Depotübertrag praktisch: Voll- oder Teilübertrag, Fristen, Kosten und Daten
Ein Anbieterwechsel bei einem geförderten Altersvorsorgevertrag ist kein gewöhnlicher Depotwechsel. Er führt über eine Kündigung und die Übertragung des Vertragskapitals in einen anderen Altersvorsorgevertrag; ein Depotübertrag einzelner ETF-Anteile, ein Teilübertrag und eine Auszahlung sind davon zu unterscheiden. Dieses Kapitel ordnet Fristen, Kosten, Daten und den praktischen Ablauf ein. Rechtsstand ist der 3. November 2026; die neuen Wechselregeln gelten grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027.
Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Die neuen Wechselregeln gelten grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027.
- 1. Der gesetzliche Wechselweg überträgt das gebildete Kapital in einen anderen auf deinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag; die neuen Regeln gelten ab 1. Januar 2027.
- 2. Das Gesetz begründet keinen allgemeinen Anspruch, nur einzelne Wertpapiere oder einen frei gewählten Teil des Vertragsguthabens zu übertragen.
- 3. Bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter innerhalb der ersten fünf Jahre sind die Kosten des bisherigen Anbieters auf höchstens 150 Euro begrenzt; danach ist die Übertragung grundsätzlich kostenfrei.
- 4. Der neue Anbieter darf eine einmalige Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro berechnen; bereits gefördertes übertragenes Kapital darf nicht in seine Abschluss- und Vertriebskosten einbezogen werden.
- 5. Die dreimonatige Kündigungsfrist zum Quartalsende ist keine Bearbeitungsfrist. Die BaFin-Angabe von grundsätzlich drei Wochen betrifft den normalen Wertpapierdepotübertrag, nicht automatisch den Wechsel eines Altersvorsorgevertrags.
Wichtig: Eine Kündigung mit anschließender Übertragung ist keine Auszahlung an dich. Prüfe deshalb Auftrag, Zielvertrag und Empfangsbestätigung, bevor du den Wechsel verbindlich veranlasst.
1. Zuerst klären: Welcher Übertrag ist gemeint?
Rechtsstand dieses Kapitels ist der 3. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neue Produktwelt startet grundsätzlich am 1. Januar 2027. Die ab diesem Datum geltenden Regeln für Altersvorsorgeverträge unterscheiden sich von der Abwicklung eines gewöhnlichen privaten Wertpapierdepots. Bei einem Altersvorsorgevertrag wird das gebildete Kapital in einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen. Die konkrete Anlageform des Zielvertrags kann sich dabei ändern.
Auch ein Riester-Bestandsvertrag kann nach der amtlichen Information des Bundesfinanzministeriums ab 2027 in einen neuen Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Der Wechsel ist freiwillig. Eine ordnungsgemäße direkte Übertragung ist nicht dasselbe wie eine Auszahlung an dich; die Förderfolgen und der Übergang in die neue Fördersystematik hängen vom gewählten Weg ab. Was sich beim Wechsel von Riester in einen Neuvertrag ändert, erläutert ergänzend Kapitel 114.
Die häufige Formulierung „Depotübertrag“ kann drei verschiedene Vorgänge meinen: den Wechsel zwischen geförderten Altersvorsorgeverträgen, den Transfer einzelner Wertpapiere zwischen zwei privaten Wertpapierdepots oder den Versuch, Wertpapiere aus einem privaten Depot in einen Altersvorsorgevertrag einzubringen. Die Regeln des einen Vorgangs gelten nicht automatisch für die anderen. Kläre zuerst mit beiden Anbietern, welche Art des Transfers sie tatsächlich anbieten und annehmen.
2. Vollübertrag, Teilübertrag oder Übertragung einzelner Wertpapiere?
Beim gesetzlichen Anbieterwechsel wird der Vertrag gekündigt, damit das gebildete Kapital in einen anderen auf deinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden kann. Das Gesetz schafft damit einen Wechselweg für das Vertragskapital, nicht automatisch einen Anspruch auf den Fortbestand derselben Fondsanteile oder auf ein neues Depot mit identischen Wertpapieren. Der Zielvertrag muss den Übertrag annehmen und nach seinen eigenen Bedingungen verwalten können.
Ein allgemeines gesetzliches Recht auf einen Teilübertrag – etwa nur 5.000 Euro aus einem größeren Vertragsguthaben oder nur einzelne Fondspositionen – lässt sich aus dieser Wechselregel nicht ableiten. Ob ein Anbieter freiwillig Teilüberträge, mehrere Zielverträge oder bestimmte Sonderwege zulässt, muss in den konkreten Vertragsbedingungen stehen. Lass dir vor einer Kündigung schriftlich bestätigen, ob der Anbieter einen vollständigen Vertragswechsel oder nur die von dir gewünschte Teilvariante abwickelt.
Ein Übertrag „in natura“ bedeutet, dass Wertpapierstücke statt eines Geldbetrags in ein anderes Depot wechseln. Das kann bei einem normalen Wertpapierdepot je nach Wertpapier und Anbieter möglich sein. Der geförderte Anbieterwechsel ist davon zu unterscheiden: Er überträgt das Vertragskapital. Auch die Möglichkeit, im Altersvorsorgedepot künftig ETFs zu halten, bedeutet nicht, dass du beliebige ETFs aus einem freien Depot als Wertpapierstücke einbringen darfst. Prüfe hierzu die konkrete Antwort des BMF und die Annahmebedingungen des Anbieters; ein Verkauf vor der Einzahlung kann eigene Kosten und steuerliche Folgen im freien Depot auslösen.
| Vorgang | Einordnung | Was gilt? |
|---|---|---|
| Altersvorsorgevertrag zu Altersvorsorgevertrag | Der geförderte Anbieterwechsel | Das gebildete Kapital wird nach Kündigung direkt in einen anderen auf deinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen. Das ist keine Auszahlung auf dein Girokonto und kein Anspruch auf dieselben einzelnen Wertpapierstücke. |
| Voll- oder Teilübertrag | Vertragsguthaben oder einzelne Positionen | Das gesetzliche Wechselrecht beschreibt die Übertragung des gebildeten Kapitals bei Vertragskündigung. Ein allgemeines gesetzliches Recht auf einen Teilübertrag oder auf die Übertragung ausgewählter ETF-Anteile ist daraus nicht abzuleiten; dafür sind Vertragsbedingungen und die Annahme des Zielanbieters maßgeblich. |
| Wertpapierdepot zu Wertpapierdepot | Gewöhnlicher Depotwechsel außerhalb des AVD | Hier können einzelne oder alle Positionen übertragen werden, soweit die beteiligten Institute die Wertpapiere verwahren können. Bruchstücke, nicht handelbare Positionen oder nicht unterstützte Wertpapiere können abweichend behandelt werden; Anschaffungsdaten sind steuerlich relevant. |
3. Fristen: Kündigung, Quartalsende und tatsächliche Bearbeitung
Für die ab 2027 geltende Vertragsgestaltung sieht § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 AltZertG grundsätzlich ein Kündigungsrecht mit drei Monaten Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase vor. Die Dreimonatsfrist betrifft den Kündigungstermin; sie sagt nicht, dass der neue Anbieter den Übertrag innerhalb von drei Monaten erledigen muss. Prüfe zusätzlich, wann das Schreiben beim Anbieter eingehen muss und welche Form der Vertrag verlangt.
Beispiel: Soll der Vertrag zum 30. September enden, muss die Kündigung grundsätzlich spätestens drei Monate vorher beim bisherigen Anbieter sein. Geht sie erst im Juli ein, ist der 30. September regelmäßig nicht mehr mit der dreimonatigen Frist erreichbar; der nächste mögliche Quartalstermin kann der 31. Dezember sein. Das Beispiel ersetzt nicht die Prüfung der konkreten Vertragsbedingungen und des Zugangsdatums.
Für den Wechsel eines Altersvorsorgevertrags ist keine allgemeine, für alle Anbieter geltende Drei-Wochen-Ausführungsfrist festgelegt. Davon zu trennen ist die BaFin-Erwartung an den gewöhnlichen Wertpapierdepotübertrag: Institute sollen einen solchen Auftrag grundsätzlich innerhalb von drei Wochen ausführen. Ist das nicht möglich, sollen sie spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der drei Wochen über die Verzögerung und ihre Gründe informieren. Das ist keine Frist, die ohne Weiteres auf den geförderten Vertragswechsel übertragen werden darf.
Beginnt die Auszahlungsphase bald, lies zusätzlich die vorvertraglichen und gesetzlichen Informationsrechte. § 7b AltZertG regelt, wann der Anbieter über Auszahlungsform, voraussichtliche Höhe und Kosten informieren muss, und sieht bei verspäteter Information besondere Kündigungs- und Übertragungsrechte vor. Diese Sonderfristen sind vom üblichen Wechsel während der Ansparphase zu unterscheiden; wenn du dich darauf stützt, lass dir den maßgeblichen Stichtag und die konkrete Frist schriftlich bestätigen.
4. Kosten: beide Anbieter und den Nettobetrag prüfen
Für die neuen Vertragsregeln ab 2027 unterscheidet § 1 AltZertG die Kosten des bisherigen und des neuen Anbieters. Wechselt ein Vertrag innerhalb der ersten fünf Jahre nach Abschluss zu einem anderen Anbieter, darf der bisherige Anbieter höchstens 150 Euro für die Übertragung berechnen. Nach Ablauf der fünf Jahre muss er die Übertragung kostenfrei gewähren. Kostenfrei ist sie nach der Vorschrift auch bei einer Kostenänderung nach § 7c AltZertG und bei der Übertragung auf einen Vertrag desselben Anbieters.
Der neue Anbieter darf eine einmalige Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro verlangen. Bei der Berechnung von Abschluss- und Vertriebskosten darf er das übertragene Kapital, das zum Übertragungszeitpunkt bereits nach § 10a oder Abschnitt XI EStG gefördert wurde, nicht als Bemessungsgrundlage ansetzen. Die laufenden Kosten des neuen Vertrags und mögliche Kosten für die künftig gewählte Anlage sind damit nicht automatisch ausgeschlossen. Prüfe deshalb die Kostenangaben des Zielvertrags zusätzlich.
Beispiel: Beträgt der bestätigte Übertragungswert 18.000 Euro, berechnet der bisherige Anbieter im vierten Vertragsjahr 120 Euro und der neue Anbieter eine Verwaltungspauschale von 80 Euro, kommen unter diesen Annahmen 17.800 Euro im Zielvertrag an. Nach fünf Vertragsjahren dürfte der bisherige Anbieter für die Übertragung nichts berechnen; eine zulässige Pauschale des neuen Anbieters kann aber weiterhin anfallen. Kursbewegungen bis zum Übertragungsstichtag, laufende Vertragskosten und andere ausdrücklich zulässige Kosten sind in diesem vereinfachten Beispiel nicht enthalten.
Vergleiche nicht nur eine Gebührenzeile. § 11 AltvPIBV sieht im Produktinformationsblatt Informationen zu Wechselkosten, geplanten Beiträgen und Zulagen, Übertragungs- oder Auszahlungswerten nach Kosten sowie zum Verhältnis dieser Werte vor. Außerdem muss auf mögliche erneute Abschluss- und Vertriebskosten beim neuen Anbieter hingewiesen werden. Bitte beide Anbieter um eine aktuelle schriftliche Aufstellung mit Stichtag, Brutto- und Nettowert sowie allen Abzügen.
| Kostenfall | Regel ab 2027 |
|---|---|
| Bisheriger Anbieter: Wechsel zu einem anderen Anbieter innerhalb der ersten fünf Vertragsjahre | Höchstens 150 Euro Übertragungskosten. |
| Bisheriger Anbieter: nach fünf Vertragsjahren, bei einer Kostenänderung nach § 7c AltZertG oder Übertragung zu einem Vertrag desselben Anbieters | Die Übertragung des Kapitals ist kostenfrei zu gewähren. |
| Neuer Anbieter | Eine einmalige Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro ist möglich. Bereits gefördertes übertragenes Kapital darf nicht zur Berechnung von Abschluss- und Vertriebskosten angesetzt werden. |
5. Welche Daten und Nachweise du sichern solltest
Ein Anbieterwechsel ist erst nachvollziehbar, wenn du den Ausgangswert, die Abzüge und den Eingang im Zielvertrag zusammenbringen kannst. Sichere die jüngste Standmitteilung, den Übertragungsauftrag, die schriftliche Annahme des Zielanbieters, die Abrechnung des bisherigen Anbieters und die erste Bestätigung über den Eingang. Notiere jeweils den Bewertungs- oder Buchungstag; ein Wert aus einer älteren Jahresmitteilung ist nicht zwingend der endgültige Übertragungswert.
Bei einem geförderten Vertrag sind für die spätere Verwaltung insbesondere Vertrags- und Anbieterzuordnung, Übertragungsdatum und -wert sowie der Umgang mit der bisherigen Förder- und Beitragsgeschichte wichtig. Frage nach, ob noch offene Zulagen, Korrekturen, Rückforderungen, Wohnförderkonto- oder Auszahlungsinformationen bestehen und wie sie zwischen Anbietern beziehungsweise mit der zentralen Stelle behandelt werden. Bewahre eigene Zulagenbescheide, Steuerbescheinigungen und Auskünfte auf, statt dich ausschließlich auf die Übertragung in einer Anbieter-App zu verlassen.
Für einen normalen Wertpapierdepotübertrag sind außerdem die steuerlichen Anschaffungsdaten relevant. Überträgt eine Person Wertpapiere auf ein anderes Depot, muss die abgebende inländische auszahlende Stelle der übernehmenden Stelle die Anschaffungsdaten mitteilen (§ 43a Absatz 2 EStG). Fehlen Daten oder sind sie falsch, kann das die spätere Steuerberechnung und den Steuerabzug beeinflussen. Die BaFin verweist bei Problemen mit Anschaffungsdaten auf die steuerrechtliche Zuständigkeit; melde einen Fehler deshalb zuerst schriftlich dem beteiligten Institut und lass die Berichtigung bestätigen.
Diese steuerlichen Anschaffungsdaten aus einem gewöhnlichen Depot sind nicht mit der Förderhistorie eines Altersvorsorgevertrags gleichzusetzen. Bei einem geförderten Anbieterwechsel geht es um Vertragskapital und die für die Altersvorsorge erforderliche Zuordnung; § 43a EStG ist keine pauschale Beschreibung der Datenübertragung zwischen AVD-Anbietern. Kläre daher ausdrücklich, welche Unterlagen der Zielanbieter vom bisherigen Anbieter erhält und welche Nachweise du selbst aufbewahren musst.
6. Der praktische Ablauf in sieben Schritten
Erstens: Bestimme, ob du einen geförderten Vertrag wechseln, ein privates Wertpapierdepot umziehen oder einzelne Wertpapiere in einen Altersvorsorgevertrag einbringen willst. Zweitens: Prüfe Abschlussdatum, Vertragsart, Kündigungsfrist, Beginn der Auszahlungsphase und mögliche Sonderfälle wie Wohn-Riester oder bereits laufende Auszahlungen.
Drittens: Lass dir vom Zielanbieter schriftlich bestätigen, dass er deinen konkreten Vertrag und den geplanten Übertrag annimmt. Frage nach dem Zielprodukt, der Anlage des eingegangenen Kapitals, möglichen Pauschalen und der Behandlung noch offener Zulagen oder Korrekturen. Eine Produktankündigung oder ein Vormerkstatus reicht dafür nicht; der konkrete Vertrag muss tatsächlich eröffnet werden können.
Viertens: Fordere vom bisherigen Anbieter eine stichtagsbezogene Berechnung an: aktueller Vertragswert, voraussichtlicher Übertragungswert, Kosten, möglicher Übertragungstermin und Folgen für Garantien oder Auszahlungsbedingungen. Fünftens: Vergleiche die Bedingungen und stelle den Auftrag so, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird. Vermeide eine Auszahlung an dich, wenn du einen geförderten Übertrag beabsichtigst.
Sechstens: Verfolge den Vorgang bis zur finalen Abrechnung und prüfe, ob der Zielanbieter den erwarteten Betrag erhalten hat. Siebtens: Vergleiche die Eingangsbestätigung mit der Abrechnung, kontrolliere die angezeigte Förder- und Vertragszuordnung und archiviere alle Unterlagen. Bei einer Abweichung widersprich zeitnah schriftlich und bitte um eine nachvollziehbare Aufschlüsselung.
7. Wechsel kurz vor oder während der Auszahlungsphase
Ein Wechsel zum Beginn der Auszahlungsphase ist im reformierten AltZertG als eigener Zeitpunkt vorgesehen. Das ist besonders wichtig, wenn du die Auszahlungsform oder den Zielanbieter vergleichen willst. Der Vertrag kann aber nur zu den gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen übertragen werden; ein bereits begonnener Auszahlplan oder eine laufende Rentenleistung ist nicht automatisch mit einem Depotwechsel gleichzusetzen.
Der Anbieter muss rechtzeitig vor dem Beginn der Auszahlungsphase über die vorgesehene Auszahlung und die dabei anfallenden Kosten informieren. § 7b AltZertG enthält zusätzliche Rechte, wenn diese Information fehlt oder verspätet erfolgt. Die maßgeblichen Zeitpunkte hängen davon ab, wann die Information eingeht und wann die Auszahlungsphase beginnt. Sichere deshalb Schreiben und Umschläge beziehungsweise elektronische Zustellnachweise und verlange eine schriftliche Berechnung des Übertragungswerts zum geplanten Termin.
Wenn du bereits Bezüge erhältst, ein Wohnförderkonto besteht oder die Übertragung mit einer geänderten Garantie- oder Auszahlungsform verbunden ist, hole vor dem Auftrag eine individuelle Auskunft bei beiden Anbietern ein. Ein Wechsel kann die künftige Verwaltung, Kosten und Leistungen verändern. Eine Zertifizierung oder die bloße Möglichkeit des Übertrags ist keine Aussage darüber, ob der neue Vertrag für deine Situation günstiger ist.
8. Drei typische Fälle richtig einordnen
Fall A – Wechsel eines vier Jahre alten AVD zu einem anderen Anbieter: Der Vertragspartner prüft das Zielprodukt, lässt sich die Annahme bestätigen und kündigt mit der vorgesehenen Frist. Für die Übertragung darf der bisherige Anbieter höchstens 150 Euro berechnen; der neue Anbieter kann eine zulässige Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro verlangen. Die Abschlusskosten des Zielvertrags dürfen nicht auf bereits gefördertes übertragenes Kapital berechnet werden.
Fall B – Wechsel nach mehr als fünf Jahren: Der bisherige Anbieter muss die Übertragung grundsätzlich kostenfrei gewähren. Das bedeutet nicht, dass der Zielanbieter keinerlei Kosten erhebt oder dass der Depotwert bis zum Stichtag unverändert bleibt. Prüfe die Kosten des neuen Vertrags und lass dir den tatsächlichen Wert zum Übertragungszeitpunkt mitteilen.
Fall C – Ein ETF aus dem privaten Depot soll in ein AVD: Das ist nicht automatisch der gesetzliche Wechsel eines geförderten Vertrags. Kläre, ob der Anbieter überhaupt einen solchen Eingang akzeptiert und ob ein Sachübertrag zulässig ist. Muss der ETF vorher verkauft werden, sind Verkauf, Abrechnung und mögliche steuerliche Folgen im privaten Depot getrennt zu prüfen. Die Aufklärung dazu beginnt bei der Produktinformation des Anbieters und der einschlägigen BMF-FAQ.
Kurze Fragen zum Kapitel
Kann ich nur einen Teil meines Altersvorsorgevertrags übertragen?
Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf einen Teilübertrag ist aus dem Anbieterwechselrecht nicht abzuleiten. Das Gesetz beschreibt die Kündigung und Übertragung des gebildeten Kapitals. Ob ein Anbieter eine Teilvariante vertraglich ermöglicht, musst du vorab schriftlich mit beiden Anbietern klären.
Kann ich meine ETF-Anteile direkt in ein Altersvorsorgedepot übertragen?
Die Möglichkeit, ETFs innerhalb eines Altersvorsorgedepots zu halten, ist kein automatischer Anspruch, beliebige ETF-Anteile aus einem privaten Depot einzubringen. Der gesetzliche Anbieterwechsel betrifft das Kapital eines Altersvorsorgevertrags. Ob ein Sachübertrag aus einem freien Depot möglich ist, richtet sich nach dem konkreten Angebot und der Annahme des Anbieters.
Wie lange dauert ein Anbieterwechsel beim Altersvorsorgevertrag?
Die gesetzliche Kündigungsfrist und die tatsächliche Abwicklungsdauer sind verschiedene Dinge. Eine allgemeine Drei-Wochen-Frist für jeden AVD-Anbieterwechsel gibt es nicht. Die BaFin-Erwartung von grundsätzlich drei Wochen betrifft den gewöhnlichen Wertpapierdepotübertrag.
Welche Kosten können beim Wechsel ab 2027 anfallen?
Bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter innerhalb der ersten fünf Vertragsjahre darf der bisherige Anbieter höchstens 150 Euro berechnen; danach ist der Übertrag grundsätzlich kostenfrei. Der neue Anbieter darf eine einmalige Verwaltungspauschale bis höchstens 150 Euro verlangen. Prüfe außerdem die laufenden Kosten des Zielvertrags.
Muss ich bei einem direkten Riester-Übertrag in einen neuen Vertrag Zulagen zurückzahlen?
Das Bundesfinanzministerium bestätigt, dass bei einem Wechsel vom Riester-Vertrag in einen neuen Altersvorsorgevertrag die bisherige Förderung nicht zurückgezahlt werden muss. Das gilt nicht als Freibrief für eine Auszahlung an dich: Auszahlung und direkte Übertragung sind unterschiedliche Vorgänge.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Maßgeblich für die neuen Regeln ist die amtliche Verkündungsfassung. Ihr Direktabruf war während der Recherche technisch gesperrt; für den Wortlautabgleich ist deshalb zusätzlich eine ausdrücklich als nichtamtlich gekennzeichnete Wiedergabe verlinkt. Die amtliche BMF-FAQ und die genannten Gesetze beziehungsweise Verordnungen ergänzen die Einordnung. Prüfe vor einem Wechsel stets den dann geltenden Rechtsstand und die individuellen Vertragsunterlagen.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtliche Verkündungsfundstelle; Artikel 6 ändert § 1 AltZertG mit Wirkung zum 1. Januar 2027.
- Artikel 6 Altersvorsorgereformgesetz: Änderung des AltZertG
Nichtamtliche Wiedergabe des beschlossenen Änderungsgesetzes zum Abgleich der ab 2027 geltenden Kündigungs-, Übertragungs- und Kostenregeln.
- BMF-FAQ: Riester-Vertrag in einen neuen Altersvorsorgevertrag übertragen
Amtliche Verbraucherinformation zu Bestandsvertrag, freiwilligem Übertrag und Förderung beim Wechsel in einen Neuvertrag.
- BMF-FAQ: Wechsel innerhalb der neuen Produktwelt
Amtliche Erläuterung zu Wechselkosten, Fünfjahresfrist und Kosten des neuen Anbieters.
- BMF-FAQ: Kann ich ETFs in mein Altersvorsorgedepot übertragen?
Amtliche Verbraucherinformation zur Abgrenzung von ETF-Anteilen im privaten Depot und Altersvorsorgevertrag.
- § 1 AltZertG – zertifizierter Altersvorsorgevertrag
Gesetzliche Grundlage des Übertragungsrechts; für die ab 2027 geltende Änderung ist zusätzlich die Verkündungsfassung maßgeblich.
- § 7b AltZertG – Information vor der Auszahlungsphase
Informationspflichten und besondere Kündigungs- und Übertragungsrechte bei verspäteter Information vor Auszahlungsbeginn.
- § 11 AltvPIBV – Informationen zum Anbieterwechsel
Vorgaben zu ausgewiesenen Wechselkosten, Übertragungswerten und möglichen Kosten beim neuen Anbieter.
- BaFin: Wie lange darf mein Depotübertrag maximal dauern?
Aufsichtsinformation zur Bearbeitung eines gewöhnlichen Wertpapierdepotübertrags; nicht mit einer gesetzlichen AVD-Übertragungsfrist gleichzusetzen.
- BaFin: Was tun bei fehlenden Anschaffungsdaten?
Verbraucherinformation zur steuerlichen Datenübermittlung bei einem gewöhnlichen Wertpapierdepotwechsel.
- § 43a EStG – Kapitalertragsteuer und Anschaffungsdaten
Gesetzliche Übermittlung der Anschaffungsdaten beim Transfer von Wirtschaftsgütern zwischen privaten Wertpapierdepots.
Wann sich der Wechsel eines Riester-Guthabens in einen neuen Altersvorsorgevertrag grundsätzlich auswirkt, erklärt Kapitel 114. Die angekündigten Zielprodukte ordnet Kapitel 130 ein; zulässige Anlagen im AVD behandelt Kapitel 127. Zur Übersicht von Teil XVII.
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