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Teil VI · Kapitel 42 10 Minuten Lesezeit

80- oder 100-Prozent-Garantie: was wird tatsächlich garantiert?

80 oder 100 Prozent klingt nach einer Garantie auf deine Einzahlungen. Entscheidend sind aber drei Fragen: Auf welche Beträge bezieht sich die Quote, zu welchem Zeitpunkt muss das Geld mindestens vorhanden sein und wie wird es danach ausgezahlt? Die Antworten stehen im Vertrag und im ab 2027 geltenden Recht.

Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neue Produktwelt gilt grundsätzlich ab 1. Januar 2027. Konkrete Produktbedingungen können erst anhand des jeweiligen Angebots geprüft werden.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Bei einem Garantieprodukt bezieht sich die vereinbarte Quote auf eingezahlte Altersvorsorgebeiträge einschließlich der Altersvorsorgezulagen – nicht auf eine garantierte Rendite.
  • 2. Die Mindestzusage gilt zum Beginn der Auszahlungsphase. Sie ist kein täglicher Schutz vor Kursschwankungen während des Ansparens.
  • 3. Bei einer Bemessungsgrundlage von 50.000 Euro entsprechen 80 Prozent mindestens 40.000 Euro und 100 Prozent mindestens 50.000 Euro nominal.
  • 4. Eine Garantie sichert keine Kaufkraft, bestimmte Monatsrente oder staatliche Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Anbieters.
  • 5. Die gesetzliche Auszahlungsvariante mit 80 Prozent Verrentung ist etwas anderes als eine 80-Prozent-Garantie.

Wichtig: Eine Garantie ist eine Zusage des Anbieters im konkreten Vertrag. Sie ist weder eine Renditeprognose noch ein staatliches Zahlungsversprechen. Die Beispiele vereinfachen die gesetzliche Bemessungsgrundlage und sind keine Aussage zu einem bestimmten Produkt.

Rechtsstand und Produktarten

Dieses Kapitel beschreibt die neue steuerlich geförderte Produktwelt. Das Altersvorsorgereformgesetz ist zum Redaktionsstand 1. November 2026 verkündet; die neuen Produktregeln gelten grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027. Sie sind also beschlossenes, aber noch nicht anwendbares Recht. Der Vertragstyp „Garantieprodukt“ ist dabei eine Wahlmöglichkeit – eine Garantie ist nicht Voraussetzung für jede geförderte Altersvorsorge.

Das neue Altersvorsorgedepot ohne Garantie verspricht weder ein Mindestkapital am Ende der Ansparzeit noch eine Mindestwertentwicklung. Ein Garantieprodukt enthält dagegen eine vertragliche Zusage zum verfügbaren Kapital beim Beginn der Auszahlungsphase. Kapitel 9 ordnet diese Produktarten in die neue Produktwelt ein.

Was zählt zur Garantiebasis?

§ 1 Absatz 1 Nummer 3 AltZertG in der ab 2027 geltenden Fassung knüpft die vereinbarte Mindesthöhe an die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge einschließlich der Altersvorsorgezulagen. Das bedeutet: Die Quote bezieht sich nicht nur auf das, was du selbst überwiesen hast. Auch die dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen gehören zur gesetzlichen Bezugsgröße. Die genaue Zuordnung und Berechnung muss im konkreten Vertrag nachvollziehbar sein.

Der Nenner ist damit nicht automatisch der aktuelle Depotwert und auch nicht ein beliebiger „Kontostand“. Wertentwicklung und Kosten verändern den tatsächlichen Vertragswert; die Garantie legt demgegenüber einen vereinbarten Mindestbetrag für einen späteren Stichtag fest. Sie verspricht keinen zusätzlichen Ertrag auf die Beiträge und Zulagen.

Wann greift die Zusage?

Entscheidend ist der Beginn der Auszahlungsphase. Genau zu diesem Zeitpunkt muss das gebildete Kapital den vereinbarten Mindestbetrag erreichen und für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen. Die neuen Altersvorsorgeverträge sehen grundsätzlich einen Auszahlungsbeginn ab Vollendung des 65. Lebensjahres vor; eine frühere Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem kann den Start vor 65 ermöglichen. Die Auszahlungsphase darf erstmals nicht nach Vollendung des 70. Lebensjahres beginnen. Maßgeblich bleiben die gesetzliche Definition und der gewählte Vertrag.

Das ist kein täglicher Schutz während der Ansparzeit. Der angezeigte Vertragswert kann zwischenzeitlich unter der Summe der Beiträge und Zulagen liegen oder darüber steigen. Ein späterer Rückgang wird nicht an jedem Börsentag auf die Garantiesumme „aufgefüllt“. Die Zusage bezieht sich auf den vertraglich festgelegten Beginn der Auszahlung, nicht auf einen beliebigen früheren Verkauf oder eine zwischenzeitliche Depotanzeige.

80 und 100 Prozent im Vergleich

Angenommen, die für die Garantie maßgeblichen Einzahlungen und Zulagen summieren sich zum Beginn der Auszahlungsphase auf 50.000 Euro. Die folgende Rechnung zeigt nur die nominale Mindesthöhe – sie unterstellt weder eine bestimmte Wertentwicklung noch Kosten oder eine individuelle Vertragsgestaltung.

Rechnerischer Mindestbetrag bei 50.000 Euro Beiträgen und Zulagen
Vereinbarte QuoteBemessungsgrundlageNominaler MindestbetragRechenweg
80 Prozent50.000 Euro40.000 Euro50.000 Euro × 0,80 = 40.000 Euro
100 Prozent50.000 Euro50.000 Euro50.000 Euro × 1,00 = 50.000 Euro

Die 100-Prozent-Variante verspricht also, dass die gesamte gesetzliche Bezugsgröße mindestens zur Verfügung steht. Bei 80 Prozent liegt die vertragliche Untergrenze niedriger; ob das Produkt dadurch höhere Renditechancen eröffnet, hängt von seiner konkreten Anlage, Kosten- und Vertragsgestaltung ab. Die übrigen 20 Prozent sind nicht automatisch ein separat verfügbares Guthaben oder ein frei bestimmbarer „Risikotopf“.

Garantiequote und Auszahlung trennen

In § 1 AltZertG steht neben der 80- oder 100-Prozent-Garantie auch eine Auszahlungsvariante mit einer 80-Prozent-Quote. Diese Zahlen beschreiben Unterschiedliches: Die Garantiequote bestimmt den Mindestbetrag im Verhältnis zu Beiträgen und Zulagen. Die Auszahlungsregel kann vorsehen, dass 80 Prozent des zu Beginn verfügbaren Kapitals in eine lebenslange Leibrente umgewandelt werden. Der verbleibende Teil wird dann auf Rechnung und Risiko der Vertragsinhaberin oder des Vertragsinhabers angelegt, um daraus lebenslange Auszahlungen in veränderlicher Höhe zu leisten.

Diese 80-Prozent-Auszahlungsvariante darf daher nicht als „nur 80 Prozent Garantie“ gelesen werden. Umgekehrt bedeutet eine 100-Prozent-Garantie nicht automatisch eine bestimmte Monatsrente oder die Auszahlung des gesamten Betrags auf einmal. Das Gesetz erlaubt je nach Vertragsform unterschiedliche Leistungen; die konkrete Rentenhöhe hängt unter anderem von Auszahlungsart und Vertragsbedingungen ab.

Was die Garantie nicht verspricht

  • Keinen Schutz zu jedem Zeitpunkt: Die gesetzliche Mindesthöhe ist zum Beginn der Auszahlungsphase relevant, nicht laufend während des Ansparens.
  • Keine reale Kaufkraft: 50.000 Euro bleiben nominal 50.000 Euro. Bei einer nur beispielhaften Inflation von 2 Prozent pro Jahr entspräche dieser Betrag nach 20 Jahren rechnerisch etwa 33.649 Euro heutiger Kaufkraft. Die Berechnung ist keine Inflationsprognose.
  • Keine feste Rendite oder Monatsrente: Die Quote definiert einen Mindestbetrag, nicht den Anlageerfolg oder die Höhe lebenslanger Monatszahlungen.
  • Keine Staatsgarantie: Die Verpflichtung ist eine Zusage des Anbieters im Vertrag. Die Zertifizierung prüft nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Anbieters und ist keine Zusicherung, dass der Staat im Ausfall einspringt. Mehr dazu in Kapitel 8.

Die Garantie kann deshalb nicht isoliert verglichen werden. Lies im Produktinformationsblatt und Vertrag nach, auf welche Beiträge die Zusage bezogen ist, wann sie gilt, wie Auszahlungen gestaltet werden und welche Kosten anfallen. Beim Altersvorsorgedepot ohne Garantie gelten andere Risiken; sie werden im vorherigen Kapitel erläutert.

Was gilt für alte Riester-Verträge?

Die neuen Regeln machen aus einem bestehenden Riester-Vertrag nicht automatisch ein neues Garantieprodukt mit 80 oder 100 Prozent. Für Altverträge bleiben die konkreten Vertragsbedingungen sowie die einschlägigen Übergangs- und Wechselregeln maßgeblich. Eine Entscheidung über Weiterführen, Wechseln oder Kündigen solltest du deshalb nicht allein aus der neuen Garantiequote ableiten. Die BMF-FAQ zu bestehenden Riester-Verträgen und das Übergangsrecht sind hierfür der passende Ausgangspunkt.

Für einen neuen Vertrag gilt: Vergleiche die tatsächlich vereinbarte Garantie mit der Garantiebasis, den Kosten und der Auszahlungsform. Eine höhere Quote bedeutet eine höhere nominale Untergrenze, aber weder einen automatisch besseren Vertrag noch automatisch eine höhere spätere Rente.

Kurze Fragen zum Kapitel

Worauf beziehen sich die 80 oder 100 Prozent?

Die Garantiequote bezieht sich nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 AltZertG in der ab 2027 geltenden Fassung auf die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge einschließlich der Altersvorsorgezulagen. Bei einer Bemessungsgrundlage von 50.000 Euro sind das mindestens 40.000 Euro bei 80 Prozent beziehungsweise 50.000 Euro bei 100 Prozent. Eine garantierte Rendite entsteht dadurch nicht.

Ist mein Guthaben während der gesamten Laufzeit geschützt?

Nein. Die gesetzliche Mindestzusage wird zum Beginn der Auszahlungsphase geprüft. Während der Ansparphase kann der Vertragswert schwanken und vorübergehend unter den Beiträgen und Zulagen liegen. Die Garantie ist daher kein täglicher Kursschutz.

Garantiert die Quote auch meine spätere Monatsrente?

Nein. Garantiert wird ein Mindestkapital zum Beginn der Auszahlungsphase, keine konkrete Höhe der monatlichen Rente. Diese hängt unter anderem von der gewählten Auszahlungsform und den Vertragsbedingungen ab.

Ist eine 80-Prozent-Garantie dasselbe wie die 80-Prozent-Verrentung?

Nein. Die Garantiequote beschreibt den Mindestbetrag im Verhältnis zu Beiträgen und Zulagen. Davon getrennt erlaubt das Gesetz eine Auszahlungsvariante, bei der 80 Prozent des zu Beginn verfügbaren Kapitals in eine lebenslange Leibrente fließen und der übrige Teil auf Rechnung und Risiko der Vertragsinhaberin oder des Vertragsinhabers angelegt wird.

Gilt die neue Garantie automatisch für meinen alten Riester-Vertrag?

Nein. Die neuen Produktregeln gelten grundsätzlich ab 2027 und ändern einen bestehenden Riester-Vertrag nicht automatisch. Für Altverträge sind die bisherigen Vertragsbedingungen und die gesetzlichen Übergangs- und Wechselregeln maßgeblich.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die neue Produktdefinition ist verkündet, aber zum Stand dieses Kapitels noch nicht anwendbar. Die nachfolgenden Gesetzesfassungen und amtlichen Erläuterungen trennen den Rechtsstand ab 2027 von den bestehenden Riester-Verträgen. Die konkrete Garantie ist zusätzlich anhand des jeweiligen Vertrags zu prüfen.

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