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Teil II · Kapitel 9 10 Minuten Lesezeit

Welche Produktarten gibt es in der neuen Altersvorsorge?

Altersvorsorgedepot, Standarddepot und Garantieprodukte sind keine austauschbaren Namen für denselben Vertrag. Die neue geförderte private Altersvorsorge unterscheidet Produkte ohne Beitragserhaltungsgarantie von Produkten mit einer solchen Zusage. Dazu kommen die Eigenheimrenten-Förderung und eigene Angebote für die Auszahlungsphase. Dieses Kapitel ordnet die Produktwelt – ohne eine bestimmte Variante pauschal zu empfehlen.

Rechts- und Informationsstand: 29. Oktober 2026. Der Reformrahmen ist beschlossen; die neuen Produkte sollen ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Eine gesetzlich vorgesehene Produktart ist noch kein konkret verfügbares Angebot eines bestimmten Anbieters.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Die beiden Hauptkategorien sind Altersvorsorgedepots ohne Garantie und Garantieprodukte.
  • 2. Das Standarddepot ist eine vereinfachte Depotvariante, keine zusätzliche Garantieklasse.
  • 3. Bei Garantieprodukten beziehen sich 80 oder 100 Prozent auf den Beginn der Auszahlungsphase – nicht auf jeden Tag davor.
  • 4. Eigenheimförderung und reine Auszahlungsprodukte haben eigene Aufgaben und Regeln.
  • 5. Ansparprodukt, Anlageinhalt und Auszahlungsform sind drei verschiedene Entscheidungen.

Die Produktlandkarte: erst die Aufgabe, dann der Name

In Kapitel 7 ging es um den zertifizierten Vertrag, in Kapitel 8 um die Grenzen dieses Zertifikats. Jetzt ordnen wir die Vertragsarten. Die BMF-FAQ unterscheidet für die neue Ansparwelt zwei Hauptkategorien: Altersvorsorgedepots einschließlich Standarddepot und Garantieprodukte. Daneben bleibt die Tilgungsförderung für selbst genutztes Wohneigentum möglich.

Nicht alles in der folgenden Übersicht ist deshalb eine gleichrangige Sparalternative. Das Standarddepot ist eine Unterform des Depots, die Eigenheimförderung ein wohnwirtschaftlicher Förderweg und ein reines Auszahlungsprodukt ein Vertrag für eine andere Lebensphase.

Produktarten und ihre unterschiedlichen Aufgaben
Produkt oder FörderwegAufgabe und MerkmaleWichtige Grenze
AltersvorsorgedepotAnsparprodukt ohne GarantieAnlage im gesetzlichen Rahmen; eigene Auswahl nur, soweit der Vertrag sie ermöglicht.Keine Garantie für Mindestkapital oder Mindestwertentwicklung in der Ansparphase.
StandarddepotBesondere Form des AltersvorsorgedepotsZwei vorgegebene Fonds, Standardeinstellungen, Umschichtungsverfahren und Effektivkostengrenze.Weder risikofrei noch automatisch ein öffentliches Angebot.
GarantieproduktAnsparprodukt mit Anbieterzusage80 oder 100 Prozent der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge einschließlich Zulagen zu Beginn der Auszahlungsphase.Kein täglicher Mindestdepotwert, kein Inflationsausgleich und keine Staatsgarantie.
Eigenheimrenten-FörderungWohnwirtschaftlicher FörderwegGeförderte Tilgung beziehungsweise zulässige Verwendung von Altersvorsorgekapital für selbst genutztes Wohneigentum.Eigene Voraussetzungen und Steuerfolgen; Entnahmeoption nicht in jedem neuen Vertrag verpflichtend.
Reines AuszahlungsproduktVertrag für den RuhestandAuszahlung insbesondere von übertragenem Altersvorsorgevermögen als Leibrente oder Auszahlungsplan.Kein zusätzlicher Sparvertrag und keine erneute Förderung des übertragenen Kapitals allein durch den Wechsel.

Das Altersvorsorgedepot: Anlage ohne Beitragserhaltungsgarantie

Das Altersvorsorgedepot ermöglicht chancenorientierte Anlagen innerhalb eines geförderten Vertrags. Für die Ansparphase sind weder ein Mindestkapital am Ende noch eine Mindestwertentwicklung vereinbart. Damit kann mehr Kapital in Anlagen mit Schwankungsrisiken fließen. Das eröffnet Chancen, verspricht aber keine bestimmte Rendite.

Ein ETF kann ein Anlagebaustein sein, ist aber nicht selbst die Vertragsart. Auch ist nicht automatisch jeder ETF oder jede andere Anlage zulässig. Die gesetzliche Positivliste, die konkrete Produktauswahl des Anbieters und deine vertraglichen Auswahlrechte sind drei getrennte Ebenen. Die Positivliste vertiefen Kapitel 11 und 127.

Wichtig für alle, die an ein gewöhnliches Brokerdepot denken: Grundsätzlich wählt der Anbieter die Anlagen. Eigene Entscheidungen aus den vereinbarten Anlagemöglichkeiten setzen eine entsprechende vertragliche Option voraus. „Depot“ heißt deshalb nicht automatisch, dass du beliebige Wertpapiere kaufen, laufend handeln oder vorhandene private Wertpapierbestände einfach in den Fördervertrag verschieben kannst.

Die fehlende Garantie bedeutet nicht, dass andere Regeln wegfallen. Zertifizierung, zulässige Anlagen, Vertragsrechte, Kosteninformationen und die Bindung an die Altersvorsorge bleiben relevant. Ebenso ist ein Kursverlust nicht dasselbe wie eine Insolvenz des Anbieters.

Das Standarddepot: weniger Entscheidungen, nicht weniger Verantwortung

Das Standarddepot ist ein Altersvorsorgedepot mit zusätzlichen Vorgaben. Es soll die Nutzung erleichtern: Der Anbieter legt zwei Fonds fest, einen mit vorsichtigerem und einen mit chancenreicherem Risikoprofil. Für die Aufteilung gibt es eine Voreinstellung. Du kannst innerhalb des vorgesehenen Rahmens andere Aufteilungen verlangen.

Vor Beginn der Auszahlung sieht das Standardverfahren eine Verringerung des Anteils im chancenreicheren Fonds vor. Diese Umschichtung kann das Schwankungsrisiko reduzieren, macht aber weder das gesamte Kapital noch den vorsichtigeren Fonds garantiert verlustfrei. Wie die Standardeinstellungen, Fristen und Abweichungsrechte genau funktionieren, behandelt Kapitel 12.

Für Standarddepot-Verträge gilt eine Grenze von 1,0 Prozent Effektivkosten. Gemeint ist die durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch Kosten, nicht schlicht eine einzelne Depotgebühr von einem Prozent und auch keine garantierte Nettorendite. Diese besondere Grenze darf nicht pauschal auf alle anderen Altersvorsorgedepots oder Garantieprodukte übertragen werden.

Ein Standarddepot kann privat angeboten werden. Die gesetzliche Möglichkeit eines zusätzlich öffentlich angebotenen Standarddepots ist eine andere Frage: Dafür ist eine Rechtsverordnung vorgesehen. Laut der am Prüfdatum abgerufenen BMF-FAQ liegt diese noch nicht vor. Eine Ermächtigung ist weder eine bereits eröffnete Abschlussmöglichkeit noch eine Zusage, dass der Staat Anlageverluste ausgleicht. Kapitel 13 behandelt diesen Umsetzungsstand gesondert.

Garantieprodukte: 80 oder 100 Prozent wovon und wann?

Beim Garantieprodukt sagt der Anbieter zu, dass das Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase den vereinbarten Mindestbetrag nicht unterschreitet: 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge einschließlich Altersvorsorgezulagen. Es handelt sich um eine Zusage des Anbieters, nicht um eine Staatsgarantie.

Die niedrigere Garantiestufe kann eine chancenorientiertere Anlage ermöglichen als eine vollständige Beitragserhaltung. Sie garantiert aber nicht, dass die tatsächliche Rendite höher ausfallen wird. Auch ein Garantieprodukt kann Fonds enthalten; „Fonds“ und „Garantie“ sind nicht zwingend Gegensätze.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel

Angenommen, die für die Zusage maßgeblichen Beiträge einschließlich Zulagen betragen insgesamt 50.000 Euro. Dann liegt die nominelle Untergrenze am vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase bei 40.000 Euro für eine 80-Prozent-Garantie oder bei 50.000 Euro für eine 100-Prozent-Garantie. Eine höhere tatsächliche Leistung ist möglich, aber durch diese Mindestzusage nicht versprochen.

Daraus folgt weder ein jederzeitiger Auszahlungsanspruch in dieser Höhe noch ein bestimmter Rückkaufswert bei vorzeitiger Beendigung. Der Zeitraum der Einzahlung und die Kosten werden im Beispiel bewusst nicht modelliert; es ist keine Renditeberechnung. Selbst 100 Prozent Beitragserhaltung schützen nicht vor Inflation: Ein gleicher Eurobetrag kann später weniger kaufen. Die Tragfähigkeit der Anbieterzusage muss ebenfalls von der Zertifizierung getrennt werden.

Eigenheimrenten-Förderung: ein anderer Verwendungszweck

Geförderte Altersvorsorge muss nicht ausschließlich eine spätere Geldzahlung finanzieren. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann sie auch selbst genutztes Wohneigentum unterstützen. Zu unterscheiden sind die Verwendung von angespartem Altersvorsorgekapital und die Förderung von Tilgungsleistungen für ein begünstigtes Darlehen.

Das macht weder jede Baufinanzierung förderfähig noch eine Immobilie zu einer Wertpapieranlage im Altersvorsorgedepot. Für Nutzung, Nachweise und spätere Besteuerung gelten eigene Regeln, insbesondere zum Wohnförderkonto.

Eine wichtige Änderung der neuen Verträge: Die Entnahmemöglichkeit für die Eigenheimrenten-Förderung muss nicht mehr zwingend in jedem Vertrag enthalten sein. Wer diese Option benötigt, muss sie in den Bedingungen prüfen oder gegebenenfalls einen geeigneten Vertragswechsel erwägen. Die Details gehören in Teil X, nicht in eine pauschale Aussage „Mit jedem Depot kann ich später mein Haus bezahlen“.

Auszahlungsprodukte: die Ansparentscheidung ist nicht die letzte Entscheidung

Die neue Produktwelt kennt auch reine Auszahlungsprodukte. Nach der neuen Vertragsdefinition dienen sie der Auszahlung von übertragenem Altersvorsorgevermögen beziehungsweise bestimmten Einzahlungen zur Minderung des Wohnförderkontos. Sie sind kein weiterer laufender Sparvertrag.

Für die Auszahlungsphase ist zwischen lebenslanger Leibrente und befristetem Auszahlungsplan zu unterscheiden. Der Plan darf frühestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres enden; ein längerer Zeitraum ist möglich. Wer länger lebt als der Plan läuft, erhält daraus anschließend keine weiteren laufenden Zahlungen. „Bis mindestens 85“ und „lebenslang“ sind deshalb nicht dasselbe.

Auch bei den lebenslangen Leistungen sieht die neue gesetzliche Architektur eine Variante vor, bei der 80 Prozent des Kapitals in eine Leibrente umgewandelt und die übrigen 20 Prozent auf Rechnung und Risiko des Vertragspartners für veränderliche lebenslange Auszahlungen angelegt werden. Diese 80/20-Aufteilung betrifft die Auszahlung und ist nicht mit der 80-Prozent-Beitragserhaltung eines Garantieprodukts zu verwechseln.

Nach der BMF-FAQ ist zu Beginn der Auszahlungsphase ein Anbieterwechsel möglich. Damit kann beispielsweise Depotvermögen in eine Leibrente bei einem geeigneten Versicherungsanbieter überführt werden. Umgekehrt ist eine Garantie in der Ansparphase nicht automatisch die Verpflichtung, beim bisherigen Anbieter eine lebenslange Rente zu beziehen. Vertrag, Wechselbedingungen, Kosten und angebotene Auszahlungsformen sind trotzdem gesondert zu prüfen.

Ein beim Auszahlungsplan verbleibendes Vermögen kann grundsätzlich vererbbar sein; eine Leibrente sichert dagegen das Langlebigkeitsrisiko im Rahmen ihrer Bedingungen ab. Hinterbliebenenrechte und Förderfolgen sind damit noch nicht abschließend geklärt. Die Vertiefungen zu Auszahlung und Erbe folgen in den Teilen XII bis XIV.

Fünf Verwechslungen, die du vermeiden solltest

  • ETF und Vertragsart: Ein ETF ist ein Anlagebaustein. Er sagt allein nichts über Förderung, Garantie oder Auszahlungsregeln des Vertrags aus.
  • Anbieter und Produkt: „Bank“, „Broker“ oder „Versicherer“ beschreibt nicht schon die konkrete Garantie, Fondsauswahl oder Kostenstruktur. Entscheidend ist der Vertrag.
  • Standard und Staat: Standardisierte Abläufe bedeuten weder öffentliche Trägerschaft noch eine Staatsgarantie.
  • Ansparen und Auszahlen: Ein Depot ohne Garantie muss nicht bis zum Tod als Depot fortgeführt werden. Eine Leibrente ist wiederum kein frei verfügbares Wertpapierkonto.
  • Neue Produktwelt und Altvertrag: Riester-Bestandsschutz, bloßer Wechsel der Fördersystematik und Kapitalübertragung in ein neues Produkt sind unterschiedliche Vorgänge. Eine Auszahlung nach Kündigung kann Förderfolgen haben.

Ein freies ETF-Depot, eine Basisrente, eine ungeförderte private Rentenversicherung und die betriebliche Altersversorgung sind ebenfalls nicht einfach weitere Namen derselben neuen Produktkategorie. Sie haben eigene Rechts- und Förderregeln. Die geplante Frühstart-Rente ist ein separates Nachbarvorhaben und darf nicht als bereits verfügbares Erwachsenenprodukt dieser Reform dargestellt werden.

Wie du die Varianten sinnvoll einordnest

Wer Schwankungen tragen kann und einen langen Anlagehorizont hat, kann ein Depot ohne Garantie näher prüfen. Wer wenige laufende Entscheidungen treffen möchte, kann das Standarddepot betrachten. Wer einen nominellen Mindestbetrag zu einem festgelegten Zeitpunkt benötigt, sollte Garantieumfang und Preis eines Garantieprodukts prüfen. Das sind Prüfrichtungen, keine persönliche Empfehlung nach Alter, Beruf oder Einkommen.

  1. Liquidität zuerst: Kannst du das Geld für die Altersvorsorge binden? Dazu hilft Kapitel 5 zu Zeithorizont und Rücklagen.
  2. Risiko konkret machen: Welche Schwankung hältst du finanziell und psychologisch aus? Benötigst du wirklich eine Garantie und für welchen Zeitpunkt?
  3. Vertragsfunktionen prüfen: Welche Anlagen, Auswahlrechte, Wohnoptionen und Auszahlungswege sind tatsächlich vereinbart?
  4. Kosten vergleichen: Vergleiche Effektivkosten und Leistungen bei passenden Laufzeiten – nicht nur Werbeaussagen oder eine einzelne Gebühr.
  5. Förderung separat prüfen: Die persönliche Berechtigung und das Beitragsjahr entscheiden zusätzlich. Eine Produktkategorie ersetzt diese Prüfung nicht.

Verlasse dich vor dem Abschluss auf das individuelle Produktinformationsblatt und die konkreten Vertragsunterlagen. Produktart, Zertifizierungsstatus und tatsächliche Verfügbarkeit eines Angebots sind getrennt zu belegen. Dieses Kapitel vergleicht die Architektur, nicht bereits existierende Anbieterangebote.

Merksatz
Erst den Vertragstyp verstehen, dann die Anlagen und Kosten vergleichen, anschließend die Auszahlung planen. Kein Produktname beantwortet alle drei Fragen auf einmal.

Kurze Fragen zum Kapitel

Diese Kurzantworten ergänzen das Kapitel. Die zentrale, durchsuchbare Q&A-Rubrik mit ausführlichen Sonderfällen wird zusätzlich aufgebaut.

Ist das Standarddepot eine dritte Produktkategorie neben Depot und Garantieprodukt?›

Nein. Das Standarddepot ist eine besondere Form des Altersvorsorgedepots ohne Beitragserhaltungsgarantie. Es hat zusätzliche Anforderungen, darunter zwei vorgegebene Fonds, Standardeinstellungen, ein Umschichtungsverfahren vor der Auszahlung und eine Effektivkostengrenze von 1,0 Prozent.

Was bedeutet eine Garantie von 80 oder 100 Prozent?›

Der Anbieter sagt den vereinbarten Mindestbetrag zu Beginn der Auszahlungsphase zu. Maßgeblich sind die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge einschließlich Altersvorsorgezulagen. Die Garantie sichert weder jeden Zwischenstand noch die Kaufkraft und ist keine staatliche Zusage. Sie garantiert auch keine positive Rendite.

Kann ich in jedem Altersvorsorgedepot ETFs selbst auswählen?›

Nein. Gesetzliche Zulässigkeit, tatsächliches Anbieterangebot und eigene Auswahlrechte sind getrennte Fragen. Nach der neuen Produktarchitektur wählt grundsätzlich der Anbieter die Anlagen; eine eigene Auswahl aus den vereinbarten Anlagemöglichkeiten setzt eine entsprechende vertragliche Option voraus. Ein Depotname verspricht keine freie Broker-Funktionalität.

Muss ich am Ende zwingend eine lebenslange Rente kaufen?›

Nein. Die neue Produktwelt sieht neben lebenslangen Leibrenten auch befristete Auszahlungspläne vor, die frühestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres enden. Ein längerer Plan ist möglich. Ein solcher Plan sichert nicht automatisch Zahlungen bis zum Tod. Zu Beginn der Auszahlungsphase ist auch ein Wechsel zu einem geeigneten Auszahlungsprodukt möglich.

Muss ich wegen der neuen Produktarten meinen Riester-Vertrag kündigen?›

Nein. Riester-Altverträge können grundsätzlich im Bestandsschutz weitergeführt werden. Ein Wechsel der Fördersystematik, eine förderunschädliche Kapitalübertragung und eine Kündigung mit Auszahlung sind unterschiedliche Vorgänge. Vor einer Entscheidung sind unter anderem Garantien, Kosten, Förderfolgen und Auszahlungsbedingungen zu prüfen.

Quellen und weiterführende Informationen

Geprüft am 29. Oktober 2026. Grundlage sind die behördlichen Reforminformationen und die Produktregeln des Änderungsgesetzes. Die amtliche Verkündungsfundstelle war beim direkten Abruf mit HTTP 403 blockiert; der Wortlaut von Artikel 6 wurde ergänzend in der ausdrücklich nichtamtlichen Wiedergabe bei Buzer geprüft. Die derzeitige Einzelfassung des § 1 AltZertG darf nicht ohne Prüfung des Geltungszeitpunkts mit den Produktregeln ab 2027 gleichgesetzt werden. Beispiel und Entscheidungshilfe sind redaktionelle Einordnung, keine Renditeprognose oder Beratung.

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Wichtiger Hinweis

Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen, Artikel und Berechnungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung. Sie stellen keine Anlageberatung, Anlageempfehlung, Steuerberatung oder Rechtsberatung im Sinne des § 34f bzw. § 34h GewO dar und ersetzen diese nicht. Die dargestellten Berechnungen basieren auf vereinfachten Annahmen und historischen Durchschnittswerten. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung. Alle Angaben ohne Gewähr.