbestand und – wenn du dich auf die Berechtigung deines Ehegatten stützt – jeden einzelnen Punkt aus § 79 EStG. Bewahre Status- und Beitragsnachweise sowie Zulagenmitteilungen auf.

Informiere den Anbieter über deine neue Anschrift und steuerliche Ansässigkeit. Lass dir schriftlich bestätigen, ob der Vertrag mit der ausländischen Anschrift weitergeführt werden kann, wie Einzahlungen und Zulagenanträge abgewickelt werden und welche Nachweise erforderlich sind. Die technische oder vertragliche Annahme ausländischer Kundinnen und Kunden ist nicht dasselbe wie die Entscheidung über ihre Förderberechtigung.

Vor dem Auszahlungsbeginn solltest du Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt, die DBA-Ansässigkeit sowie die steuerliche Behandlung im Wohnsitzstaat getrennt prüfen lassen. Eine ausländische Postanschrift beantwortet diese Fragen nicht zuverlässig. Bei einem Streit über eine Zulagenfestsetzung ist außerdem zwischen der Klärung mit dem Anbieter und einem Rechtsbehelf gegen einen förmlichen Bescheid zu unterscheiden.

Die allgemeine Prüfung bei einem Auslandsumzug erklärt Kapitel 68; die Regeln für einen Drittstaat ordnet Kapitel 70 ein. Rückforderungen bei einem Ruhestand außerhalb EU/EWR behandelt Kapitel 71. Die persönlichen Förderwege prüft Kapitel 14; Ehegatten-Regeln erläutert Kapitel 31.

Welche Adress- und Statusänderungen du melden solltest, zeigt Kapitel 64.

Kurze Fragen zum Kapitel

Verliere ich meine Zulagen automatisch, wenn ich in einen EU-Staat ziehe?

Nein. Der Umzug innerhalb der EU oder des EWR löst für sich genommen keine Rückzahlung nach § 95 EStG aus. Ob du für künftige Beitragsjahre neue Zulagen erhältst, hängt aber weiterhin von deinem persönlichen Fördertatbestand, dem Vertrag und dem für das Beitragsjahr geltenden Recht ab.

Reicht ein Wohnsitz in der EU oder im EWR für eine neue Zulage?

Nein. Eine EU-/EWR-Adresse ist allein kein unmittelbarer Fördertatbestand. Für eine unmittelbare Zulageberechtigung müssen die persönlichen Voraussetzungen des § 10a EStG erfüllt sein. Der Wohnsitz ist dagegen eine ausdrückliche Voraussetzung für die mittelbare Berechtigung eines Ehegatten nach § 79 EStG, sofern keine enge gesetzliche Ausnahme greift.

Wie viel muss mein mittelbar berechtigter Ehegatte ab 2027 einzahlen?

Nach § 79 EStG in der ab 2027 geltenden Fassung sind grundsätzlich mindestens 120 Euro eigener Beitrag im jeweiligen Beitragsjahr erforderlich. Für 2026 gilt im bisherigen Recht noch die 60-Euro-Grenze. Der Mindestbeitrag garantiert nicht automatisch eine bestimmte Zulagenhöhe.

Kann § 95 EStG trotz EU-/EWR-Adresse eine Rückzahlung auslösen?

Ja, wenn du nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb der EU/des EWR ansässig giltst. § 95 EStG betrifft grundsätzlich den Beginn der Auszahlungsphase. Eine EU-/EWR-Adresse allein entscheidet die DBA-Ansässigkeit nicht.

Gehört die Schweiz zum EWR?

Nein. Die Schweiz ist weder EU-Mitglied noch EWR-Vertragsstaat. Die EU-/EWR-Regeln dieses Kapitels lassen sich deshalb nicht allein wegen der geografischen Lage auf einen Wohnsitz in der Schweiz übertragen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Maßgeblich sind die für das Beitragsjahr geltende Gesetzesfassung und die konkrete steuerliche Ansässigkeit. Die BMF-FAQ erläutert die Reform; bei Abweichungen ist der verkündete Gesetzestext maßgeblich. Dieses Kapitel ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.

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