Vollmacht, Betreuung und Geschäftsunfähigkeit
Ein Unfall oder eine Erkrankung kann dazu führen, dass du deinen Altersvorsorgevertrag vorübergehend oder dauerhaft nicht selbst verwalten kannst. Angehörige erhalten dadurch aber nicht automatisch Zugriff. Entscheidend sind eine wirksame Vollmacht, gegebenenfalls eine gerichtliche Betreuung und die konkreten Vertrags- und Nachweisabläufe deines Anbieters.
Rechts- und Informationsstand: 2. November 2026. Die dargestellten Regeln des BGB gelten unabhängig davon, ob ein Altersvorsorgevertrag nach bisherigem Riester-Recht oder nach den ab 2027 vorgesehenen Förderregeln geführt wird.
- 1. Ehe, Verwandtschaft, Pflege oder eine Diagnose verschaffen niemandem automatisch Vertretungsmacht für dein Altersvorsorgedepot.
- 2. Geschäftsunfähigkeit liegt nach § 104 BGB nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen vor; eine Diagnose allein beantwortet die Frage nicht.
- 3. Eine Vorsorgevollmacht sollte Vermögenssorge und den Umgang mit Altersvorsorgeverträgen klar umfassen. § 167 BGB verlangt grundsätzlich keine besondere Form, doch Anbieter und Sonderfälle können Nachweise oder besondere Formen erfordern.
- 4. Eine rechtliche Betreuung wird nur eingerichtet, wenn sie erforderlich ist. Der Betreuer darf nur in seinem festgelegten Aufgabenkreis vertreten und muss die Wünsche der betreuten Person beachten.
- 5. Das Ehegattennotvertretungsrecht nach § 1358 BGB betrifft bestimmte Gesundheitsangelegenheiten für höchstens sechs Monate – nicht die Verwaltung eines Depots oder sonstigen Vermögens.
Wichtig: Eine Diagnose, ein hohes Alter oder eine Ehe begründet für sich allein weder Geschäftsunfähigkeit noch eine Vertretungsmacht für das Depot.
Geschäftsunfähigkeit ist keine Diagnose und kein pauschaler Status
Geschäftsunfähig ist nach § 104 Nummer 2 BGB, wer sich in einem nicht nur vorübergehenden Zustand befindet, der wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit die freie Willensbestimmung ausschließt. Eine Willenserklärung, die eine geschäftsunfähige Person abgibt, ist nach § 105 BGB grundsätzlich nichtig. Das Gesetz knüpft damit nicht einfach an Alter, Pflegebedürftigkeit, eine Demenzdiagnose oder die Bestellung eines Betreuers an.
Für die konkrete Entscheidung kommt es auf die Person und den jeweiligen Zeitpunkt an. Eine Erkrankung kann die Fähigkeit beeinflussen, muss aber nicht jede Entscheidung und jeden Lebensbereich gleichermaßen betreffen. Aus einer Diagnose lässt sich deshalb nicht automatisch ableiten, dass ein bestehender Altersvorsorgevertrag unwirksam ist oder dass eine Angehörige ihn verwalten darf. Im Streitfall lässt sich die Geschäftsfähigkeit nicht allein durch einen Anbieter oder eine Familienperson verbindlich feststellen.
Geschäftsfähigkeit und Vertretungsmacht sind zwei verschiedene Fragen: Auch eine geschäftsfähige Person kann eine andere Person bevollmächtigen. Umgekehrt wird ein Angehöriger nicht allein dadurch zum Vertreter, dass die betroffene Person Unterstützung benötigt. Ein bestehender Vertrag endet nicht automatisch, wenn jemand später geschäftsunfähig wird; für neue Erklärungen und Änderungen muss aber geklärt sein, wer wirksam handeln darf.
Vorsorgevollmacht: rechtzeitig und verständlich festlegen
Mit einer Vollmacht bestimmst du eine Person, die dich in den ausdrücklich erfassten Angelegenheiten vertreten darf. Handelt sie innerhalb ihrer Vertretungsmacht erkennbar in deinem Namen, wirkt ihre Erklärung nach § 164 BGB unmittelbar für und gegen dich. Nach § 167 BGB kann die Vollmacht grundsätzlich gegenüber der bevollmächtigten Person oder gegenüber demjenigen erklärt werden, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Absatz 2 verlangt im Regelfall nicht dieselbe Form wie für das spätere Rechtsgeschäft. Das ist aber keine Garantie, dass jede formlose Erklärung in jedem Fall praktisch genügt: Für bestimmte besonders eingreifende Gesundheits- und Freiheitsentscheidungen enthält § 1820 Absatz 2 BGB eigene Anforderungen; außerdem kann der Anbieter einen nachvollziehbaren Nachweis verlangen.
Für eine Vorsorgevollmacht ist eine schriftliche, eindeutig zuordenbare Urkunde oft sinnvoll. Sie sollte erkennen lassen, wer bevollmächtigt ist, welche Angelegenheiten umfasst sind und ob die Vollmacht gerade dann genutzt werden soll, wenn du deine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kannst. Eine notarielle Beurkundung ist nicht für jede Vorsorgevollmacht gesetzlich vorgeschrieben. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Immobilien, mehreren Bevollmächtigten oder Zweifeln an der passenden Form kann eine individuelle rechtliche Beratung sinnvoll sein.
Wähle die bevollmächtigte Person sorgfältig aus. Sie kann nur im Rahmen der Vollmacht handeln und muss sich an deine Absprachen und deinen Willen halten. Du kannst eine Ersatzperson benennen, interne Kontroll- oder Rechenschaftsregeln formulieren und festlegen, wie Konflikte gelöst werden sollen. Solche Regelungen sollten zu deinem Vertrauen in die Person passen und verständlich bleiben.
Was die Vollmacht beim Altersvorsorgevertrag abdecken sollte
Eine allgemeine Formulierung wie „in allen Angelegenheiten“ kann im Alltag zu Rückfragen führen. Wenn eine Person dein Altersvorsorgedepot verwalten können soll, sollte die Vollmacht die Vermögenssorge und den Umgang mit Altersvorsorge- und Depotverträgen deutlich erfassen. Denk an den Vertragspartner und die Depotführung, die Kommunikation mit dem Anbieter, das Einholen von Auskünften und Abrechnungen sowie das Einreichen und Entgegennehmen von Erklärungen. Für Beitragsänderungen, Anlageentscheidungen, Übertrag, Auszahlungsbeginn oder Kündigung sollte der Umfang besonders klar sein, weil diese Handlungen unterschiedliche und teils langfristige Folgen haben.
Eine Vollmacht ist keine pauschale Erlaubnis, Geld für eigene Zwecke zu verwenden oder beliebig über das Vertragsvermögen zu verfügen. Der Bevollmächtigte vertritt dich, nicht sich selbst. Interne Vorgaben, gesetzliche Grenzen und die Bedingungen des konkreten Altersvorsorgevertrags bleiben maßgeblich. Eine Vollmacht ändert außerdem weder die steuerliche Förderung noch die vertraglichen Voraussetzungen für Beiträge oder Auszahlungen.
Kläre schon bei Vertragseröffnung oder bei einer späteren Aktualisierung, welche Nachweise dein Anbieter akzeptiert: etwa eine Kopie oder das Original der Vollmacht, einen Identitätsnachweis, ein eigenes Anbieterformular oder eine beglaubigte Unterschrift. Die Vollmacht selbst und die technische Freischaltung im Kundenkonto sind nicht dasselbe. Zugangsdaten oder persönliche TANs solltest du nicht einfach weitergeben; nutze die vorgesehenen Vertretungs- und Legitimationswege des Anbieters.
Die Vollmacht für den jährlichen Zulagenantrag ist ein anderer Vorgang. Kapitel 62 erklärt die Vollmacht, mit der der Anbieter wiederkehrend Zulagen beantragt. Diese Zulagenvollmacht verschafft einer Vertrauensperson nicht automatisch eine umfassende Vertretungsmacht für Vertragsänderungen oder Vermögensentscheidungen.
Rechtliche Betreuung: nur soweit sie erforderlich ist
Kann ein volljähriger Mensch wegen Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen, kann das Betreuungsgericht nach § 1814 BGB eine rechtliche Betreuung einrichten. Sie darf nicht gegen den freien Willen der betroffenen Person angeordnet werden und ist nur erforderlich, soweit die Angelegenheiten nicht ebenso gut durch eine geeignete bevollmächtigte Person oder andere Hilfen geregelt werden können. Eine Betreuung ist deshalb nicht automatisch die Folge einer Diagnose oder eines Pflegeheimaufenthalts.
Der gerichtliche Beschluss bestimmt den Aufgabenkreis. Das kann etwa Vermögensangelegenheiten umfassen, ohne dass der Betreuer zugleich für alle persönlichen oder medizinischen Angelegenheiten zuständig ist. Innerhalb seines Aufgabenkreises kann der Betreuer nach § 1823 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Nach § 1821 BGB soll er die Person dabei unterstützen, Angelegenheiten soweit möglich selbst zu besorgen, ihre Wünsche ermitteln und ihnen grundsätzlich entsprechen.
Eine Betreuung macht eine Person nicht automatisch geschäftsunfähig und nimmt ihr nicht allgemein die Möglichkeit, selbst Verträge zu schließen. Ein Einwilligungsvorbehalt, der für bestimmte Erklärungen zusätzlich die Zustimmung des Betreuers verlangt, braucht nach § 1825 BGB eine gesonderte gerichtliche Anordnung und setzt eine erhebliche Gefahr voraus. Prüfe deshalb den Beschluss und den konkret festgelegten Aufgabenkreis, statt aus dem Wort „Betreuer“ eine umfassende Verfügungsmacht abzuleiten.
Gibt es bereits eine Vollmacht, kann das Gericht eine Betreuung grundsätzlich vermeiden, wenn die Angelegenheiten ausreichend geregelt sind. Bei konkreten Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung kann es aber eine Kontrollbetreuung anordnen oder weitere Maßnahmen treffen. Eine Vorsorgevollmacht ist also wichtig, aber sie schließt gerichtliche Kontrolle nicht in jedem Fall aus.
Ehepartner dürfen nicht automatisch über das Depot verfügen
Das Ehegattennotvertretungsrecht in § 1358 BGB ist eng begrenzt. Es ermöglicht dem anderen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen, für höchstens sechs Monate in bestimmten Gesundheitsangelegenheiten zu handeln, wenn der Ehepartner wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Dazu zählen etwa Einwilligungen in ärztliche Maßnahmen und bestimmte Behandlungs- oder Pflegeverträge. Ein Arzt muss die Voraussetzungen und den maßgeblichen Zeitpunkt schriftlich bestätigen.
Diese Notvertretung umfasst keine allgemeine Vermögenssorge. Sie gibt dem Ehepartner insbesondere keine Befugnis, ein Altersvorsorgedepot zu verwalten, Beiträge zu verändern, Anlagen auszuwählen, Geld zu übertragen oder den Vertrag zu kündigen. Das gilt auch dann, wenn beide verheiratet sind oder gemeinsam wirtschaften. Für solche Aufgaben braucht es eine passende Vollmacht oder – falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – einen Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis.
Das Notvertretungsrecht greift zudem nicht in allen Situationen. Es ist unter anderem ausgeschlossen, wenn die Ehegatten getrennt leben, eine einschlägige Vollmacht besteht, die betroffene Person die Vertretung durch den Ehepartner ablehnt oder bereits ein Betreuer für die betreffende Gesundheitssorge bestellt ist. Die Sechs-Monats-Grenze bezieht sich auf den gesetzlichen Notvertretungsfall und ist keine allgemeine Frist für eine Vorsorgevollmacht.
Praktischer Vorsorgeplan für deinen Vertrag
Beispiel: Eine AVD-Sparerin wird nach einem Schlaganfall vorübergehend nicht ansprechbar. Ihre Tochter ist zwar Angehörige, hat aber ohne Vollmacht keine automatische Befugnis, das Depot zu ändern. Liegt eine passende Vollmacht vor, kann die Tochter sie dem Anbieter vorlegen und im ausdrücklich abgedeckten Umfang handeln. Fehlt sie, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine gerichtliche Betreuung vorliegen; die Ehegattennotvertretung hilft bei der Depotverwaltung nicht weiter.
Diese Hinweise erklären allgemeine Regeln und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Gerade bei Zweifeln an Geschäftsfähigkeit, einer bestehenden Vollmacht, mehreren Vertretungspersonen oder einer geplanten Kündigung beziehungsweise Auszahlung sollte die konkrete Urkunde und der Vertrag fachkundig geprüft werden.
- Person auswählen: Bestimme eine Vertrauensperson und gegebenenfalls eine Ersatzperson. Überlege, ob die Person deine Ziele kennt und bereit ist, die Aufgabe zu übernehmen.
- Umfang beschreiben: Nenne Vermögenssorge und Altersvorsorgeverträge ausdrücklich. Entscheide, ob die Person nur Auskünfte einholen und den Vertrag verwalten oder auch Beiträge ändern, einen Übertrag veranlassen, Auszahlungen beantragen oder den Vertrag beenden können soll.
- Anbieterablauf prüfen: Frage den Anbieter, welche Urkunde, Identitätsnachweise und Formulare er für Bevollmächtigte benötigt und wie die Vertretung im Kundenkonto eingerichtet wird. Verlasse dich nicht allein auf eine Registrierung oder einen mündlichen Hinweis.
- Dokument auffindbar aufbewahren: Bewahre die unterschriebene Vollmacht sicher und so auf, dass sie im Ernstfall erreichbar ist. Informiere die bevollmächtigte Person über den Aufbewahrungsort und halte sie über wichtige Änderungen auf dem Laufenden.
- Registrierung und Aktualisierung erwägen: Eine Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer kann Betreuungsgerichte auf vorhandene Vorsorgedokumente hinweisen. Sie ersetzt nicht die Vollmacht und prüft nicht, ob ihr Inhalt für deinen Vertrag ausreicht. Überprüfe das Dokument nach Änderungen deiner Lebenssituation oder deines Anbieter-Vertrags.
Kurze Fragen zum Kapitel
Darf mein Ehepartner mein Altersvorsorgedepot automatisch verwalten?
Nein. Ehe allein begründet keine allgemeine Vertretungsmacht für Vermögen oder Altersvorsorgeverträge. Das Ehegattennotvertretungsrecht nach § 1358 BGB gilt nur für bestimmte Gesundheitsangelegenheiten und höchstens sechs Monate.
Ist eine Vorsorgevollmacht nur mit Notar gültig?
Nicht generell. § 167 BGB verlangt grundsätzlich keine besondere Form. Für einzelne besonders eingreifende Entscheidungen gelten gesetzliche Sonderanforderungen; Anbieter können außerdem nachvollziehbare Nachweise oder eigene Formulare verlangen.
Macht eine Demenzdiagnose automatisch geschäftsunfähig?
Nein. § 104 BGB verlangt einen Zustand, der die freie Willensbestimmung ausschließt. Diagnose, Entscheidung und Zeitpunkt müssen im konkreten Fall betrachtet werden; eine Diagnose allein entscheidet nicht.
Verliere ich durch eine Betreuung automatisch meine Geschäftsfähigkeit?
Nein. Betreuung und Geschäftsunfähigkeit sind unterschiedliche Rechtsfragen. Ein Einwilligungsvorbehalt gilt nur, wenn das Betreuungsgericht ihn gesondert anordnet und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Muss ich meine Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister eintragen?
Eine Eintragung ist nicht Voraussetzung dafür, dass eine Vollmacht erteilt werden kann. Sie kann Gerichte auf vorhandene Vorsorgedokumente hinweisen, ersetzt aber weder das Dokument noch die Prüfung des konkreten Vollmachtumfangs durch den Anbieter.
Reicht die Vollmacht für den Dauerzulagenantrag auch für Vertragsänderungen?
Nein, nicht automatisch. Die Vollmacht für den wiederkehrenden Zulagenantrag ist von einer umfassenden Vorsorgevollmacht zu unterscheiden. Entscheidend ist, welche Handlungen die jeweilige Vollmacht tatsächlich umfasst.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die gesetzlichen Vertretungsregeln ergeben sich vor allem aus dem BGB. Ob und welche Handlungen ein Bevollmächtigter im konkreten Altersvorsorgevertrag vornehmen kann, hängt zusätzlich vom Wortlaut der Vollmacht und den Abläufen des Anbieters ab.
- § 104 BGB – Geschäftsunfähigkeit
Amtliche Gesetzesfassung: gesetzliche Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit.
- § 105 BGB – Nichtigkeit der Willenserklärung
Amtliche Gesetzesfassung: Folgen einer Erklärung im Zustand der Geschäftsunfähigkeit.
- § 167 BGB – Erteilung der Vollmacht
Amtliche Gesetzesfassung: Erteilung und grundsätzliche Form der Vollmacht.
- § 164 BGB – Wirkung der Erklärung des Vertreters
Amtliche Gesetzesfassung: Wirkung einer Erklärung im Namen des Vertretenen innerhalb der Vertretungsmacht.
- § 1814 BGB – Betreuung und Erforderlichkeit
Amtliche Gesetzesfassung: Voraussetzungen, Erforderlichkeit und freier Wille.
- § 1820 BGB – Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung
Amtliche Gesetzesfassung: besondere Vollmachtsanforderungen und gerichtliche Kontrollmöglichkeiten.
- § 1821 BGB – Pflichten des Betreuers
Amtliche Gesetzesfassung: Unterstützung, Wünsche und mutmaßlicher Wille.
- § 1823 BGB – Vertretungsmacht des Betreuers
Amtliche Gesetzesfassung: Vertretungsmacht innerhalb des Aufgabenkreises.
- § 1825 BGB – Einwilligungsvorbehalt
Amtliche Gesetzesfassung: gesonderte gerichtliche Anordnung und Voraussetzungen.
- § 1358 BGB – Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
Amtliche Gesetzesfassung: begrenztes Ehegattennotvertretungsrecht.
- Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
Offizielle Informationen zur Registrierung von Vorsorgeangelegenheiten.
Die Änderungen von Förder- und Kontaktdaten behandelt Kapitel 64. Die Vollmacht für den jährlichen Zulagenantrag ist davon zu unterscheiden; dazu siehe Kapitel 62. Welche Stellen Anbieter, Depotführung und Zulagen bearbeiten, ordnet Kapitel 10 ein.
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