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Teil III · Kapitel 23 10 Minuten Lesezeit

Pflegeperson oder Elternteil: wann zählen Pflege- und Kindererziehungszeiten?

Pflege von Angehörigen oder Kindererziehung kann in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherung auslösen – und dadurch auch für die AVD-Förderberechtigung wichtig sein. Aber nicht jede Betreuung zählt: Bei Eltern kommt es auf eine anrechenbare Kindererziehungszeit und ihre Zuordnung an; bei Pflegepersonen auf Pflegegrad, Stunden, Erwerbsumfang und häusliche Pflege. Rechtsstand dieses Kapitels ist der 1. November 2026. Die neue Förderwelt gilt grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027.

Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neue Förderwelt gilt grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Eine Kindererziehungszeit kann nach § 3 SGB VI Pflichtversicherung begründen. Maßgeblich ist, ob sie dir rentenrechtlich angerechnet wird – nicht allein, dass du Mutter oder Vater bist.
  • 2. Kindererziehungszeiten werden pro Kind grundsätzlich nur einem Elternteil gleichzeitig zugeordnet. Bei gemeinsamer Erziehung ist eine gemeinsame Erklärung möglich; ohne sie gelten gesetzliche Zuordnungsregeln.
  • 3. Für Kinder ab 1992 sind regelmäßig die ersten 36 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat relevant. Für vor 1992 geborene Kinder sieht § 249 SGB VI grundsätzlich 30 Monate vor.
  • 4. Pflegepersonen können versicherungspflichtig sein, wenn sie zu Hause nicht erwerbsmäßig eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden an regelmäßig zwei Tagen pro Woche pflegen und daneben höchstens 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind.
  • 5. Pflegezeit und Kindererziehungszeit sind verschiedene Tatbestände. Die Pflegekasse beziehungsweise die Deutsche Rentenversicherung muss den jeweiligen Status feststellen; daraus folgt keine automatische Zulagenzahlung.

Wichtig: „Ich habe ein Kind“ oder „Ich pflege einen Angehörigen“ reicht allein nicht. Entscheidend ist der konkrete Versicherungsstatus im Beitragsjahr. Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten haben unterschiedliche Voraussetzungen und werden von unterschiedlichen Stellen festgestellt.

Was gilt 2026 und ab 2027?

Das Einkommensteuergesetz knüpft die Förderung an einen begünstigten Personenkreis. Dazu gehören insbesondere Pflichtversicherte der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung. Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zählt bestimmte Zeiten der Kindererziehung und der häuslichen Pflege selbst als Pflichtversicherungszeiten. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann dadurch einen eigenen versicherungsbezogenen Förderzugang haben – auch ohne laufenden Arbeitslohn.

Die rentenrechtliche Anerkennung und die AVD-Förderberechtigung sind trotzdem zwei getrennte Prüfungen. Für das Beitragsjahr 2026 gilt grundsätzlich das bisherige Förderrecht. Das Altersvorsorgereformgesetz wurde 2026 verkündet; die neue Förderwelt gilt grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027. Für jedes Jahr zählt die dafür geltende Fassung des § 10a EStG. Eine anerkannte Pflege- oder Kindererziehungszeit ersetzt weder einen förderfähigen Vertrag noch eigene Beiträge und den Zulagenantrag.

Das Kapitel behandelt nur diese beiden Versicherungswege. Andere unmittelbare Zugänge, etwa über eine Beschäftigung, und die mittelbare Berechtigung von Ehegatten können daneben bestehen. Der Schnellcheck steht in Kapitel 14; das vorherige Kapitel erläutert die Sondergruppen Landwirte, Künstler und Publizisten in Kapitel 22.

Kindererziehungszeiten: die Zuordnung ist entscheidend

Nach § 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI besteht Versicherungspflicht in der Zeit, für die Kindererziehungszeiten anzurechnen sind. § 56 SGB VI beschreibt die Voraussetzungen. Die Zeit betrifft grundsätzlich die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Sie beginnt nach Ablauf des Geburtsmonats und endet nach 36 Kalendermonaten. Für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind gilt nach § 249 SGB VI grundsätzlich eine Dauer von 30 Kalendermonaten. Bei gleichzeitig erzogenen weiteren Kindern kann sich die Anrechnungszeit verlängern.

Die Erziehung muss dem Elternteil rechtlich zugeordnet werden und grundsätzlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattfinden. § 56 SGB VI regelt auch gleichgestellte Auslandsfälle und bestimmte Ausschlüsse. Ein wichtiger Ausschluss betrifft Personen, die wegen der Kindererziehung eine systembezogen annähernd gleichwertige Altersversorgung erwerben, etwa in bestimmten beamtenrechtlichen Fällen. Eine pauschale Aussage wie „jedes Elternteil erhält drei Jahre“ wäre daher falsch.

Erziehen beide Eltern gemeinsam, wird die Zeit einem Elternteil zugeordnet. Sie können mit einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, wem sie zusteht. Diese Erklärung wirkt grundsätzlich für künftige Kalendermonate; rückwirkend ist die Zuordnung nur bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung möglich, soweit keine gesetzliche Bindung entgegensteht. Ohne gemeinsame Erklärung zählt grundsätzlich, wer das Kind überwiegend erzogen hat. Gibt es keine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil, greifen gesetzliche Auffangregeln. Deshalb sollten Eltern die Entscheidung nicht ungeprüft dem späteren Zulagenverfahren überlassen.

Für die Feststellung im Rentenkonto kann der Elternteil bei der Deutschen Rentenversicherung den Antrag V0800 stellen. Das ist wichtig, weil ein ungeklärter Versicherungsverlauf später zu Verzögerungen oder Rückfragen führen kann. Ein Antrag für ein Kind sollte deshalb nicht bis zum Rentenantrag aufgeschoben werden. Wer bereits durch eine Beschäftigung pflichtversichert ist, kann weiterhin eine Kindererziehungszeit haben; dieselben Monate erzeugen aber nicht doppelt dieselbe Pflichtversicherung.

Sonderregel bei kleinen Kindern: § 10a Absatz 1a EStG kann unter engen Voraussetzungen eine vorläufige Förderberechtigung ermöglichen, obwohl die Kindererziehungszeit noch nicht angerechnet wurde. Das betrifft bestimmte Fälle mit einem Kind, das im Beitragsjahr noch nicht vier Jahre alt ist, festgesetztem Kindergeld für dich oder deinen Ehegatten und beantragter oder übertragener Kinderzulage. Die fehlende Anrechnung muss allein auf einem fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrag beruhen. Der Antrag muss spätestens am Tag nach Vollendung des vierten Lebensjahres beim Rentenversicherungsträger gestellt werden. Für ein am 1. Januar geborenes Kind gilt eine besondere Fünf-Jahres-Regel. Wird die Kindererziehungszeit nicht anerkannt, entfällt die Gleichstellung rückwirkend. Prüfe den genauen Wortlaut für das jeweilige Beitragsjahr.

Pflegezeiten: Stunden, Pflegegrad und Erwerbsumfang

Auch nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI pflichtversichert sein. Dafür müssen sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen in deren häuslicher Umgebung pflegen. Die gepflegte Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben und Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung. Die Pflege muss wenigstens zehn Stunden pro Woche umfassen und regelmäßig auf mindestens zwei Tage in der Woche verteilt sein.

Zusätzlich darf die Pflegeperson regelmäßig höchstens 30 Stunden pro Woche beschäftigt oder selbständig tätig sein. Wer regelmäßig mehr arbeitet, erfüllt die Versicherungspflicht nach diesem Pflege-Tatbestand nicht – eine Pflichtversicherung aus einer Beschäftigung oder ein anderer Förderweg kann jedoch unabhängig davon vorliegen. Die Grenze bezieht sich auf die Erwerbstätigkeit der Pflegeperson, nicht auf die Pflegezeit.

„Nicht erwerbsmäßig“ bedeutet nicht zwingend, dass gar kein Geld fließen darf: Eine Vergütung, die das dem Pflegeumfang entsprechende Pflegegeld nicht übersteigt, schließt die Einordnung als nicht erwerbsmäßig nicht automatisch aus. Pflegen mehrere Personen dieselbe Person, wird der jeweilige Pflegeaufwand berücksichtigt. Pflegezeiten für mehrere Pflegebedürftige können zusammengezählt werden, wenn dadurch die Mindestzeit erreicht wird. Das Pflegeversicherungsrecht regelt, wie Pflegekasse oder privater Versicherer den Umfang feststellen und melden.

Die Pflegekasse zahlt unter den gesetzlichen Bedingungen Beiträge für die soziale Sicherung der Pflegeperson an die gesetzliche Rentenversicherung. Bei einer Befreiung zugunsten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung kann eine besondere Beitragszahlung an das Versorgungswerk in Betracht kommen. Lass dir daher bestätigen, welcher Träger die Pflegezeit gemeldet hat und ob sie im Rentenverlauf erscheint. Pflegegeld für die gepflegte Person ist nicht dasselbe wie eine AVD-Zulage für die Pflegeperson.

Anders als bei Kindererziehungszeiten wird die Pflegeversicherung nicht durch eine Erklärung zwischen Eltern zugeordnet. Entscheidend sind die tatsächlich geleistete Pflege, der festgestellte Pflegegrad, die Versicherungsleistung und die persönlichen Erwerbszeiten. Eine Pflegetätigkeit, die weniger als zehn Stunden umfasst oder nicht regelmäßig an mindestens zwei Tagen stattfindet, erfüllt den gesetzlichen Mindestumfang nicht.

Voraussetzungen im Überblick

Status, Voraussetzungen und Folgen für die Förderberechtigung
FallWorauf kommt es an?Was bedeutet das?
Elternteil mit zugeordneter KindererziehungszeitDie Erziehung ist dem Elternteil nach § 56 SGB VI zugeordnet, erfolgt grundsätzlich im Inland oder in einem gleichgestellten Fall und es greift kein gesetzlicher Ausschluss.Während einer anrechenbaren Kindererziehungszeit besteht nach § 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI Versicherungspflicht. Das kann den rentenversicherungsbezogenen Förderzugang eröffnen.
Beide Eltern erziehen gemeinsamDie gemeinsame Erziehung führt nicht automatisch zu einer hälftigen Zuordnung. Eltern können eine übereinstimmende Erklärung abgeben; ohne Erklärung gelten gesetzliche Regeln, insbesondere die überwiegende Erziehung.Für denselben Zeitraum wird die Kindererziehungszeit nicht beiden Elternteilen angerechnet. Prüft die Zuordnung gemeinsam und lasst sie beim Rentenversicherungsträger dokumentieren.
Nicht erwerbsmäßige Pflege zu HauseDie gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 und Anspruch auf Leistungen der sozialen oder privaten Pflege-Pflichtversicherung. Die Pflege umfasst wenigstens zehn Stunden pro Woche an regelmäßig mindestens zwei Tagen; die Pflegeperson arbeitet regelmäßig höchstens 30 Stunden pro Woche.Die Pflegeperson kann nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI pflichtversichert sein. Pflegekasse oder privates Pflege-Pflichtversicherungsunternehmen stellen die Pflegezeiten fest und melden die versicherte Pflegeperson.
Pflege unter zehn Stunden oder mehr als 30 Stunden ErwerbsarbeitDie Mindestpflegezeit wird nicht erreicht oder die Pflegeperson ist regelmäßig mehr als 30 Stunden pro Woche beschäftigt beziehungsweise selbständig tätig.Die Pflege allein begründet dann nicht die Pflichtversicherung nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI. Eine andere Beschäftigung oder ein weiterer Fördertatbestand ist getrennt zu prüfen.
Kindererziehungszeit noch nicht im RentenkontoIm Beitragsjahr ist das Kind noch keine vier Jahre alt, Kindergeld wurde für dich oder deinen Ehegatten festgesetzt und du beantragst die Kinderzulage für das Kind oder hast sie auf deinen Ehegatten übertragen. Die fehlende Anrechnung beruht allein auf einem fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrag.§ 10a Absatz 1a EStG enthält eine bedingte Gleichstellung, wenn die Kindererziehungszeit fristgerecht beantragt wird. Wird sie nicht anerkannt, entfällt diese Förderberechtigung rückwirkend.
Beamtenversorgung berücksichtigt die KindererziehungWährend der Erziehungszeit werden aufgrund der Kindererziehung Anwartschaften in einer Versorgung erworben, die nach den besonderen Regeln systembezogen annähernd gleichwertig ist.§ 56 Absatz 4 SGB VI kann die Anrechnung als Kindererziehungszeit ausschließen. Prüfe eine daneben bestehende rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder einen anderen Förderzugang.

Die Tabelle ersetzt keine Prüfung des Versicherungsverlaufs. Auch wenn ein Elternteil oder eine Pflegeperson die Voraussetzungen erfüllt, kann sich der Status im Laufe des Jahres ändern. Prüfe Beginn und Ende der anerkannten Zeit und ob daneben eine Versicherungspflicht aus Beschäftigung, Minijob oder einem anderen gesetzlichen Tatbestand bestand. Für den Förderzugang zählt der Einzelfall und nicht nur die familiäre Rolle.

Fünf Fälle zum Einordnen

Mutter mit zugeordneter Erziehungszeit

Ein Kind wird 2024 in Deutschland geboren und überwiegend von seiner Mutter erzogen. Die Mutter beantragt die Kindererziehungszeit, und die Deutsche Rentenversicherung ordnet sie ihr zu. Für die anrechenbaren Monate besteht nach § 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI Pflichtversicherung. Das kann den persönlichen Förderzugang begründen, auch wenn sie in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt erzielt. Vertrag, Beiträge und Zulagenantrag sind trotzdem erforderlich.

Vater und Mutter teilen sich die Betreuung

Beide Eltern erziehen das Kind gemeinsam. Sie können mit einer übereinstimmenden Erklärung festlegen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zugeordnet wird; eine rückwirkende Zuordnung ist grundsätzlich nur begrenzt möglich. Ohne Erklärung entscheidet die gesetzliche Regelung anhand der überwiegenden Erziehung und weiterer Auffangregeln. Beide sollten nicht annehmen, dass sie jeweils dieselben Monate gutgeschrieben bekommen.

Antrag auf Kindererziehungszeit ist noch offen

Ein Elternteil hat im Beitragsjahr ein noch nicht vierjähriges Kind, für das Kindergeld festgesetzt wurde. Er beantragt die Kinderzulage für das Kind oder hat sie auf seinen Ehegatten übertragen. Die Zeit fehlt im Rentenkonto nur, weil der Antrag noch nicht gestellt oder noch nicht beschieden ist. § 10a Absatz 1a EStG kann unter den dort genannten Voraussetzungen vorläufig die Förderberechtigung sichern. Der Antrag muss fristgerecht beim Rentenversicherungsträger eingehen; wird die Zeit später nicht anerkannt, fällt die Gleichstellung rückwirkend weg. Für am 1. Januar geborene Kinder gilt die besondere Fünf-Jahres-Regel.

Pflegeperson mit erfüllten Mindestzeiten

Eine Tochter pflegt ihren Vater mit Pflegegrad 3 zu Hause an drei Tagen insgesamt zwölf Stunden pro Woche. Sie arbeitet regelmäßig 24 Stunden pro Woche. Wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – darunter ein Anspruch des Vaters auf Leistungen aus der Pflegeversicherung – vorliegen, kann die Tochter als Pflegeperson nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI pflichtversichert sein. Die Pflegekasse stellt Pflegeumfang und Beginn fest und meldet die Zeit.

Pflege allein reicht nicht

Ein Angehöriger pflegt eine Person mit Pflegegrad 2 regelmäßig neun Stunden pro Woche. Die Pflegeperson arbeitet zwar nur 20 Stunden, erreicht aber die erforderliche Pflegezeit nicht. Aus diesem Pflegeverhältnis entsteht daher keine Pflichtversicherung nach der Pflegepersonen-Regel. Eine andere sozialversicherungspflichtige Tätigkeit könnte unabhängig davon einen Förderzugang eröffnen.

Bei den Beispielen geht es um den rentenversicherungsrechtlichen Zugang. Sie sagen nicht voraus, wie hoch eine Zulage ist oder ob ein bestimmter Vertrag für dich geeignet ist. Die Beitragshöhe, Zulagenhöhe und Frist des Antrags richten sich nach dem Beitragsjahr und den weiteren Regeln der geförderten Altersvorsorge.

Dein Prüfweg in fünf Schritten

  1. Das Beitragsjahr festlegen: Ordne den Versicherungsstatus dem Kalenderjahr zu, für das du Beiträge in einen Altersvorsorgevertrag leistest. Für 2026 gelten grundsätzlich die bisherigen Förderregeln; die neue Förderwelt des Altersvorsorgereformgesetzes greift grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027. Die sozialrechtliche Anerkennung einer Zeit und die steuerliche Förderberechtigung sind getrennt zu prüfen.
  2. Kindererziehung oder Pflege unterscheiden: Bei Kindererziehung prüfst du die Anrechnung und Zuordnung nach §§ 3 und 56 SGB VI. Bei Pflege zählen Pflegegrad, häusliches Umfeld, regelmäßige Pflegestunden, Verteilung auf Pflegetage und dein Erwerbsumfang. Die Zehn-Stunden-Grenze der Pflege gilt nicht für Kindererziehungszeiten.
  3. Nachweis bei der zuständigen Stelle anfordern: Beantrage fehlende Kindererziehungszeiten mit dem Formular V0800 bei der Deutschen Rentenversicherung und bewahre die Entscheidung auf. Bei Pflege klärst du den Umfang mit der Pflegekasse oder dem privaten Pflege-Pflichtversicherungsunternehmen; prüfe deren Meldung und deinen Versicherungsverlauf.
  4. Zuordnung, Befreiungen und parallele Status prüfen: Bei gemeinsam erzogenen Kindern sollte klar sein, welchem Elternteil die Zeit zugeordnet ist. Bei Pflegepersonen können eine Beschäftigung über 30 Wochenstunden oder eine Befreiung zugunsten eines Versorgungswerks die Einordnung verändern. Weitere Pflichtversicherungstatbestände bleiben separat relevant.
  5. AVD-Vertrag und Zulagenverfahren separat erledigen: Ein rentenrechtlicher Pflichtversicherungsstatus ist keine automatische Auszahlung. Prüfe zusätzlich einen förderfähigen Vertrag, die für das Beitragsjahr erforderlichen eigenen Beiträge und den Zulagenantrag über den Anbieter. Auch eine mögliche mittelbare Berechtigung des Ehegatten folgt eigenen Regeln.

Wenn du die allgemeine Förderberechtigung einordnen willst, beginne mit Kapitel 14. Bei zusätzlicher Beschäftigung ist auch Kapitel 15 hilfreich. Eine Befreiung zugunsten eines Versorgungswerks erläutert Kapitel 21.

Kurze Fragen zum Kapitel

Bin ich als Mutter oder Vater automatisch für das Altersvorsorgedepot förderberechtigt?

Nein. Entscheidend ist, ob dir eine Kindererziehungszeit nach § 56 SGB VI angerechnet wird oder ein anderer Fördertatbestand erfüllt ist. Die Zuordnung erfolgt nicht automatisch an beide Eltern. Beantrage fehlende Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung und prüfe den Status für das jeweilige Beitragsjahr.

Wie viele Kindererziehungsmonate werden angerechnet?

Für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind sind es regelmäßig 36 Kalendermonate ab dem Monat nach der Geburt. Für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind sieht § 249 SGB VI grundsätzlich 30 Kalendermonate vor. Überschneidende Erziehung weiterer Kinder kann die anrechenbare Zeit verlängern; Sonder- und Ausschlussregeln bleiben zu beachten.

Welche Voraussetzungen gelten für die Rentenversicherung von Pflegepersonen?

Du musst nicht erwerbsmäßig zu Hause eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, die Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflege-Pflichtversicherung hat. Die Pflege muss mindestens zehn Stunden wöchentlich an regelmäßig mindestens zwei Tagen umfassen. Daneben darfst du regelmäßig höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.

Muss ich für Kindererziehungszeiten einen Antrag stellen?

Damit die Zeiten im Rentenkonto festgestellt und zugeordnet werden, kannst du sie mit dem Formular V0800 bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Für ein im Beitragsjahr noch nicht vierjähriges Kind enthält § 10a Absatz 1a EStG unter engen Voraussetzungen eine vorläufige Gleichstellung: Du musst die Kinderzulage für das Kind beantragen oder auf deinen Ehegatten übertragen haben, für dich oder den Ehegatten muss Kindergeld festgesetzt sein und die Anrechnung darf allein wegen eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags fehlen. Der Antrag auf Kindererziehungszeit muss fristgerecht eingehen; bei Ablehnung entfällt die Gleichstellung rückwirkend.

Zahlt die Pflegekasse oder die Deutsche Rentenversicherung automatisch eine AVD-Zulage?

Nein. Die Pflegekasse kann Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson melden und zahlen; die Deutsche Rentenversicherung führt den Versicherungsverlauf. Das ist nicht der Altersvorsorgevertrag. Für eine AVD-Zulage brauchst du zusätzlich einen geeigneten Vertrag und musst die jeweils geltenden Beitrags- und Antragsregeln erfüllen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Rechtsstand und Quellenprüfung: 1. November 2026. Maßgeblich sind die für das Beitragsjahr geltenden Gesetzesfassungen und die individuellen Feststellungen der Renten- und Pflegeversicherung. Dieses Kapitel ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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