Beitragspause oder Sparplan ändern: was bleibt im Vertrag?
Eine Beitragspause beendet dein Altersvorsorgedepot nicht automatisch. Das bereits angesparte Vertragsguthaben bleibt für die Altersvorsorge gebunden; es wird nicht allein durch die Pause ausgezahlt. Was sich ändert, sind vor allem deine künftigen Einzahlungen und damit die Förderung für das jeweilige Beitragsjahr. Welche Raten, Termine und Anlageänderungen dein Anbieter zulässt, musst du zusätzlich in den Vertragsbedingungen prüfen.
Rechts- und Informationsstand: 2. November 2026. Die neue Produktwelt soll ab dem 1. Januar 2027 starten; für 2026 und Riester-Bestandsverträge gelten gesonderte Regeln.
- 1. Ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag muss vor Beginn der Auszahlungsphase einen Anspruch darauf vorsehen, den Vertrag ruhen zu lassen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe a AltZertG).
- 2. Ruhendstellung ist keine Kündigung, Auszahlung oder automatische Übertragung. Das bestehende Vertragsguthaben bleibt im Vertrag und folgt weiterhin der vereinbarten Anlage- oder Garantieregel.
- 3. Während einer Pause können Wertentwicklung und laufende Kosten weiterwirken. Ob und welche Gebühren anfallen, ergibt sich aus dem konkreten Vertrag und Preisverzeichnis.
- 4. Für die neue Förderung ab dem Beitragsjahr 2027 sind grundsätzlich mindestens 120 Euro eigener Beitrag im Jahr nötig, damit Grund- und Kinderzulage gewährt werden. Unterhalb davon gibt es keine anteilige Zulage.
- 5. Die gesetzliche Ruhendstellung ist nicht dasselbe wie jede Änderung von Rate, Zahlungsintervall oder Anlageauswahl. Diese Einzelheiten hängen vom Anbieter und Vertrag ab.
Wichtig: „Ruhendstellen“ betrifft die künftigen Beiträge, nicht automatisch die Anlage oder Gebühren des vorhandenen Guthabens. Lass dir vom Anbieter bestätigen, ab wann die Pause gilt und welche Kosten weiterlaufen.
Was das Gesetz mit einer Beitragspause meint
Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet. Die neue Produktwelt soll ab dem 1. Januar 2027 starten. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe a AltZertG muss ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase einen Anspruch einräumen, den Vertrag ruhen zu lassen. Für einen Vertrag der neuen Produktwelt ist die Beitragspause damit nicht bloß eine freiwillige Kulanz des Anbieters.
Ruhendstellen bedeutet: Du zahlst vorübergehend keine Beiträge mehr in diesen Vertrag ein. Der Vertrag wird dadurch nicht automatisch gekündigt. Es gibt auch keine automatische Auszahlung des Vertragsguthabens auf dein Girokonto oder Übertragung zu einem anderen Anbieter. Das sind jeweils andere Vorgänge mit eigenen Voraussetzungen und Folgen.
Das Gesetz schreibt damit einen Anspruch auf Ruhendstellung vor, aber nicht jede denkbare Ausgestaltung eines Sparplans. Der Anspruch legt zum Beispiel nicht für alle Anbieter dieselbe Schaltfläche, Bearbeitungszeit oder Frist für die nächste Abbuchung fest. Für bestehende Riester-Verträge, Beiträge im Jahr 2026 und Übergangsfälle gelten außerdem gesonderte Regeln; die neuen Förderwerte ab 2027 dürfen nicht ungeprüft auf sie übertragen werden.
Was mit dem vorhandenen Vertragsguthaben passiert
Das bis zur Pause angesammelte Vermögen bleibt im Altersvorsorgevertrag. Eine Ruhendstellung allein verkauft nicht automatisch deine Fondsanteile und beendet auch nicht die Altersvorsorgebindung. Wenn du das Guthaben auf einen anderen Vertrag übertragen oder für einen gesetzlich zulässigen Zweck verwenden möchtest, musst du dafür den jeweils vorgesehenen eigenen Vorgang veranlassen.
Bei einem Altersvorsorgedepot bleibt das bereits investierte Vermögen grundsätzlich den vereinbarten Anlagen und deren Chancen und Risiken ausgesetzt. Steigen die Anlagen im Wert, kann das Guthaben steigen; fallen sie, kann es sinken. Eine Beitragspause stoppt neue Käufe aus künftigen Beiträgen, sie ist aber kein Schutz vor Kursverlusten. Bei einem Garantieprodukt gelten die vereinbarten Garantien und ihre Bedingungen weiter; eine Garantie ist nicht mit einer jederzeit verfügbaren Auszahlung gleichzusetzen.
Auch die Kosten verschwinden nicht automatisch. Fonds- und gegebenenfalls depotbezogene laufende Kosten können weiter anfallen. Ob ein Anbieter während der Pause zusätzlich feste Vertrags- oder Verwaltungskosten berechnet, ob variable Kosten entfallen oder ob Gebühren aus dem Guthaben entnommen werden, steht in den Vertrags- und Preisunterlagen. Eine Pause kann deshalb die Kostenbelastung relativ zum neuen Sparbeitrag verändern, ohne dass sich daraus ein einheitlicher Eurobetrag ableiten lässt.
Zulagen, die für frühere Beitragsjahre ordnungsgemäß gutgeschrieben wurden, werden nicht allein deshalb zurückgefordert, weil du den Vertrag später ruhen lässt. Korrekturen bei fehlender Förderberechtigung oder Folgen einer späteren förderschädlichen Verwendung sind davon getrennte Fälle. Eine reine Pause ist weder eine Kündigung noch eine Auszahlung.
Rate, Zahlungsrhythmus und Anlageplan auseinanderhalten
Anbieter verwenden den Begriff „Sparplan“ nicht immer gleich. Er kann die Höhe deiner regelmäßigen Einzahlung, den Abbuchungsrhythmus oder die Verteilung künftiger Beiträge auf Fonds bezeichnen. Prüfe deshalb, welche Einstellung du tatsächlich änderst und ab wann sie gelten soll.
Der gesetzliche Anspruch auf Ruhendstellung ist nicht automatisch ein Anspruch auf jede gewünschte Zwischenrate, jede beliebige Zahlungsfrequenz oder eine jederzeitige Änderung der Fondsaufteilung. Welche Beträge mindestens eingezahlt werden können, wann eine Anpassung wirksam wird und welche Aufträge noch ausgeführt werden, richtet sich nach dem konkreten Angebot und den Vertragsbedingungen.
Eine Änderung der Anlageaufteilung für künftige Beiträge ist außerdem nicht zwingend eine Umschichtung des bereits vorhandenen Guthabens. Wenn du auch bestehende Anlagen verkaufen oder anders verteilen möchtest, prüfe, ob dafür ein separater Auftrag nötig ist und welche Kosten, Risiken oder steuerlichen beziehungsweise förderrechtlichen Folgen damit verbunden sein können. Unterstelle nicht, dass die Änderung eines Beitragsplans automatisch den Bestand umschichtet.
Wie die Pause die Förderung des Beitragsjahres beeinflusst
Für die neue Produktwelt gilt ab dem Beitragsjahr 2027 eine beitragsproportionale Förderung. Daneben enthält § 86 EStG n. F. eine Mindestbeitragsbedingung: Grund- und Kinderzulage werden grundsätzlich nur gewährt, wenn du im Beitragsjahr mindestens 120 Euro eigenen Mindesteigenbeitrag leistest. Dieser Betrag ist keine vorgeschriebene monatliche Rate und kein Mindestbetrag für jede einzelne Überweisung.
Bleibt dein gesamter eigener Beitrag im Kalenderjahr wegen der Pause bei null, entsteht für dieses Beitragsjahr keine Grund- oder Kinderzulage aus Beiträgen. Liegt der Jahresbeitrag unter 120 Euro, wird die Zulage nicht einfach anteilig aus den Fördersätzen berechnet. Ob eine steuerliche Wirkung über den Sonderausgabenabzug in Betracht kommt, ist davon getrennt zu prüfen und hängt von den persönlichen Voraussetzungen ab.
Erreichst du die 120 Euro und bist förderberechtigt, können Grund- und gegebenenfalls Kinderzulage für dieses Jahr in Betracht kommen. Die Höhe der Grundzulage richtet sich danach, wie viel förderfähiger Eigenbeitrag im Beitragsjahr geleistet wurde. Für die Kinderzulage gelten zusätzlich die Voraussetzungen und Zuordnungsregeln für das jeweilige Kind. Eine Beitragspause in einem Jahr löscht nicht pauschal Ansprüche aus einem anderen Beitragsjahr.
Beispiel: Pause nach acht Monaten
Angenommen, du zahlst 2027 acht Monate lang jeweils 10 Euro ein und pausierst danach. Dein eigener Jahresbeitrag beträgt dann 80 Euro. Wenn bis zum Ende des Beitragsjahres keine weiteren förderfähigen Beiträge hinzukommen, wird die Mindestgrenze von 120 Euro nicht erreicht. Für dieses Beitragsjahr gibt es dann keine Grund- oder Kinderzulage; die Grundzulage wird nicht anteilig aus 80 Euro berechnet.
Zahlst du im selben Beitragsjahr nach der Pause zusätzlich 40 Euro ein und werden diese als Beitrag für 2027 berücksichtigt, steigt dein eigener Jahresbeitrag auf 120 Euro. Bei erfüllter unmittelbarer Förderberechtigung ergibt die Grundzulagenstufe für die ersten 360 Euro 50 Prozent von 120 Euro, also 60 Euro Grundzulage. Eine mögliche Kinderzulage kommt nur hinzu, wenn ihre eigenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie ist in den 60 Euro nicht enthalten.
Das Beispiel setzt voraus, dass die Zahlung dem Beitragsjahr 2027 zugeordnet wird und keine besonderen Übergangs- oder Berechtigungsregeln greifen. Frage den Anbieter rechtzeitig, bis wann er eine Zahlung annimmt und welchem Beitragsjahr er sie zuordnet. Aus einer gesetzlichen Jahresgrenze folgt kein einheitlicher technischer Annahmeschluss für alle Anbieter.
Bei einem alten Riester-Vertrag gelten eigene Regeln
Ein bestehender Riester-Vertrag wird nicht automatisch zu einem Vertrag der neuen Produktwelt. Wenn du ihn beitragsfrei stellst und zusätzlich einen neuen Altersvorsorgevertrag eröffnest, bleiben es zwei getrennte Verträge. Das angesparte Riester-Guthaben wird nicht automatisch in den neuen Vertrag verschoben.
Für den alten Vertrag gelten die bisherigen Vertragsbedingungen sowie die einschlägigen Bestands- und Übergangsregeln. Insbesondere solltest du nicht die neue 120-Euro-Mindestbeitragsregel oder die neuen Zulagenstufen auf das alte Beitragsjahr übertragen. Ob du den Altvertrag ruhen lässt, Beiträge fortführst oder einen zulässigen Wechsel beziehungsweise eine Übertragung prüfst, kann unterschiedliche Folgen für Kosten, Zulagen und spätere Leistungen haben.
Das Bundesfinanzministerium behandelt den ruhenden Vertrag und die Möglichkeit, einen neuen Vertrag ohne Übertragung des alten Guthabens abzuschließen, in eigenen FAQ. Lies diese Hinweise zusammen mit deinen individuellen Unterlagen; sie ersetzen weder eine konkrete Kostenaufstellung noch eine Prüfung der Übergangsregeln.
So gehst du vor einer Pause oder Änderung vor
Bevor du einen Dauerauftrag stoppst oder eine Einstellung im Kundenportal änderst, kläre die Wirkung schriftlich mit deinem Anbieter. Eine verlässlich dokumentierte Ruhendstellung vermeidet Missverständnisse darüber, ob die bisherige Rate weiter eingezogen wird oder eine Änderung erst zum nächsten Termin greift.
- 1. Änderung genau benennen: Unterscheide zwischen einer vollständigen Ruhendstellung, einer niedrigeren Rate, einem anderen Zahlungsrhythmus und einer neuen Anlageaufteilung.
- 2. Wirksamkeitsdatum bestätigen lassen: Frage, ab wann keine weiteren Einzüge oder Käufe mehr stattfinden und ob bereits angewiesene Zahlungen noch ausgeführt werden.
- 3. Guthaben und Kosten prüfen: Lass dir erklären, wie das vorhandene Vermögen investiert bleibt und welche laufenden, festen oder transaktionsbezogenen Kosten während der Pause anfallen.
- 4. Förderjahr nachrechnen: Addiere deinen eigenen Beitrag für das Kalenderjahr. Für die neue Förderung ab 2027 sind grundsätzlich mindestens 120 Euro erforderlich, damit Grund- und Kinderzulage gewährt werden.
- 5. Wiederaufnahme festhalten: Kläre, wie du die Einzahlungen später wieder startest, welche Rate dann gilt und ob du die Anlage der künftigen Beiträge erneut auswählen musst.
Kurze Fragen zum Kapitel
Kann ich mein Altersvorsorgedepot pausieren, ohne es zu kündigen?
Ja. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe a AltZertG verlangt für einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einen Anspruch auf Ruhendstellung vor Beginn der Auszahlungsphase. Das ist keine Kündigung und keine Auszahlung des Guthabens.
Was passiert mit dem bereits angesparten Guthaben?
Es bleibt im Vertrag und unterliegt weiter der vereinbarten Anlage- oder Garantieregel. Wertentwicklung und laufende Kosten können weiterwirken; die konkreten Gebühren richten sich nach Vertrag und Preisverzeichnis.
Bekomme ich bei einer Pause weiter Zulagen?
Für die neue Förderung ab dem Beitragsjahr 2027 sind Grund- und Kinderzulage grundsätzlich an mindestens 120 Euro eigenen Jahresbeitrag geknüpft. Bei null oder weniger als 120 Euro wird keine anteilige Zulage gewährt. Für 2026 und Riester-Bestandsverträge gelten gesonderte Regeln.
Kann ich jede Rate oder Fondsaufteilung jederzeit ändern?
Der gesetzliche Anspruch auf Ruhendstellung garantiert nicht jede gewünschte Zwischenrate, Zahlungsfrequenz oder Änderung der Fondsaufteilung. Prüfe dafür die Bedingungen deines konkreten Vertrags und ob eine Änderung nur künftige Beiträge oder auch vorhandene Anlagen betrifft.
Wird mein alter Riester-Vertrag automatisch in das neue System übertragen?
Nein. Ein bestehender Riester-Vertrag wird nicht automatisch zu einem Vertrag der neuen Produktwelt. Ein neuer Vertrag und ein möglicher Übertrag des alten Guthabens sind getrennte Entscheidungen; prüfe dafür die Bestands- und Übergangsregeln.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Maßgeblich sind der verkündete Gesetzestext und die Bedingungen deines konkreten Vertrags. Der Anspruch auf Ruhendstellung beantwortet nicht automatisch, welche Kosten bei deinem Anbieter während der Pause anfallen.
- § 1 AltZertG: Anforderungen an Altersvorsorgeverträge
Amtliche Vorschrift; Nummer 10 Buchstabe a verlangt einen Anspruch auf Ruhendstellung vor Beginn der Auszahlungsphase.
- § 86 EStG ab 1. Januar 2027: Mindesteigenbeitrag
Dokumentierte Fassung ab dem Beitragsjahr 2027; Voraussetzung von grundsätzlich 120 Euro für Grund- und Kinderzulage.
- § 84 EStG ab 1. Januar 2027: Grundzulage
Dokumentierte Fassung ab 2027; Grundzulage von 50 Prozent der ersten 360 Euro förderfähiger Beiträge.
- BMF-FAQ: Kann ich auch mit einem ruhenden Vertrag in die neue Produktwelt wechseln?
Amtliche Einordnung zum ruhenden Vertrag und einem Wechsel in die neue Produktwelt.
- BMF-FAQ: Riester-Vertrag beitragsfrei stellen und neuen Vertrag abschließen
Amtliche Erläuterung zur Trennung eines beitragsfreien Riester-Bestandsvertrags von einem neuen Vertrag.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtlich verkündetes Reformgesetz und Grundlage für die neuen Regeln ab 2027.
Wie du deine Jahresrate planst, erklärt Kapitel 59. Die Mindestbeitragsbedingung und die Förderstufen ordnet Kapitel 26 ein. Zum Anbieterwechsel während der Ansparphase siehe Kapitel 56.
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