Standarddepot-Umschichtung vor der Auszahlung: warum und mit welchem Risiko?
Im Standarddepot wird das Guthaben in den Jahren vor der Auszahlungsphase schrittweise aus dem chancenreicheren in den vorsichtigeren Fonds umgeschichtet. Das soll starke Verluste kurz vor dem geplanten Auszahlungsbeginn weniger wahrscheinlich machen. Es schützt aber weder vor jedem Verlust noch garantiert es eine bestimmte Auszahlung.
Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neue Produktwelt ist grundsätzlich ab 1. Januar 2027 anzuwenden. Die beschriebenen Standardregeln sind daher von den bis Ende 2026 geltenden Regeln und von den Bedingungen bestehender Riester-Verträge zu unterscheiden.
- 1. Die Umschichtung soll das Risiko großer Kursschwankungen kurz vor der Auszahlungsphase verringern; sie ist keine Kapitalgarantie.
- 2. Im gesetzlichen Standardverfahren darf der chancenreichere Fonds fünf Jahre vor dem Auszahlungsbeginn höchstens 50 Prozent und zwei Jahre davor sowie zum Beginn höchstens 30 Prozent des gebildeten Kapitals ausmachen.
- 3. Die Prozentsätze sind Obergrenzen für den Kapitalanteil, keine Zielquote und keine Garantie, dass der vorsichtigere Fonds keinen Verlust macht.
- 4. Ein früherer oder stärkerer Wechsel in den vorsichtigeren Fonds kann die Schwankung mindern, aber auch Renditechancen kosten und Kaufkraftverluste durch Inflation begünstigen.
- 5. Der Beginn der Auszahlungsphase und mögliche abweichende Quoten solltest du anhand der Vertragsbedingungen und der Mitteilungen deines Anbieters prüfen.
Wichtig: Gemeint ist das neue geförderte Standarddepot, nicht ein normales Wertpapierdepot und nicht automatisch ein bestehender Riester-Vertrag. Die Umschichtung schafft keine Beitrags- oder Kapitalgarantie.
Die kurze Antwort: weniger Risiko, nicht kein Risiko
Im Standarddepot ist eine automatische Umschichtung vor der Auszahlungsphase vorgesehen. Der Anteil des chancenreicheren Fonds soll dabei schrittweise sinken; Kapital wird in den Fonds mit dem vorsichtigeren Anlageprofil verschoben. So soll ein starker Rückgang kurz vor dem geplanten Auszahlungsbeginn weniger stark auf das gesamte Guthaben durchschlagen.
Die gesetzlichen Quoten sind Obergrenzen für den Anteil des chancenreicheren Fonds: höchstens 50 Prozent fünf Jahre vor dem Auszahlungsbeginn und höchstens 30 Prozent zwei Jahre davor sowie zum Beginn. Sie sind weder eine Empfehlung noch eine Garantie für einen bestimmten Depotwert. Das Kapitel 12 erklärt die beiden Fonds und die allgemeinen Standarddepot-Regeln; hier geht es um den Zweck, die Abwägung und die verbleibenden Risiken.
Warum vor der Auszahlung umgeschichtet wird
Während einer langen Ansparzeit können sich Kurse erholen, nachdem sie zwischenzeitlich gefallen sind. Je näher der geplante Auszahlungsbeginn rückt, desto weniger Zeit bleibt jedoch, einen späten Rückgang auszusitzen. Muss dann mit einem niedrigeren Depotwert eine Auszahlung oder eine spätere Versorgung finanziert werden, kann ein zwischenzeitlicher Verlust besonders folgenreich sein. Dieses zeitliche Risiko wird oft als Reihenfolge- oder Ablaufproblem beschrieben: Nicht nur die durchschnittliche Rendite zählt, sondern auch, wann Gewinne und Verluste eintreten.
Das Bundesfinanzministerium begründet die automatische Umschichtung damit, dass Altersvorsorgende in den letzten Jahren vor dem Renteneintritt nicht mehr von größeren Kursschwankungen überrascht werden sollen. Die Umschichtung soll deshalb die Schwankungsanfälligkeit des angesparten Vermögens verringern. Sie kann einen ungünstigen Börsenzeitpunkt aber nicht vorhersagen und einen bereits eingetretenen Verlust nicht rückgängig machen.
Das ist ein anderes Ziel als eine Garantie. Ein Standarddepot bleibt ein kapitalmarktgebundenes Produkt. Wer die Unterschiede zwischen einem Depot ohne Garantie und einem Garantieprodukt einordnen möchte, findet sie in Kapitel 41 zum Verlustrisiko und Kapitel 43 zum Zielkonflikt zwischen Garantie und Renditechance.
Der gesetzliche Ablauf in drei Zeitpunkten
Das neue AltZertG ordnet im Standardverfahren Obergrenzen für den Anteil des chancenreicheren Fonds am gebildeten Kapital an. Die Vorgaben beziehen sich auf den vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase und auf den jeweiligen Depotwert – nicht auf die Höhe deiner monatlichen Beiträge.
§ 1 Absatz 1c AltZertG unterscheidet beim Standarddepot einen OGAW mit Risikoklasse 1 oder 2 und einen chancenreicheren OGAW mit Risikoklasse 3, 4 oder 5. Für den zweiten Fonds gilt die jeweilige Obergrenze. Der Anbieter muss den Start des Verfahrens rechtzeitig ankündigen. Er darf außerdem die Aufteilung künftiger Beiträge und Zulagen zwischen den beiden Fonds so anpassen, dass Umschichtungen vorhandener Anteile soweit wie möglich begrenzt werden.
max. 50 Prozent
Der Anteil des chancenreicheren Fonds am gebildeten Kapital darf im Standardverfahren höchstens 50 Prozent betragen.
max. 30 Prozent
Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Anteil des chancenreicheren Fonds im Standardverfahren auf höchstens 30 Prozent gesunken sein.
max. 30 Prozent
Auch zum vereinbarten Auszahlungsbeginn bleibt die gesetzliche Standardobergrenze bei 30 Prozent.
Die Quote beschreibt, wie viel im chancenreicheren Fonds liegen darf; der übrige Anteil liegt im vorsichtigeren Fonds. „Vorsichtiger“ bedeutet aber nicht „risikofrei“. Nach den Standardregeln kann zu Beginn der Auszahlungsphase weiterhin ein Anteil von bis zu 30 Prozent im chancenreicheren Fonds liegen. Die genaue Umsetzung innerhalb der Zeitpunkte und die Fonds selbst ergeben sich aus dem konkreten Angebot und Vertrag. Weitere Vorgaben zu Fonds und Voreinstellungen findest du in Kapitel 12 zum Standarddepot.
Die Umschichtung steuert das Verhältnis der beiden Fonds, ersetzt aber keine Prüfung ihrer Streuung. Wie du Länder-, Branchen- und Unternehmensrisiken eines Fonds einordnest, erklärt Kapitel 46 zur Diversifikation.
Ein Rechenbeispiel mit 40.000 Euro
Angenommen, zu Beginn der Auszahlungsphase beträgt das gebildete Kapital 40.000 Euro. Bei einer Obergrenze von 30 Prozent könnten höchstens 12.000 Euro im chancenreicheren Fonds liegen: 40.000 Euro × 0,30 = 12.000 Euro. Die übrigen 28.000 Euro lägen im vorsichtigeren Fonds. Das ist eine vereinfachte Aufteilung, keine Vorhersage darüber, wie ein Anbieter oder ein konkreter Vertrag den Bestand führt.
Fällt der chancenreichere Fonds danach hypothetisch um 40 Prozent und bleibt der vorsichtigere Fonds in diesem Rechenbeispiel unverändert, verliert der erste Fonds 4.800 Euro: 12.000 Euro × 0,40 = 4.800 Euro. Das Gesamtguthaben sinkt dadurch von 40.000 auf 35.200 Euro, also um 12 Prozent. Die Rechnung zeigt: Eine Begrenzung des chancenreicheren Anteils kann die Wirkung eines Verlusts auf das Gesamtguthaben abmildern, verhindert ihn aber nicht.
Das Beispiel hält den Wert des vorsichtigeren Fonds konstant, unterstellt keine Beiträge, Zulagen, Kosten oder Steuern und bildet keine tatsächliche Prognose ab. Auch ein vorsichtigerer Fonds kann Verluste erleiden; beide Fonds können gleichzeitig fallen. Der reale Depotwert und die konkrete Quote können daher abweichen.
Welche Risiken bleiben – und welche entstehen?
Ein Rückgang vor dem Umschichten bleibt im Depotwert
Sinkt der Wert des chancenreicheren Fonds vor einem Umschichtungstermin, wird ein niedrigerer Wert übertragen. Die Umschichtung verkauft nicht zum früheren Höchststand und setzt das Guthaben nicht auf den vorherigen Stand zurück. Auch der vorsichtigere Fonds kann im Wert schwanken oder fallen. Ohne Kapitalgarantie können deshalb zu Beginn der Auszahlungsphase weniger als die eingezahlten Beiträge und Zulagen vorhanden sein.
Weniger Schwankung kann weniger Erholungschance bedeuten
Ein früher oder stärkerer Wechsel in den vorsichtigeren Fonds kann die Abhängigkeit von einem späten Aktienmarktrückgang senken. Steigen die chancenreicheren Anlagen danach weiter, nimmt ein kleinerer Anteil an diesem Anstieg teil. Wird nach einem Kursrückgang umgeschichtet und setzt anschließend eine Erholung ein, kann ein Teil des Vermögens davon weniger profitieren. Das ist der Preis für die angestrebte Verringerung der Schwankungen – keine Fehlfunktion und auch kein sicherer Renditeverzicht in jedem einzelnen Zeitraum.
Inflation und die lange Auszahlungsphase bleiben relevant
Ein sehr vorsichtig ausgerichteter Bestand kann langfristig an Kaufkraft verlieren, wenn seine Erträge die Inflation nicht ausgleichen. Außerdem endet das Marktrisiko nicht automatisch am ersten Auszahlungstag: Welche Anlagen weiter gehalten werden und wie stark spätere Leistungen schwanken können, hängt von der vereinbarten Auszahlungsform ab. Die Umschichtung vor dem Beginn deckt nicht alle Risiken der späteren Auszahlungsphase ab.
Abweichende Quoten und der Auszahlungsbeginn
Die gesetzlichen Prozentwerte beschreiben das Standardverfahren. Du kannst nach § 1 Absatz 1c Nummer 5 AltZertG verlangen, dass andere Prozentsätze vereinbart werden. Das ist kein Recht, beliebige Fonds auszuwählen oder den Ablauf jederzeit einseitig festzulegen. Lass dir vom Anbieter erklären, wie die abweichenden Quoten umgesetzt werden und welche Fristen für deine Entscheidung gelten.
Ein größerer Anteil im chancenreicheren Fonds lässt das Guthaben stärker an möglichen Kursanstiegen teilhaben, kann aber auch größere Rückgänge kurz vor der Auszahlung verursachen. Ein kleinerer Anteil kann Schwankungen senken und gleichzeitig die Chance auf Erholung oder langfristiges Wachstum verringern. Keine Quote ist für alle passend; sie sollte zu Zeithorizont, Verlusttragfähigkeit und der geplanten Verwendung des Guthabens passen.
Auch der Beginn der Auszahlungsphase ist wichtig, weil die Quoten an diesem Datum ausgerichtet sind. Nach dem neuen Recht kann der Vertragspartner den Beginn in einem Zeitkorridor von mindestens fünf Jahren wählen und muss den gewünschten Termin spätestens drei Monate vorher mitteilen. Wenn du einen Termin verschiebst, lass dir schriftlich bestätigen, welche Umschichtungstermine und Quoten dann für deinen Vertrag gelten. Für einen konkreten Altersvorsorgevertrag sind stets die gesetzlichen Regeln und die vereinbarten Bedingungen zusammen zu prüfen.
Was du beim Anbieter prüfen solltest
- Welcher Zeitpunkt ist vereinbart?
Frage nach dem geplanten Beginn der Auszahlungsphase und danach, ob der Termin geändert werden kann.
- Wie läuft die Standardumschichtung konkret ab?
Lass dir die vorgesehenen Zeitpunkte, die Quoten und die Fonds verständlich zeigen – einschließlich möglicher Abweichungen zwischen den gesetzlichen Obergrenzen und deinem Vertrag.
- Welche Verluste sind auch nach dem Wechsel möglich?
Prüfe Risikoklasse und Produktinformationen beider Fonds. Eine niedrigere Risikoklasse ist kein fester Euro-Mindestwert und keine Garantie.
- Was passiert in der Auszahlungsphase?
Erkundige dich, ob und wie das verbleibende Vermögen weiter angelegt wird und welche Schwankungen die gewählte Auszahlungsform zulässt.
Diese Fragen helfen, das Produkt zu verstehen; sie ersetzen keine individuelle Anlageberatung. Vor allem solltest du nicht allein aus dem Wort „Standard“ auf Sicherheit, Rendite oder identische Abläufe bei verschiedenen Anbietern schließen.
Kurze Fragen zum Kapitel
Warum wird vor der Auszahlung umgeschichtet?
Ein starker Kursrückgang kurz vor dem Auszahlungsbeginn kann den Wert des angesparten Kapitals und damit die mögliche Leistung deutlich drücken. Die automatische Umschichtung soll die Abhängigkeit von größeren Schwankungen in dieser kurzen Zeit verringern. Sie kann Verluste aber weder ausschließen noch rückgängig machen.
Sind die 50 und 30 Prozent feste Zielquoten?
Nein. Es sind gesetzliche Höchstanteile des chancenreicheren Fonds im Standardverfahren: höchstens 50 Prozent fünf Jahre vor Beginn der Auszahlungsphase und höchstens 30 Prozent zwei Jahre davor sowie zum Beginn. Eine niedrigere Quote ist möglich; die konkreten Vertragsregeln sind maßgeblich.
Ist der vorsichtigere Fonds sicher oder garantiert?
Nein. Ein vorsichtigeres Anlageprofil ist nicht mit einer Einlagensicherung oder einer Beitragsgarantie gleichzusetzen. Auch dieser Fonds kann im Wert fallen. Die Umschichtung verteilt das Risiko anders, beseitigt es aber nicht.
Kann ich von den gesetzlichen Standardquoten abweichen?
Ja. Nach § 1 Absatz 1c Nummer 5 Buchstabe b AltZertG kannst du verlangen, dass andere Prozentsätze vereinbart werden. Das gibt dir keine freie Auswahl beliebiger Fonds. Lass dir vom Anbieter erläutern, wie die geänderten Quoten umgesetzt werden und welche Fristen für deine Entscheidung gelten. Ein höherer Anteil im chancenreicheren Fonds kann die Renditechance, aber auch das Verlustrisiko kurz vor der Auszahlung erhöhen.
Schützt die Umschichtung vor Verlusten kurz vor Rentenbeginn?
Sie soll das Risiko mindern, ist aber kein Schutzversprechen. Der chancenreichere Fonds kann weiterhin einen Teil des Kapitals ausmachen; auch der vorsichtigere Fonds kann fallen. Wenn Kurse schon vor dem Umschichten sinken, wird außerdem ein niedrigerer Depotwert übertragen.
Was sollte ich vor dem Auszahlungsbeginn beim Anbieter erfragen?
Lass dir den vorgesehenen Beginn der Auszahlungsphase, die geplanten Umschichtungstermine und -quoten, mögliche Abweichungsmöglichkeiten sowie die Wertentwicklung beider Fonds erläutern. Bitte um eine Darstellung, wie dein Vertrag nach der Umschichtung weiter investiert ist und welche Risiken während der Auszahlungsphase verbleiben.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Das Altersvorsorgereformgesetz wurde verkündet; seine neue Produktwelt ist grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden. Die BMF-FAQ erklärt den Zweck der Umschichtung. Für die gesetzlichen Quoten und die Möglichkeit abweichender Prozentsätze ist das geänderte AltZertG maßgeblich; die nichtamtliche lesbare Gesetzeswiedergabe ist kein Ersatz für die amtliche Verkündungsfundstelle. Anbieter und Vertrag können die konkrete Umsetzung näher bestimmen.
- BMF-FAQ: Warum wird beim Standarddepot vor Beginn der Auszahlungsphase umgeschichtet? Amtliche Erläuterung des Ziels der automatischen Umschichtung: weniger große Kursschwankungen in den letzten Jahren vor Renteneintritt.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156 Amtlicher Regelungstext. § 1 Absatz 1c Nummer 5 AltZertG regelt die Standardquoten, die Ankündigung und die Möglichkeit, andere Prozentsätze zu verlangen.
- Artikel 6 Altersvorsorgereformgesetz: Änderung des AltZertG Nichtamtliche, lesbare Wiedergabe des beschlossenen Änderungsgesetzes, einschließlich § 1 Absatz 1c Nummer 5 AltZertG; maßgeblich ist der amtliche Regelungstext.
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