🚀 Neu: Discord-Community für Finanz.Guide – Melde dich an und erhalte den Einladungslink! Live-Q&A jeden ersten Dienstag
Teil XVII · Kapitel 130 12 Minuten Lesezeit

Welche AVD-Angebote gibt es wirklich – und was ist nur angekündigt?

Das neue Altersvorsorgedepot ist gesetzlich beschlossen, aber am 3. November 2026 noch nicht abschließbar. Anbieter dürfen ihre künftigen Produkte beschreiben, Interessierte vormerken oder Varianten bewerben. Das ist etwas anderes als ein förderfähiger Vertrag, den du rechtswirksam eröffnen und besparen kannst. Dieses Kapitel trennt deshalb Rechtsstart, Zertifizierung, Produktankündigung und tatsächliche Abschlussmöglichkeit – und ordnet ausgewählte Anbieterangaben nach ihrem Belegstatus ein.

Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Der Vertriebsstart der neuen Produkte ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen.

In 20 Sekunden verstanden
  1. 1. Die neuen geförderten Altersvorsorgeprodukte starten nach der amtlichen Information grundsätzlich am 1. Januar 2027.
  2. 2. Das BZSt kann Zertifizierungsanträge für die neue Produktwelt bereits entgegennehmen; Vertrieb und Vertragsabschluss sind aber vor dem 1. Januar 2027 nicht zulässig.
  3. 3. Eine Produktseite, Warteliste, Vormerkfunktion oder Pressemitteilung belegt eine Ankündigung, nicht die Möglichkeit, jetzt schon einen AVD-Vertrag abzuschließen.
  4. 4. ING, Scalable Capital und Deutsche Bank/DWS haben unterschiedliche künftige Modelle kommuniziert; ihre Aussagen sind Momentaufnahmen und keine vollständige Marktübersicht.
  5. 5. Vor einem Abschluss zählen Zertifikatsnummer, Vertragsunterlagen, Produktinformationsblatt, vollständige Kosten und die tatsächliche Abschlussmöglichkeit – nicht nur ein Markenname oder Werbeversprechen.

Wichtig: Die folgenden Beispiele sind Anbieterankündigungen, keine Empfehlungen und keine Bestätigung, dass du den jeweiligen Vertrag bereits abschließen kannst. Der Stand kann sich bis zum Marktstart ändern.

1. Was am 3. November 2026 rechtlich schon feststeht

Die Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge ist verkündet. Nach der FAQ des Bundesfinanzministeriums sollen die neuen Produkte ab dem 1. Januar 2027 an den Start gehen. Das ist ein festgelegter künftiger Starttermin, nicht die Aussage, dass ein Altersvorsorgedepot schon im Herbst 2026 eröffnet werden kann. Bestehende Riester-Verträge und die für sie geltenden Bedingungen sind davon zu unterscheiden; der Jahreswechsel macht einen Altvertrag nicht automatisch zu einem neuen Depot.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist für die Zertifizierung der Vertragsmuster zuständig. In seiner Information zur Reform erklärt es, dass Zertifizierungsanträge für die ab 2027 förderfähigen Produkte schon vorher gestellt werden können. Zugleich dürfen Anbieter diese Verträge vor dem 1. Januar 2027 weder vertreiben noch abschließen – auch nicht mit einem späteren Vertragsbeginn. Das ist die maßgebliche Grenze, wenn Werbung, Vormerkungen oder „Jetzt hinzufügen“-Schaltflächen einen früheren Zugang suggerieren.

Damit lautet die kurze Antwort auf die Titelfrage für diesen Datenstand: Es gibt konkrete und teils sehr detaillierte Produktankündigungen, aber noch keine Möglichkeit, einen neuen AVD-Vertrag rechtswirksam abzuschließen. Zertifizierung und tatsächliche Verfügbarkeit sind zwei verschiedene Schritte. Ab dem Starttag kann sich der Status ändern; deshalb ist dieses Kapitel eine datierte Bestandsaufnahme und keine dauerhafte Anbieterliste.

2. Vier Statusstufen, die du nicht verwechseln solltest

„Gesetzlich beschlossen“ beschreibt die Rechtsgrundlage und den festgelegten Zeitplan. Daraus folgt noch nicht, dass jeder Anbieter schon ein fertiges Produkt hat. Die gesetzlichen Vorgaben setzen den Rahmen; Produktgestaltung, Kosten, Anlageauswahl und Service unterscheiden sich erst in den konkreten Vertragsunterlagen.

„Zertifizierung beantragt“ oder „zertifiziert“ betrifft das Vertragsmuster. Eine Zertifizierung kann vor dem Marktstart vorbereitet werden. Sie besagt nicht, dass ein Vertrag bereits vertrieben werden darf, dass jedes beworbene Merkmal garantiert bleibt oder dass das Produkt besonders günstig, renditestark oder für eine bestimmte Person geeignet ist. Sie ist auch keine pauschale Erlaubnis für den Anbieter, beliebige Anlagen aufzunehmen.

„Angekündigt“ bedeutet, dass ein Unternehmen eine Produktidee, ein Modell, ein Startdatum oder einzelne Konditionen öffentlich beschreibt. „Vormerkbar“ oder „hinzufügbar“ kann eine Interessentenliste, eine unverbindliche Registrierung oder eine Funktion in einer bestehenden App meinen. Solche Schritte können Informationen oder Marketingvorteile sichern, sind aber nicht gleichbedeutend mit einem förderfähigen Vertrag und lassen die gesetzliche Vertriebsgrenze unberührt.

„Tatsächlich abschließbar“ ist ein Produkt erst, wenn der maßgebliche Start erreicht ist und der Anbieter den konkreten Vertrag wirklich annimmt. Prüfe dann, ob die angegebene Zertifizierungsnummer zum Produkt und zum Vertragspartner passt, ob die finalen Unterlagen verfügbar sind und ob ein rechtswirksamer Antrag gestellt werden kann. Ein bloßer Eintrag in einer Warteliste, eine Musterrechnung oder eine Pressemeldung erfüllt diese Bedingungen nicht.

3. Was ausgewählte Anbieter bisher kommunizieren

Die folgende Auswahl ist bewusst nicht vollständig. Sie dokumentiert, was die genannten Unternehmen auf ihren eigenen Seiten oder in einer eigenen Pressemitteilung angekündigt haben. Anbieterangaben sind Primärquellen für deren eigene Pläne, aber keine unabhängige Prüfung der Produktqualität. Soweit ein Anbieter Zertifizierung oder Kosten nennt, musst du die konkrete Vertragsversion und das zugehörige Produktinformationsblatt vor dem Abschluss erneut kontrollieren.

AnbieterÖffentlich kommunizierter StandEinordnung
INGDie ING beschreibt auf ihrer Produktseite ein künftiges Altersvorsorge-Depot und stellt eine Lösung mit eigener Expertise einer Auswahl nach eigenen Vorstellungen gegenüber. Sie kündigt an, keine eigenen Anbietergebühren zu berechnen; Kosten der gewählten Fonds und ETFs bleiben davon unberührt.Für 2027 angekündigt
Scalable CapitalScalable stellt zwei Wege – Standard und Selbstentscheiden – vor und wirbt damit, das Depot schon jetzt hinzufügen zu können. Die Website bezeichnet die Varianten als staatlich zertifiziert. Eine Vormerkung oder App-Anzeige ist dennoch kein Vertragsabschluss; die konkrete Zertifikatsnummer und die dazugehörigen Vertragsunterlagen sollten vor dem Start mit dem BZSt-Verzeichnis abgeglichen werden.Vormerkung und Produktdarstellung, kein vorzeitiger Vertrag
Deutsche Bank / DWS und ZurichDie Deutsche Bank kündigte am 28. September 2026 für den Marktstart ein digitales Standarddepot der DWS und beratungsbasierte Angebote von Zurich an. Für das DWS-Standarddepot nannte sie zunächst 0,10 Prozent pro Jahr für zwei Jahre und danach 0,28 Prozent pro Jahr; ETF-Kosten kommen hinzu. Ein erweitertes, beratungsbasiertes DWS-Angebot mit 0,99 Prozent pro Jahr und möglichen Transaktionskosten soll erst später folgen. Die Pressemitteilung beschreibt ein Gesamtangebot; die konkrete rechtliche Produktart ist für jedes einzelne Vertragsangebot gesondert zu prüfen.Startangebot angekündigt; weitere Variante ausdrücklich später geplant

4. Modelle und Kosten: gleiche Bezeichnung heißt nicht gleiches Produkt

Die angekündigten Modelle unterscheiden sich nicht nur durch den Markennamen. Ein digital verwaltetes Depot, ein Depot mit eigener Fondsauswahl, eine beratungsbasierte Anlagestrategie und ein Versicherungsangebot können verschiedene Vertragsarten und Entscheidungswege sein. Ein Unternehmen kann zudem mehrere Rollen verteilen: Die bekannte Marke ist möglicherweise Vertriebspartner, während ein anderes Unternehmen Vertragspartner, Produktgeber oder Verwahrer ist. Lies deshalb immer nach, wer in den Vertragsunterlagen tatsächlich verpflichtet ist und welche Stelle welche Aufgabe übernimmt.

Auch Kostenangaben sind nur vergleichbar, wenn derselbe Umfang gemeint ist. „Keine Anbietergebühr“ bedeutet nicht zwingend kostenfrei: Fonds- und ETF-Kosten, Transaktionskosten, Spreads oder sonstige Produktkosten können hinzukommen. Eine Prozentangabe pro Jahr muss außerdem daraufhin geprüft werden, auf welche Bemessungsgrundlage sie sich bezieht und ob sie alle Vertrags- und Anlagekosten einschließt. Die von der Deutschen Bank kommunizierten 0,10 beziehungsweise 0,28 Prozent sind angekündigte Konditionen des DWS-Standarddepots, keine allgemeine gesetzliche Obergrenze und kein Preismaßstab für andere Anbieter.

Konditionen aus einer frühen Produktankündigung können bis zur tatsächlichen Eröffnung geändert oder konkretisiert werden. Vergleiche später die verbindlichen Preis- und Leistungsverzeichnisse, Produktinformationsblätter und Vertragsbedingungen. Achte auf einmalige Abschluss- oder Wechselkosten, laufende Vertragsentgelte, Fondskosten, Kosten bei Umschichtungen und Gebühren in der Auszahlungsphase. Bei einer „später geplanten“ Variante solltest du Kosten nicht so behandeln, als wäre das Angebot bereits verfügbar.

5. Positivliste, Vertragsmodell und Zertifizierung getrennt prüfen

Ein Anbieter kann nur Anlagen anbieten, die in den rechtlichen Rahmen des konkreten Altersvorsorgevertrags passen. Umgekehrt bedeutet eine gesetzlich zulässige Anlage nicht, dass jeder Anbieter sie auswählt oder seinen Kundinnen und Kunden zur Selbstwahl anbietet. Kapitel 129 vergleicht zunächst die Vertragsmodelle von Banken, Brokern und Versicherern; dieses Kapitel prüft anschließend, welche konkreten Produkte dazu angekündigt sind und ob sie schon abgeschlossen werden können. Die Positivliste und ihre Anlagegruppen erklärt Kapitel 127; die Rollen von Anbieter, Zertifizierungsstelle und Aufsicht sind in Kapitel 125 und Kapitel 126 eingeordnet.

Auch die Produktbezeichnung führt leicht in die Irre. Ein Depotname beweist nicht, ob es sich um das gesetzliche Standarddepot, ein selbstverwaltetes Altersvorsorgedepot oder ein Versicherungsprodukt handelt. Eine Pressemitteilung kann mehrere Wege unter einem Dach nennen, ohne dass für alle Varianten schon dieselbe Vertragsform, Zertifizierung oder Abschlussmöglichkeit feststeht. Entscheidend ist die einzelne Vertragsversion – nicht die Sammelbezeichnung in einer Werbeüberschrift.

Ein belastbarer Vergleich braucht daher mindestens vier Ebenen: erstens die genaue Produkt- und Vertragsart, zweitens den im BZSt-Verzeichnis auffindbaren Zertifikatsstatus, drittens die verbindlichen Kosten und Anlagebedingungen und viertens den tatsächlichen Vertriebsstatus am gewünschten Abschlusstag. Erst danach lassen sich Risikoprofil, Anlagehorizont, digitale oder persönliche Betreuung und die eigenen Auswahlrechte sinnvoll gegenüberstellen.

6. Prüfliste für den Marktstart und für spätere Aktualisierungen

Ab dem 1. Januar 2027 kannst du bei jedem Anbieter dieselben Fragen stellen. Suche zuerst im offiziellen BZSt-Verzeichnis nach der Zertifikatsnummer und dem Produktnamen. Gleiche die Nummer mit dem konkreten Vertragsmuster und dem Produktinformationsblatt ab; eine Zertifizierung irgendeines anderen Produkts desselben Unternehmens reicht nicht. Prüfe außerdem, ob der benannte Vertragspartner mit der Marke auf der Website übereinstimmt oder ob eine Bank, Fondsgesellschaft, Versicherung und Verwahrstelle verschiedene Funktionen übernehmen.

Danach kontrollierst du, ob die finale Fassung der Bedingungen vorliegt und der Anbieter tatsächlich einen Vertragsschluss ermöglicht. Ein vorgemerkter Produktkachel-Eintrag, eine unverbindliche Interessentenliste oder ein „in Kürze“-Hinweis ist kein aktives Angebot. Lass dir für die konkrete Variante die vollständige Gebührenübersicht zeigen und rechne Produktkosten und laufende Vertragskosten zusammen. Prüfe auch, ob eine angekündigte Leistung – etwa freie Fondsauswahl, Beratung, Übertrag oder Auszahlungsoption – in den Bedingungen zugesagt wird oder nur als mögliche spätere Erweiterung beschrieben ist.

Die Anbieterbeispiele in diesem Kapitel sollen den Unterschied zwischen Planung und Abschluss zeigen, nicht ein Ranking bilden. Das Kapitel verspricht weder, dass ein angekündigtes Produkt am genannten Termin unverändert startet, noch empfiehlt es einen Anbieter. Für konkrete Entscheidungen sind die aktuellen Vertragsdokumente, persönliche Umstände und der dann geltende Rechtsstand maßgeblich. Eine Aktualisierung sollte deshalb jeweils Datum, offizielle Produktseite, Zertifikatsnachweis und endgültige Konditionen neu dokumentieren.

Kurze Fragen zum Kapitel

Kann ich am 3. November 2026 schon ein Altersvorsorgedepot abschließen?

Nein. Das BZSt erklärt, dass neue förderfähige Verträge vor dem 1. Januar 2027 weder vertrieben noch abgeschlossen werden dürfen. Eine Vormerkung oder Registrierung ist kein Vertrag.

Darf ein Anbieter schon vor 2027 die Zertifizierung beantragen?

Ja. Das BZSt kann Zertifizierungsanträge für die ab 2027 förderfähigen Vertragsmuster schon vorher entgegennehmen. Zertifizierung und erlaubter Vertriebsbeginn sind aber getrennte Fragen.

Ist ein Altersvorsorgedepot-Angebot wirklich verfügbar, wenn ich es in einer App hinzufügen kann?

Nicht zwingend. Eine App-Funktion kann zunächst nur eine Vormerkung oder Interessenbekundung sein. Maßgeblich sind der gesetzliche Starttermin, ein passender Zertifikatsnachweis und die tatsächliche Möglichkeit, den konkreten Vertrag rechtswirksam abzuschließen.

Sind die angekündigten Gebühren endgültig und vollständig?

Nicht allein aufgrund einer Ankündigung. Prüfe die späteren Vertragsbedingungen und das Preis- und Leistungsverzeichnis. Gebühren für Anbieter, Fonds, ETFs, Transaktionen und Auszahlungen können getrennt ausgewiesen sein.

Wo finde ich eine unabhängige Bestätigung der Zertifizierung?

Das BZSt veröffentlicht ein Verzeichnis zertifizierter Altersvorsorgeprodukte. Suche dort nach Produktname und Zertifikatsnummer und gleiche beides mit dem konkreten Vertragsmuster des Anbieters ab.

Quellen und Anbieterinformationen

Rechtsstand und Starttermin beruhen auf den amtlichen Informationen von BMF und BZSt. Die konkreten Modelle und Preise sind als eigene Angaben der jeweiligen Anbieter gekennzeichnet. Die Anbieterbeispiele sind nicht vollständig; Produktseiten und Konditionen können sich ändern. Prüfe deshalb vor einer Entscheidung stets die aktuelle BZSt-Liste und die Vertragsunterlagen.

Das vorherige Kapitel vergleicht die Vertragsmodelle von Banken, Brokern und Versicherern. Welche Stellen zertifizieren und beaufsichtigen, erklärt Kapitel 125. Den Ablauf der Zertifizierung vertieft Kapitel 126; die zulässigen Anlagegruppen behandelt Kapitel 127. Das Standarddepot ordnet Kapitel 13 ein. Zur Übersicht von Teil XVII.

Weiterlesen

Artikel teilen

Wichtiger Hinweis

Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen, Artikel und Berechnungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung. Sie stellen keine Anlageberatung, Anlageempfehlung, Steuerberatung oder Rechtsberatung im Sinne des § 34f bzw. § 34h GewO dar und ersetzen diese nicht. Die dargestellten Berechnungen basieren auf vereinfachten Annahmen und historischen Durchschnittswerten. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung. Alle Angaben ohne Gewähr.