Versorgungsausgleich: was passiert mit dem Altersvorsorgedepot bei Scheidung?
Ein Altersvorsorgedepot verschwindet bei einer Scheidung nicht automatisch, und der gesamte Kontostand wird nicht pauschal halbiert. Ein nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierter Vertrag ist grundsätzlich ein auszugleichendes Anrecht – auch wenn sein Kapital in Fonds liegt und die spätere Leistung nicht ausschließlich als Leibrente ausgezahlt wird. Entscheidend sind der Ehezeitanteil, der Ausgleichswert, der Teilungsweg und die Entscheidung des Familiengerichts. Dieses Kapitel beschreibt den Rechtsstand am 4. November 2026 und trennt die für 2027 angelegte neue Produktwelt von den konkreten Bedingungen eines einzelnen Vertrags.
Rechts- und Informationsstand: 4. November 2026.
- 1. Ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag nach dem AltZertG fällt grundsätzlich in den Versorgungsausgleich – unabhängig von seiner späteren Leistungsform. Ein gewöhnliches, frei verfügbares Wertpapierdepot ist nicht allein wegen seiner ETF-Anlagen automatisch ein solcher Vertrag.
- 2. Geteilt wird grundsätzlich der während der Ehezeit erworbene Anteil, nicht die Hälfte des aktuellen Gesamtguthabens. Die Ehezeit endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
- 3. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt. Für geringwertige Anrechte und kleine Wertunterschiede gelten zusätzliche, an die monatliche Bezugsgröße gekoppelte Regeln.
- 4. Regelweg ist die interne Teilung: Für die ausgleichsberechtigte Person entsteht ein eigenes Anrecht. Eine externe Teilung ist nur unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich und führt grundsätzlich zu einer Zahlung an einen anderen Versorgungsträger, nicht an die Person als frei verfügbares Bargeld.
- 5. Der Versorgungsträger ermittelt den Ehezeitanteil und schlägt einen Ausgleichswert vor; verbindlich entscheidet das Familiengericht. Vertragsbedingungen, Teilungsregeln, mögliche Kosten und der Beschluss sind deshalb im Einzelfall zu prüfen.
Wichtig: Dieses Kapitel erläutert allgemeine Regeln des Versorgungsausgleichs. Es ersetzt weder die Prüfung des konkreten Vertrags und gerichtlichen Beschlusses noch eine individuelle Rechtsberatung.
1. Was der Versorgungsausgleich mit dem Depot macht
Der Versorgungsausgleich wird regelmäßig im Scheidungsverfahren vom Familiengericht geregelt. Für den maßgeblichen Zeitraum zählt aber nicht der Tag, an dem die Scheidung rechtskräftig wird. Ausgeglichen werden grundsätzlich die während der Ehe erworbenen Anteile an Alters- und Invaliditätsversorgungen. Das ist nicht dasselbe wie die Aufteilung von Bankguthaben, Hausrat oder sonstigem Vermögen.
Für einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ist die gesetzliche Einordnung besonders klar: Nach § 2 Absatz 2 VersAusglG sind Anrechte im Sinne des AltZertG unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. Das gilt also nicht nur dann, wenn später eine klassische lebenslange Rente gezahlt wird. Eine fondsgebundene Anlage innerhalb eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags wird nicht allein deshalb ausgenommen, weil der Vertragswert in Wertpapieren geführt wird oder während der Ansparphase noch keine Rente fließt.
Das Merkmal „zertifiziert“ ist dabei wichtig. Ein gewöhnliches Depot bei einer Bank oder einem Broker ist nicht automatisch ein Altersvorsorgevertrag nach dem AltZertG. Ob ein nicht zertifiziertes Vermögen in einem konkreten Fall anderweitig als Versorgungsanrecht einzuordnen ist, hängt von seiner rechtlichen Ausgestaltung und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Aus diesem Kapitel lässt sich deshalb keine pauschale Aussage über jedes private ETF-Depot ableiten.
Der Rechtsstand muss außerdem zeitlich eingeordnet werden. § 5 AltZertG beschreibt die Zertifizierung nach der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung. Dass eine Reform verkündet ist, belegt weder, dass jedes neue Produkt bereits angeboten wird, noch welche Vertrags- und Teilungsbedingungen ein bestimmter Anbieter vereinbaren wird. Für bestehende Riester-Verträge sind deren Vertragsfassung und die einschlägigen Übergangsregeln gesondert zu prüfen.
Der Versorgungsausgleich erfasst grundsätzlich die einzelnen Anrechte beider Ehegatten. Das Familiengericht gleicht sie nach den gesetzlichen Regeln aus; die Ehegatten können im gesetzlichen Rahmen auch Vereinbarungen schließen. Ein zertifiziertes Anrecht wird nach § 2 Absatz 4 VersAusglG nicht zusätzlich güterrechtlich ausgeglichen. Die übrigen Vermögensfragen – etwa Zugewinnausgleich oder die Ehewohnung – bleiben davon getrennt zu prüfen.
2. Welche Einzahlungen und Wertentwicklungen zählen?
Für die Abgrenzung zählt nicht einfach der Tag der Trennung. Nach § 3 VersAusglG beginnt die Ehezeit am ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde. Sie endet am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten. Der Zeitpunkt, an dem der Scheidungsantrag beim Gericht eingereicht wird, und der spätere Scheidungstermin sind daher nicht die gesetzlichen Stichtage für die Ehezeit.
Ein Beispiel: Wird am 18. Mai 2020 geheiratet und der Scheidungsantrag am 12. Oktober 2026 zugestellt, reicht die Ehezeit vom 1. Mai 2020 bis zum 30. September 2026. Nur die in dieser Zeit erworbenen Anteile des Anrechts sind grundsätzlich einzubeziehen. Ein vor der Ehe aufgebauter Vertragswert wird nicht allein deshalb zur Hälfte geteilt, weil er am Scheidungstag noch im selben Depot liegt.
Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil in der für das System maßgeblichen Bezugsgröße, bei einem kapitalförmigen Anrecht also insbesondere als Kapitalwert. Er bewertet grundsätzlich zum Ende der Ehezeit und legt dem Familiengericht einen Vorschlag für den Ausgleichswert vor (§ 5 VersAusglG). Veränderungen nach dem Stichtag, die rechtlich auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen. Deshalb ist weder der heutige Kontostand noch eine eigene Überschlagsrechnung automatisch der gerichtliche Wert.
Beiträge, Zulagen, Erträge, Kosten und Wertschwankungen können den vom Versorgungsträger ermittelten Anteil beeinflussen. Welche Rechenmethode und Teilungsordnung für den konkreten Vertrag gelten, ergibt sich aus den Vertragsunterlagen und den Angaben des Anbieters. Die gesetzlichen Regeln bestimmen den Rahmen; ein pauschaler Prozentsatz des heutigen Depotstands ersetzt die Auskunft nicht.
3. Interne Teilung ist der Regelfall
Das Gesetz sieht die interne Teilung als Regelweg vor. Das Familiengericht überträgt dabei zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts beim selben Versorgungsträger (§§ 9 und 10 VersAusglG). Der andere Ehegatte erhält damit grundsätzlich eine eigene, rechtlich selbstständige Versorgung. Es geht nicht darum, dass die bisherige Vertragsinhaberin oder der Vertragsinhaber dem früheren Partner eigenmächtig Fondsanteile oder Geld überweist.
Die interne Teilung muss eine gleichwertige Teilhabe sicherstellen. Nach § 11 VersAusglG muss das neue Anrecht eigenständig und entsprechend gesichert sein, einen vergleichbaren Wertverlauf haben und grundsätzlich gleichen Risikoschutz bieten. Das Gesetz verlangt damit einen eigenständigen Anspruch, aber nicht zwingend, dass exakt dieselben Wertpapierstücke oder dieselbe Depotansicht gespiegelt werden. Wie der Anbieter die Teilung technisch und vertraglich umsetzt, ist anhand seiner Teilungsordnung und des gerichtlichen Beschlusses zu prüfen.
Eine externe Teilung begründet das Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger. Sie ist nur zulässig, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der bisherige Versorgungsträger sie vereinbaren oder wenn der Versorgungsträger sie verlangt und die gesetzlichen Wertgrenzen eingehalten werden (§ 14 VersAusglG). Bei einem kapitalwertbezogenen Anrecht liegt diese Grenze bei höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV am Ende der Ehezeit. Die Bezugsgröße ist zeitabhängig; die Grenze sollte deshalb nicht mit einem dauerhaft gültigen Eurobetrag verwechselt werden.
Bei einer externen Teilung kann die ausgleichsberechtigte Person im gesetzlichen Rahmen eine geeignete Zielversorgung wählen. Ein nach § 5 AltZertG zertifizierter Altersvorsorgevertrag erfüllt nach § 15 Absatz 4 VersAusglG stets die dort genannten Anforderungen an eine angemessene Zielversorgung. Das ist keine Garantie, dass jeder Anbieter jede Übertragung annimmt oder dass ein bestimmtes Produkt verfügbar ist. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, greifen die gesetzlichen Auffangregeln. In jedem Fall zahlt der bisherige Versorgungsträger den Ausgleichswert an den Zielversorgungsträger; eine Auszahlung zur freien Verfügung ist nicht der typische Teilungsweg.
| Teilungsweg | Was geschieht? | Was ist zu prüfen? |
|---|---|---|
| Interne Teilung | Das Familiengericht begründet beim bisherigen Versorgungsträger ein eigenständiges Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person. | Teilungsordnung, vergleichbare Wertentwicklung und Absicherung sowie die konkrete Umsetzung des Beschlusses. |
| Externe Teilung | Der Ausgleichswert wird als Kapitalbetrag an einen anderen Versorgungsträger gezahlt, bei dem ein Anrecht begründet oder ausgebaut wird. | Gesetzliche Voraussetzung der externen Teilung, Wahl und Eignung der Zielversorgung, Annahme durch den Zielanbieter und mögliche Kosten. |
4. So läuft die Teilung im Verfahren ab
Das Familiengericht bezieht grundsätzlich alle ausgleichsreifen Anrechte ein. Es fordert die Versorgungsträger zur Auskunft auf; diese ermitteln den Ehezeitanteil und unterbreiten einen Vorschlag zum Ausgleichswert. Die Beteiligten sollten die Angaben prüfen, aber nicht versuchen, den gerichtlich maßgeblichen Wert allein aus Kontoauszügen oder Einzahlungen abzuleiten.
Ein praktikabler Prüfablauf sieht so aus:
1. Vertragsart feststellen
Prüfe, ob es sich um einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach dem AltZertG handelt oder um ein gewöhnliches Wertpapierdepot. Halte Zertifizierungsnummer, Vertragsfassung, Anbieter und gegebenenfalls den Beginn der Auszahlungsphase fest.
2. Ehezeit exakt bestimmen
Notiere den Monat der Eheschließung und das Datum, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Die Ehezeit läuft vom ersten Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Vormonats der Zustellung; der Trennungstag ist kein Ersatzstichtag.
3. Versorgungsträgerauskunft prüfen
Lies den berechneten Ehezeitanteil, die verwendete Bezugsgröße, den Bewertungszeitpunkt und den vorgeschlagenen Ausgleichswert. Frage schriftlich nach, wenn vor- oder nacheheliche Zeiträume, Beiträge oder Wertänderungen unklar sind.
4. Teilungsweg und Kosten verstehen
Prüfe, ob eine interne Teilung vorgesehen ist oder ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine externe Teilung vorliegen. Lass dir die Form des neuen Anrechts, die Zielversorgung, ihre Annahmebedingungen und mögliche vertragliche Kosten erklären.
5. Gerichtlichen Beschluss abgleichen
Vergleiche den Beschluss mit den Auskünften der Versorgungsträger und kontrolliere, ob Ausgleichswert und Teilungsweg nachvollziehbar sind. Für Fristen, Rechtsmittel und die konkrete Wirksamkeit einer Vereinbarung sind die gerichtlichen Unterlagen und gegebenenfalls qualifizierte Beratung maßgeblich.
6. Umsetzung dokumentieren
Bewahre den Beschluss, die Bestätigung über die Einrichtung oder Übertragung des Anrechts, Kostenabrechnungen und die neue Vertragsinformation auf. Prüfe anschließend, ob beide Versorgungskonten den Beschluss zutreffend abbilden.
5. Rechenbeispiel: Ehezeitanteil ist nicht Gesamtkapital
Angenommen, die Auskunft des Versorgungsträgers weist für die Ehezeit einen Ehezeitanteil von 20.000 Euro aus. Der gesetzliche Grundsatz der Halbteilung ergibt daraus einen Ausgleichswert von 10.000 Euro. Das Beispiel unterstellt, dass keine Verrechnung mit einem gleichartigen Anrecht, keine Geringfügigkeitsregel und keine abweichende gerichtliche Entscheidung das Ergebnis verändert.
Die 20.000 Euro sind ausdrücklich der berechnete Ehezeitanteil – nicht der Gesamtwert des Depots am Tag der Scheidung. Beträgt das heutige Vertragsguthaben beispielsweise 50.000 Euro und enthält es auch vor der Ehe erworbene Anteile, darf man nicht automatisch 25.000 Euro als Ausgleichswert ansetzen. Maßgeblich sind die gesetzliche Bewertung zum Ende der Ehezeit und die Auskunft des Versorgungsträgers.
Auch die 10.000 Euro im Beispiel sind keine Zusage, dass dieser Betrag auf das Bankkonto des früheren Ehegatten ausgezahlt wird. Bei interner Teilung entsteht ein eigenes Anrecht beim bisherigen Versorgungsträger. Bei externer Teilung wird der Betrag an den Zielversorgungsträger gezahlt und dort als Versorgung angelegt. Der Beschluss und die konkrete Vertragsumsetzung entscheiden über das tatsächliche Ergebnis.
Ehezeitanteil: 20.000 Euro
Hälftiger Ausgleichswert: 10.000 Euro
Vereinfachtes Beispiel: Der Ausgleichswert entspricht der Hälfte des Ehezeitanteils, sofern keine Verrechnung oder gesetzliche Ausnahme das Ergebnis verändert.
6. Kurze Ehe, geringe Werte und Vereinbarungen
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt (§ 3 Absatz 3 VersAusglG). Die kurze Ehe führt also nicht automatisch zu einer Teilung; sie schließt diese auf Antrag aber auch nicht pauschal aus. Trennungsdauer und Ehezeit sind zudem nicht dasselbe: Für die gesetzliche Berechnung zählt der Beginn und das Ende nach § 3, nicht allein der Zeitpunkt des Auszugs.
Für geringwertige Anrechte und kleine Wertunterschiede enthält § 18 VersAusglG eine Soll-Regel zum Nichtausgleich. Bei kapitalwertbezogenen Rechengrößen ist ein Wert am Ehezeitende gering, wenn er höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV beträgt; bei einem Rentenbetrag gilt eine Grenze von einem Prozent dieser Bezugsgröße. Die Bezugsgröße richtet sich nach dem gesetzlichen Bewertungszeitpunkt. Das Familiengericht prüft die Voraussetzungen und kann die Regel nicht durch eine pauschale Aussage des Anbieters ersetzen.
Ein Anrecht kann außerdem nicht ausgleichsreif sein, etwa wenn es dem Grund oder der Höhe nach noch nicht hinreichend verfestigt oder sein Ausgleich im konkreten Fall unwirtschaftlich wäre (§ 19 VersAusglG). Dann erfolgt insoweit nicht zwingend eine Teilung bei der Scheidung; gesetzliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung können unter ihren jeweiligen Voraussetzungen bestehen bleiben. Eine noch nicht erfüllte Wartezeit allein schließt eine Anwartschaft dagegen nicht aus (§ 2 Absatz 3 VersAusglG).
Ehegatten können Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich schließen und den Ausgleich unter den gesetzlichen Bedingungen teilweise oder ganz anders regeln (§§ 6 bis 8 VersAusglG). Eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Entscheidung muss die gesetzliche Form wahren – grundsätzlich notarielle Beurkundung oder eine zulässige gerichtliche Protokollierung – und einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Eine private Nachricht an den Anbieter oder eine selbst berechnete Überweisung ersetzt diese Voraussetzungen nicht.
Auch die Kostenfrage sollte konkret gestellt werden. § 2a AltZertG sieht für zertifizierte Altersvorsorgeverträge eine anlassbezogene Kostenart für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich vor. Daraus folgt nicht, dass jeder Anbieter automatisch denselben Betrag verlangen darf. Ob eine konkrete Gebühr vereinbart ist, wie sie berechnet wird und wem sie belastet wird, ist anhand des Vertrags, der Teilungsregeln und der Kosteninformationen zu prüfen.
7. Typische Fälle und was du prüfen solltest
Die folgenden Fälle zeigen, warum weder die Depotübersicht noch eine allgemeine Anbieter-Auskunft allein die gerichtliche Entscheidung ersetzt. Halte den Vertragsstatus, die Ehezeitdaten und den Stand des Verfahrens fest, bevor du Konsequenzen aus einem genannten Betrag ziehst.
| Praxisfall | Erste Prüfung | Einordnung und nächster Schritt |
|---|---|---|
| Das Depotguthaben ist deutlich höher als der Ehezeitanteil | Vergleiche den aktuellen Gesamtstand mit dem vom Anbieter ausgewiesenen Ehezeitanteil und dessen Bewertungszeitpunkt. | Nicht der Gesamtstand wird pauschal halbiert. Bitte den Versorgungsträger um eine nachvollziehbare Aufschlüsselung nach Ehezeit und Rechengröße. |
| Die Ehe dauerte weniger als drei Jahre | Berechne die gesetzliche Ehezeit anhand von Eheschließungsmonat und Zustellung des Scheidungsantrags und prüfe, ob ein Ehegatte den Ausgleich beantragt hat. | Ohne Antrag findet bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren kein Versorgungsausgleich statt. Eine Trennung allein löst weder den Antrag noch die Teilung aus. |
| Der Anbieter schlägt eine externe Teilung vor | Frage, ob beide Seiten sie vereinbart haben oder der Versorgungsträger sich auf die Wertgrenze des § 14 VersAusglG stützt. | Prüfe die Zielversorgung, die Annahme durch den Zielanbieter und mögliche Kosten. Der Ausgleichswert wird an den Zielversorgungsträger gezahlt, nicht automatisch als frei verfügbares Geld. |
| Eine Gebühr für die Teilung wird angekündigt | Lass dir die konkrete Vertragsklausel, die Berechnung und die Einordnung als anlassbezogene Kostenart nennen. | § 2a AltZertG erlaubt die Kostenart, legt aber keinen pauschalen Anbieterbetrag fest. Vergleiche die Vertragsunterlagen und frage nach, bevor du die Abrechnung als gesetzlich feststehend akzeptierst. |
8. Was du vor einer Entscheidung konkret tun kannst
Sichere die Vertragsunterlagen, Produktinformationen, jährlichen Standmitteilungen und alle Schreiben des Familiengerichts. Notiere Eheschließung, Zustellung des Scheidungsantrags, Anbieter und Vertragsart. Vergleiche die Auskunft des Versorgungsträgers mit dem gesetzlichen Ehezeitraum und frage bei Abweichungen nach, welche Werte, Beiträge und Zeitpunkte einbezogen wurden.
Lass dir erläutern, ob eine interne oder externe Teilung vorgeschlagen wird, wie das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person ausgestaltet wäre und ob anlassbezogene Kosten entstehen. Wenn eine externe Zielversorgung erwogen wird, prüfe vorher, ob sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht und der Anbieter sie tatsächlich annehmen kann. Unterschreibe keine pauschale Abtretung und entnimm kein Kapital, nur weil die Scheidung bevorsteht.
Bei Streit über Ehezeitanteil, Teilungsordnung, Vereinbarung, Steuerfolgen oder eine unvollständige Auskunft kann familienrechtliche Beratung sinnvoll sein. Dieses Kapitel erklärt allgemeine Regeln, ersetzt aber weder die Prüfung des konkreten Beschlusses noch eine individuelle Rechtsberatung.
Kurze Fragen zum Kapitel
Wird bei der Scheidung automatisch die Hälfte des gesamten Altersvorsorgedepots übertragen?
Nein. Grundsätzlich wird die Hälfte des während der Ehezeit erworbenen Anrechts ausgeglichen, nicht pauschal die Hälfte des aktuellen Gesamtguthabens. Der Versorgungsträger ermittelt den Ehezeitanteil; das Familiengericht entscheidet über Ausgleichswert und Teilungsweg.
Ist ein Altersvorsorgedepot auch dann vom Versorgungsausgleich erfasst, wenn es in ETFs investiert?
Ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag nach dem AltZertG ist nach § 2 Absatz 2 VersAusglG unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. Die Anlage in Fonds oder ETFs schließt das nicht aus. Ein gewöhnliches, nicht zertifiziertes Wertpapierdepot ist davon zu unterscheiden und nicht automatisch ein Altersvorsorgevertrag.
Bekomme ich den Ausgleichswert als Bargeld ausgezahlt?
Regelmäßig nicht. Bei der internen Teilung entsteht ein eigenes Anrecht beim bisherigen Versorgungsträger. Bei der externen Teilung geht der Kapitalbetrag an einen anderen Versorgungsträger, der die Zielversorgung begründet oder ausbaut. Maßgeblich ist der gerichtliche Beschluss.
Werden auch Einzahlungen vor der Ehe geteilt?
Grundsätzlich werden die in der Ehezeit erworbenen Anteile ausgeglichen. Vor der Ehe erworbene Werte werden nicht allein deshalb hälftig geteilt, weil sie sich noch im selben Vertrag befinden. Die genaue Zuordnung muss der Versorgungsträger nach den gesetzlichen Bewertungsregeln berechnen.
Kann ich mich mit meinem Ehepartner auf eine andere Aufteilung einigen?
Ehegatten können im gesetzlichen Rahmen Vereinbarungen schließen. Vor Rechtskraft der Entscheidung gelten besondere Form- und Wirksamkeitsanforderungen, darunter notarielle Beurkundung oder eine zulässige gerichtliche Protokollierung. Eine private Absprache ersetzt diese Prüfung nicht.
Gelten die neuen AVD-Regeln bereits für jeden Vertrag?
Nein. Der Rechtsstand muss nach Vertragsart und Zeitpunkt geprüft werden. § 5 AltZertG beschreibt Zertifizierungen nach der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung; das belegt nicht, dass jedes Produkt schon verfügbar ist. Für einen konkreten Vertrag zählen seine Zertifizierung, Vertragsbedingungen und Übergangsregeln.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Geprüfter Rechts- und Informationsstand dieses Kapitels: 4. November 2026. Für die ab 2027 geltende Produktwelt sind insbesondere die jeweilige Gesetzesfassung und ihre Übergangsregeln maßgeblich.
- § 1 VersAusglG – Halbteilung der Anrechte – Gesetzlicher Grundsatz der Halbteilung von Ehezeitanteilen.
- § 2 VersAusglG – Auszugleichende Anrechte – Einordnung privater Altersvorsorge und zertifizierter AltZertG-Verträge unabhängig von der Leistungsform.
- § 3 VersAusglG – Ehezeit und kurze Ehezeit – Gesetzliche Anfangs- und Enddaten der Ehezeit sowie Antragserfordernis bei bis zu drei Jahren Ehezeit.
- § 5 VersAusglG – Ehezeitanteil und Ausgleichswert – Bewertungszeitpunkt, Bezugsgröße und Auskunft des Versorgungsträgers.
- §§ 6 bis 8 VersAusglG – Vereinbarungen der Ehegatten – Regelungsbefugnis sowie besondere formelle und materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen.
- § 7 VersAusglG – Form der Vereinbarung – Notarielle Beurkundung und gerichtliche Protokollierung vor Rechtskraft der Entscheidung.
- § 8 VersAusglG – Wirksamkeitskontrolle der Vereinbarung – Materielle Kontrolle und Zustimmungserfordernisse bei Übertragung oder Begründung von Anrechten.
- §§ 9 bis 11 VersAusglG – interne und externe Teilung – Regelweg und Anforderungen an eine interne Teilung.
- § 10 VersAusglG – interne Teilung – Begründung eines Anrechts für die ausgleichsberechtigte Person beim bisherigen Versorgungsträger.
- § 11 VersAusglG – Anforderungen an die interne Teilung – Gleichwertige Teilhabe durch eigenständiges Anrecht, vergleichbare Wertentwicklung und Risikoschutz.
- §§ 14 und 15 VersAusglG – externe Teilung und Zielversorgung – Voraussetzungen, Wertgrenze und Zahlung an den Zielversorgungsträger; § 15 Absatz 4 regelt zertifizierte Altersvorsorgeverträge als geeignete Zielversorgung.
- § 15 VersAusglG – Wahl und Eignung der Zielversorgung – Wahlrecht bei externer Teilung und Behandlung zertifizierter Altersvorsorgeverträge als Zielversorgung.
- § 18 VersAusglG – Geringfügigkeit – Grenzwerte für geringwertige Anrechte und geringe Wertunterschiede.
- § 19 VersAusglG – Nicht ausgleichsreife Anrechte – Fälle, in denen ein Anrecht nicht beim Wertausgleich bei der Scheidung geteilt wird.
- § 20 VersAusglG – schuldrechtliche Ausgleichsrente – Beispiel für einen möglichen Ausgleichsanspruch nach der Scheidung bei laufendem Bezug eines noch nicht ausgeglichenen Anrechts.
- § 2a AltZertG – Zulässige Kostenarten – Zulässige anlassbezogene Kosten für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich.
- § 5 AltZertG – Zertifizierung ab 1. Januar 2027 – Zertifizierungsanforderungen für die ab 2027 geltende Fassung der Altersvorsorgeverträge.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156 – Amtliche Verkündungsfundstelle der Reform; für Inkrafttreten und Übergangsrecht ist der Gesetzestext maßgeblich.
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Wichtiger Hinweis
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