🚀 Neu: Discord-Community für Finanz.Guide – Melde dich an und erhalte den Einladungslink! Live-Q&A jeden ersten Dienstag
Teil XVII · Kapitel 129 11 Minuten Lesezeit

Banken, Broker und Versicherer: wie unterscheiden sich die Vertragsmodelle?

Bei einem Altersvorsorgedepot sagt die bekannte Marke allein wenig darüber aus, was du tatsächlich abschließt. Entscheidend sind der rechtliche Anbieter, die Vertragsart, die Anlage- und Auszahlungsregeln sowie die Kosten. Ein Broker kann zum Beispiel nur Vermittler oder Plattform sein; ein Versicherer kann ein Depot oder ein Garantieprodukt anbieten. Dieses Kapitel trennt diese Ebenen und zeigt, welche Stellen du im individuellen Produktinformationsblatt und Vertrag vergleichen solltest.

Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Die neue Produktwelt soll grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden können.

In 20 Sekunden verstanden
  1. 1. „Bank“, „Broker“ und „Versicherer“ sind keine drei gleichartigen Produktkategorien. Der Brokername kann eine Marke oder ein Vermittler sein; maßgeblich ist der im Vertrag genannte Anbieter.
  2. 2. Die neue Produktwelt umfasst Altersvorsorgedepots ohne Garantie, Standardprodukte und Garantieprodukte. Anbieterart und Produktart sind nicht automatisch fest miteinander verknüpft.
  3. 3. Eine Garantie von 80 oder 100 Prozent muss ausdrücklich vereinbart sein und gilt nach dem Gesetz zum Beginn der Auszahlungsphase. Sie ist keine Einlagensicherung.
  4. 4. Für Standardprodukte nennt das BMF eine Effektivkostenobergrenze von 1,0 Prozent. Das ist keine allgemeine Kostengrenze für jedes Altersvorsorgedepot.
  5. 5. Bei allen Modellen gelten gesetzliche Vorgaben für Auszahlungsbeginn und Auszahlungsformen. Die konkrete Höhe und Sicherheit der Leistung hängen trotzdem vom Vertrag ab.

Wichtig: Eine Marke ist weder automatisch Vertragspartner noch Produktkategorie. Prüfe Anbietername, Zertifizierungsnummer und Vertragsbedingungen; die Zertifizierung ist keine Rendite- oder Solvenzgarantie.

1. Rechtsstand: neue Angebote frühestens ab 2027

Dieses Kapitel bildet den Rechtsstand vom 3. November 2026 ab. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neue Produktwelt soll grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden können. Am Prüfdatum liegt dieser Start noch in der Zukunft. Die gesetzlichen Regeln beschreiben daher die künftigen Vertragsmöglichkeiten, nicht bereits verfügbare Produkte oder Konditionen eines bestimmten Anbieters. Ob ein konkretes Angebot tatsächlich erhältlich und zertifiziert ist, muss separat geprüft werden; eine Marktübersicht gehört in Kapitel 130.

Der Begriff „Altersvorsorgedepot“ meint kein frei verfügbares Depot wie bei einer gewöhnlichen Broker-App. Es ist ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag mit Bindungen an Förderung, zulässige Anlagen und Auszahlungsphase. Ein Wechsel zu einem neuen Anbieter oder ein freier Verkauf mit Auszahlung außerhalb der gesetzlichen Wege ist deshalb nicht mit einem normalen Depot gleichzusetzen.

Für den Vergleich müssen drei Fragen getrennt beantwortet werden: Wer ist der rechtliche Anbieter und Vertragspartner? Welche Produktform steht im zertifizierten Vertrag? Welche Bank, Verwahrstelle, Plattform, Fondsgesellschaft oder welcher Vermittler erledigt einzelne technische Aufgaben? Eine Firma kann mehrere Rollen übernehmen; ebenso können mehrere Unternehmen beteiligt sein.

2. Anbieter, Marke und Vermittler auseinanderhalten

§ 1 Absatz 2 AltZertG nennt zugelassene Anbietergruppen, darunter Lebensversicherer und Kreditinstitute. Auch bestimmte Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute können unter zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen Anbieter sein. „Broker“ ist dagegen keine eigenständige Produktkategorie im Gesetz. Hinter einer Broker-Marke kann ein zugelassenes Institut als Vertragspartner stehen; die Marke selbst kann aber auch nur die Vermittlung, Kundenoberfläche oder technische Plattform bezeichnen.

Prüfe deshalb im individuellen Produktinformationsblatt den vollständigen Namen und die Anschrift des Anbieters sowie die Zertifizierungsnummer. Vergleiche diese Angaben mit dem Vertrag und den Informationen zur Verwahrung. Der Markenname, ein BaFin-Logo oder die Bezeichnung „Depot“ beweisen für sich allein weder, dass genau diese Gesellschaft Vertragspartner ist, noch dass genau dieses Vertragsangebot zertifiziert wurde.

Die Zertifizierung bestätigt gesetzlich definierte Produkteigenschaften und Anbieteranforderungen. Sie ist keine Rendite-, Solvenz- oder zivilrechtliche Wirksamkeitsgarantie und keine persönliche Empfehlung. Kapitel 125 ordnet die Rollen von Zertifizierungsstelle, Aufsicht und Anbieter ein; Kapitel 127 erläutert, welche Anlagegruppen ein Altersvorsorgedepot nutzen darf.

3. Produktform und Anbieterart sind zwei verschiedene Achsen

Das Altersvorsorgereformgesetz sieht mehrere Produktformen vor. § 1 Absatz 1b AltZertG beschreibt einen Altersvorsorgedepot-Vertrag, der Beiträge, Zulagen und Erträge nach den gesetzlichen Vorgaben in zugelassene Anlagen investiert und keine Beitragsgarantie enthält. Daneben gibt es Standardprodukte mit vorgegebenen Anlageregeln und Garantieprodukte, bei denen der Anbieter eine gesetzlich beschriebene Mindestleistung zusagt. Die jeweilige Produktkategorie muss im Produktinformationsblatt benannt sein.

Diese Kategorien sind nicht mit den Vertriebslogos gleichzusetzen. Eine Bank ist nicht automatisch ein Depot ohne Garantie; ein Versicherer ist nicht automatisch ein Garantieprodukt. Maßgeblich sind die Zertifizierung und die Bedingungen des einzelnen Produkts. Ein Anbieter kann nur anbieten, wozu er rechtlich befugt ist und wofür das konkrete Vertragsangebot die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

Bei der Garantieform nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AltZertG sind grundsätzlich 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge einschließlich Zulagen als Mindestbetrag zum Beginn der Auszahlungsphase vorgesehen. Die Garantie bezieht sich nicht automatisch auf jeden Zwischenstand während der Ansparzeit und ist nicht dasselbe wie die Einlagensicherung eines Bankkontos. Lies genau nach, welche Beiträge, Zulagen und Zeitpunkte der Vertrag einbezieht und wie die Garantie finanziert wird.

4. Die Vertragsmodelle im direkten Vergleich

Die Tabelle zeigt typische Prüfpunkte, keine pauschalen Eigenschaften jeder Bank, jedes Brokers oder jedes Versicherers. Ein Anbieter kann ausgelagerte Dienstleister nutzen; ein Produktname verrät nicht, wer rechtlich haftet oder welche Sicherungseinrichtung im Einzelfall greift. Öffne jedes individuelle Produktinformationsblatt und prüfe die Vertragsbedingungen, bevor du die Spalten auf ein konkretes Angebot überträgst.

PrüffeldDepotvertrag über Bank oder BrokerVersicherungsvertrag
Wer ist mein Vertragspartner?Die im Produktinformationsblatt und Vertrag genannte Bank oder ein anderes zugelassenes Institut. Ein Brokername kann auch nur für Vermittlung oder Plattform stehen.Das im Vertrag genannte Versicherungsunternehmen. Ein Vermittler oder eine Vergleichsplattform wird dadurch nicht selbst zum Versicherer.
Was wird vereinbart?Ein zertifizierter Altersvorsorgedepot-Vertrag mit Anlage innerhalb der gesetzlichen und vertraglichen Auswahl. Ein normales Wertpapierdepot ist das nicht.Ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag mit einem Leistungsanspruch gegen den Versicherer. Fondsgebundene Leistungen und Garantien richten sich nach dem konkreten Tarif.
Wer trägt das Anlagerisiko?Bei einem Depot ohne Garantie trägt die versicherte Person das Kapitalmarktrisiko; der Wert kann fallen. Die gesetzliche Positivliste begrenzt die zulässigen Anlagen.Bei fondsgebundenen Leistungen kann das Anlagerisiko ganz oder teilweise bei der versicherten Person liegen. Eine vereinbarte Garantie verändert die Risikoverteilung nur im zugesagten Umfang.
Gibt es eine Beitragsgarantie?Nicht allein deshalb, weil eine Bank oder ein Broker den Vertrag anbietet. Ein Altersvorsorgedepot ohne Garantie schützt den Depotwert nicht vor Verlusten.Nicht allein deshalb, weil ein Versicherer Vertragspartner ist. Nur ein ausdrücklich vereinbartes Garantieprodukt verspricht zum maßgeblichen Zeitpunkt mindestens 80 oder 100 Prozent der Beiträge einschließlich Zulagen.
Welche Auszahlungen sind möglich?Die gesetzlichen Formen gelten auch hier: je nach Vertrag lebenslange Leistungen oder ein Auszahlungsplan; bis zu 30 Prozent können zu Beginn außerhalb der Monatsleistungen entnommen werden.Die gleichen gesetzlichen Grenzen gelten. Ob der Tarif eine lebenslange Rente, eine Garantiezeit oder andere zulässige Ausgestaltung vorsieht, steht im Vertrag.
Wie werden Kosten verglichen?Produktinformationsblatt, Effektivkosten, Depot- und Verwaltungskosten sowie Kosten der ausgewählten Anlagen zusammen prüfen.Produktinformationsblatt und Effektivkosten mit derselben Sorgfalt prüfen; Abschluss, Verwaltung, fondsgebundene Anlage und Auszahlungsphase mit einbeziehen.
Welche Insolvenzsicherung greift?Einlagensicherung betrifft grundsätzlich entschädigungsfähige Bankeinlagen, nicht den Börsenwert verwahrter Wertpapiere. Fondsvermögen ist nach den dafür geltenden Regeln getrennt zu betrachten.Das Versicherungsrecht sieht ein Sicherungsvermögen und für bestimmte Versicherungszweige einen Sicherungsfonds vor. Das ist keine pauschale Garantie gegen Wertverluste oder jede denkbare Insolvenzfolge.

5. Depotvertrag über Bank oder Broker

Bei einem Depotmodell werden Altersvorsorgebeiträge und Zulagen innerhalb des zertifizierten Vertrags nach den gesetzlichen Vorgaben angelegt. Der Vertrag kann eine Auswahl zulässiger Fonds und weiterer gesetzlich vorgesehener Anlagen enthalten; daraus folgt aber nicht, dass du wie in einem normalen Depot jedes Wertpapier kaufen oder jederzeit frei über das Kapital verfügen kannst. Ob du selbst auswählst oder eine voreingestellte Strategie nutzt, bestimmt der konkrete Vertrag.

Eine Bank kann Anbieter und depotführende Stelle zugleich sein. Bei einem Broker-Angebot können Anbieter, depotführende Bank, Plattform und Fondsverwaltung dagegen unterschiedliche Unternehmen sein. Das ist nicht automatisch ein Nachteil, macht aber die Rollenprüfung wichtig: Wer nimmt Beiträge und Zulagen an, wer führt den Vertrag, wo werden Wertpapiere verwahrt und an wen richtest du dich bei Fehlern oder einem Anbieterwechsel?

Ein Depot ohne Garantie kann bei einem langen Anlagehorizont Chancen eröffnen, trägt aber das Marktrisiko. Ein Fonds kann im Wert fallen; auch eine gesetzlich zulässige Anlage ist nicht automatisch renditestark oder für jede Person passend. Die Positivliste begrenzt die Anlageauswahl, ersetzt aber weder den Blick auf Risiko und Kosten noch die Prüfung, ob eine konkrete Strategie zu deiner Situation passt.

6. Versicherungsvertrag und Garantieprodukt

Bei einem Versicherungsvertrag besteht der rechtliche Anspruch gegen das im Vertrag genannte Versicherungsunternehmen. Bei einer fondsgebundenen Ausgestaltung hängt die Leistung nach den Tarifbedingungen von den Fonds- oder Anteilwerten ab; bei einer Garantie kommen die ausdrücklich zugesagten Leistungen hinzu. Du besitzt dadurch nicht automatisch direkt die Vermögensgegenstände, die der Versicherer zur Bedeckung seiner Verpflichtungen hält.

Ein Versicherer kann nur dann eine Garantie schulden, wenn sie im zertifizierten Produkt und im Vertrag zugesagt ist. Umgekehrt bedeutet „fondsgebundene Versicherung“ nicht zwingend, dass alle Risiken beim Versicherungsunternehmen liegen. Lies die garantierte Leistung, die fondsgebundene Leistung, die Kosten und die Bedingungen für die Auszahlungsphase getrennt. Auch Überschüsse oder beispielhafte Leistungen sind nicht mit einer garantierten Mindestleistung gleichzusetzen.

Das Versicherungsaufsichtsrecht sieht Regeln für das Sicherungsvermögen vor. Für bestimmte Lebensversicherungssparten besteht außerdem eine Pflichtmitgliedschaft in einem gesetzlichen Sicherungsfonds. Diese Mechanismen unterscheiden sich von der Einlagensicherung und sind keine Zusage, dass jeder ausgewiesene Depot- oder Vertragswert vollständig und unter allen Umständen erhalten bleibt. Welche Regel konkret greift, hängt von der Vertrags- und Unternehmensform ab.

7. Kosten transparent und vergleichbar prüfen

§ 7 AltZertG verlangt im individuellen Produktinformationsblatt unter anderem Angaben zur Produktkategorie, zum Anbieter, zu wesentlichen Vertragsbestandteilen, Effektivkosten, Kosten in Anspar- und Auszahlungsphase, Risikoindikator und Leistungsszenarien. Vergleiche zuerst diese Angaben mit identischen Annahmen zu Beitrag, Laufzeit, Zulagen und Anlageauswahl. Danach prüfst du, welche Kosten in den Zahlen stecken und welche vertraglichen Gebühren daneben entstehen können.

Effektivkosten drücken aus, wie stark die Kosten die jährliche Rendite im Berechnungsverfahren mindern; sie sind nicht einfach eine jährliche Rechnung in gleicher Höhe auf den Kontostand. Das BMF nennt für Standardprodukte eine Obergrenze von 1,0 Prozent. Diese Grenze gilt nicht pauschal für jedes Altersvorsorgedepot oder jeden Garantievertrag. Ein niedrigerer Effektivkostenwert ist außerdem kein vollständiger Qualitätsvergleich: Risiko, Garantie, Anlageauswahl, Leistungen und Flexibilität müssen ebenfalls zusammenpassen.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel macht nur eine einzelne Kostenart anschaulich: Bei konstant 10.000 Euro Vertragswert entspräche ein reiner jährlicher Vermögensverwaltungsentgelt-Satz von 0,5 Prozent rechnerisch 50 Euro im Jahr; bei 1,0 Prozent wären es 100 Euro. Die tatsächliche Kostenbasis verändert sich, und weitere Kosten können hinzukommen. Das Beispiel ersetzt daher weder Effektivkosten noch Produktinformationsblatt und ist kein Anbieterangebot.

Achte insbesondere auf Abschluss- und Vertriebskosten, laufende Verwaltung, Kosten der Fonds oder Anlagen, Depot- und Transaktionskosten, Kosten während der Auszahlungsphase sowie Gebühren für Wechsel oder besondere Vorgänge. Prüfe, ob ausgewiesene Kosten einmalig, laufend, prozentual oder anlassbezogen anfallen. Ein vermeintlich kostenloses Depot kann Kosten auf Ebene der Fonds oder des Versicherungsvertrags haben; ein hoher Garantiewert ist ebenfalls nicht ohne Blick auf die dafür anfallenden Kosten zu beurteilen.

8. Auszahlungsregeln hängen nicht allein von der Anbietergruppe ab

Für die neuen Altersvorsorgeverträge ist der Auszahlungsbeginn grundsätzlich zwischen dem vollendeten 65. und dem vollendeten 70. Lebensjahr vorgesehen; eine gesetzlich genannte frühere Leistung aus einem Alterssicherungssystem kann eine Ausnahme ermöglichen. Zu Beginn können bis zu 30 Prozent des verfügbaren Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden. Das sind gesetzliche Rahmenbedingungen und keine besondere Bank- oder Versicherungsoption.

Je nach Vertrag kann das Kapital unter anderem für eine lebenslange Leibrente oder einen gesetzlich ausgestalteten Auszahlungsplan verwendet werden. Ein solcher Plan muss grundsätzlich frühestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres enden; die Rate wird zu festgelegten Zeitpunkten innerhalb gesetzlicher Abstände neu berechnet. Ob eine lebenslange Rente, eine Garantiezeit oder andere Details angeboten werden, ist zusätzlich vom konkreten Vertrag abhängig.

Frage deshalb nicht nur „Bank oder Versicherung?“, sondern: Welche Auszahlungsform ist verbindlich vereinbart? Ist die Rate garantiert oder kann sie sich ändern? Wie wird ein Restkapital behandelt? Welche Kosten fallen während des Bezugs an und wie werden geförderte Leistungen besteuert? Der Anbietername allein beantwortet keine dieser Fragen.

9. Sicherungseinrichtungen nicht mit Renditegarantien verwechseln

Bei einer Bank oder einem Depotanbieter ist zwischen Bankguthaben, verwahrten Wertpapieren, Fondsvermögen und dem Wert der Anlagen zu unterscheiden. Die gesetzliche Einlagensicherung erfasst grundsätzlich entschädigungsfähige Einlagen bis zur gesetzlichen Deckungssumme von 100.000 Euro je Einleger und Kreditinstitut. Sie garantiert nicht den Börsenwert eines Fonds oder eine bestimmte Rendite. Ob ein Verrechnungskonto als geschützte Einlage gilt, muss anhand der konkreten Kontostruktur und des Instituts geprüft werden.

Investmentfonds sind wiederum von einer Bankeinlage zu unterscheiden. Das KAGB verlangt, dass Sondervermögen vom eigenen Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennt gehalten wird. Eine solche Trennung ist keine Absicherung gegen Kursverluste, den Ausfall eines Emittenten oder jede praktische Verzögerung bei einer Übertragung. Die konkrete Verwahr- und Vertragskette bleibt wichtig.

Bei einem Versicherungsvertrag ist die Forderung gegen den Versicherer maßgeblich. Das VAG regelt das Sicherungsvermögen und für bestimmte Sparten Sicherungsfonds. Diese Mechanismen haben andere Voraussetzungen und Abläufe als die Einlagensicherung. Vergleiche daher nicht pauschal „Bank geschützt“ mit „Versicherung sicherer“; prüfe die jeweilige Rechtsform, das Produkt und die einschlägige Sicherung. Die Zertifizierung selbst ist keine Solvenzprüfung des Anbieters.

10. Angebotscheck: diese Angaben gehören nebeneinander

Notiere für jedes Angebot den vollständigen Namen des Anbieters, die Zertifizierungsnummer, die Produktkategorie und den tatsächlichen Vertragspartner. Halte außerdem fest, wer die Verwahrung übernimmt, welche Plattform beteiligt ist, wer Anlagen auswählt und welche Stelle bei Beitrags-, Zulagen- oder Vertragsfehlern zuständig ist. So vermeidest du, dass du einen Markenauftritt mit der rechtlichen Verantwortung verwechselst.

Vergleiche danach Garantien und Risikoindikator, zugelassene Anlageauswahl, Effektivkosten und einzelne Kostenpositionen, Wechsel- und Kündigungsmöglichkeiten, Auszahlungsform, Kosten der Auszahlungsphase und die jeweils einschlägige Sicherungseinrichtung. Verwende dieselben Annahmen für Sparrate, Laufzeit, Förderung und Auszahlungsbeginn. Bei unterschiedlichen Risikoprofilen ist der günstigste Zahlenwert nicht automatisch der bessere Vertrag.

Wenn noch kein echtes Produktinformationsblatt und keine vollständigen Vertragsbedingungen vorliegen, lässt sich kein belastbarer Kosten- oder Leistungsvergleich durchführen. Eine Pressemitteilung oder Anbieterankündigung ersetzt diese Unterlagen nicht. Nutze bis dahin die Kriterien aus diesem Kapitel und vergleiche erst dann konkrete Angebote, wenn Anbieter, Zertifizierungsstatus und Verfügbarkeit belegt sind.

Kurze Fragen zum Kapitel

Ist ein Broker automatisch der Anbieter meines Altersvorsorgedepots?

Nein. „Broker“ ist keine eigenständige Produktkategorie im AltZertG. Die Marke kann Vermittler oder Plattform sein; Vertragspartner ist die im Produktinformationsblatt und Vertrag genannte, für das konkrete Angebot zugelassene Gesellschaft.

Bietet ein Versicherer immer eine Garantie?

Nein. Eine Garantie besteht nur, wenn sie im konkreten zertifizierten Produkt und Vertrag ausdrücklich zugesagt ist. Fondsgebundene Versicherungsleistungen können ganz oder teilweise vom Anlagewert abhängen.

Gilt die Effektivkostenobergrenze von 1,0 Prozent für jedes Altersvorsorgedepot?

Nein. Das BMF nennt diese Obergrenze für Standardprodukte. Sie ist keine allgemeine Kostenobergrenze für alle Altersvorsorgedepots oder Garantieprodukte. Vergleiche deshalb die Effektivkosten und die einzelnen Vertragskosten.

Sind Wertpapiere im Altersvorsorgedepot durch die Einlagensicherung bis 100.000 Euro geschützt?

Nein. Die Einlagensicherung schützt grundsätzlich entschädigungsfähige Einlagen bei einem Kreditinstitut, nicht den Marktwert von Fonds oder anderen Wertpapieren. Bei einer Versicherung gelten andere Sicherungsmechanismen.

Haben Bank- und Versicherungsverträge unterschiedliche Auszahlungsregeln?

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Beginn und Auszahlungsformen gelten unabhängig von der Marke. Welche konkrete Rente, Garantiezeit oder Plan-Auszahlung vertraglich vereinbart ist, hängt vom jeweiligen Produkt ab.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die neuen Produktregeln sind verkündet, sollen aber grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2027 angewendet werden. Die Rechtsgrundlagen und die BMF-FAQ sind verlinkt. Für ein tatsächlich verfügbares Produkt zählen zusätzlich dessen individuelles Produktinformationsblatt, Zertifizierungsstatus und Vertragsbedingungen.

Die zulässigen Anlagegruppen erklärt Kapitel 127. Insolvenz- und Verwahrrisiken vertieft Kapitel 128. Die zuständigen Rollen von BZSt, Aufsicht und Anbieter ordnet Kapitel 125 ein. Für die individuelle Auswahl hilft die Abschluss-Checkliste in Kapitel 120. Konkrete Produktangebote vergleicht Kapitel 130. Zur Übersicht von Teil XVII.

Weiterlesen

Artikel teilen

Wichtiger Hinweis

Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen, Artikel und Berechnungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung. Sie stellen keine Anlageberatung, Anlageempfehlung, Steuerberatung oder Rechtsberatung im Sinne des § 34f bzw. § 34h GewO dar und ersetzen diese nicht. Die dargestellten Berechnungen basieren auf vereinfachten Annahmen und historischen Durchschnittswerten. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung. Alle Angaben ohne Gewähr.