Minijob: was gilt mit und ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht?
Ein Minijob ist nicht automatisch rentenversicherungsfrei. Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze bist du grundsätzlich pflichtversichert – kannst aber eine Befreiung beantragen. Das kann nicht nur deine spätere Rente, sondern auch deinen eigenen Förderweg zum Altersvorsorgedepot verändern.
Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Die Minijob-Regeln gelten bereits; das neue Förderrecht des Altersvorsorgedepots startet grundsätzlich 2027.
- 1. Im Minijob mit Verdienstgrenze gilt grundsätzlich Rentenversicherungspflicht.
- 2. Eine Befreiung beendet deinen eigenen Pflichtbeitrag; der Arbeitgeber-Pauschalbeitrag bleibt.
- 3. Seit 1. Juli 2026 kannst du eine frühere Befreiung einmalig für die Zukunft aufheben lassen.
- 4. Ob du Förderung erhältst, prüfst du für jedes Beitragsjahr und alle möglichen Berechtigungswege.
- 5. Den Mindestbeitrag fürs Altersvorsorgedepot zahlst du zusätzlich zu den Rentenbeiträgen.
Wichtig: Eine Befreiung beim Arbeitgeber ist nicht dasselbe wie ein Ausschluss aus jeder Altersvorsorgeförderung. Sie beendet nur den unmittelbaren Zugang über diesen Minijob – andere Beschäftigungen und Berechtigungswege prüfst du separat.
Der Minijob ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig
Ein Minijob mit Verdienstgrenze ist nicht automatisch von der Rentenversicherung befreit. Solange dein regelmäßiger Verdienst die Grenze nicht überschreitet, bist du grundsätzlich pflichtversichert. Die Befreiung ist eine aktive Entscheidung, die du bei deinem Arbeitgeber beantragst.
Die Grenze liegt 2026 bei durchschnittlich 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Sie ist an den Mindestlohn gekoppelt und kann sich deshalb ändern. Eine kurzfristige Beschäftigung ist ein anderer Beschäftigungstyp und begründet nicht denselben Pflichtversicherungsweg.
Das ist für die Förderberechtigung wichtig: Kapitel 15 erklärt, warum die tatsächliche Rentenversicherungspflicht zählt – nicht der Jobtitel oder allein die Höhe des Verdienstes. Bei einem Minijob kann die Befreiung diesen Status verändern.
Eigenbeitrag und Befreiung verändern Kosten und Rentenansprüche
Ohne Befreiung zahlst du zusätzlich zum Arbeitgeberbeitrag einen eigenen Anteil. Im gewerblichen Minijob sind das grundsätzlich 3,6 Prozent des Verdienstes; im Privathaushalt beträgt dein Anteil wegen des niedrigeren Arbeitgeber-Pauschalbeitrags regelmäßig 13,6 Prozent.
Der gesamte Rentenversicherungsbeitrag beträgt 18,6 Prozent. Der Arbeitgeber-Pauschalbeitrag wird auf Basis deines tatsächlichen Verdienstes berechnet. Liegt dieser unter 175 Euro, kann für den Gesamtbeitrag stattdessen eine Bemessungsgrundlage von mindestens 175 Euro gelten – sofern keine Ausnahme greift. Den Unterschied trägt dann der Minijobber.
Mit deinem Eigenanteil erwirbst du eigene Pflichtbeitragszeiten und stärkere Rentenansprüche. Bei einer Befreiung entfällt dein Eigenanteil, der pauschale Arbeitgeberbeitrag bleibt aber bestehen. Er macht dich nicht selbst rentenversicherungspflichtig und ersetzt nicht deine eigenen Pflichtbeiträge.
Rechenbeispiele: so verteilt sich der Beitrag
Die Beispiele zeigen den Unterschied zwischen Gewerbe und Privathaushalt sowie die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Sie gelten für einen vollen Beschäftigungsmonat und unterstellen, dass keine Ausnahme vom Mindestbeitrag greift. Bei einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, einer anderen Pflichtversicherung oder mehreren Minijobs mit zusammen mindestens 175 Euro wird grundsätzlich vom tatsächlichen Verdienst gerechnet.
| Fall | Arbeitgeberanteil | Eigenanteil | Gesamtbeitrag | Einordnung |
|---|---|---|---|---|
| Gewerbe: 603 Euro Monatsverdienst | 90,45 Euro | 21,71 Euro | 112,16 Euro | 15 Prozent Arbeitgeber-Pauschalbeitrag plus 3,6 Prozent Eigenanteil. |
| Privathaushalt: 603 Euro Monatsverdienst | 30,15 Euro | 82,01 Euro | 112,16 Euro | 5 Prozent Arbeitgeber-Pauschalbeitrag plus 13,6 Prozent Eigenanteil. |
| Gewerbe: 150 Euro Monatsverdienst | 22,50 Euro | 10,05 Euro | 32,55 Euro | Ohne andere Pflichtversicherung greift der Mindestbeitrag auf 175 Euro Bemessungsgrundlage. |
| Gewerbe: 25 Euro Monatsverdienst | 3,75 Euro | 28,80 Euro | 32,55 Euro | Der Eigenanteil übersteigt den Verdienst; nach Verrechnung kann eine Nachzahlung von 3,80 Euro entstehen. |
So wirkt die Befreiung – auch bei mehreren Minijobs
Deinen schriftlichen oder elektronischen Befreiungsantrag gibst du deinem Arbeitgeber. Im Gewerbe meldet der Arbeitgeber die Befreiung innerhalb von sechs Wochen an die Minijob-Zentrale. Sie gilt in der Regel ab Beginn des Monats, in dem dein Antrag beim Arbeitgeber eingeht – frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Im Privathaushalt gilt sie ab Beginn des Monats, in dem der Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale eingeht, ebenfalls frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Dafür wird im Haushaltsscheck bei Punkt 10 „Nein“ angekreuzt, wenn du keine eigenen Pflichtbeiträge zahlen möchtest. Die Minijob-Zentrale kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widersprechen; ohne Widerspruch gilt die Befreiung als bewilligt, ein gesonderter Bewilligungsbescheid kommt nicht.
Eine Befreiung gilt nicht nur für einen einzelnen Vertrag: Sie erfasst grundsätzlich alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs mit Verdienstgrenze und auch später aufgenommene Minijobs. Die Entgelte mehrerer Minijobs mit Verdienstgrenze werden zusammengerechnet. Liegt die Summe unter 175 Euro, wird die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ohne Ausnahme anteilig auf die Jobs verteilt; überschreitet die Summe die Verdienstgrenze, ist der Versicherungsstatus neu zu beurteilen.
Eine daneben bestehende rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung bleibt grundsätzlich ein eigener Zugang. Die Befreiung aus dem Minijob hebt die Pflichtversicherung aus dem Hauptjob nicht auf.
Seit Juli 2026 kannst du eine Befreiung einmalig aufheben
Seit dem 1. Juli 2026 kannst du eine bereits erteilte Minijob-Befreiung einmalig für die Zukunft aufheben lassen. Dafür stellst du einen schriftlichen oder elektronischen Antrag bei deinem Arbeitgeber. Die Aufhebung gilt ab dem Monat nach der Antragstellung – nicht rückwirkend.
Mit dem Wirksamkeitsmonat beginnt deine Rentenversicherungspflicht wieder und du zahlst erneut den eigenen Beitragsanteil. Die Aufhebung gilt grundsätzlich für alle deine Minijobs mit Verdienstgrenze und ist für die Dauer dieser Beschäftigungen bindend. Auch die Aufhebung der Befreiung kannst du nicht widerrufen.
Die Änderung eröffnet eine neue Entscheidungsmöglichkeit, aber keinen kostenlosen Schalter: Vergleiche den zusätzlichen Nettolohnabzug mit den Rentenversicherungszeiten und dem möglichen Förderzugang. Wenn dein Status unklar ist, lass die Einordnung vor dem Antrag von der Minijob-Zentrale oder der Deutschen Rentenversicherung klären.
Was das fürs Altersvorsorgedepot ab 2027 bedeutet
Für den unmittelbaren Förderweg zählt, ob du im jeweiligen Beitragsjahr selbst zu einem begünstigten Personenkreis gehörst. Ein nicht befreiter Minijob kann über die gesetzliche Rentenversicherung den Zugang eröffnen. Bei durchgehender Befreiung fehlt dieser Zugang aus dem Minijob allein.
Das bedeutet nicht automatisch, dass du insgesamt ausgeschlossen bist. Eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, ein anderer gesetzlicher Berechtigungsweg oder eine mögliche mittelbare Berechtigung über eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss separat geprüft werden. Der vollständige Überblick steht in Kapitel 14.
Auch der Versicherungsstatus allein zahlt noch keine Zulage aus. Du brauchst einen eigenen förderfähigen Vertrag und musst die Beitragsvoraussetzungen des neuen Rechts erfüllen. Der Mindestbeitrag von 120 Euro pro Jahr fließt in deinen Altersvorsorgevertrag – er ist nicht derselbe Beitrag wie dein Rentenversicherungsanteil im Minijob und garantiert nicht automatisch die volle Förderung.
Wird eine Befreiung während des Beitragsjahres aufgehoben, prüfst du den Versicherungsstatus für genau dieses Jahr. Bereits Zeiten der Pflichtversicherung können für den Jahreszugang relevant sein; die konkrete Fördervoraussetzung und den Nachweis solltest du im Zweifel mit der Zulagenstelle oder einem fachkundigen Berater abgleichen.
Sieben typische Minijob-Fälle im Überblick
Die Tabelle trennt den Status im Minijob von der Frage, ob du tatsächlich eine Zulage für das Altersvorsorgedepot erhältst. Vertrag, eigene Einzahlung und weitere Berechtigungswege bleiben zusätzlich zu prüfen.
| Beschäftigungsfall | Versicherungsstatus | Folge für das Altersvorsorgedepot |
|---|---|---|
| Gewerblicher Minijob ohne Befreiung | Du bist rentenversicherungspflichtig und zahlst grundsätzlich 3,6 Prozent deines Verdienstes selbst; dein Arbeitgeber trägt den Pauschalbeitrag. | Der Minijob kann den unmittelbaren Förderweg über die gesetzliche Rentenversicherung eröffnen. Für das Altersvorsorgedepot gelten zusätzlich Vertrag und Mindestbeitrag. |
| Minijob im Privathaushalt ohne Befreiung | Auch hier bist du grundsätzlich pflichtversichert. Weil der Arbeitgeberbeitrag niedriger ist, beträgt dein Eigenanteil regelmäßig 13,6 Prozent. | Die Versicherungspflicht kann den Förderzugang tragen; rechne den höheren Eigenanteil in deine Entscheidung ein. |
| Befreiung im Minijob | Du zahlst keinen eigenen Pflichtbeitrag. Der pauschale Arbeitgeberbeitrag bleibt bestehen, macht dich aber nicht selbst rentenversicherungspflichtig. | Dieser Minijob begründet für sich allein keinen unmittelbaren Förderzugang über die Rentenversicherung. |
| Befreiung bei mehreren Minijobs | Die Befreiung gilt einheitlich für gleichzeitig ausgeübte und später aufgenommene Minijobs mit Verdienstgrenze. | Du kannst nicht einen Minijob befreien lassen und einen anderen Minijob parallel als Pflichtversicherungsweg behandeln. |
| Mehrere Minijobs mit zusammen weniger als 175 Euro | Ohne Ausnahme gilt der Mindestbeitrag von 32,55 Euro. Die Bemessungsgrundlage von 175 Euro wird im Verhältnis der tatsächlichen Entgelte auf die Minijobs verteilt. | Der Eigenanteil lässt sich nicht immer einfach als 3,6 oder 13,6 Prozent des tatsächlichen Lohns berechnen. |
| Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung | Die Befreiung betrifft den Minijob. Eine daneben fortbestehende rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung wird dadurch nicht aufgehoben. | Der Förderzugang kann weiterhin aus der Hauptbeschäftigung folgen. Prüfe die Beschäftigungen und das Beitragsjahr getrennt. |
| Aufhebung der Befreiung seit 1. Juli 2026 | Du kannst eine erteilte Minijob-Befreiung einmalig für die Zukunft aufheben lassen. Die Versicherungspflicht beginnt frühestens im Folgemonat. | Ab dann zahlst du wieder eigene Rentenversicherungsbeiträge. Die Änderung gilt grundsätzlich für deine Minijobs mit Verdienstgrenze. |
Dein Prüfweg in fünf Schritten
Nutze diese Reihenfolge, bevor du eine Befreiung beantragst oder deine Förderung planst. Sie ersetzt keine verbindliche sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidung.
- Alle Beschäftigungen zusammentragen: Notiere jeden Minijob, weitere Beschäftigungen und deren regelmäßiges Entgelt. Mehrere Minijobs können zusammengerechnet werden; dadurch kann sich der sozialversicherungsrechtliche Status ändern.
- Befreiungsstatus belegen: Prüfe deine Entgeltabrechnung, den Befreiungsantrag und die Meldung des Arbeitgebers. Eine mündliche Erinnerung oder die bloße Bezeichnung „Minijob“ reicht für die Einordnung nicht.
- Kosten und Rentenwirkung vergleichen: Ohne Befreiung zahlst du im Gewerbe grundsätzlich 3,6 Prozent, im Privathaushalt 13,6 Prozent. Bei niedrigem Verdienst kann die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage den Eigenanteil erhöhen; bei einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung gilt diese Mindestgrenze für den Minijob nicht.
- Förderweg für das Beitragsjahr prüfen: Für das neue Altersvorsorgedepot ab 2027 zählt unter anderem, ob du im Beitragsjahr selbst einen gesetzlichen Zugang erfüllst. Ein befreiter Minijob schließt andere Wege nicht aus; eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung bleibt eigenständig zu prüfen.
- Aufhebung schriftlich oder elektronisch beantragen: Seit dem 1. Juli 2026 kannst du die Befreiung einmalig für die Zukunft bei deinem Arbeitgeber aufheben lassen. Lass dir Eingang und Wirksamkeitsmonat bestätigen und bewahre die Unterlagen auf.
Wenn du die allgemeine Förderberechtigung und die besonderen Wege außerhalb einer Beschäftigung suchst, starte mit dem Schnellcheck in Kapitel 14. Die Grundlagen zu Arbeitnehmern, Ausbildung und anderen Beschäftigungsformen findest du in Kapitel 15.
Kurze Fragen zum Kapitel
Bin ich mit einem Minijob automatisch rentenversicherungsfrei?
Nein. Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze bist du grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Du kannst dich auf Antrag befreien lassen. Kurzfristige Beschäftigungen sind anders geregelt und begründen diesen Pflichtversicherungsweg nicht.
Bin ich trotz Befreiung förderberechtigt für das Altersvorsorgedepot?
Die Befreiung nimmt dir den unmittelbaren Förderzugang aus genau diesem Minijob, weil du daraus nicht rentenversicherungspflichtig bist. Sie schließt andere Wege nicht automatisch aus: Zum Beispiel können eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, ein anderer gesetzlicher Zugang oder die Voraussetzungen für eine mittelbare Berechtigung maßgeblich sein.
Zählt der Arbeitgeber-Pauschalbeitrag als meine Rentenversicherungspflicht?
Nein. Der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag auch bei einer Befreiung. Dieser Beitrag ersetzt aber nicht deinen eigenen Pflichtbeitrag und macht dich nicht selbst rentenversicherungspflichtig.
Kann ich eine frühere Befreiung wieder rückgängig machen?
Seit dem 1. Juli 2026 kannst du die Befreiung einmalig für die Zukunft aufheben lassen. Der Antrag geht schriftlich oder elektronisch an deinen Arbeitgeber. Die Aufhebung wirkt frühestens ab dem Folgemonat; eine rückwirkende Änderung ist nicht möglich und die Entscheidung ist bindend.
Was gilt, wenn ich mehrere Minijobs oder einen Hauptjob habe?
Bei mehreren Minijobs mit Verdienstgrenze gilt die Befreiung grundsätzlich für alle gleichzeitig ausgeübten und später aufgenommenen Minijobs. Liegt der Gesamtverdienst unter 175 Euro, kann ohne Ausnahme der Mindestbeitrag greifen; eine rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ist eine solche Ausnahme. Ändern sich Beschäftigungen, muss die Einzugsstelle den Status neu beurteilen.
Geprüft am 1. November 2026. Die Minijob-Regeln beruhen auf SGB VI und SGB IV sowie den Erläuterungen der Minijob-Zentrale. Für das Altersvorsorgedepot ist das verkündete Reformgesetz mit dem vorgesehenen Start des neuen Förderrechts ab 2027 maßgeblich. Beiträge und Verdienstgrenzen können sich ändern.
- § 6 SGB VI: Befreiung und einmalige Aufhebung
Amtliche Rechtsgrundlage für den Befreiungsantrag, die Bindungswirkung und die einmalige Aufhebung seit 1. Juli 2026.
- § 8 SGB IV: geringfügige Beschäftigung und Zusammenrechnung
Amtliche Definition der geringfügigen Beschäftigung, dynamische Verdienstgrenze und Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen.
- Minijob-Zentrale: Rentenversicherungspflicht im Minijob
Behördliche Erläuterung zu Beitragshöhe, Mindestbeitrag, Ausnahmen, besonders niedrigen Verdiensten und der Zusammenrechnung mehrerer Minijobs.
- Minijob-Zentrale: Befreiung und Aufhebung
Verfahren für Gewerbe und Privathaushalte, Mehrfach-Minijobs, Beginn und Dauer der Befreiung sowie Aufhebung ab 1. Juli 2026.
- Minijob-Zentrale: Verdienstgrenze 2026
Aktuelle dynamische Grenze von durchschnittlich 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr für 2026.
- Altersvorsorgereformgesetz: verkündeter Gesetzestext
Amtlicher Gesetzestext für das neue Förderrecht ab 2027; maßgeblich für die geänderten Vorschriften zur Altersvorsorgezulage.
- BMF: FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge
Behördliche Einordnung des neuen Förderrahmens; individuelle Voraussetzungen ergeben sich aus dem Gesetz.
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