1-Prozent-Kostendeckel: für welche Produkte gilt er?
Die Grenze von 1,0 Prozent ist kein allgemeiner Preisdeckel für jedes geförderte Altersvorsorgeprodukt. Sie gilt für Verträge, die als Standardprodukt nach den neuen Regeln ausgestaltet sind. Ein normales Altersvorsorgedepot, ein Garantieprodukt oder ein älterer Riester-Vertrag fällt nicht allein wegen seiner Zertifizierung oder eines ähnlichen Namens darunter. Entscheidend sind Produktkategorie, gesetzliche Voraussetzungen und die ausgewiesenen Effektivkosten.
Rechts- und Informationsstand: 2. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neue Produktwelt gilt grundsätzlich ab 1. Januar 2027. Die Aussage „1 Prozent für jedes AVD“ wäre zu weit.
- 1. Der gesetzliche Kostendeckel betrifft Standardprodukt-Verträge; er gilt nicht pauschal für jedes Altersvorsorgedepot oder jeden zertifizierten Altersvorsorgevertrag.
- 2. Ein Standardprodukt kann von einem privaten Anbieter kommen. Die Grenze ist nicht ausschließlich an ein öffentliches oder staatliches Angebot geknüpft.
- 3. Effektivkosten beschreiben die durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch Kosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase. Sie sind nicht einfach eine Gebühr von 1 Prozent des Guthabens.
- 4. Ein Standardprodukt mit 0,7 Prozent Effektivkosten und eines mit genau 1,0 Prozent halten beide die Obergrenze ein; 1,01 Prozent überschreiten sie.
- 5. Die Grenze ist weder eine Renditegarantie noch eine pauschale Kostenfreiheit in der Auszahlungsphase. Vergleiche zusätzlich Preisverzeichnis, Vertragsbedingungen und Produktinformationsblatt.
Wichtig: Die Obergrenze macht aus einem Standardprodukt weder ein kostenfreies Angebot noch eine Rendite- oder Kapitalgarantie. Für einen konkreten Vergleich brauchst du die Vertragsunterlagen und das Produktinformationsblatt.
Die kurze Antwort: nur Standardprodukt-Verträge
Das Altersvorsorgereformgesetz begrenzt die Effektivkosten für Verträge, die als Standardprodukt ausgestaltet sind, auf höchstens 1,0 Prozent. Das Bundesfinanzministerium erläutert die Grenze als Deckel der durchschnittlichen jährlichen Renditeminderung durch Kosten. Sie ist also an die gesetzliche Produktkategorie gebunden – nicht an jedes zertifizierte Produkt, das mit Altersvorsorge, ETF oder einem einfachen Anlagekonzept wirbt.
Die neue Regel gehört zum reformierten Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG). Das Reformgesetz ist verkündet; die neuen Produktregeln gelten grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027. Der Termin bedeutet nicht, dass ab diesem Tag jeder Anbieter sofort jedes Produkt im Angebot hat. Für die Kostenprüfung zählt deshalb das konkrete Vertragsangebot und nicht allein eine allgemeine Reformbeschreibung.
Das Standardprodukt wird in den Informationen des BMF auch als „Standarddepot Altersvorsorge“ bezeichnet. Es hat gesetzliche Voreinstellungen, die Entscheidungen vereinfachen sollen. Die Einzelheiten dazu behandelt Kapitel 12 zum Standarddepot. Hier geht es um die engere Frage, für welche Produktgruppe der Kostendeckel gilt.
Was 1,0 Prozent bei Effektivkosten bedeutet
Effektivkosten sind eine Kennzahl für die durchschnittliche jährliche Minderung der Rendite durch Kosten während der Ansparphase. Sie werden nach einem gesetzlichen Verfahren ermittelt und im Produktinformationsblatt angegeben. Die Prozentzahl ist deshalb nicht mit einer einzelnen Depot-, Abschluss- oder Fondsgebühr gleichzusetzen. Sie ist auch nicht automatisch der Betrag, der jedes Jahr als genau dieser Prozentsatz vom aktuellen Guthaben abgebucht wird.
Die Grenze bezieht sich auf die Kostenwirkung bis zum Beginn der Auszahlungsphase. Sie ist weder eine garantierte Nettorendite noch eine Zusage, dass der Vertrag insgesamt höchstens ein Prozent kostet. Für mögliche Kosten danach – etwa bei einer Rentenleistung oder einem Auszahlplan – sind die jeweiligen Bedingungen gesondert zu prüfen.
Zur Einordnung: Ein Standardprodukt mit 0,70 Prozent Effektivkosten liegt unter dem Grenzwert; 1,00 Prozent schöpft ihn aus. 1,01 Prozent liegt darüber. Daraus lässt sich jedoch weder eine sichere tatsächliche Rendite berechnen noch direkt eine Rechnung über 1 Prozent des Guthabens ableiten. Die Kennzahl ersetzt auch nicht den Blick auf die einzelnen Gebühren und Vertragsleistungen.
Welche Produktarten erfasst sind – und welche nicht automatisch
Die Zertifizierung eines Vertrags und die Einordnung als Standardprodukt sind nicht dasselbe. Die Tabelle zeigt die Abgrenzung im Grundsatz. Maßgeblich bleiben der gesetzliche Status und die konkreten Vertrags- und Produktinformationen.
| Produktart | 1-Prozent-Grenze? | Einordnung |
|---|---|---|
| Standardprodukt (Standarddepot Altersvorsorge) | Ja | Für einen Vertrag, der die gesetzlichen Merkmale eines Standardprodukts erfüllt, ist die Effektivkostenquote auf höchstens 1,0 Prozent begrenzt. Die gesetzliche Produktkategorie und die Angabe im Produktinformationsblatt sind entscheidend. |
| Altersvorsorgedepot ohne Standardprodukt-Status | Nicht automatisch | Ein Depot ohne Garantie ist nicht allein deshalb ein Standardprodukt. Auch ein ETF im Portfolio oder eine einfache Anlagestrategie begründet den Kostendeckel nicht. |
| Garantieprodukt | Nicht automatisch | Ein zertifiziertes Garantieprodukt fällt nicht allein wegen seiner Zertifizierung unter die Grenze für Standardprodukt-Verträge. Prüfe, welcher Produktart der konkrete Vertrag gesetzlich zugeordnet ist. |
| Älterer Riester- oder Altersvorsorgevertrag | Keine automatische Übertragung | Die neue Produktregel ändert ältere Verträge nicht allein durch ihr Inkrafttreten. Maßgeblich bleiben die für den bestehenden Vertrag geltenden Bedingungen und das einschlägige Übergangsrecht. |
Ein Anbietername, eine ETF-Auswahl oder eine als „Standard“ beworbene Oberfläche beweist für sich genommen nicht, dass ein Vertrag die gesetzliche Standardprodukt-Kategorie erfüllt. Umgekehrt bedeutet „nicht automatisch“, dass ein Produkt beliebig teuer sein darf: Es gelten weiterhin die jeweiligen Informations-, Vertrags- und Zertifizierungsregeln. Das konkrete Angebot muss anhand der dafür geltenden Vorschriften geprüft werden.
Der Kostendeckel ist nicht auf ein Staatsprodukt beschränkt
Die Reform behandelt das Standardprodukt und ein mögliches Angebot durch einen öffentlichen Träger als unterschiedliche Fragen. Der Kostendeckel knüpft an die gesetzliche Produktart an. Er ist nicht allein deshalb auf ein öffentliches Angebot beschränkt, weil ein solches Standardprodukt politisch und organisatorisch gesondert diskutiert wird. Auch die private Trägerschaft allein entscheidet nicht, ob die Obergrenze greift: Der Vertrag muss als Standardprodukt einzuordnen sein.
Ob ein konkretes öffentliches Standardangebot bereits eingerichtet und tatsächlich abschließbar ist, muss separat anhand des aktuellen Umsetzungsstands geprüft werden. Aus der gesetzlichen Kostengrenze darfst du weder auf einen festen Starttermin dieses Angebots noch auf dessen konkrete Kosten, Anlage oder Verfügbarkeit schließen. Die BMF-FAQ erläutert diese Trennung in den Abschnitten zum Standarddepot und zum öffentlichen Träger.
Vier Beispiele machen die Abgrenzung sichtbar
Ausgangslage: Das Produkt ist als Standardprodukt nach den gesetzlichen Vorgaben ausgestaltet und weist im Produktinformationsblatt 0,70 Prozent Effektivkosten aus.
Einordnung: Die Kostenquote liegt unter der Obergrenze von 1,0 Prozent. Dass der Anbieter privat ist, ändert an der Einordnung nichts.
Ausgangslage: Ein Anbieter führt ein zertifiziertes Altersvorsorgedepot ohne Garantie. Ein ETF ist enthalten, aber der Vertrag ist kein Standardprodukt.
Einordnung: Die 1-Prozent-Grenze folgt nicht automatisch aus dem ETF oder dem fehlenden Garantieversprechen. Kosten und Produktinformation sind nach den Regeln des konkreten Vertrags zu prüfen.
Ausgangslage: Ein Standardprodukt weist 1,00 Prozent aus; ein anderes Standardprodukt weist 1,01 Prozent aus.
Einordnung: 1,00 Prozent schöpft die gesetzliche Obergrenze aus. 1,01 Prozent liegt darüber. Der Vergleich sagt noch nicht, welches Produkt insgesamt besser passt oder welche tatsächliche Rendite erzielt wird.
Ausgangslage: Ein öffentlich organisierter Anbieter soll ein Produkt als Standardprodukt anbieten.
Einordnung: Für die Kostenobergrenze ist die gesetzliche Einordnung als Standardprodukt entscheidend, nicht allein die öffentliche Trägerschaft. Ob und wann ein konkretes öffentliches Angebot tatsächlich abschließbar ist, muss separat belegt werden.
Die Beispiele ordnen Produktkategorien ein, nicht konkrete Anbieter oder Anlagen. Ein niedriger ausgewiesener Wert ist kein Beleg dafür, dass ein Produkt zu deinen Zielen passt. Umgekehrt sagt der Kostendeckel allein nichts darüber aus, ob eine Garantie, Anlageauswahl oder spätere Auszahlung für dich geeignet ist.
So prüfst du ein Angebot sinnvoll
- 1. Produktart im Vertrag feststellen Suche in den Vertragsunterlagen und im Produktinformationsblatt nach der konkreten gesetzlichen Produktart. Werbeaussagen wie „einfach“, „standardisiert“ oder „kostengünstig“ ersetzen diese Einordnung nicht.
- 2. Effektivkosten im Produktinformationsblatt ablesen Vergleiche die Effektivkostenquote des konkreten Angebots mit der Grenze von 1,0 Prozent. Prüfe, auf welche Ansparphase und welche Produktannahmen die Zahl bezogen ist.
- 3. Einzelne Kostenpositionen zusätzlich prüfen Lies auch Preisverzeichnis und Vertragsbedingungen. Eine Effektivkostenquote fasst die Renditeminderung nach einem vorgeschriebenen Verfahren zusammen; sie ist weder eine einzelne Depotgebühr noch ein Ersatz für die Prüfung jeder Kostenposition.
- 4. Anspar- und Auszahlungsphase trennen Der gesetzliche Kostendeckel bezieht sich auf die Effektivkosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase. Frage deshalb gesondert nach Kosten, die später bei einer Rente, einem Auszahlplan oder einem Wechsel anfallen können.
- 5. Produktkosten nicht mit Anlageergebnis verwechseln Die Obergrenze sagt weder eine bestimmte Nettorendite noch einen sicheren Kapitalstand voraus. Risiko, Anlageauswahl, Garantie, Vertragsleistungen und tatsächliche Wertentwicklung bleiben gesondert zu beurteilen.
Besonders wichtig ist die Trennung von Effektivkosten und einzelnen Preisbestandteilen. Die Kennzahl soll Angebote vergleichbarer machen, sie ist aber kein Ersatz für die vollständige Kostenübersicht. Prüfe außerdem, ob du identische Laufzeiten, Auszahlungsvarianten und Leistungsannahmen vergleichst. Bei einem Produktwechsel oder einer anderen Auszahlungsform können andere Kostenregeln relevant sein. Für einzelne Kostenarten und Wechselkosten ist im Inhaltsverzeichnis der Altersvorsorgedepot-Bibel Teil VII „Anbieter, Kosten und Vertragsvergleich“eingeordnet.
Kurze Fragen zum Kapitel
Gilt der 1-Prozent-Kostendeckel für jedes Altersvorsorgedepot?
Nein. Die Grenze gilt für Verträge, die als Standardprodukt nach den gesetzlichen Vorgaben ausgestaltet sind. Ein gewöhnliches Altersvorsorgedepot ohne Garantie ist nicht automatisch ein Standardprodukt. Entscheidend ist die Produktkategorie im Vertrag und im Produktinformationsblatt.
Muss das Standardprodukt öffentlich oder staatlich angeboten werden?
Nein. Die Kostenobergrenze knüpft an die gesetzliche Kategorie Standardprodukt an, nicht ausschließlich an einen öffentlichen Träger. Ein konkretes öffentliches Angebot und seine Verfügbarkeit sind davon getrennt zu prüfen.
Bedeutet 1,0 Prozent, dass höchstens ein Prozent des Guthabens als Gebühr abgezogen wird?
Nein. Effektivkosten geben die nach einem gesetzlichen Verfahren ermittelte durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch Kosten an. Die Zahl ist nicht automatisch gleich einer jährlichen Rechnung von einem Prozent des Guthabens oder der Beiträge.
Sind Garantieprodukte ebenfalls auf 1,0 Prozent begrenzt?
Nicht allein deshalb, weil es sich um zertifizierte Altersvorsorgeverträge handelt. Die Grenze ist für Standardprodukt-Verträge geregelt. Prüfe bei einem Garantieprodukt die gesetzliche Einordnung, sein Produktinformationsblatt und die konkreten Vertragskosten.
Deckt die Grenze auch alle Kosten nach dem Beginn der Auszahlung ab?
Nein. Die Effektivkosten beziehen sich auf die Renditeminderung bis zum Beginn der Auszahlungsphase. Kosten für die spätere Renten- oder Auszahlungsphase werden dadurch nicht pauschal ausgeschlossen und sind anhand des Angebots gesondert zu prüfen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die gesetzlichen Aussagen beziehen sich auf die verkündete Reform und ihre ab 2027 geltenden Vorschriften. Die BMF-FAQ dient zur amtlichen Erläuterung; bei Widersprüchen ist der Gesetzestext maßgeblich. Verfügbarkeit und Bedingungen einzelner Produkte sind davon zu unterscheiden.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtliche Verkündungsfundstelle. Artikel 6 ändert das AltZertG; die neuen Regeln für die Produktkategorie und die Effektivkosten sind ab 2027 maßgeblich.
- BMF-FAQ: Reform der privaten Altersvorsorge – Standardprodukt
Amtliche Erläuterung: Die durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch Kosten wird bei Standardprodukt-Verträgen auf 1,0 Prozent begrenzt.
- BMF-FAQ: Was ist ein Standarddepot?
Amtliche Einordnung der Standardprodukt-Merkmale und ihrer Voreinstellungen.
- BMF-FAQ: Öffentliches Standarddepot
Amtliche Erläuterungen zur Abgrenzung des öffentlichen Angebots und der Produktarten.
- BMF-FAQ: Was ist ein Garantieprodukt?
Amtliche Erläuterung zur gesonderten Produktkategorie Garantieprodukt.
Weiterlesen
Wichtiger Hinweis
Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen, Artikel und Berechnungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung. Sie stellen keine Anlageberatung, Anlageempfehlung, Steuerberatung oder Rechtsberatung im Sinne des § 34f bzw. § 34h GewO dar und ersetzen diese nicht. Die dargestellten Berechnungen basieren auf vereinfachten Annahmen und historischen Durchschnittswerten. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung. Alle Angaben ohne Gewähr.